Beschluss vom Sozialgericht Karlsruhe (12. Kammer) - S 12 AY 3640/25 ER
Leitsatz
1. Die Bejahung der Frage, ob ein Asylbewerberleistungsempfänger die Dauer seines Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, setzt voraus, dass ein objektiver Missbrauchstatbestand vorliegt, ein diesbezügliches subjektives Verschulden des Asylbewerbers gegeben ist, dass ein Ursachen- bzw Kausalzusammenhang zur Aufenthaltsverlängerung besteht und nicht ausnahmsweise der Schuldvorwurf entfallen ist. (Rn.32)
2. Die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verhalten ist vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 AsylbLG nur gegeben, wenn Art, Ausmaß und Folgen der Pflichtverletzung so schwer wiegen, dass der Pflichtverletzung ein so erhebliches Gewicht zukommt, dass sie unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar - im Sinne einer Sozialwidrigkeit - ist. (Rn.33)
3. Zur Annahme einer Sozialwidrigkeit führt nicht allein der Umstand, dass die Aufenthaltsdauer auf Gründen beruht, die in der Sphäre der Leistungsberechtigten liegen. (Rn.34)
4. Die Umstände, welche die Rechtsmissbräuchlichkeit der Aufenthaltsverlängerung im Sinne des § 2 Abs 1 S 1 AsylbLG begründen, können sich nicht in jenen Umständen erschöpfen, welche die Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet betreffen. (Rn.40)
5. Die Inanspruchnahme eines höheren Sozialleistungsniveaus in Deutschland als in Griechenland steht der Bewilligung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nicht entgegen. (Rn.41)
6. Bleiben begründete Zweifel an dem Vorliegen des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, so geht die Nichterweislichkeit zulasten der Behörde (objektive Beweislast). (Rn.35)
7. Die Behörde trägt auch die Folgen, dass die subjektive Komponente (Vorsatz bzgl der tatsächlichen, objektiven Umstände und Vorsatz bezogen auf die Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts) nicht nachgewiesen werden kann. (Rn.35)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum 09.12.2025 bis 31.12.2025 Geldleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i. V.m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung unter Anrechnung der bereits gewährten Geldleistungen bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides des Landkreis Karlsruhe „Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG und Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG“ vom 21.11.2025 (auf S. 547 ff. der elektronischen Verwaltungsvorgänge) zu gewähren.
2. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe
I.
- 1
Streitig ist hauptsächlich, ob dem Antragsteller für einen Teil des Monats Dezember 2025 anstelle der Grundleistungen nach §§ 3 ff. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zustehen.
- 2
Der Antragssteller ist ein am 00.00.1998 auf palästinensischem Gebiet (das von Deutschland nicht als Staat anerkannt wird) geborener arabisch sprechender Mann muslimischen Glaubens. Aus dem Gazastreifen reiste er am 23.11.2021 nach Ägypten aus und von dort am 25.11.2021 in die Türkei. Am 23.03.2022 reiste der Antragsteller nach Griechenland weiter, das ihm am 19.04.2022 internationalen Schutz gewährte. Am 12.08.2022 reiste er nach Belgien und von dort am 14.08.2022 nach Deutschland ein.
- 3
Hier beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asyl. Zur Durchführung des Asylverfahrens wurde ihm am 20.09.2022 eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Am 29.12.2022 hörte das BAMF den Antragsteller zur Begründung seines Asylantrags an. Hierbei berichtete der Antragsteller, dass sich die Dokumente aus Griechenland noch in Belgien und seine palästinensischen Identitätspapiere (Reisepass, Personalausweis und Geburtsurkunde) bei einem Freund in Istanbul befänden, von dem er sie bis zum 30.01.2023 beschaffen könne.
- 4
Der Antragsgegner ist für die Gewährung der Grundsicherungsleistungen nach dem AsylbLG sachlich zuständig. Hierbei wird er im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Karlsruhe durch diesen vertreten. Im Landkreis Karlsruhe befindet sich eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, die dem Antragsteller als gebührenpflichtige Unterkunft zugewiesen worden ist. Infolge seiner dortigen Unterbringung gewährt ihm der Landkreis Karlsruhe bereits seit Oktober 2022 durchgehend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
- 5
Den Asylantrag lehnte des BAMF durch Bescheid vom 13.05.2025 wegen der Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland unter Hinweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab. Zugleich stellte es fest, dass keine Abschiebehindernisse vorliegen und drohte dem Antragsteller eine Abschiebung an, falls er der Ausreiseaufforderung nicht binnen einer Woche nachkomme. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller keine Rechtsbehelfe ein.
- 6
Der Landkreis Karlsruhe bewilligte dem Antragsteller zuletzt jeweils
- 7
- durch Bescheid vom 22.08.2025 für Juli 2025 bis Oktober 2025,
- 8
- durch Bescheid vom 22.10.2025 für November 2025 und
- 9
- durch Bescheid vom 21.11.2025 für Dezember 2025
- 10
Grundleistungen nach dem AsylbLG unter anspruchsbegründender Anrechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung in der Gemeinschaftsunterkunft des Antragstellers in Höhe von monatlich 272,03 €. Ebenfalls anspruchsbegründend berücksichtigte der Landkreis Karlsruhe jeweils einen monatlichen notwendigen persönlichen Bedarf in Höhe von 177,- € sowie einen notwendigen Bedarf in Höhe von 220,- €.
- 11
(Auch) Gegen den letzten Bewilligungsbescheid vom 21.11.2025 hat der Antragsteller am 01.12.2025 Widerspruch eingelegt, die Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG beansprucht, auf seine Einreise ins Bundesgebiet vor mehr als drei Jahren, seinen seither ununterbrochenen Aufenthalt sowie das Unterlassen rechtsmissbräuchlicher Beeinflussungen seiner Aufenthaltsdauer hingewiesen.
- 12
Entsprechend seiner Ankündigung vom 01.12.2025 hat der Antragsteller am 09.12.2025 beim erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nebst Prozesskostenhilfe beantragt. Für den Fall des Unterliegens betreffend die Analogleistungen begehrt er hilfsweise die Gewährung höherer Asylbewerberleistungen nach Maßgabe der für ihn günstigeren Regelbedarfsstufe 1 und der hierfür auch im Jahr 2025 fortgeltenden Bedarfssätze aus dem Jahr 2024.
- 13
Fachkundig vertreten beantragt der Antragsteller wörtlich:
- 14
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrags bei Gericht zu gewähren.
- 15
Nachdem der Antragsgegner binnen einer Woche weder die von ihm angeforderten Verwaltungsvorgänge noch die Antragserwiderung vorgelegt hat, hat das Gericht dem Antragsteller am 16.12.2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten bewilligt und den Antragsgegner an die Erledigung der gerichtlichen Verfügungen erinnert.
- 16
Der Antragsgegner hat am 18.12.2025 dem Gericht seine Verwaltungsvorgänge vorgelegt und beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Zur Begründung hat der Antragsgegner vorgetragen, der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig und derzeit im Bundesgebiet lediglich geduldet. Dem Ausländerzentralregister sei zu entnehmen, dass der Antragsteller mit mehreren Alias-Datensätzen geführt werde. Neben unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien fänden sich abweichende Angaben zur Staatsangehörigkeit. Diese Mehrfacherfassungen erschwerten die eindeutige Identitätsfeststellung und könnten die Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen verzögern. Deswegen bestehe kein Anordnungsanspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG setze der Anspruch neben einem Aufenthalt von 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung voraus, dass die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde. Sein Anspruch scheitere jedenfalls an diesem Tatbestandsmerkmal. In der Gesamtschau sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller die Dauer seines Aufenthalts im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst habe. Denn der Antragsteller sei nicht auf die Inanspruchnahme des deutschen Asylsystems angewiesen gewesen, da ihm bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden war. Gleichwohl sei er in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist und habe hier einen weiteren Asylantrag gestellt, der vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt wurde. Der Antragsteller habe damit seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aufgrund fehlender Schutzmöglichkeiten, sondern durch eine bewusst gewählte Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union begründet und verlängert. Nach den Feststellungen des Bundesamts sei es einem alleinstehenden, jungen und arbeitsfähigen Mann grundsätzlich möglich und zumutbar, den in Griechenland gewährten Schutz in Anspruch zu nehmen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Der Antragsteller selbst habe im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe für seine Weiterreise nach Deutschland angegeben. Die Inanspruchnahme eines höheren Leistungsniveaus in Deutschland könne jedoch nicht zu einer Besserstellung über § 2 AsylbLG führen. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich, weil der Antragsteller laufend Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich Unterkunftskosten sowie Krankenhilfe erhalte. Da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorliegen würden, sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
- 17
Wegen der Einzelheiten wird auf die Inhalte der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Prozessakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
- 18
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.
- 19
a) Statthaft ist im Verfahren S 12 AY 3640/25 ER der sinngemäß in einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht vorrangig gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 09.12.2025 Geldleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i. V.m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung (bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides des Landkreis Karlsruhe „Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG und Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG“ vom 21.11.2025 (auf S. 547 ff. der elektronischen Verwaltungsvorgänge) zu gewähren unter Anrechnung der bereits gewährten Geldleistungen.
- 20
b) Der in seiner sachdienlichen Fassung durch das Gericht statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller rechtsschutzbedürftig, nachdem er innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist aus § 84 SGG bereits am 01.12.2025 Widerspruch eingelegt hat gegen den seiner Ansicht nach zu niedrigen Bewilligungsbescheid vom 21.11.2025.
- 21
c) In seiner sachdienlichen Fassung durch das Gericht ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch begründet.
- 22
Da der Antragsteller eine Ausweitung seiner Rechtsposition begehrt, findet insoweit § 86b Abs. 2 SGG Anwendung.
- 23
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
- 24
Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg der Hauptsache ab und erfordert in der Regel nur eine summarische Prüfung. Der Anordnungsgrund setzt eine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Bei einer Eilentscheidung, welche die Hauptsache vorwegnimmt, kann der Anordnungsgrund, also die Dringlichkeit, in aller Regel nur dann bejaht werden, wenn dem Antragsteller schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.08.2006, L 13 AS 2759/06 ER-B). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage, § 86b Rn. 27 und 29 m.w.N.).
- 25
Davon ausgehend kann sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen.
- 26
Ein Anordnungsanspruch ist im Verfahren S 12 AY 3640/25 ER glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann beanspruchen, dass der Antragsgegner ihm für die Zeit vom 09.12.2025 bis zum 31.12.2025 Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorläufig gewährt.
- 27
In ihrer seit dem 16.05.2024 gültigen Fassung bestimmt diese Norm: Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
- 28
Diesen Anspruchsvoraussetzungen ist im Fall des Antragstellers im Dezember 2025 aus nachfolgenden Gründen Genüge getan:
- 29
Der Antragsteller unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich von § 2 AsylbLG, da er als Inhaber einer Duldung über eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG i.V.m. § 60a AufenthG verfügt.
- 30
Der Antragsteller hielt sich am 09.12.2025 schon länger als 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf, da er in dieses schon am 14.08.2022 eingereist war.
- 31
Der Antragsteller hat die Dauer seines Aufenthalts schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst
- 32
Die Bejahung der Frage, ob ein Asylbewerberleistungsempfänger die Dauer seines Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, setzt voraus, dass ein objektiver Missbrauchstatbestand vorliegt, ein diesbezügliches subjektives Verschulden des Asylbewerbers gegeben ist, dass ein Ursachen- bzw. Kausalzusammenhang zur Aufenthaltsverlängerung besteht und nicht ausnahmsweises der Schuldvorwurf entfallen ist (Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 2 AsylbLG (Stand: 01.04.2025), Rn. 139).
- 33
Der Rechtsmissbrauch setzt in objektiver Hinsicht ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Art, Ausmaß und Folgen der Pflichtverletzung wiegen im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 AsylbLG so schwer, dass der Pflichtverletzung vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein erhebliches Gewicht zukommen muss. Rechtsmissbräuchlich ist ein Verhalten danach nur, wenn es unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar – im Sinne von Sozialwidrigkeit – ist (Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 2 AsylbLG (Stand: 01.04.2025), Rn. 142).
- 34
Sozialwidrigkeit kann insbesondere bei der Verletzung ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten vorliegen sowie bei der Vernichtung des Passes und der Angabe einer falschen Identität. Die Täuschung über bzw. die Falschangabe zur Staatsangehörigkeit kann ebenfalls als sozialwidrig anzusehen sein. Allein der Umstand, dass die Aufenthaltsdauer auf Gründen beruht, die in der Sphäre der Leistungsberechtigten liegen, führt aber nicht zur Annahme einer Sozialwidrigkeit (Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 2 AsylbLG (Stand: 01.04.2025), Rn. 143).
- 35
Dabei muss die Behörde den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer erheben und darlegen. Sie muss alle objektiven Umstände vortragen, die diesen Vorwurf begründen können. Bleiben danach begründete Zweifel an dem Vorliegen des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, so geht die Nichterweislichkeit zulasten der Behörde (objektive Beweislast). In rechtsdogmatischer Hinsicht handelt es sich bei der Rechtsmissbräuchlichkeit um eine anspruchsausschließende Einwendung, die von Amts wegen zu prüfen ist. Die Behörde trägt auch die Folgen, dass die subjektive Komponente (Vorsatz bzgl. der tatsächlichen, objektiven Umstände und Vorsatz bezogen auf die Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts) nicht nachgewiesen werden kann (Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 2 AsylbLG (Stand: 01.04.2025), Rn. 213).
- 36
Gemessen an diesen Beurteilungsmaßstäben ist im Fall des Antragstellers wohl kein Rechtsmissbrauch gegeben.
- 37
Dass dem Ausländerzentralregister zu entnehmen ist, dass der Antragsteller mit mehreren Alias-Datensätzen geführt wird, hat der Antragsgegner schon nicht glaubhaft gemacht. Seiner 614-seitigen Verwaltungsvorgang war nämlich kein Auszug aus dem Ausländerzentralregister zu entnehmen. Im Übrigen genügt dergleichen auch nicht für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller maßgeblichen Einfluss auf die deutsche Schreibweise seines Namens in amtlichen Registern hat. Wie deutsche Ämter seinen arabischen Namen mitsamt der dieser Sprach eigenen andersartigen Schriftzeichen im Einzelfall in deutsche Schriftzeichen übersetzen, hat der Antragsteller nicht allein in der Hand. Aliasnamen, die auf den unterschiedlichen Übersetzungsmöglichkeiten vom Arabischen ins Deutsche resultieren, sind daher regelmäßig kein hinreichender Grund, um einem Asylbewerber pauschal einen Rechtsmissbrauch vorwerfen zu können.
- 38
Nicht anders verhält es sich mit ggfs. abweichenden Angaben zur Staatsangehörigkeit einer Person, die aus den palästinensischen Gebieten stammt, die in Deutschland nicht als Staat anerkannt sind, aber von vielen Staaten inzwischen als Staat anerkannt werden. Im Übrigen hat der Antragsgegner sein Vorbringen auch insofern nicht glaubhaft gemacht, weil den 631 Seiten seiner Verwaltungsvorgänge nicht zu entnehmen ist, dass der Antragsteller widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hätte
- 39
Aus diesen ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, wonach sich die Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen im Fall des Antragstellers aufgrund seines vermeintlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verzögern würde. Nach Lage der Akten sind ohne Zutun des Antragstellers noch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet worden.
- 40
Es überzeugt auch nicht, soweit der Antragsgegner darauf abhebt, dass der Antragsteller nicht auf die Inanspruchnahme des deutschen Asylsystems angewiesen gewesen sei, da ihm bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden war. Dass der Antragsteller gleichwohl in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist und hier einen weiteren Asylantrag gestellt hat, ist durch das Bundesamt zwar am 13.05.2025 bestandskräftig festgestellt worden. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG genügt es aber nicht, dass ein Asylbewerber seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aufgrund fehlender Schutzmöglichkeiten, sondern durch eine bewusst gewählte Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union begründet. Nach dem Wortlaut der Norm muss das beanstandungswürdige Verhalten die Dauer des Aufenthalts in Deutschland beeinflussen. Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Verlängerung der Aufenthaltsdauer genügt es daher nicht, alleine auf jene Umstände abzustellen, die für die Begründung des Aufenthalts in Deutschland ursächlich waren. Die Umstände, welche die Rechtsmissbräuchlichkeit der Aufenthaltsverlängerung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG begründen, können sich nicht in jenen Umständen erschöpfen, welche die Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet betreffen.
- 41
Gleichermaßen unerheblich ist, dass es nach den Feststellungen des Bundesamts einem alleinstehenden, jungen und arbeitsfähigen Mann grundsätzlich möglich und zumutbar, den in Griechenland gewährten Schutz in Anspruch zu nehmen und sich dort eine Existenz aufzubauen, oder, dass der Antragsteller selbst im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe für seine Weiterreise nach Deutschland angegeben hat. Die Inanspruchnahme eines höheren Sozialleistungsniveaus in Deutschland als in Griechenland steht der Bewilligung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nicht entgegen. Der Bezug von Grundleistungen nach dem AsylbLG in Deutschland ist nicht per sé rechtsmissbräuchlich, sondern zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts hier in Ansehung der höheren Lebensunterhaltskosten notwendig. Das hierzu gegensätzliche Gesetzesverständnis des Antragsgegners findet im AsylbLG keine Grundlage.
- 42
Schließlich genügt es für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auch nicht, dass der Antragsteller bei seiner Anhörung durch das BAMF am 29.12.2022 angegeben hatte, dass sich seine palästinensischen Identitätspapiere (Reisepass, Personalausweis und Geburtsurkunde) bei einem Freund in Istanbul befänden, von dem er sie bis zum 30.01.2023 beschaffen könne. Auf diesen Umstand hat der Antragsgegner zwar weder im angefochtenen Bescheid noch zur Erwiderung auf den Eilantrag S 12 AY 3640/25 ER abgehoben, aber das Gericht hat ihn von Amts wegen zugunsten des Antragsgegners berücksichtigt. Nach eingehender Prüfung hält das Gericht es aber nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass allein wegen dieser Einlassung von einer rechtsmissbräuchlichen Aufenthaltsverlängerung auszugehen ist. Insofern beachtet das Gericht, dass dem Antragsteller wegen seiner drei Jahre zurückliegenden Einlassungen zunächst rechtliches Gehör zu gewähren wäre, bevor zu seinen Ungunsten allein ihretwegen nachteilige Rechtsfolgen wie das Vorliegen einer Anspruchseinwendung bejaht werden dürften. Bei lebensnaher Betrachtung wird dem Antragsteller auch nicht nachgewiesen werden können, dass er es rechtsmissbräuchlich unterlassen hat, sich die Unterlagen aus Istanbul zusenden zu lassen. Die Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger faktisch noch Zugriff auf seine Papiere in Istanbul hat, scheinen hierfür nicht hinreichend belastbar. Bei einer lebensnahen Betrachtung war die Annahme des Antragstellers vom 29.12.2022, wonach er sich seine Identitätspapiere aus Istanbul von seinem vermeintlich dort noch wohnhaften Freund nach Deutschland nachsenden lassen könnte, zu optimistisch.
- 43
So wie der Anordnungsanspruch ist im Verfahren S 12 AY 3640/25 ER auch der zusätzlich für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund gegeben. Aufgrund der Gewährung zu niedriger existenzsichernder Leistungen und der fehlenden weiteren finanziellen Mittel ist von der Eilbedürftigkeit ab der Rechtshängigkeit des Eilantrags beim Sozialgericht Karlsruhe am 09.12.2025 auszugehen (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 04.08.2025), Rn. 434).
- 44
d) Die vorläufige Leistungsgewährung war aber in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nur die gegenwärtige Notlage zu beseitigen (vgl. Keller, SGG, § 86b Rn. 35b).
- 45
Hier ist außergerichtlich durch den in der Hauptsache angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 21.11.2025 nur über die Leistungen bis einschließlich 31.12.2025 entschieden worden. Eine Leistungsbewilligung für den Folgezeitraum ab Januar 2026 steht damit zum Zeitpunkt dieser einstweiligen Anordnung am 18.12.2025 ohnehin unmittelbar bevor. Deren Inhalt und Begründung kann der Antragsgegner daher noch rechtzeitig berücksichtigen, bevor der bislang von ihm nicht geregelte Folgebewilligungszeitraum zu laufen anfangen wird. In Ansehung dessen erscheint dem Gericht in diesem Einzelfall eine antragsgemäße Befristung der einstweiligen Anordnung bis zum 31.12.2025 ermessensgerecht.
- 46
2. Da der Antragsteller schon mit seinem vorrangigen Begehren nach der Gewährung von Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG obsiegt, darf das Gericht über den gemäß § 123 SGG i.V.m. § 106 Abs. 1 SGG nur für den Fall des Unterliegens hiermit hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung höherer Grundleistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG nicht entscheiden.
- 47
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG und dem vollständigen Obsiegen des Antragstellers.
- 48
4. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft.
- 49
Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte findet vorbehaltlich einer abweichenden Regelung die Beschwerde an das Landessozialgericht statt (§ 172 Abs 1 SGG). Die Beschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs 3 Nr. 1 SGG).
- 50
Eben dies ist der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), sofern die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).
- 51
Letztere Voraussetzung ist im vorliegenden gegeben. Die Dauer der einstweiligen Verpflichtung des Antragsgegners vom 09.12.2025 bis 31.12.2025 zur Gewährung von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist durch das Gericht auf 22 Tage befristet worden und betrifft daher laufende Leistungen für weniger als ein Jahr.
- 52
Zudem ist dem Antragsgegner in diesem Beschluss zugegeben worden, im Rahmen der vorläufigen Leistungsgewährung für die Zeit vom 09.12.2025 bis zum 31.12.2025 die bereits aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 21.11.2025 in zu niedriger Höhe erbrachten Grundleistungen anspruchsmindernd auf die vorläufige Leistungserbringung der Analogleistungen nach § 2 Abs 1 Satz 1 AsylbLG anzurechnen. Im Ergebnis dessen beläuft sich die Beschwer des Antragsgegners durch diese einstweilige Anordnung des Gerichts vom 18.12.2025 auf deutlich weniger als 750,- €.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- S 12 AY 3640/25 4x (nicht zugeordnet)
- L 13 AS 2759/06 1x (nicht zugeordnet)