Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Karlsruhe (12. Kammer) - S 12 R 817/24
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
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Der am 00.00.1967 geborene Kläger beantragte am 27.10.2022 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung und legte hierzu seine beruflichen Leistungseinschränkungen im Selbsteinschätzungsbogen vom 26.10.2022 dar.
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Die Beklagte zog daraufhin
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- den Entlassungsbericht über die vom 25.11.2021 bis 23.12.2021 durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 5
- den Entlassungsbericht des AAAAAAAAkrankenhauses AAAAAAAA vom 24.11.2020
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und
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- den Bericht der Dipl.-Psychotherapeutin BBBBBBBBvom 27.03.2023
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sowie folgende Berichte der den Kläger ambulant behandelnden Ärzte bei:
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- Befundbericht von Frau CCCCCCCC vom 07.11.2022,
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- neurologisch-psychiatrische Befundberichte vom 26.11.2022 und 10.08.2023,
- 11
- Bericht des Schlaflabors DDDDDDDD vom 29.03.2022,
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- MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 04,03.2022,
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- MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 13.092022,
- 14
- MRT-Befund des Neurocraniums vom 07.11.2023.
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Sodann ließ die Beklagte den Kläger durch EEEEEEEE ambulant untersuchen und die Frage nach seinem beruflichen Restleistungsvermögen sozialmedizinisch im Januar 2024 begutachten.
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Durch Bescheid vom 02.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2024 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Hinweis auf das Gutachten und mit der Begründung ab, es liege weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor. Beeinträchtigt sei die Erwerbsfähigkeit durch folgende Gesundheitsstörungen:
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• Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung bei familiären und biographischen Belastungsfaktoren;
- 18
• Reaktive Dysthymie ohne Beeinträchtigung von Aktivität oder Teilhabe
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• Wirbelsäulensyndrom mit wiederkehrenden, teilweise ausstrahlenden Schmerzen und Taubheitsgefühlen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, aktuell durch eine Bedarfsmedikation therapiert und ohne wesentliche Alltagsbeeinträchtigung bei verschleißbedingten Veränderungen der Wirbelsäule und bei der klinischen Untersuchung ohne Gefühlsstörungen oder Lähmungen;
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• Migräne mit einer Anfallshäufigkeit von derzeit ca. 2/Monat und einer Beschwerdedauer von 8 h unter Bedarfsmedikation;
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• Kopfschmerzsyndrom mit diversen Kopfschmerzarten, unter bedarfsweiser Einnahme von niedrigpotenten Schmerzmitteln ausreichend therapiert;
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• Schlafwahrnehmungsstörung bei dokumentierter guter Schlafqualität;
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• Mehrfaches nächtliches Wasserlassen bei gutartiger Vergrößerung der Prostata;
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• Schlafapnoesyndrom ohne Behandlungsindikation bei geringer Ausprägung;
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• Zustand nach Pornographiesucht mit anhaltendem Suchtdruck ohne aktuellen Konsum und ohne Therapiewunsch;
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• Durch Bewegungen auslösbarer, kurzzeitiger und selbstlimitierender Schwankschwindel ohne klinische Relevanz;
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• Gutartige Wucherung im Bereich des rechten Vestibularnervs (Vestibularisschwannom), größenkonstant und ohne Behandlungsindikation;
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• Verdacht auf ADS beim Erwachsenen mit Konzentrationsschwierigkeiten ohne Ansprechen auf eine empirische Standarttherapie und ohne klinische Nachvollziehbarkeit bei der Begutachtung;
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• Wiederkehrende Entzündungen der Iris (HLA-B 27 pos. Iridozyklitis) mit bisher drei Schüben, (2011 und 2019), derzeit ohne Aktivität oder Behandlungsindikation;
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• Tinnitus beidseits mit anamnestisch mehrfachen Hörstürzen und vermindertem Hörvermögen, anamnestisch relevant bei vermehrtem Umgebungslärm;
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• Hallux valgus, Knick-/Senkfuß beidseits mit orthopädischen Schuheinlagen behandelt;
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Hiergegen hat der Kläger am 26.03.2024 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er trägt vor, er sei aufgrund seiner Erkrankungen bzw. Behinderungen nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich bzw. in nennenswertem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In seinem Fall sei überdies der Arbeitsmarkt verschlossen wegen seiner häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten. Um das Ausmaß seiner Erkrankungen zu beweisen, hat der Kläger den Befundbericht eines Schlaflabors vom 15.07.2024, einen Befundbericht des FFFFFFFF vom 06.06.2024 sowie einen Befundbericht der Radiologe vom 07.06.2024 vorgelegt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. In der Sache beantragt der fachkundig vertretene Kläger wörtlich:
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„Den Bescheid vom 02.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf seinen Antrag eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.“
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Das Gericht hat zunächst die von dem Kläger als behandelnden Ärzte benannten Mediziner im Wege schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen gehört. Auf den Inhalt der sachverständigen Zeugenaussagen von G... vom 27.08.2024 (S. 66 f. der Prozessakte) und HHHHHHHH vom 05.09.2024 (S. 68 der Prozessakte) und IIIIIIII vom 26.09.2024 (S. 101f der Prozessakte) wird Bezug genommen. Am 17.10.2024 hat das Gericht die ambulante Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie JJJJJJJJ veranlasst. Dieser hat – nach acht Erinnerungen – in seinem unter Gutachten vom 25.09.2025 folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert:
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- Rezidivierende depressive Störung, derzeit weitgehend remittiert (F33.4);
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- Migräne mit einer Anfallshäufigkeit von einer Attacke alle 4 bis 6 Wochen (G43.1);
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- Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom (G47.31);
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- Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung bei familiären und biographischen Belastungsfaktoren (Z73);
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- Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule sowie Spinalkanalstenose LWK4/5 und LWK5/SWK1 ohne belangvolle Hinweise für eine radikuläre Schädigung;
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- Akustikusschwannom rechts mit Schallempfindungsschwerhörigkeit, rechts stärker als links ausgeprägt.
- 41
JJJJJJJJ führte aus, Eine sozialmedizinisch begründbare Erwerbsminderung sei nicht gegeben. Der Kläger könne aus ärztlicher Sicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Akkordarbeit oder Nachtschicht und ohne Arbeiten an Gerüsten oder Leitern sowie ohne Lärmbelastung mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Der Kläger müsse auch in der Lage sein, mindestens viermal täglich mehr als 500 Meter zu Fuß in jeweils unter 20 Minuten als Arbeitsweg zurückzulegen. Er könne öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen, sei im Besitz des Führerscheins und gesundheitlich in der Lage, einen Pkw zu führen.
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Indes sei der Kläger aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger sei zweifellos durch die familiären Gegebenheiten und die Pflegebedürftigkeit seines Sohnes mit Pflegegrad 5 in erheblichem Maße bei der Lebensbewältigung belastet. Doch trotz seiner familiären Belastungen zeigten sich keine Anhaltspunkte für eine darüberhinausgehende psychische Erkrankung im Sinne einer mittelschweren oder schweren depressiven Episode einer rezidivierenden depressiven Störung.
- 43
Es sei im Fall des Klägers nicht von einem krankheitsbedingt in zeitlicher Hinsicht eingeschränktem beruflichen Restleistungsvermögen, sondern von einem Zielkonflikt auszugehen, da eine Veränderungsbereitschaft des Klägers bei der gutachterlichen Untersuchung nicht deutlich geworden sei. Die Ergebnisse der gutachterlichen Konsistenzprüfung und der klinische Befund sprächen für ein nichtauthentisches Antwortverhalten. Während der Kläger zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung in den Selbstbeurteilungsskalen und dem FPI im Sinne einer schweren depressiven Episode schilderte, habe er bei der Exploration angegeben, nicht depressiv zu sein, und bei der Exploration und in der Untersuchungssituation auch nicht belangvoll depressiv verstimmt gewirkt.
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Unter Anlegung eines strengen Maßstabes und bei kritischer Würdigung sei bei ihm als gutachterlichem Untersucher der Eindruck entstanden, dass die vom Kläger vorgetragene Symptomatik aggraviert und simuliert wurde. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Vielzahl der angegebenen Beschwerden außerhalb der Untersuchungssituation vorliege. Es ergäben sich Hinweise für eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung von Beschwerden sowie für die Simulation einer Psychopathologie und ein nichtauthentisches Antwortverhalten. Bezüglich des Schlafapnoesyndroms sei von schlafmedizinischer Seite keine Notwendigkeit einer Behandlung gesehen.
- 45
Auf die Beweisfrage, worauf seine ggfs. abweichende Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts im Vergleich zu anderen aktenkundigen Einschätzungen beruhe, hat JJJJJJJJ ausgeführt, der den Kläger ambulant behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie habe in seinem Schreiben vom 05.09.2024 die Angaben des Klägers in seiner Rolle als behandelnder Psychiater funktionsgemäß „eins zu eins“ als Funktionsstörungen übernommen habe, ohne solche Beschwerdevalidierungsverfahren durchzuführen wie er in seiner Rolle als Gerichtssachverständiger. Genauso verhalte es sich mit den Angaben der Frau Dipl.-Psych. BBBBBBBB in ihrem Schreiben vom 27.03.2023, indem sie die Angaben des Klägers gleichermaßen unkritisch übernommen habe. Weitere Untersuchungen und Begutachtungen würden aus Sicht des Sachverständigen nicht für erforderlich erachtet.
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Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 05.11.2025 auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen und sie zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid angehört. Hiermit hat sich die Beklagte einverstanden erklärt, ohne förmlich einen Antrag (auf Klageabweisung) zu stellen.
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Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.11.2025 das Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen. Er beanstandet, der Sachverständige beschreibe einerseits teils schwere depressive Symptome (u.a. BDI-II mit 43 Punkten), verneine aber anderseits einen entsprechenden klinischen Eindruck, ohne die Diskrepanz nachvollziehbar aufzulösen. Rechtlich unzulässig sei, dass der Sachverständige seine gravierenden Schlussfolgerungen zur Simulation bzw. Aggravation auf dem TOMM-Test basiere. Ferner habe der Sachverständige das „erforderliche sozialgerichtliche Beweismaß (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nicht genannt“. Zudem sei die externe Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens einschränkt, weil der Gutachter die gerichtlichen Beweisfragen nicht im Wortlaut wiedergegeben habe. Der Gutachter missachte auch die Behandlungshoheit der den Kläger behandelnden Ärzte, weil er sich nicht inhaltlich mit den zahlreichen und zum Teil divergierenden Vorbefunden der behandelnden Fachärzt:innen auseinandersetze. Auch sei die sozialmedizinische Einschätzung des Sachverständigen zu pauschal gehalten, da sie nicht die funktionellen, aktivitätsbezogenen und partizipativen Einschränkungen im Sinne der ICF-Systematik berücksichtige. Vor dem Hintergrund dieser Mängel hat der Kläger von seinem Recht nach § 109 SGG Gebrauch gemacht und eine sachverständig anzuhörende Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aus Hann. Münden benannt.
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Das Gericht hat am 21.11.2025 die Einholung des beantragten Gutachtens nach § 109 SGG durch die vom Kläger benannte Fachärztin davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die voraussichtlichen Kosten in Höhe von 2.500,00 € bis 21.12.2025 vorschießt und die beigefügte Kostenverpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben binnen eines Monats zurücksendet. Nachdem das Gericht die Frist hierfür verlängert hat und der Kläger weiter untätig geblieben ist, hat das Gericht den Beweisantrag nach § 109 SGG am 07.01.2025 abgelehnt (SG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2026, S 12 R 817/24, juris).
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Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Über die zulässige Klage kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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2. Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2023 ist in seiner Gestalt durch den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2024 rechtmäßig. Er verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die Beklagte hat darin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt. Auf diese hat der Kläger keinen Anspruch.
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Sein Anspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I, 554).
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Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeinen Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
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Davon ausgehend steht dem Kläger keine Erwerbsminderungsrente zu. Eine Erwerbsminderung aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist nicht nachgewiesen. Er ist nach wie vor dazu in der Lage, zumindest leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich im Rahmen eine Fünf-Tage-Woche nachzugehen.
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Beim Kläger lassen sich auf keinem medizinischen Fachgebiet Erkrankungen finden, die für sich betrachtet oder in der Gesamtschau relevante Leistungseinschränkungen in quantitativer Hinsicht begründen könnten. Die Kammer folgt den Leistungseinschätzungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten von JJJJJJJJ vom 25.09.2025 und der im Widerspruchverfahrens beauftragten EEEEEEEE vom 25.01.2024, deren Gutachten sie im Wege des Urkundenbeweises verwertet.
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Der Gerichtssachverständige und die Verwaltungsgutachterin leiten in nachvollziehbarer, schlüssiger und detaillierter Form aus den aktenkundigen Behandlungs- und Entlassungsberichten sowie den durch sie selbst erhobenen Befunden und anamnestischen Angaben ab, dass im Hinblick auf die bedauerlichen Gesundheitsstörungen des Klägers zwar einige berufliche Verrichtungen nicht mehr leidensgerecht möglich sind. Eine darüberhinausgehende auch zeitliche Leistungseinschränkung ist aber nicht feststellbar für solche Berufstätigkeiten, die dem Kläger keine Verrichtungen abverlangen, die ihm nicht mehr zuzumuten sind.
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Die Zweifel des Klägers am Sachverständigengutachten sind nicht berechtigt. So beanstandet er unrichtig, der Sachverständige erhebe einerseits – mithilfe des Depressionsinventars nach Beck (BDI-II) und dessen Ergebniswert von 43 – teils schwere depressive Symptome, und verneine anderseits einen entsprechenden klinischen Eindruck bei der Untersuchung, ohne diese Diskrepanz nachvollziehbar aufzulösen. Richtigerweise hat JJJJJJJJ die Diskrepanz zwischen dem Ergebnis der Auswertung der Antworten des Klägers beim Depressionsinventars nach Beck und seinem fachlich versiert erhobenen klinischen Befund nachvollziehbar aufgelöst. Hierzu hat der Sachverständige gegenüber dem Gericht ausführlich erläutert, dass im Fall des Klägers Hinweise bestehen für eine bewusstseinsnahe Aggravation und Simulation, weil diese ggfs. zu unrichtigen Ergebnissen bei der Verwendung eines vom Probanden selbst wahrheitsgemäß zu beantwortenden Fragekatalogs wie dem Depressionsinventars nach Beck (BDI-II) führen würden.
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Insofern verfängt auch nicht der weitere Einwand des Klägers, es sei rechtlich unzulässig sei, dass der Sachverständige seine gravierenden Schlussfolgerungen zur Simulation bzw. Aggravation auf dem TOMM-Test basiere. JJJJJJJJ hat eben diese Schlussfolgerungen gerade nicht nur auf den TOMM-Test gestützt, sondern auf die verschiedenen Methoden der Konsistenzprüfung, die es ihm als langjährig bewährten Gerichtssachverständigen ermöglichen, Verzerrungen bei der Selbstdarstellung der gesundheitlichen Einschränkungen auch dann zu erkennen, wenn diese bei der gutachterlichen Untersuchung mit viel Aufwand verborgen werden sollen.
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An der Sache völlig vorbei geht der Einwand des Klägers, der Sachverständige habe in Bezug auf die Simulation und Aggravation das „erforderliche sozialgerichtliche Beweismaß (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nicht genannt“. Dieses Beweismaß (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ist das Vollbeweismaß, welches entgegen der anwaltlichen Darstellung schon keine Eigentümlichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens darstellt, sondern das in allen Gerichtsbarkeiten übliche Beweismaß darstellt. Ferner gilt hier das vom Klägerbevollmächtigten bemühte Vollbeweismaß wegen der Frage nach einer Simulation oder Aggravation vermeintlich rentenberechtigender Gesundheitsstörungen nicht, da der Kläger für das Vorliegen einer Erwerbsminderung beweisbelastet ist und eine Klageabweisung nach Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel schon dann erfolgen muss, wenn dahingehend nur vernünftige Zweifel verbleiben (, dass der Kläger die rentenberechtigenden Störungen teilweise simuliert oder aggraviert haben könnte). Schließlich stellt die Nennung oder Handhabung des einschlägigen (Voll-) Beweismaßes ohnehin gerade keine Aufgabe eines Sachverständigen dar: Beides ist den erkennenden Richtern im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in der Gerichtsentscheidung vorbehalten, während es Sachverständigen als Hilfspersonen des Gerichts nur obliegt, zu den ihnen genannten Beweisfragen jene Fachkunde beizusteuern, über welche Juristen nicht selbst verfügen.
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Die Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens ist auch nicht einschränkt, weil der Sachverständige die gerichtlichen Beweisfragen nicht im Wortlaut wiedergegeben hat, da allen Verfahrensbeteiligten die nummerierten Beweisfragen des Gerichts vorliegen und der Sachverständige in seinem Gutachten bei deren Beantwortung jeweils die Nummer der beantworteten Beweisfrage eindeutig angegeben hat.
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Der Gutachter missachtete auch nicht die Behandlungshoheit der den Kläger behandelnden Ärzte, weil er sich nicht inhaltlich mit den zahlreichen und zum Teil divergierenden Vorbefunden der behandelnden Fachärzt:innen auseinandersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt dem Vertragsarzt bei der Beurteilung von Erkrankungsschwere und Therapiebedarf nur eine Einschätzungsprärogative zu (BSG, Urteil vom 10.11.2022 – B 1 KR 28/21 R, Rn. 26 ff.). Als bloße Einschätzungsprärogative ist diese naturgemäß nicht unwiderleglich. Ansonsten bräuchte es keine Sachverständigengutachten, zumal nicht selten mehrere Vertragsärzte die individuelle Erkrankungsschwere und den hieraus resultierenden Therapiebedarf konträr beurteilen. Die Beurteilungen der den Kläger auf nervenärztlichem Gebiet außergerichtlich behandelnden Mediziner sind nach der freien richterlichen Beweiswürdigung im Verfahren S 12 R 817/24 widerlegt, weil das Gericht dem Sachverständigengutachten einen viel höheren Beweiswert beimisst als den Äußerungen des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Psychotherapeutin. Anders als die Behandler (in ihren gegenüber dem Kläger supportiven Rollen) hat der von Amts wegen neutrale Gerichtssachverständige nämlich eine sehr eingehende Beschwerdevalidierung der Angaben des Klägers vornehmen müssen, welche Zweifel begründen, dass der Kläger auch gegenüber den ihn behandelnden Medizinern Beschwerden simuliert und aggraviert haben könnte, um eine Rente wegen Erwerbsminderung gegenüber der Beklagten mit höherer Erfolgsaussicht geltend machen zu können.
- 63
Zuletzt ist die sozialmedizinische Einschätzung durch JJJJJJJJ auch nicht zu pauschal gehalten. Sie berücksichtigt die funktionellen, aktivitätsbezogenen und partizipativen Einschränkungen des Klägers im Sinne der ICF-Systematik. Die ihrerseits pauschale gegensätzliche Behauptung des Klägers entbehrt jeder Substanz.
- 64
Aus dem hervorragenden Sachverständigengutachten ergibt sich ein klares und eindeutiges Bild der (lediglich qualitativen) Leistungseinschränkungen. Bei einer Gesamtbetrachtung sind dauerhafte gravierende Leistungseinschränkungen damit nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben sind, bestehen nicht. Ein Großteil der qualitativen Beschränkungen wird bereits durch den Umstand, dass nur leichte Arbeiten zumutbar sind, mitberücksichtigt.
- 65
Es ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSG, Urteil vom 30.11.1983, - 5 ARKn 28/82 -; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, - GS 2/95 -; siehe auch BSG, Urteil vom 05.10.2005, - B 5 RJ 6/05 R -, alle in juris). Es war im Übrigen im Hinblick auf das zur Überzeugung der Kammer bestehende Restleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger leidensgerecht unzumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich oder mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI).
- 66
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, bestehen nicht; bei ihm liegen keine Erkrankungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit derart auswirken, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, viermal täglich eine Strecke von 500 Metern in einem zumutbaren Zeitaufwand zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Zudem steht ihm offenbar ein Pkw zur Verfügung, den er auch selber benutzt. Die Wegefähigkeit des Klägers ist auch nach JJJJJJJJ nicht in rentenrelevantem Ausmaß beeinträchtigt, so dass auch aus diesem Grund keine volle Erwerbsminderung resultiert.
- 67
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI scheidet unabhängig von seiner beruflichen Qualifikation schon deswegen aus, weil er nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist.
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Referenzen
- SGG § 109 3x
- S 12 R 817/24 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 105 1x
- § 43 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 1 Nr. 12 RV 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 3 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 28/21 R 1x
- 5 ARKn 28/82 1x (nicht zugeordnet)
- B 5 RJ 6/05 R 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 240 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x