Beschluss vom Sozialgericht Karlsruhe (12. Kammer) - S 12 AY 3874/25 ER

Leitsatz

1. Gegen höherrangiges Recht verstößt § 5 Abs 4 S 1 bis S 3 AsylbLG offenkundig, weil die Norm evident verfassungswidrig ist. (Rn.30)

2. Die tatbestandliche Verwirklichung von § 5 Abs 4 S 2 AsylbLG iVm § 1a Abs 1 AsylbLG ist aus vorrangigen Rechtsgründen generell untauglich, eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs 1 S 1 SGB X zu begründen. (Rn.28)

3. Die Asylbewerberleistungsbehörde trifft wegen des Beweises des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen einer leistungsrechtlichen Umsetzung einer nachträglichen Anspruchseinschränkung gemäß § 5 Abs 4 S 2 AsylbLG iVm § 1a Abs 1 AsylbLG die objektive Beweis- bzw Substantiierungslast. (Rn.27)

4. Aus beweisrechtlicher Sicht stellt das Fehlen bei einer Arbeitsgelegenheit für den Asylbewerber eine negative Tatsache dar, welche die Asylbewerberleistungsverwaltung zu beweisen hat. (Rn.27)

5. Für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung gegen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine Behörde zumindest mithilfe der Vorlage geeigneter Verwaltungsvorgänge dartun, aufgrund welcher Tatsachen sie meint, sie hätte den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen dürfen, obschon er in die zuvor behördlich festgestellten Rechte des hiervon Betroffenen eingreift. (Rn.27)

6. Ein behördlich überlassenes Konvolut von Unterlagen kann nicht als "Verwaltungsakte" bezeichnet werden, wenn es sich nur um eine eigens für das Sozialgericht hergestellte Scheinverwaltungsakte mit selektiv reproduzierten Akteninhalten handelt. (Rn.25)

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.12.2025 gegen den Bescheid vom 05.06.2025 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum 29.12.2025 bis 30.06.2026 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 1 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren, bis die Bescheide des Antragsgegners vom 05.06.2025 und 09.01.2026 unanfechtbar geworden sind.

3. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe

I.

1

1. Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist vollumfänglich stattzugeben.

2

a) Der Antragsteller kann zunächst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 01.12.2025 gegen den Bescheid vom 05.06.2025 mit Erfolg gerichtlich geltend machen.

3

1.1. Sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist insofern zunächst zulässig. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen für den Erlass der Eilanordnung liegen vor.

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aa) Das Sozialgericht Karlsruhe ist für Streitigkeiten der Beteiligten nach dem AsylbLG das Gericht der Hauptsache.

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bb) Auch ist der vorliegende Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 SGG statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.12.2025 anordnen. Denn hier liegt ein Fall vor, in dem ein Widerspruch ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung hat

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Dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ordnet § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG an für Fälle der nachträglichen Aufhebung einer früheren behördlichen Bewilligungsentscheidung zur leistungsrechtlichen Umsetzung einer nachträglichen Anspruchseinschränkung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG.

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Ein eben solcher Anwendungsfall ist im Verfahren S 12 AY 3874/25 ER gegeben. Der durch den hier streitbefangenen Widerspruch vom 01.12.2025 angefochtene Bescheid betreffend die „Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); - Einschränkungen Ihrer Leistungen nach § 5 Abs. 4 S. 2 I.V.m. § 1 a Abs. 1 AsylbLG“ hob die am 01.04.2025 früher für die Zeit ab dem 31.03.2025 ergangene Bewilligungsentscheidung des Landkreis Karlsruhe ausdrücklich ab dem 01.07.2025 auf unter Hinweis auf den „Änderungsgrund: Unentschuldigtes Fehlen für die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit“.

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cc) Der Antragsteller ist (auch) rechtsschutzbedürftig in Bezug auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.12.2025 gegen den Bescheid vom 05.06.2025.

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Gegenteiliges folgt nicht allein daraus, dass der Bescheid vom 05.06.2025 eine Befristung vom 01.07.2025 bis zum 31.12.2025 enthält, die nach der Anhängigkeit des Eilantrags S 12 AY 3874/25 ER am 29.12.2025 noch vor dem Erlass dieser gerichtlichen Entscheidung am 12.01.2026 abgelaufen ist.

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Insoweit unterliegt der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung der weit verbreiteten Fehlauffassung, dass stets kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt „erledigt“ hat im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X. Diese Norm bestimmt zwar, wie lange ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, sie unterscheidet aber nicht zwischen dem Wegfall der äußeren Wirksamkeit (Existenz des Verwaltungsaktes) und dem Wegfall der inneren Wirksamkeit (Rechtsfolgenwirkung). Im Kontext des 86b Abs. 1 Satz 1 SGG ist indes insoweit zu differenzieren, weil der Verwaltungsakt aufgrund seiner ggfs. fortbestehenden äußeren Wirksamkeit noch Rechtsgrund für dessen früheren Vollzug bleibt, obschon ggfs. bereits die innere Wirksamkeit entfallen ist. Deshalb besteht trotz des Wegfalls der inneren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ein Rechtsschutz-bedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, wenn eine Befristung eines Verwaltungsakts zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen ist und ihretwegen Leistungen in der Vergangenheit nicht erbracht worden sind, derentwegen der Betroffene im Falle der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung und damit die Auszahlung der Leistungen beantragen kann (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 07.01.2026), Rn. 161 ff.).

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2.2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 01.12.2025 gegen den Bescheid vom 05.06.2025 beansprucht.

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Die Entscheidung, inwieweit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet werden kann, richtet sich zunächst nach einer Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an dem Sofortvollzug des angegriffenen Bescheides andererseits. Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Gesetzgeber grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung angeordnet hat. Dann nimmt er damit in Kauf, dass eine angefochtene Entscheidung wirksam bleibt, obwohl über ihre Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend entschieden worden ist. Diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, ist zu beachten. Von diesem Grundsatz ermöglicht § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG eine Ausnahme. Zumindest in den Fällen offensichtlicher Rechtswidrigkeit ist die Vollziehbarkeit auszusetzen, weil dann kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar ist. Unterbleiben muss die Aussetzung dagegen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist.

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In den übrigen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht klar erkennbar ist, kommt es auf eine Interessenabwägung an. Je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto mehr muss für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, damit trotz bloßer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Maßnahme entgegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG Kommentar, 14. Auflage 2023, § 86b, Rn 12f, m.w.N.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2019 - L 1 BA 76/18 B ER -, Rn. 16, juris, m.w.N.). Insbesondere beim Entzug existenzsichernder Leistungen ist jedoch zu beachten, dass wegen des grundrechtlichen Gewichts der Leistung im Rahmen der Abwägungsentscheidung die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit im Einzelfall zurücktreten kann, auch wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Dann kann es nötig sein aufgrund einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG, § 86b, Rn. 18, beck-online).

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Gemessen hieran ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes besteht kein schützenswertes öffentliches Interesse. Die Verfügung darin ist offensichtlich rechtswidrig ergangen und verletzte subjektive Rechte des Antragstellers. Der Antragsgegner hat am 05.06.2025 unrechtmäßig die Aufhebung der vormaligen Leistungsbewilligung vom 01.04.2025 mit Wirkung ab dem 01.07.2025 verfügt.

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Seinen vorherigen Bewilligungsbescheid betreffend die laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 01.04.2025 durfte der Antragsgegner am 11.02.2025 weder nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) noch gemäß § 45 SGB X mit Wirkung zum 01.07.2025 aufheben. Die Aufhebungsverfügung vom 05.06.2025 war sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtswidrig.

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aa) In formeller Hinsicht war die Aufhebungsverfügung vom 05.06.2025 offenkundig rechtswidrig, weil der Antragsgegner die gemäß § 24 SGB X gebotene Anhörung des Antragstellers nicht durchgeführt und auch nicht wirksam nachgeholt hat in Bezug auf sein vermeintlich unentschuldigtes Fehlen bei der ihm zugewiesenen Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG.

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Gelegenheit dazu, die Gründe dafür zu erläutern, dass er am 29.04.2025 nicht bei der AAAAAAAA um 10:00 Uhr persönlich erschienen war, hat der Antragsgegner dem Antragsteller erstmalig am 07.01.2026 gegeben, nachdem er bereits ein halbes Jahr zuvor die hier angefochtene (formell rechtswidrige) Feststellung der Leistungseinschränkung vom 05.06.2025 verfügt hatte.

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Die Feststellung des vermeintlichen unentschuldigten Fehlens entbehrte daher am 05.06.2025 noch einer tragfähigen Grundlage. Der Antragsgegner missachtete den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör gröblich, als er massiv dessen existenzsichernde Leistungen einschränkte.

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Am 07.01.2026 ist diese Anhörung auch noch nicht wirksam nachgeholt worden. Erstens ist die darin gesetzte Frist zur Stellungnahme noch nicht abgelaufen. Zweitens stellt sich im vorliegenden Einzelfall die Frage, ob nach siebenmonatiger Verzögerung überhaupt noch eine Heilung der rechtswidrig unterbliebenen Anhörung erfolgen kann, obschon die tatsächlichen Möglichkeiten zur Rechtsverteidigung des Antragstellers nach so viel Zeitablauf ggfs. verloren gegangen sein könnten, etwa weil der Antragsteller aus seiner Erinnerung nun keine detaillierten, nachvollziehbaren und schlüssigen Gründe für sein vom Antragsgegner behauptetes Fehlen mehr reproduzieren kann, oder, weil diesbezügliche Zeugen aus seiner Gemeinschaftsunterkunft inzwischen abgeschoben worden sein und deshalb nicht mehr als Zeugen vernommen werden könnten.

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Jedenfalls bedürfte es zur Heilung der sieben Monate lang gänzlich unterbliebenen Anhörung einer angemessenen Anhörungsfrist. Die vom Antragsgegner am 07.01.2026 gesetzte Frist von sieben Kalendertagen ist per sé zu kurz bemessen, damit der Prozessbevollmächtigte mit dem Antragsteller Rücksprache nehmen könnte, obschon der Betroffene kein deutsch spricht. Erst recht ist die Wochenfrist zu kurz bemessen, um Gegenbeweismittel zu benennen bzw. zu beschaffen für einen ggfs. sieben Monate in der Vergangenheit liegenden Entschuldigungsgrund. Hier drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Antragsgegner absichtlich eine übermäßig kurze Anhörungsfrist gesetzt haben könnte, damit der Antragsteller außerstande bleibt, Entschuldigungsgründe in substantiierter Form vorzutragen.

21

bb) Die Aufhebungsverfügung vom 05.06.2025 war indes nicht nur in formeller Hinsicht, sondern auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, weil auch die Tatbestandsvoraussetzungen keiner Rechtsgrundlage erfüllt waren.

22

§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt zwar, dass der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

23

Im Hinblick auf die am 05.06.2025 (mit zukünftiger Wirkung zum 01.07.2025) verfügte Aufhebung der Asylbewerberleistungsbewilligung war aber keine wesentliche Änderung eingetreten. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 12 AY 3874/25 ER lässt sich durch das angerufene Gericht – in tatsächlicher Hinsicht – weder ein „Unentschuldigtes Fehlen für die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit“ feststellen (1.1.1.) noch stellte ein solches „Unentschuldigtes Fehlen für die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit“ aus Rechtsgründen überhaupt eine wesentliche Änderung im Sinne der Norm da (2.2.2.).

24

1.1.1. In tatsächlicher Hinsicht geht es im Eilverfahren S 12 AY 3874/25 ER zulasten des Antragsgegners, dass er die gerichtliche Feststellung Glaubhaftmachung des streitbefangenen Sachverhalts dadurch vereitelt hat, dass er dem Gericht in prozessrechtswidriger Weise im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die nach § 104 Satz 5 SGG am 29.12.2025 angeforderten Verwaltungsvorgänge innerhalb von zwei Wochen nicht vollständig vorgelegt hat.

25

Anstatt als Behörde im Gerichtsverfahren prozessrechtsgemäß mitzuwirken, hat der Antragsgegner dem Gericht nur ein Konvolut von Unterlagen überlassen, welches nicht als „Verwaltungsakte“ bezeichnet werden kann, weil es sich offensichtlich nur um eine eigens für das Sozialgericht hergestellte Scheinverwaltungsakte mit selektiv reproduzierten Akteninhalten handelt. Dabei deckt sich der Inhalt der 87 Seiten, die der Antragsgegner dem Gericht als vermeintlichen Verwaltungsvorgang überlassen hat, knapp zur Hälfte (S. 48 bis 87) mit dem der Prozessakte des Gerichts im Verfahren S 12 AY 3874/25 ER, weil hier der ohnehin gerichtsbekannte Schriftwechsel dieses Eilverfahrens behördlich abgelegt worden ist. Auf den vorangegangenen 47 Seiten sind im Wesentlichen unergiebige Dokumente (wie z. B. neun verschiedene „Warengutscheine“ in mehrfacher Ausfertigung sowohl als Farbversion und/oder als Schwarz-Weiß-Version) im Konvolut vorhanden. Daneben hat der Antragsgegner noch einige (dreiseitige Bewilligungs-) Bescheide (vom 22.11.2024, 27.01.2025, 01.04.2025 bzw. 07.01.2026) sowie den neunseitigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.11.2024 vorgelegt. In Bezug auf die im Verfahren S 12 AY 3874/25 ER streitbefangene Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG (bei der AAAAAAAA) und das diesbezüglich vermeintlich unentschuldigte Fehlen des Antragstellers erschöpft sich der Inhalt des dem Gericht vom Antragsgegner vorgelegten „Verwaltungsvorgangs“ in dem Zuweisungsbescheid vom 09.04.2025 und dem Einschränkungsbescheid vom 05.06.2025. Nicht ansatzweise nachvollziehbar ist aus dem vorgelegten Dokumentenkonvolut des Antragsgegners deshalb unter anderem, warum der Antragsgegner überhaupt meint, der Antragsteller hätte die Arbeitsgelegenheit nicht wahrgenommen, und, warum der Antragsgegner in offensichtlich rechtswidriger Weise die nach § 24 SGB X gebotene Anhörung sieben Monate lang unterlassen hat.

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Unter Berücksichtigung des rechtswidrigen Zurückhaltens der dem Antragsgegner insofern vorliegenden Beweismittel geht das Gericht daher zulasten des Antragsgegners nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung davon aus, dass der Antragsteller schon nicht (unentschuldigt) bei einer ihm zugewiesenen Arbeitsgelegenheit gefehlt hat. Dass dies der Fall gewesen wäre, vermag das Gericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht ansatzweise festzustellen. Denn es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, ob und ggfs. warum diese Arbeitsgelegenheit nicht wahrgenommen worden sein könnte. Diese Unklarheit muss im Verfahren S 12 AY 3874/25 ER wegen der Verteilung der Substantiierungs- und Beweislast zulasten des Antragsgegners gehen.

27

Für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung gegen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine Behörde zumindest mithilfe der Vorlage geeigneter Verwaltungsvorgänge dartun, aufgrund welcher Tatsachen sie meint, sie hätte den angefochtenen Verwaltungsakt außergerichtlich erlassen dürfen, obschon er in die zuvor behördlich festgestellten Rechte des hiervon Betroffenen eingreift. Die Behörde trifft wegen des Beweises des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen einer leistungsrechtlichen Umsetzung einer nachträglichen Anspruchseinschränkung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG die objektive Beweis- bzw. Substantiierungslast. Es handelt sich hierbei um eine teilweise anspruchsvernichtende Einwendung des behördlichen (Sozialleistungs-) Schuldners. Betreffend das Unentschuldigte Fehlen bei einer zugewiesenen Arbeitsgelegenheit sind daher keine überhöhten Anforderungen an das Vorbringen eines Asylbewerberleistungsempfängers zu stellen. Aus beweisrechtlicher Sicht stellt das Fehlen bei einer zugewiesenen Arbeitsgelegenheit für den Asylbewerber eine negative Tatsache dar, welche die Asylbewerberleistungsverwaltung zu beweisen hat (vgl. zum ähnlichen Fall der fehlenden Substantiierungslast für den tatsächlichen Empfang von „Taschengeld“ bei ebenfalls rechtswidrig zurück gehaltenen Verwaltungsvorgängen: SG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2023, S 12 AY 2765/23 ER, juris).

28

2.2.2. Aber selbst in dem hier aufgrund der Beweisvereitelung durch den Antragsgegner schon nicht feststellbaren Fall eines unentschuldigten Fehlens bei einer zugewiesenen Arbeitsgelegenheit wäre allein hierin auch aus Rechtsgründen keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X zu sehen.

29

Insofern ist dem Antragsgegner zwar zuzugestehen, dass deswegen möglicherweise die gesetzlichen Voraussetzungen des Gesetzeswortlauts von § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 AsylbLG erfüllt sein könnten. Die Normen bestimmen nämlich, dass Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit gegen eine beschämend niedrige Aufwandsentschädigung von nur 0,80 Euro je Stunde verpflichtet sind, und bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1 AsylbLG haben, wenn sie vorher entsprechend belehrt worden waren.

30

Es ist aber selbst dann keine „wesentliche Änderung“ im Sinne des § 48 SGB X gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des Wortlauts aus § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 AsylbLG erfüllt sind. Obwohl die Norm in Kraft getreten ist, dürfen alle Asylbewerberleistungsempfänger darauf vertrauen, dass die gesetzeskräftige Leistungseinschränkung von der Sozialgerichtsbarkeit nicht angewandt wird. Gerichte sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht nur an Gesetze, sondern zuvörderst an hierzu vorrangiges Verfassungsrecht gebunden. Gegen höherrangiges Recht verstößt § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 AsylbLG offenkundig, weil die Norm evident verfassungswidrig ist.

31

Mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ist die Rechtsfolge der Einschränkung der Leistungen im Falle der unbegründeten Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG aber nicht zu vereinbaren (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)).

32

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Mitwirkungspflichten in diesem Sinn verfassungsrechtlicher Rechtfertigung und sie müssen verhältnismäßig, also zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten kann der Gesetzgeber auch belastende Sanktionen vorsehen, die aber strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen müssen. Insbesondere muss es den Betroffenen tatsächlich möglich sein, die Minderung staatlicher Leistungen durch eigenes zumutbares Verhalten abzuwenden und die existenzsichernde Leistung wiederzuerlangen. Bei der Einschränkung existenzsichernder Leistungen bedarf es tragfähiger Erkenntnisse, um die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Sanktionen zu belegen (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)).

33

Diesen Maßgaben wird die Rechtsfolge bei unbegründeter Ablehnung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG nicht gerecht. Es ist schon zweifelhaft, ob die Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG einen legitimen Zweck verfolgen, weil sie grundsätzlich nicht die Integration in den Arbeitsmarkt bezwecken, sondern der Selbstverwaltung einer Einrichtung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) dienen oder (nur) eine halbwegs sinnvolle, der Allgemeinheit dienende Tätigkeit bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern ermöglichen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Eine Obliegenheit zur Arbeitsaufnahme ist bei Personen ohne regulären Zugang zum Arbeitsmarkt verfassungsrechtlich sehr problematisch, insbesondere wenn die Arbeitsgelegenheit einer bloßen „Beschäftigungstherapie“ mit erzieherischem Charakter gleicht (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)).

34

Gemessen an diesen Zwecken steht die Absenkung der Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG jedenfalls außer Verhältnis. Der Anspruch auf das sog. reduzierte physische Existenzminimum nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG umfasst lediglich Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Soweit dieser Bedarf abweichend vom Sachleistungsvorrang (§ 1a Abs. 1 Satz 4 AsylbLG) durch Geldleistungen erbracht wird, betrug der Wert der in den Bedarfsstufen abgebildeten Leistungen für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege Ende 2023 etwa 230 € bzw. nach den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) 216,00 €. Dies entsprach einer Absenkung von ca. 60% gemessen an dem Regelsatz nach dem SGB XII im Jahr 2023 in Höhe von 502 €. Der Wert der Leistungen unterschreitet sogar die Höhe der Grundleistungen für einen Haushaltsvorstand nach § 3 AsylbLG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung vom 05.08.1997 in monatlicher Höhe von 224,97 € (184,07 € + 40,90 €). Letztere wurde vom BVerfG als „evident unzureichend“ zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bezeichnet (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)).

35

§ 1a Abs. 1 AsylbLG sieht auch keine hinreichende Härtefallregelung zur Deckung existentieller Bedarfe im Einzelfall vor. Gemäß § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG können bei Vorliegen besonderer Umstände andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gesondert erbracht werden, also allein weitere Leistungen des notwendigen Bedarfs (= physisches Existenzminimum), im Einzelnen zur Deckung von Bedarfen an Kleidung, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie Haushaltsenergie und Wohnungsinstandsetzung (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)).

36

Verfassungsrechtlich nicht zulässig ist in diesem Zusammenhang die weitgehende Streichung des soziokulturellen Existenzminimums. Diese Reduzierung der Leistungen auf die Sicherung des physischen Existenzminimums ist mit der einheitlichen grundrechtlichen Garantie aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, die sowohl das physische als auch das soziokulturelle Existenzminimum umfasst, nicht zu vereinbaren. „Der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen.“ Ihm müssen die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben in Härtefällen möglich sein, mit denen auch Bedarfe an Verkehrsdienstleistungen (Abteilung 7 der EVS) oder Nachrichtenübermittlung (Abteilung 8 der EVS) einhergehen können (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)).

37

Ein evidenter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG liegt auch darin, dass der Betroffene keinen Anspruch auf sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG hat (§ 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG), nach der Anspruchsnorm also, die gerade die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums im Einzelfall bezweckt. Ausgeschlossen sind danach im Einzelfall unverzichtbare Leistungen, wie etwa die Gewährung von Mehrbedarfen wegen kostenaufwendiger Ernährung oder für werdende Mütter und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylbLG); es besteht auch kein Anspruch auf Leistungen zur Behandlung chronischer Erkrankungen oder Pflegesachleistungen (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)).

38

Diese strukturellen Defizite der Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums im Falle einer Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG können auch nicht mit einer weiten bzw. verfassungskonformen Auslegung der Härtefallregelung des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG (betreffend Bedarfe des soziokulturellen Existenzminimums) und der Bedarfstatbestände nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG oder § 4 Abs. 1 AsylbLG überwunden werden, nach der im Einzelfall die Gewährung von Gesundheits- und Pflegeleistungen (als Bedarfe für Körper- und Gesundheitspflege i.S.d. § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) oder die Behandlung chronischer Erkrankungen (nach § 4 AsylbLG i.S. eines akuten Behandlungsbedarfs) möglich sein sollen. Diese „Lösungsansätze“ entsprechen nicht der systematischen Verortung der Ansprüche nach §§ 2, 3 und 6 AsylbLG und können (rechtstatsächlich) die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht sicherstellen. Es obliegt dem Gesetzgeber, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren, der in Kenntnis der Systematik des Leistungsgesetzes eindeutige Regelungen getroffen hat (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)).

39

Nach alldem ist § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG aus vorrangigen Rechtsgründen generell untauglich, eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu begründen. Eben hierauf gestützte Aufhebungsentscheidungen der Asylbewerberleistungsverwaltungen sind durch Gerichte der deutschen Sozialgerichtsbarkeit in Ansehung des Vorrangs der Verfassung vor einfachem Gesetzesrecht stets als rechtswidrig anzusehen. In Fällen wie diesen kommt auch nicht § 45 SGB X zur Anwendung, da es bereits an der nach § 45 Abs. 1 SGB X erforderlichen Ausübung des Rücknahmeermessens fehlt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2019 – L 7 AY 1783/19 ER-B –, Rn. 11, juris).

40

Also obsiegt der Antragsteller vollumfänglich, soweit er im Verfahren S 12 AY 3874/25 ER die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 01.12.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.06.2025 begehrt.

41

Dieser Anordnung steht auch nicht entgegen, dass zwischen dem Abfassen des Bescheides am 05.06.2025 und dem Abfassen der Widerspruchsschrift am 01.12.2025 fast sechs Monate und mithin mehr als die einmonatige Widerspruchsfrist aus § 84 Abs. 1 SGG verstrichen sind.

42

Die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt nämlich nicht zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung, es sei denn, die Unzulässigkeit ist offensichtlich. Offensichtlich unzulässig ist ein Widerspruch zwar, wenn der Verwaltungsakt bereits bestandskräftig ist, weil die Rechtsmittelfrist versäumt wurde (vgl. Richter in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86a SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 20). Dass wegen des Bescheides vom 05.06.2025 die Widerspruchsfrist durch den Antragsteller versäumt worden wäre, kann das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hier aber nicht zugrunde legen. Bereits in der rechtsanwaltlich verfassten Widerspruchsschrift vom 01.12.2025 war geltend gemacht worden, dass der Widerspruch aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 66 SGG binnen Jahresfrist möglich sei. Überdies ist der dem Gericht vom Antragsgegner überlassenen Scheinverwaltungsakte nicht zu entnehmen, ob und ggfs. wann dem Antragsteller der Bescheid vom 05.06.2025 bekannt gegeben, geschweige denn: zugestellt, worden wäre.

43

b) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist auch zulässig und begründet, soweit der Antragsteller eine Erweiterung seiner Rechtsposition bzw. die Gewährung ungekürzter Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 begehrt.

44

1.1. Sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist insofern zunächst zulässig. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen für den Erlass der Eilanordnung liegen vor.

45

aa) Für den einstweiligen Rechtsschutz in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG noch anfechtbare Rechtsverhältnisse sind gegeben. Wegen der Leistungen vom 29.12.2025 bis zum 31.12.2025 ist der hierfür maßgebliche Bescheid vom 05.06.2025 aus den o.g. Gründen noch anfechtbar (s.o.) Und wegen der Leistungen ab dem 01.01.2026 ist die Asylbewerberleistungsgewährung des Antragsgegners einer einstweiligen Regelung durch das Gericht zugänglich, da dieser Zeitraum erst vor vier Kalendertagen durch den unbefristeten Bescheid vom 09.01.2026 „bis auf Weiteres“ neu geregelt worden und mithin ein Widerspruch hiergegen noch nach § 84 SGG fristgemäß zulässig ist.

46

bb) Statthaft ist im Verfahren S 12 AY 3874/25 ER der sinngemäß in einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht gestellte Regelungsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit ab dem Eingang bei Gericht am 29.12.2025 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 1 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren, bis die Bescheide des Antragsgegners vom 05.06.2025 bzw. 09.01.2026 unanfechtbar geworden sind.

47

2.2. In seiner sachdienlichen Fassung durch das Gericht ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch begründet. Der Antragsteller kann beanspruchen, dass der Antragsgegner ihm für die Zeit vom 29.12.2025 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 1 vorläufig gewährt.

48

Da der Antragsteller eine Ausweitung seiner Rechtsposition begehrt, findet insoweit § 86b Abs. 2 SGG Anwendung.

49

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

50

Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg der Hauptsache ab und erfordert in der Regel nur eine summarische Prüfung. Der Anordnungsgrund setzt eine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Bei einer Eilentscheidung, welche die Hauptsache vorwegnimmt, kann der Anordnungsgrund, also die Dringlichkeit, in aller Regel nur dann bejaht werden, wenn dem Antragsteller schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.08.2006, L 13 AS 2759/06 ER-B). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage, § 86b Rn. 27 und 29 m.w.N.).

51

Davon ausgehend kann sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen.

52

aa) Ein Anordnungsanspruch ist im Verfahren S 12 AY 3874/25 ER glaubhaft gemacht.

53

Dem Antragsteller steht ein Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1a AsylbLG zu.

54

An der grundsätzlichen Leistungsberechtigung des Antragstellers nach §§ 3, 3a, 6 AsylbLG bestehen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Zweifel.

55

1.1.1. Der Antragsteller gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Er ist somalischer Ausländer und hält sich tatsächlich im Bundesgebiet auf. Er besitzt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch eine aktuelle Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes. Dass die aktenkundige Urkunde vom 08.05.2025 am 07.08.2025 abgelaufen ist, steht nach freier richterlicher Beweiswürdigung dieser Feststellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht entgegen. Die aktenkundige Duldung dürfte zwischenzeitlich (mehrfach) verlängert worden und im Wesentlichen nur deshalb nicht gerichtsbekannt sein, weil der Antragsgegner dem Gericht keine ordnungsgemäß geführten Verwaltungsvorgänge vorgelegt bzw. die diesbezügliche Glaubhaftmachung des Antragstellers verfahrensrechtswidrig vereitelt hat (s.o.).

56

2.2.2. Der Antragsteller kann auch beanspruchen, dass der Antragsgegner Leistungen (für die Zeit vom 29.12.2025 bis zum 31.12.2025) ohne die Maßgabe einer Leistungseinschränkung gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 I.V.m. § 1 a Abs. 1 AsylbLG gewährt, da das Gericht durch diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.12.2025 gegen den Bescheid vom 05.06.2025 angeordnet (s.o.) und der Antragsgegner wegen der Zeit ab dem 01.01.2026 bereits in seiner (auf den „07.01.2025“ zurückdatierten) Antragserwiderung vom 09.01.2025 anerkannt hat, dass er die Leistungseinschränkung vom 05.06.2025 rechtswidriger Weise über den 31.12.2025 hinaus angewandt hat, obschon sie bis zu diesem Zeitpunkt befristet gewesen ist.

57

3.3.3. Der Antragsgegner ist auch die zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht [AllgZustVO-Kom] vom 7. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 [GVBl. LSA S. 284, 285]).

58

4.4.4. Als solcher ist der Antragsgegner grundsätzlich verpflichtet, dem Antragsteller ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.

59

5.5.5. Schließlich sind die Regelungen der vom Antragsgegner im Fall des Antragstellers außergerichtlich bislang angewendetem Sonderbedarfsstufe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG aus Sicht des Gerichts verfassungswidrig.

60

Dies ergibt sich zwanglos aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG, die für Analog-Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG die inhaltlich entsprechende Bedarfsstufe vorgesehen hatte. Auch ist die Annahme des Gesetzgebers, die Untergebrachten würden der Sache nach eine „Schicksalsgemeinschaft“ bilden und hätten in dieser zeitlichen und räumlichen Sondersituation alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen, nicht plausibel und nicht vergleichbar mit einer häuslichen Gemeinschaft in einer Partnerschaft oder innerhalb einer Familie, in der es zumutbar zu erwarten ist, dass die Personen in besonderer Weise füreinander einstehen. Die Zusammensetzung von in Sammelunterkünften Untergebrachten ist in der Regel sehr heterogen. Diese Einwände gegen die Sonderbedarfsstufe für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften hat das BVerfG auf den Vorlagebeschluss des SG Düsseldorf dazu veranlasst, die Parallelvorschrift für Analog-Leistungsberechtigte § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG für verfassungswidrig (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) zu erklären. Die Annahme des Gesetzgebers, den Leistungsberechtigten sei es möglich und zumutbar, in den Unterkünften eröffnete Möglichkeiten zu gemeinsamem Wirtschaften zu nutzen, sowie die Berücksichtigung von dadurch erzielbaren Einsparungen bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs, sei zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nach dem Nachranggrundsatz nicht zu beanstanden. Diese Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens sei aber nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn hinreichend gesichert sei, dass in den Sammelunterkünften auch tatsächlich die Voraussetzungen dafür vorlägen, diese erfüllen und so Einsparungen in entsprechender Höhe erzielen zu können. Dafür hätten sich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) oder Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) keine Anhaltspunkte ergeben. Tatsächlich ist die Vermutung von „zumutbaren“ Synergie- und Einspareffekten in Sammelunterkünften bis heute nicht empirisch belegt. Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichts ergibt sich ohne Zweifel auch die Verfassungswidrigkeit des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG. Daraus folgt aber auch, dass die in weiten Teilen der Rechtsprechung vertretene Auffassung, den verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Sonderbedarfsstufe 2 für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften könne mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG (bzw. der Parallelvorschrift § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG) begegnet werden, nach der die Anwendung der Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt, nicht mehr vertretbar ist (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 21.10.2025), Rn. 40 m.w.N.).

61

bb) Der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung daneben erforderliche Anordnungsgrund ist ebenso gegeben.

62

Aufgrund der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen und der fehlenden weiteren finanziellen Mittel ist von der Eilbedürftigkeit ab der Rechtshängigkeit des Eilantrags beim Sozialgericht Karlsruhe am 29.12.2025 auszugehen (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 04.08.2025), Rn. 434).

63

Der vorliegende Fall ist überdies besonders eilbedürftig, weil dem Antragsteller durch das Zusammenwirken der

64

- verfassungswidrigen Leistungseinschränkung nach § 5 Abs. 4 S. 2 I.V.m. § 1 a Abs. 1 AsylbLG und

65

- der Zugrundelegung der verfassungswidrigen Regelbedarfsstufe 2 und

66

- der Außerachtlassung der Anhörungspflicht aus § 24 SGB X

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seit dem 01.07.2025 viel zu niedrige Leistungen gewährt werden. Hier besteht gegenwärtig ein besonderer Nachholbedarf, da sich der Antragsteller in einer Notlage befindet aufgrund der wirtschaftlichen Fortwirkungen der rechtswidrig niedrigen Leistungsgewährung durch den Antragsgegner in der Vergangenheit.

68

cc) Die vorläufige Leistungsgewährung war hier aber in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nur die gegenwärtige Notlage zu beseitigen (vgl. Keller, SGG, § 86b Rn. 35b). Hier ist nicht abzusehen, ob und ggfs. wann durch das Verlassen des Bundesgebietes die Anspruchsberechtigung des ausreisepflichtigen Antragstellers wegfallen wird. In Ansehung dessen erscheint dem Gericht in diesem Einzelfall eine antragsgemäße Befristung der einstweiligen Anordnung bis zum 30.06.2026 ermessensgerecht.

69

2. Die Entscheidung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und dem Obsiegen des Antragstellers.


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