Beschluss vom Sozialgericht Karlsruhe (12. Kammer) - S 12 R 1613/25
Tenor
Es wird gemäß § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten folgender Prozessvergleich zustande gekommen ist:
1.) Die Beklagte stellt fest, dass die Klägerin seit dem 05.09.2025 voll erwerbsgemindert ist.
2.) Die Beklagte gewährt der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe vom 01.04.2026 bis 31.01.2027.
3.) Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit S 12 R 1613/25 für erledigt.
4.) Die Beklagte erstattet keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Gründe
- 1
Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar.
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Referenzen
- SGG § 202 1x
- ZPO § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich 1x
- S 12 R 1613/25 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 172 1x