Beschluss vom Sozialgericht Karlsruhe (12. Kammer) - S 12 AY 392/26 ER

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 02.02.2026 und bis zum 31.12.2026 vorläufig Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 sowie unter Berücksichtigung der bereits aufgrund der Bewilligung vom 10.12.2025 an ihn selbst und an den Drittgläubiger (wegen der Nutzungsentschädigung für Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft der Stadt Ettlingen) erbrachten Geldleistungen zu gewähren.

2. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat Erfolg.

2

I. Der Eilantrag ist zunächst statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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1.) Auf ihn findet § 86b Abs. 2 SGG Anwendung, da der Antragsteller eine Ausweitung seiner Rechtsposition in der Gestalt einer höheren Gewährung ihm bewilligter Asylbewerberleistungen begehrt.

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2.) Der Zulässigkeit des Eilantrags steht nicht entgegen, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt, da er auf einfachere Weise seine Rechte durchsetzen könnte.

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Insbesondere ist insofern unschädlich, dass sein am 01.02.2026 eingelegter Widerspruch "gegen die bescheidlos gewährten Leistungen für den Leistungszeitraum seit 01.01.2026 (Auszahlung in bar am 07.01.2026)" nicht innerhalb eines Monats nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides "Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG" des Antragsgegners vom 10.12.2025 (vgl. Seite 56 der im Hauptsacheverfahren S 12 AY 3914/25 vorgelegten Verwaltungsvorgänge) beim Antragsgegner eingegangen ist.

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Nach Lage der Verwaltungsvorgänge hat der Antragsteller die einmonatige Widerspruchsfrist aus § 84 Abs. 1 SGG nicht versäumt, weil sie nicht in Gang gesetzt worden ist. Es ist in den Verwaltungsakten des Antragsgegners nicht vermerkt worden, dass der Bescheid vom 10.12.2025 abgesandt bzw. bekannt gegeben worden wäre. Aus dem Briefkopf des nicht zugegangenen Bewilligungsbescheides vom 10.12.2025 ist indes ersichtlich, dass bei seiner Abfassung die (Empfangs-) Vollmachturkunde vom 10.09.2025 (vgl. Seite 10 der Prozessakte S 12 AY 392/26 ER) außer Acht gelassen wurde. Ausdrücklich erstreckte sich diese auch auf die "Vertretung in Verwaltungsverfahren (§ 13 SGB X)" sowie auf "Neben- und Folgeverfahren aller Art". In Anbetracht dessen erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller den Bescheid vom 10.12.2025 nie erhalten hat. Der Antragsgegner bestreitet daher wohl unrichtig das Antragsvorbringen, der Antragsgegner habe für Januar 2026 "bescheidlos" Asylbewerberleistungen nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 2 für 2026 in Höhe von 798,- gewährt.

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II. Der Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz ist auch begründet.

8

Der Antragsteller kann § 86b Abs. 2 S. 1 SGG zufolge die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners durch das Sozialgericht Karlsruhe beanspruchen, ihm ab dem 02.02.2026 und bis zum 31.12.2026 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 vorläufig zu gewähren.

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Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Während der Anordnungsgrund eine besondere Eilbedürftigkeit voraussetzt, hängt der Anordnungsanspruch vom voraussichtlichen Erfolg der Hauptsache ab.

10

Davon ausgehend kann sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen.

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1.) Ein Anordnungsanspruch ist insoweit glaubhaft gemacht, als dem Antragsteller ein Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 für 2024 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1a AsylbLG auch im Kalenderjahr 2026 zusteht.

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a) An der grundsätzlichen Leistungsberechtigung des Antragstellers nach §§ 3, 3a AsylbLG bestehen hier bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Zweifel.

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b) Die Regelungen der vom Antragsgegner im Fall des Antragstellers außergerichtlich bislang angewendetem Sonderbedarfsstufe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG sind aus Sicht des Sozialgerichts Karlsruhe verfassungswidrig.

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Dies ergibt sich zwanglos aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG, die für Analog-Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG die inhaltlich entsprechende Bedarfsstufe vorgesehen hatte. Auch ist die Annahme des Gesetzgebers, die Untergebrachten würden der Sache nach eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden und hätten in dieser zeitlichen und räumlichen Sondersituation alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen, nicht plausibel und nicht vergleichbar mit einer häuslichen Gemeinschaft in einer Partnerschaft oder innerhalb einer Familie, in der es zumutbar zu erwarten ist, dass die Personen in besonderer Weise füreinander einstehen. Die Zusammensetzung von in Sammelunterkünften Untergebrachten ist in der Regel sehr heterogen. Diese Einwände gegen die Sonderbedarfsstufe für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften hat das BVerfG auf den Vorlagebeschluss des SG Düsseldorf dazu veranlasst, die Parallelvorschrift für Analog-Leistungsberechtigte § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG für verfassungswidrig (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) zu erklären. Die Annahme des Gesetzgebers, den Leistungsberechtigten sei es möglich und zumutbar, in den Unterkünften eröffnete Möglichkeiten zu gemeinsamem Wirtschaften zu nutzen, sowie die Berücksichtigung von dadurch erzielbaren Einsparungen bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs, sei zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nach dem Nachranggrundsatz nicht zu beanstanden. Diese Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens sei aber nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn hinreichend gesichert sei, dass in den Sammelunterkünften auch tatsächlich die Voraussetzungen dafür vorlägen, diese erfüllen und so Einsparungen in entsprechender Höhe erzielen zu können. Dafür hätten sich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) oder Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) keine Anhaltspunkte ergeben. Tatsächlich ist die Vermutung von "zumutbaren" Synergie- und Einspareffekten in Sammelunterkünften bis heute nicht empirisch belegt. Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichts ergibt sich ohne Zweifel auch die Verfassungswidrigkeit des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG. Daraus folgt aber auch, dass die in weiten Teilen der Rechtsprechung vertretene Auffassung, den verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Sonderbedarfsstufe 2 für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften könne mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG (bzw. der Parallelvorschrift § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG) begegnet werden, nach der die Anwendung der Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt, nicht mehr vertretbar ist (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 21.10.2025), Rn. 40 m.w.N.).

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c) Die monatlichen Leistungen der Bedarfsstufe 1 belaufen sich gemäß § 3a Abs 4 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 28a SGB XII auch im Jahr 2026 weiterhin auf 460 € monatlich.

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Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 SGB XII betrug:

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- zum 1. Januar 2025: 4,60 Prozent (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 – RBSFV 2025) und

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- zum 01.01.2026: 2,25 Prozent (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 - RBSFV 2026).

19

Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 SGB XII betrug zum 01.01.2025: 0,7 Prozent (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RBSFV 2025) und zum 01.01.2026: 1,8 Prozent (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RBSFV 2026). Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Abs. 1 RBEG waren entsprechend dieser Veränderungsraten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RBSFV 2025 für 2025 und gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RBSFV 2026 für 2026 fortzuschreiben. Die sich hieraus für 2026 ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RBSFV 2025 für 2025 niedriger als die für das Jahr 2024 und gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RBSFV 2026 für 2026 niedriger als die für das Jahr 2025 bestimmten Eurobeträge. Nach alldem gelten für das Jahr 2026 die Beträge für 2024 gemäß § 28a Abs 5 SGB XII fort (vgl. §§ 1 Abs. 2 Satz 3 RBSFV 2026, 1 Abs. 2 Satz 3 RBSFV 2025 analog). Auch im Jahr 2026 können asylbewerberleistungsberechtigte Menschen im Falle der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen i.S.v. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes oder in Gemeinschaftsunterkünften i.S.v. § 53 Abs. 1 des Asylgesetzes die für das Kalenderjahr 2024 ermittelten Regelbedarfssätze der Regelbedarfsstufe 1 beanspruchen.

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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gelangt die Bestandsschutzklausel des § 28a Abs. 5 SGB XII über den Verweis in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG auch im Kalenderjahr 2026 zur Anwendung. Dies ist für das Kalenderjahr 2025 nahezu einhellige Rechtsprechung (Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 29. September 2025 – S 15 AY 28/25 ER –, Rn. 28, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 8. September 2025 – S 17 AY 28/25 ER –, Rn. 38, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 11. August 2025 – S 17 AY 25/25 ER –, Rn. 59, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2025, S 12 AY 706/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1152/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1183/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1381/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2025, S 12 AY 1347/25 ER, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 11. Juli 2025 – S 17 AY 26/25 ER –, Rn. 27, juris; Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 23. Mai 2025 – S 16 AY 8/25 ER –, Rn. 23, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 7. Mai 2025 – S 17 AY 17/25 ER –, Rn. 27, juris; Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 17. März 2025 – S 17 AY 3/25 ER –, Rn. 28, juris; Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 14. Februar 2025 – S 16 AY 11/24 ER –, Rn. 22, juris). Die hiervon abweichende, aber unrichtige Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2025 - L 7 AY 918/25 ER-B) ist dem Sozialgericht Karlsruhe hinlänglich bekannt, aber gemäß Art. 97 Abs. 1 GG nicht bindend. Sie steht der Bejahung eines Anordnungsanspruchs nicht entgegen.

21

2.) Der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung daneben erforderliche Anordnungsgrund ist ebenso gegeben.

22

Das Gericht folgt auch insoweit nicht der Antragserwiderung vom 06.02.2026. Der Antragsgegner kann nicht mit Erfolg geltend machen, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner meint zu Unrecht, der Antragsteller hätte substantiiert seine konkrete, gegenwärtige existenzielle Notlage anhand nachvollziehbarer Bedarfspositionen glaubhaft machen müssen und sich nicht im Kern allein auf jene rechnerische Unterdeckung stützen dürfen, die sich aus einem abstrakten Vergleich zwischen den ihm bereits außergerichtlich gewährten Geldleistungen und der zutreffenden Höhe seiner Leistungsansprüchen nach §§ 3, 3a AsylbLG ergebe.

23

Nach dem hierzu gegensätzlichen Dafürhalten des Sozialgerichts Karlsruhe ist hingegen generell von der Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Anordnung auszugehen, wenn der Anordnungsanspruch auf existenzsichernde Leistungen von einem behördlichen Anspruchsgegner nicht gegenwärtig gedeckt wird. Das Vorliegen des Anordnungsgrundes folgt ab der Anhängigkeit des Eilantrags am 02.02.2026 allein daraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch wegen gegenwärtig geschuldeter Grundsicherungsleistungen nach dem AsylbLG glaubhaft gemacht hat. Um die Eilbedürftigkeit darzulegen, bedurfte es auch im Verfahren S 12 AY 392/26 ER keiner zusätzlichen Angaben oder der Vorlage weiterer Unterlagen des Antragstellers, um eine konkrete individuelle Unterdeckung anhand nachvollziehbarer Bedarfspositionen darzulegen und glaubhaft zu machen.

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Erstens bilden Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Sie stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage, § 86b Rn. 27 und 29 m.w.N.). In Fällen, in denen – wie hier – weder tatsächliche noch rechtliche Zweifel an dem Anordnungsanspruch bestehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund daher sehr niedrig.

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Und zweitens verstößt die Rechtsansicht des Antragsgegners gegen den Justizgewährleistungsanspruch des Antragstellers aus Art. 19 Abs. 4 GG. Diesen verletzte das angerufene Sozialgericht Karlsruhe, wenn es an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes wegen der einstweiligen Gewährung von Grundsicherungsleistungen übermäßig hohe Anforderungen stellte, indem es trotz der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs wegen gegenwärtig zu erbringenden Existenzsicherungsleistungen zusätzlich verlangte, dass eine konkrete individuelle Unterdeckung anhand nachvollziehbarer Bedarfspositionen glaubhaft gemacht werde.

26

Art. 19 Abs. 4 GG Norm bestimmt, dass der Rechtsweg offensteht, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>; BVerfGE 138, 33 <39 Rn. 17>; stRspr). Außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG sichert der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch den Zugang zu Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (BVerfGE 108, 341 <347 f.>). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Gerichte dürfen einen in der jeweiligen Rechtsordnung eröffneten Rechtsbehelf nicht ineffektiv machen und für den Rechtsbehelfsführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 117, 244 <268>). Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 <281 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, NVwZ 2014, S. 785 <786>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2015 - 1 BvR 625/15 -, juris, Rn. 15 f.).

27

Den Zugang zu effektivem einstweiligem Rechtsschutz vereitelt ein Sozialgericht in Angelegenheiten des Existenzminimums, wenn es den Erlass einer vorläufigen Regelungsanordnung an übermäßig hohe Substantiierungsanforderungen knüpft. Übermäßig hohe Substantiierungsanforderungen knüpft ein Sozialgericht an die einstweilige Verpflichtung zur Leistungsgewährung, wenn es neben der Glaubhaftmachung eines gegenwärtigen Anordnungsanspruchs auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG zusätzlich die Glaubhaftmachung der einzelfallbezogenen Eilbedürftigkeit verlangt. Wenn ein von wirtschaftlicher Not betroffener Mensch in Ansehung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen gegenwärtigen Anordnungsanspruch wegen existenzsichernden Leistungen (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) glaubhaft gemacht hat, gibt es in aller Regel keinen vernünftigen Grund mehr, von ihm für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung zusätzlich noch die Darlegung zu verlangen, dass ihm während des Abwartens eines (gerichtlichen) Hauptsacheverfahrens auch individuell und konkret gegenwärtig "wesentliche Nachteile" im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG drohen. Von absoluten Ausnahmen abgesehen liegt die konkret-individuelle Eilbedürftigkeit auf der Hand, wenn ein gegenwärtiger Anordnungsanspruch in Bezug auf die Gewährung des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) glaubhaft gemacht ist. Es stellt nahezu immer einen "wesentlichen Nachteil" im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG dar, für mehrere Wochen (geschweige denn: für Monate oder – und das ist eher die Regel: – für Jahre) auf existenzsichernde Leistungen warten zu müssen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 7.4.2020 – L 20 AY 23/20 B ER, BeckRS 2020, 9667 Rn. 25, beck-online).

28

Die von übermäßig rechtsschutzrestriktiven Teilen der Rechtswissenschaft (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 30.01.2026), Rn. 475) und Sozialgerichtsbarkeit (LSG Baden-Württemberg, 28.08.2019, L 7 AY 2735/19 ER-B; LSG Baden-Württemberg, 13.02.2020, - L 7 AY 4273/19 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2022, L 12 AS 1846/21 B ER; LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023, L 7 AY 335/23 ER-B; LSG Hessen, 01.06.2023, L 4 SO 41/23 B ER, LSG Baden-Württemberg, 31.10.2023, L 3 AS 2391/23 ER-B; LSG Baden-Württemberg, 23.02.2024, L 3 AS 261/24 ER-B) vertretene Gegenmeinung ist zwar im Vordringen. Für den gegenwärtigen sozialrichterlichen Zulauf zur Postulierung übermäßiger Substantiierungsanforderungen sind indes keine verfassungslegitimen Gründe ersichtlich. Vielmehr liegt dem Vordringen dieser Justizpraxis nach dem Dafürhalten der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (unausgesprochen) nur die quasi normative Kraft der lebenspraktischen quantitativen Überforderung eines Großteils der Richterschaft an (Landes-) Sozialgerichten zu Grunde. Richtigerweise kommt der Unterdeckung des Personalbedarfs der Sozialgerichte durch den Landeshaushaltsgesetzgeber nach Art. 20 Abs. 3 GG aber weniger Bindungskraft zu als dem materiellen Sozialrecht des AsylbLG, dem Sozialgerichtsgesetz und den hier betroffenen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.

29

Dass Menschen mit gegenwärtig unerfüllten Ansprüchen auf existenzsichernde Leistungen zusätzlich darlegen müssten, dass die Leistungsgewährung in ihrem konkreten Einzelfall auch eilbedürftig sei, verlangen Richter mutmaßlich aus einem prozessökonomischen Kalkül, welches mit der nach Art. 19 Abs. 4 GG an sich verfassungskräftig gebotenen Kontrolldichte unvereinbar ist. Dem prozessökonomischen Kalkül dürfte in aller Regel der jeweilige richterliche Entscheider-Horizont zugrundeliegende, wonach die Sozialgerichte personell zu dünn ausgestattet sind, als dass deren Kammern in allen sozialgerichtlichen Gerichtsverfahren die jeweiligen Massenverwaltungen effektiv in dem verfassungskräftig durch Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gebotenen Prüfungsmaß kontrollieren könnten, wenn existenzsichernde Leistungen streitbefangen sind. Da über die Höhe der individuellen Leistungsansprüche mehrerer Millionen Menschen im Grundsicherungsbezug Monat für Monat von den sozialrechtlichen Massenverwaltungen zu entscheiden ist und ein nicht unerheblicher Teil dieser Millionen von Armut betroffener Menschen gegen die nicht selten rechtswidrigen Bescheide Sozialgerichte anrufen, müssen Sozialrichter lebenspraktisch einer nicht mehr ohne Weiteres beherrschbaren Menge tatsächlich und rechtlich komplexer sozialgerichtlicher Verfahren binnen angemessener Zeit Herr werden. Um die sozialrichterlich zu stemmende Verfahrensmenge und -komplexität dauerhaft insgesamt zu bewerkstelligen, reagieren Sozialrichter zunehmend mit einer rechtsschutzrestriktiven Rechtsprechung in der Gestalt übermäßig hoher Substantiierungsanforderungen an die Geltendmachung sozialer Rechte. Diese überhöhten Substantiierungsanforderungen gehen insbesondere zulasten jener Menschen in Armut, die weder wissen noch vorhersehen können, welche Substantiierungsanforderungen sie erfüllen müssten, um im (einstweiligen) Rechtsschutzverfahren vor den Sozialgerichten zu obsiegen.

30

Aus dem prozessökonomischen Kalkül eines Sozialrichters lässt sich der Masse sozialrechtlicher (Eil-) Rechtsschutzverfahren in Angelegenheiten des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) am effektivsten Herr werden durch die Wiederverwendung stets gleicher Textbausteine für möglichst viele (Eil ) Verfahren, die eine zeitintensive inhaltliche einzelfallbezogene Prüfung der komplexen Sach- und Rechtsfragen betreffend des Bestehens eines Anordnungsanspruchs nur noch in relativ wenigen Einzelfällen notwendig werden lässt. Im Wege der o g. rechtsschutzrestriktiven Rechtsprechung zur Substantiierungsobliegenheit können in der tatsacheninstanzlichen Sozialrichterpraxis viele Eilanträge in Angelegenheiten des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) schnell und ohne nennenswerte Ansehung des Einzelfalls abgelehnt werden mithilfe eines pauschalen Verweises auf das Unterlassen der vermeintlich in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sozialgerichtsgesetzlich gebotenen Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Der niedrige sozialrichterliche Arbeitsaufwand ist nach dem erstinstanzlichen Kalkül hierbei unter Umständen auch nicht mit einem Risiko einer gegensätzlichen Entscheidung in der Beschwerdeinstanz verbunden, soweit gegen die erstinstanzliche Eilantragsablehnung in Ansehung der Unterschreitung der Beschwerdesumme eine Beschwerde unzulässig ist.

31

Indes kennen die meisten Eilantragsteller, welche die Sozialgerichte in Angelegenheiten des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) als juristische Laien ohne Rechtsbeistand befassen, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von Sozialrichtern zunehmend rechtsschutzrestriktiv postulierte Substantiierungsobliegenheit nicht. Die meisten derselben Eilantragsteller können diese Substantiierungslast auch selbst weder nachvollziehen, weil die Notwendigkeit (in der Eile eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens neben dem Anspruch auf gegenwärtige Leistungen der Existenzsicherung auch noch die konkrete individuelle gegenwärtige Eilbedürftigkeit unter Vorlage von Mitteln der Glaubhaftmachung eigens darlegen zu müssen) schon aus der professionellen Perspektive normativ gebundener Sozialrichter (die nicht eigene "Erledigungszahlen", sondern den verfassungsmäßigen Rahmen in den Vordergrund ihrer Reflektionen rücken) abwegig erscheint. Erst recht erschließt sich ein derartiger Substantiierungsbedarf einem juristischen Laien nicht von selbst.

32

Entsprechenden Rechtsrat (zur diesbezüglich von der rechtsschutzrestriktiven Gegenmeinung angenommenen Substantiierungslast wegen des Anordnungsgrundes) durch einen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten können Menschen mit Anspruch auf Grundsicherungsleistungen armutsbedingt selbst nicht finanzieren, weil eine anwaltliche Rechtsberatung deutlich mehr kostet als Menschen unterhalb der Existenzsicherung selbst zur Rechtsverfolgung bei nicht unerheblichem Verlustrisiko aufbringen können.

33

Der (an sich gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Rechtsberatung zum vermeintlichen Ausmaß der Substantiierungsanforderungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach einer) Beiordnung eines fachkundigen Rechtsanwaltes im Wege der Prozesskostenhilfe steht lebenspraktisch regelmäßig entgegen, dass dieselben Menschen in Armut erst einen Rechtsanwalt finden müssten, der ihr sozialrechtliches Mandat in Angelegenheiten des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) übernimmt, da das Sozialgericht grundsätzlich nur einen ihm vom Rechtsbehelfsführer benannten Rechtsanwalt beiordnen darf.

34

Sozialrechtliche Mandate in Bezug auf die Gewährung des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) werden von den allermeisten Rechtsanwälten aber allgemein und generell abgelehnt, weil sich aus der (unerlässlich betriebswirtschaftlichen) Perspektive freiberuflicher Anwälte die Übernahme von Sozialrechtsmandanten (geschweige denn: die Spezialisierung hierauf) selbst dann nicht lohnt, wenn das Mandat vor dem Sozialgericht gewonnen wird. Oft besteht nämlich ein krasses Missverhältnis zwischen den relativ niedrigen gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG einerseits und dem relativ hohen Anwaltsaufwand andererseits (bei im Durchschnitt tatsächlich wie rechtlich relativ komplexen sozialrechtlichen Sachverhalten sowie persönlich überdurchschnittlich relativ wenig sozial anpassungs- und mitwirkungsfähigen bzw. eher "schwierigen" Mandanten). Erst recht lohnen sich Mandate in Bezug auf die Gewährung des soziokulturellen Existenzminimums (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) nicht, soweit etwaige Prozesse trotz Anwaltsbeistand verloren gehen, weil dann keine Anwaltskostenerstattung durch die Behörde nach § 193 SGG erfolgt und Gebührenansprüche gegen die Mandanten in Armut "mangels Masse" nicht vollstreckbar sind.

35

3. Das Gericht hält es für sachgerecht, die Dauer seiner einstweiligen Anordnung bis zum 31.12.2026 zu befristen, obschon der Antragsgegner dem Antragsteller am 10.12.2025 Asylbewerberleistungen unbefristet (d. h. "bis auf Weiteres") bewilligt hat.

36

Die vorläufige Leistungsgewährung ist in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen, da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur die gegenwärtige Notlage zu beseitigen ist (vgl. Keller, SGG, § 86b Rn. 35b).

37

Im Verfahren S 12 AY 392/26 ER ist nicht abzusehen, ob und ggfs. wann durch das Verlassen des Bundesgebietes die Anspruchsberechtigung des ausreisepflichtigen Antragstellers wegfallen wird. In Ansehung dessen erscheint dem Gericht in diesem Einzelfall eine antragsgemäße Befristung der einstweiligen Anordnung bis zum 31.12.2026 ermessensgerecht.

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Eben dieses Befristungsende erscheint unter zwei Gesichtspunkten sachangemessen: Erstens bleibt die Regelbedarfshöhe bis dahin unverändert, weil sie erst ab 01.01.2027 durch die RBSFV 2027 neu festgesetzt wird. Und zweitens ist im Hinblick auf die Leistungsgewährung nach § 3a AsylbLG im Fall des Antragsgegners zu beachten, dass er gerichtsbekanntermaßen die Übergangsregel des BVerfG zu § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG nicht analog anwendet, obwohl dies auch der Auffassung des BMAS entspricht, das die Länder in der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) bereits über seinen Rechtsstandpunkt informiert hat (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 06.01.2026), Rn. 55). In Ansehung dieser konsequenten Nichtanwendung der Übergangsregel des BVerfG zu § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG müsste der Antragsteller laufend einstweilige Rechtsschutzverfahren gegen den Antragsgegner beim Sozialgericht Karlsruhe anstrengen, um eine verfassungskonforme Mindestleistungsgewährung zu erhalten. Für den fortlaufenden kurzfristigen Erlass einstweiliger Anordnungen zugunsten des Leistungsberechtigten ist das Sozialgericht Karlsruhe aber personell nicht ausreichend ausgestattet, zumal das einstweilige Rechtsschutzverfahren vom Verfahrensgesetzgeber auch nicht so konzipiert worden ist, dass ihm eine alltagsbegleitende Dauerfunktion im Leben asylbewerberleistungsberechtigter Menschen zukommen soll und der Antragsgegner auch kein wohl verstandenes Interesse daran hat, im selben Kalenderjahr immer wieder die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für etwaige Folgeverfahren nach § 193 SGG erstatten zu müssen, nur, weil das Gericht die Anordnungsdauer in vorangegangenen Eilverfahren der Beteiligten zu kurz bemessen hatte.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und dem Obsiegen des Antragstellers.

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IV. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft.

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Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte findet vorbehaltlich einer abweichenden Regelung die Beschwerde an das Landessozialgericht statt (§ 172 Abs. 1 SGG). Die Beschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).

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Eben dies ist der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), sofern die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

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Letzteres ist vorliegend gegeben. Die Dauer der einstweiligen Anordnung vom 02.02.2026 ist auf knapp elf Monate bis zum 31.12.2026 befristet worden und die Beschwer des Antragsgegners durch diesen Beschluss für denselben Zeitraum beläuft sich in Ansehung der monatlichen Differenz (von 51,- €) aus der behördlich am 10.12.2025 bewilligten Leistungshöhe (789,- €) und der gerichtlich am 09.02.2026 angeordneten Leistungshöhe (840,- €) nur auf nicht einmal (11 x 51,- € =) 561,- € bzw. auf deutlich weniger als 750,- €.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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