Beschluss vom Sozialgericht Karlsruhe (12. Kammer) - S 12 AY 434/26 ER
Tenor
1. Tenor: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 04.02.2026 ist abzulehnen.
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I. Die vom Antragsteller in Bezug auf seine vergeblichen Ausgaben für die Beschaffung von Reisedokumenten vom 21.12.2025 und 22.12.2025 selbst juristisch laienhaft formulierten Eilanträge sind durch das Gericht gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz sachdienlicher Weise auszulegen als ein wegen der zur Finanzierung der erfolglosen Passbeschaffung vorgeblich eingegangenen Kreditverbindlichkeiten gestellter Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Antragsgegners vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Geldleistungen in Höhe von 147,73 € zu gewähren.
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II. In dieser Gestalt ist der Eilantrag zwar zulässig, aber unbegründet.
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1.) Zwar liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das Gericht aus § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG vor.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zufolge sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
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Das einstweilig angerufene Sozialgericht Karlsruhe ist für Streitigkeiten über die Gewährung der beiden Verfahrensbeteiligten anlässlich der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) das sachlich und örtlich zuständige Gericht der Hauptsache.
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Im Verfahren S 12 AS 434/26 ER liegt auch kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG, sondern das Begehren einer Regelungsanordnung vor. In der Hauptsache wäre das auf die Gewährung zusätzlicher Asylbewerbergeldleistungen nach § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG gerichtete Begehren des Antragstellers statthafter Weise im Wege einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1, 4 SGG zu verfolgen.
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2.) Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Regelungsanordnung darf das angerufene Gericht aber nicht aussprechen, weil deren gesetzliche Voraussetzungen im Verfahren S 12 AS 434/26 ER nicht gegeben sind.
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Voraussetzung für den Erlass der vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung ist die Glaubhaftmachung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Die Glaubhaftmachung verlangt, dass das Vorliegen der behaupteten Tatsachen überwiegend wahrscheinlich ist (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3d). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 ff.).
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Während der Anordnungsgrund die Frage der Eilbedürftigkeit betrifft, ist Gegenstand des Anordnungsanspruchs grundsätzlich die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 ff.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 mwN).
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Gemessen an diesen Maßstäben kann der Antragsteller den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht beanspruchen. Er hat wegen der zur Finanzierung der erfolglosen Passbeschaffung vorgeblich eingegangenen Kreditverbindlichkeiten weder einen Anordnungsanspruch (a) noch eine Eilbedürftigkeit (b) glaubhaft gemacht.
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a) Nach geltendem Recht kann der Antragsteller keinen Zuschuss für seine Kreditverbindlichkeiten beanspruchen, weil das Asylbewerberleistungsgesetz nicht der Sicherung der Forderungen von Drittgläubigern dient, sondern der Existenzsicherung von Asylbewerbern. Ebenso wenig kann der Antragsteller vom Antragsgegner die Deckung von Bedarfen beanspruchen, welche bereits vor der diesbezüglichen Kenntnis des Antragsgegners durch die Leistungen Dritter (hier: der vermeintlichen Kreditgläubiger des Antragstellers) oder den Antragsteller selbst gedeckt worden sind.
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Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Passbeschaffungskosten in Höhe von 147,73 Euro nach § 73 SGB XII. Danach können Leistungen - als Beihilfe oder Darlehen - auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Eine sonstige Lebenslage im Sinne des § 73 Satz 1 SGB XII zeichnet sich dadurch aus, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf (atypische Bedarfslage) darstellt.
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Im Verfahren S 12 AY 434/26 ER kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 73 SGB XII erfüllt sind. Denn jedenfalls scheitert ein Anspruch auf Kostenübernahme an § 18 SGB XII. Danach setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift besaß der Antragsgegner im hier vorliegenden Einzelfall nicht rechtzeitig. Es lag in Bezug auf die Passbeschaffungskosten vom 21. und 22.12.2025 keine Situation vor, in welcher der Antragsgegner von Amts wegen hätte in Ermittlungen eintreten müssen. Vielmehr machte der Antragsteller erst nachträglich einen besonderen, einmaligen Hilfebedarf geltend, der dem Antragsgegner vor seiner Entstehung nicht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
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§ 18 SGB XII will zwar einerseits zur erleichterten Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen, der - außer für Grundsicherungsleistungen (dazu später) - keine förmliche Antragstellung voraussetzt. Für die Annahme einer Kenntnis im Sinne des § 18 SGB XII ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf sonstige Weise erkennbar ist, damit der Sozialhilfeträger ggf. in die weitere Sachverhaltsaufklärung eintreten kann (Bundessozialgericht, 24.2.2016, B 8 SO 13/14 R). Eine Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall des Antragstellers vom 21.12. und 22.12.2025 hatte der Antragsgegner hier nicht, bevor der Antragsteller Kosten zur Passbeschaffung vergeblich aufgewandt hatte. Allein die abstrakte Kenntnis des Antragsgegners von der eventuellen Bedürftigkeit des Antragstellers wegen zu gegebener Zeit anfallender Passbeschaffungskosten vermittelte noch nicht die insoweit erforderliche Kenntnis vom konkreten Bedarfsfall "Passbeschaffungskosten".
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b) Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Der Antragsteller hat nicht dargelegt, warum ihm „wesentliche Nachteile“ im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG drohen in Bezug auf die unterlassene Rückzahlung jener Darlehen, die er seinen Angaben zufolge von Dritten in Höhe von 147,73 € erhalten habe, um seine Hin- und Rückreise zum afghanischen Generalkonsulat in München mit dem Fernreisebus, seine Kopierkosten, die Gebühr für die sog. „Negativbescheinigung“ und seine Verpflegung kreditweise vorzufinanzieren. Die von ihm sinngemäß behauptete wirtschaftliche Unmöglichkeit, seine Drittschulden zu begleichen, genügt für die Darlegung eines Anordnungsgrundes im Verfahren S 12 AY 434/26 ER nicht.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und dem vollständigen Obsiegen des Antragsgegners.
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IV. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft. Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte findet vorbehaltlich einer abweichenden Regelung die Beschwerde statt (§ 172 Abs 1 SGG). Die Beschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs 3 Nr. 1 SGG). Eben dies ist der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), sofern die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Letzteres ist vorliegend gegeben. Der vom Sozialgericht abgelehnte Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft nur eine einmalige Leistung und die Beschwer des Antragstellers durch diesen Beschluss beläuft sich nur auf 147,73 € bzw. auf deutlich weniger als 750,- €.
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Referenzen
- SGG § 123 1x
- SGG § 86b 7x
- S 12 AS 434/26 2x (nicht zugeordnet)
- AsylbLG § 2 Leistungen in besonderen Fällen 1x
- SGG § 54 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 73 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)
- § 73 Satz 1 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- S 12 AY 434/26 2x (nicht zugeordnet)
- § 18 SGB XII 3x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (8. Senat) - B 8 SO 13/14 R 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 172 2x
- SGG § 144 2x