Urteil vom Sozialgericht Koblenz (8. Kammer) - S 8 KR 306/06

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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 14.07.2002 von ihr getragenen Krankenversicherungsbeiträge in einer Höhe von 543,29 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat der Klägerin 90 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse verpflichtet ist, diejenigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Klägerin auszuzahlen, die die Beklagte von der Bundesanstalt für Arbeit (= BA) aufgrund einer angeblichen Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Arbeitslosen im Zeitraum von Juni bis Juli 2002 in einer Gesamthöhe von 606,55 € erhalten hat, obwohl die Klägerin im genannten Zeitraum bei der Beklagten im Krankengeldbezug stand und die die Klägerin aufgrund eines rechtskräftigen Urteils an die BA zurückerstatten musste und auch zurückerstattet hat.

2

Die 1950 geborene Klägerin war im Zeitraum von 1968 bis zum 08.03.2002 als Kundenberaterin bei einer Bank tätig und als solche bei der Beklagten krankenversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Nach Angaben der Beklagten (Bl. 21 d. Gerichtsakte) erhielt die Klägerin aufgrund einer aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld im Zeitraum vom 14.03.2002 bis zum 10.04.2003. Am 31.05.2002 stellte die Klägerin - trotz des erwähnten Bezugs von Krankengeld - einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Nach ihren eigenen Angaben erfolgte diese Antragstellung, da sie zum genannten Zeitpunkt auf einen Therapieplatz habe warten müssen und man ihr erklärt habe, dass sie sich für diesen Wartezeitraum dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müsse. Die Klägerin gab in dem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld an, dass sie arbeitsfähig sei. Auf ihren Antrag hin bewilligte ihr die Bundesanstalt für Arbeit ab dem 01.06.2002 Arbeitslosengeld. Nachdem das zuständige Arbeitsamt Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erlangt hatte, hob es mit Bescheid vom 22.07.2002 (Bl 3 d. Verwaltungsakte) die Gewährung des Arbeitslosengeldes auf und forderte das für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 14.07.2002 an die Klägerin geleistete Arbeitslosengeld in einer Höhe von 2.061,40 € sowie die ebenfalls für die Klägerin an die beklagte Krankenkasse geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einer Gesamthöhe von 606,55 € von der Klägerin zurück. Der insbesondere im Hinblick auf die Beitragsrückerstattung erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der BA vom 03.12.2002 zurückgewiesen. Eine hieraufhin verspätet erhobene Klage vor dem Sozialgericht Koblenz unter dem Az: S 11 AL 13/03 wurde mit einem Vergleich beendet, mit dem sich die BA bereit erklärte, die angegriffenen Bescheide nochmals nach § 44 SGB X (= 10. Sozialgesetzbuch zur Regelung des Sozialverwaltungsverfahrens und Sozialdatenschutzes) auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Mit einem daraufhin ergangenen Bescheid der BA vom 17.02.2003 (Bl. 12 d. Verwaltungsakte) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2003 (Bl. 18 d. Verwaltungsakte) lehnte die BA eine Rücknahme des ehemalig erlassenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides ab, da dieser nicht rechtswidrig gewesen sei. Die hierauf von der Klägerin im Juli 2003 unter dem Az.: S 11 AL 327/03 vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage wurde mit Urteil der 11. Kammer des Sozialgerichts vom 24.04.2005 (Bl. 28 ff. d. Verwaltungsakte) zurückgewiesen. Unter Hinweis auf die vorsätzlich unrichtigen Angaben der Klägerin im Antragsformular zur Bewilligung von Arbeitslosengeld, bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit des ehemalig im Juli 2002 durch die BA erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides im Hinblick auf das der Klägerin gewährte Arbeitslosengeld. Zudem wies das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass die BA zu Recht direkt von der Klägerin (und nicht von der Krankenkasse) nach § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III (= 3. Sozialgesetzbuch zur Regelung der Arbeitsförderung) bzw. nach § 335 Abs. 5 SGB III (im Hinblick auf die Pflegeversicherungsbeiträge) die von der BA an die Kranken- und Pflegekasse geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurückgefordert habe. Die BA sei nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht gehalten gewesen, die von ihr an die Krankenkasse geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Krankenkasse zurückzufordern, so dass die Klägerin von einer Ersatzpflicht im Sinne von § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III befreit würde. Eine Befreiung von der Ersatzpflicht käme nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nämlich nur bei einem "weiteren Krankenversicherungsverhältnis" mit eigener Beitragsleistung in Betracht. § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III finde daher keine Anwendung, wenn der betroffene Versicherte ohne eigene Beitragsleistung zweitversichert sei, wie dies beim Bezug von Krankengeld der Fall sei. Während des Bezuges von Krankengeld bestünde nämlich Beitragsfreiheit. Gegen das Urteil der 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz legte die Klägerin durch ihren Rechtsanwalt Berufung unter dem Az.: L 1 AL 67/05 bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein und wies nochmals darauf hin, dass sie entgegen den Angaben im erstinstanzlichen Urteil keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht hätte und der Bundesanstalt für Arbeit auch umgehend mitgeteilt habe, dass man ihr früher als erwartet einen Therapieplatz zur Verfügung gestellt habe, was das Arbeitsamt jedoch nicht weiter beachtet habe, sondern trotz allem Arbeitslosengeld bewilligt habe. Das ihr zuviel gezahlte Arbeitslosengeld habe sie auch umgehend zurückerstattet, jedoch sei es ihrer Auffassung nach nicht rechtmäßig, von ihr auch die von der BA an die Krankenkassen geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet zu verlangen. Vielmehr müsse sich die BA insoweit direkt an die Krankenkasse wenden, die diese Beiträge erhalten habe. Für sie habe nämlich aufgrund des Krankengeldbezuges ein beitragsfreies Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so dass sie gar keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung während des erwähnten Zeitraumes hätte an die Krankenkasse leisten müssen .

3

Der Rechtsanwalt der Klägerin hat jedoch aufgrund des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts des § 335 Abs. 1 SGB III, der eine eindeutige rechtswidrige Vorgehensweise der BA nicht erkennen lasse, die Berufung zurückgenommen.

4

Mit Bescheid der BA durch die Arbeitsagentur M vom 24.11.2005 (Bl. 42 d. Verwaltungsakte) wurden die von der Klägerin geforderten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 606,55 € mit einem Leistungsanspruch der Klägerin verrechnet und mithin das rechtskräftige Urteil der 11. Kammer umgesetzt.

5

Nach Rücknahme der Berufung stellte der Rechtsanwalt der Klägerin im September 2005 umgehend bei der beklagten Krankenkasse im Auftrag der Klägerin einen Antrag auf Auszahlung der durch die BA an die Krankenkasse geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 14.07.2002 in erwähnter Höhe von 606,55 € (Bl. 9 d. Verwaltungsakte) .

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Mit Bescheid vom 27.01.2006 (Bl. 57 d. Verwaltungsakte) lehnte die beklagte Krankenkasse eine Auszahlung der von der BA erhaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab und wies zur Begründung auf die Urteilsgründe der 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz im Urteil vom 24.02.2005 hin.

7

Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Rechtsanwalt mit der Begründung Widerspruch, dass das von der Beklagten erwähnte Urteil sich ausschließlich mit dem Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der BA auseinandersetze und keine Aussage im Hinblick auf eine mögliche Erstattungspflicht der Krankenkasse gegenüber der Klägerin treffe. Hierbei müsse bedacht werden, dass die Klägerin wegen des Krankengeldbezuges nicht zur Beitragsleistung verpflichtet gewesen sei. Sofern die beklagte Krankenkasse dennoch aufgrund von fehlgelaufenen Verwaltungsvorgängen Versicherungsbeiträge für die Klägerin zu Unrecht erhalten habe (um die das Vermögen der Klägerin nunmehr zu Unrecht gemindert sei), müsse die Krankenkasse diese Beiträge an die Klägerin zurückerstatten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 (Bl. 64 ff d. Verwaltungsakte) wies die Beklagte den erhobenen Widerspruch mit der Begründung zurück, dass nach dem klaren Wortlaut in § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III eine Beitragsrückerstattung der Krankenkasse an die Bundesagentur für Arbeit mangels eines zweiten beitragspflichtigen Krankenversicherungsverhältnisses nicht in Betracht käme. Nach der genannten Regelung werde daher folglich auch die Klägerin nicht von ihrer Ersatzpflicht befreit und könne eine solche Befreiung auch nicht über die beklagte Krankenkasse erreichen.

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Mit einer am 14.07.2006 vor dem Sozialgericht Koblenz eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

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Der Rechtsanwalt der Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass es sich bei der Vorschrift in § 335 Abs. 1 SGB III um keine abschließende Regelung zur Erstattung von zu Unrecht durch die BA geleisteter Versicherungsbeiträge handele. Vielmehr werde gerade im konkreten Fall deutlich, dass § 335 Abs. 1 SGB III eine lückenhafte Regelung darstelle. Zwischen den Beteiligten könne es als praktisch unstreitig angesehen werden, dass der Gesetzgeber die im konkreten Fall bestehende Fallkonstellation bei der Regelung in § 335 Abs. 1 SGB III übersehen habe, nämlich den Fall, dass neben einem angenommenen Krankenversicherungsverhältnis aufgrund (fehlerhafter) Gewährung von Arbeitslosengeld nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ein weiteres beitragspflichtiges Krankenversicherungsverhältnis bestehe, sondern ein (beitragsfreies) Krankenversicherungsverhältnis (im konkreten Fall aufgrund Bezugs von Krankengeld). Sowohl im ersten (vom Gesetz vorgesehenen Fall) wie auch im zweiten Fall sei die beklagte Krankenkasse jedoch um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkasse geleistet habe, ohne Rechtsgrund bereichert. Im ersten, gesetzlich geregelten Fall des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III liege die Bereicherung darin, dass die Krankenkasse "doppelt" Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ihr Mitglied erhalten habe und im anderen Fall darin, dass sie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhalten habe, obwohl der Versicherte an sich beitragsfrei bei ihr versichert gewesen sei. Das Vermögen der Klägerin sei demgegenüber durch die von ihr an die Bundesagentur für Arbeit (aufgrund der Verpflichtung aus rechtskräftigem Urteil) erstatteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemindert, die sie selber aufgrund des beitragsfreien Versicherungsverhältnisses nicht an die Beklagte hätte entrichten müssen. Nach Ansicht der Klägerin sei die beklagte Krankenkasse daher entweder aufgrund bereicherungsrechtlicher Grundsätze oder unter Anwendung der vom Gericht angeführten Vorschrift in § 26 SGB IV (= 4. Sozialgesetzbuch zur Regelung der gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung) gehalten, die ihr nicht zustehenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Klägerin auszuzahlen. Entgegen der Auffassung der Beklagten würde die erwähnte Vorschrift in § 26 SGB IV auch nicht durch die speziellen Bestimmungen des SGB III verdrängt, da die angeführte Vorschrift in § 335 Abs. 1 SGB III gerade aufgrund ihrer lückenhaften Regelung keine abschließende gesetzliche Vorschrift darstellen könne.

11

Der Klägervertreter beantragt im Namen der Klägerin,

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den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 14.07.2002 erhaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in einer Höhe von 606,55 € auszuzahlen.

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Der Beklagtenvertreter beantragt im Namen der Klägerin,

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die Klage abzuweisen.

15

Er ist der Auffassung, dass § 335 Abs. 1 SGB III durchaus abschließend die Erstattung für an sie von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen regelt. Die hierin enthaltene „lex specialis“ verdränge die allgemeinen Vorschriften im SGB IV, also insbesondere auch die Vorschrift in § 26 SGB IV. Gleiches gelte auch für die Rechtsgrundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung in §§ 812 BGB (= Bürgerliches Gesetzbuch) .

16

Das Gericht hat mit Beschluss vom 04.01.2007 die Pflegekasse notwendig beigeladen. Des Weiteren hat die Beklagte auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wie folgt aufschlüsseln würden: die im streitentscheidenden Zeitraum an sie von der BA geleisteten Krankenversicherungsbeiträge beliefen sich auf 543,29 € und die Pflegeversicherungsbeiträge auf 63,26 €.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die dem Rechtsstreit beigezogenen Gerichtsakten mit den Az: S 11 AL 13/03 sowie S 11 AL 327/03 // L 1 AL 67/05 verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat im Umfang des angegebenen Tenors Erfolg und musste im Übrigen abgewiesen werden.

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Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 27.01.2006 (Bl. 57 ff. d. Verwaltungsakte) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 (Bl. 64 ff. d. Verwaltungsakte) ist nach Auffassung der Kammer rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass der Bescheid aufzuheben ist, die Anfechtungsklage mithin vollen Erfolg hat. Während die gleichzeitig erhobene Leistungsklage im Hinblick auf die begehrte Auszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen ebenfalls Erfolg hat, kann dies für die von der Klägerin getragenen Pflegeversicherungsbeiträge - mangels Passivlegitimation der beklagten Krankenkasse - nicht angenommen werden.

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Unstreitig hat die Klägerin ihre Klage allein gegen die Krankenversicherung und nicht gegen die Pflegekasse gerichtet. Die Krankenkasse kann jedoch (mangels Zuständigkeit) nicht verpflichtet werden, Pflegeversicherungsbeiträge auszuzahlen. Hieran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Krankenkasse im angegriffenen Bescheid - ihre Kompetenz überschreitend – auch für die Pflegeversicherung eine Auszahlung von Pflegeversicherungsbeiträgen an die Klägerin abgelehnt hat. Dieser, die Zuständigkeiten missachtende, rechtswidrige Bescheid ist zwar unter anderem auch aus dem erwähnten Grunde aufzuheben. Dies kann aber nicht zu einer Perpetuierung der Rechtswidrigkeit dadurch führen, dass die Beklagte nunmehr zu (Rück-)Zahlungen verpflichtet wird, die unstreitig in den Zuständigkeitsbereich der Pflegekasse fallen. Sofern die Klägerin eine Auszahlung der Pflegeversicherungsbeiträge gegenüber der beklagten Krankenversicherung begehrt, musste die Klage daher abgewiesen werden.

21

Im Übrigen hat die Klage – wie bereits erwähnt - nach Auffassung der Kammer Erfolg, d.h. die beklagte Krankenkasse ist verpflichtet, die an sie von der Bundesanstalt für Arbeit geleisteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 543,29 € an die Klägerin auszuzahlen. Die Ablehnung einer Auszahlung der erhaltenen Krankenversicherungsbeiträge durch die beklagte Krankenkasse in den angegriffenen Bescheiden ist rechtwidrig, da die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung der von ihr „getragenen“ Krankenversicherungsbeiträgen hat.

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Anspruchsgrundlage ist insoweit § 26 Abs. 2 SGB IV. Nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezuges von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

23

Im streitentscheidenden Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 14.07.2002 sind (zumindest aus der Perspektive der Klägerin) für die Klägerin zu Unrecht Krankenversicherungsbeiträge in einer Höhe von 543,29 Euro (sowie Pflegeversicherungsbeiträge in einer Höhe von 63,26 Euro) an die beklagte Krankenkasse entrichtet worden.

24

Da die Klägerin im streitentscheidenden Zeitraum ununterbrochen Krankengeld von der Beklagten bezogen hat, waren von ihr Kranken- (wie auch Pflege-) ver-sicherungsbeiträge – wie von der Beklagten im Übrigen auch nicht bestritten – nicht zu entrichten gewesen. Nach § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V (= 5. Sozialgesetzbuch zur Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung) ist nämlich ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld beitragsfrei, d.h. die Klägerin genoss einen beitragsfreien Versicherungsschutz.

25

Sofern die damalige Bundesanstalt für Arbeit - wie im Urteil der 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz vom 24.02.2005 (Az: S 11 AL 327/03 // L 1 AL 67/05) festgestellt – dennoch Kranken- (wie auch Pflege-) versicherungsbeiträge für die Klägerin an die beklagte Kranken- (bzw. Pflege-)versicherung abgeführt hat, bestand jedenfalls aus Sicht der Klägerin eine ungerechtfertigte Bereicherung der beklagten Krankenkasse.

26

Wegen der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V tritt zwar Kraft Gesetzes mit Bezug des Arbeitslosengeldes eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, die auch nicht entfällt, wenn die Arbeitslosengeldbewilligung nachträglich aufgehoben und die Leistung zurückgezahlt wird (was übrigens auch der Grund für die Erstattungsregelung in § 335 Abs. 1 SGB III ist; siehe zu allem auch Schmidt in Hauck/Noftz, SGB III K § 335 Rz. 7) . Jedoch ist auch diese Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen aufgrund des Krankengeldbezugs aus Sicht der Klägerin beitragsfrei. Wenn die Bundesanstalt für Arbeit die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Unkenntnis des Krankengeldbezugs an die Krankenkasse entrichtet hat, erfolgte dies zu Unrecht.

27

Die erwähnten Beiträge sind nach § 26 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB IV auch für Zeiten entrichtet worden, die während des Bezuges von Leistungen (wegen des Krankengeldbezugs) beitragsfrei sind, so dass die Beiträge auch dann zu erstatten sind, wenn parallel Leistungen erbracht worden sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 SGB IV sind mithin erfüllt.

28

Nach § 26 Abs. 3 SGB IV steht der Erstattungsanspruch demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Wie sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut in § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ergibt, kommt es somit ausdrücklich nicht darauf an, wer die Beiträge geleistet hat. Anders als im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht des § 812 BGB bedarf es insoweit keiner Erwägung zur „Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs“, also zu der Vorraussetzung, dass eine Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung zwischen dem Bereicherten und Entreicherten eingetreten sein muss, was sich gerade in einem Dreiecksverhältnis im Zivilrecht als zuweilen sehr kompliziert darstellt. Die Regelung in § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV stellt jedoch – wie erwähnt - schon von ihrem Wortlaut her klar, dass Gläubiger des Erstattungsanspruchs stets derjenige ist, der rechtlich tatsächlich belastet worden ist (siehe ebenfalls KassKomm/Seewald, § 226 SGB IV RdZ. 24) . Unerheblich ist es insoweit, dass nicht die Klägerin direkt die Krankenversicherungsbeiträge an die beklagte Krankenkasse geleistet hat, sondern die damalige Bundesanstalt für Arbeit. Rechtlich getragen hat sie jedoch im konkreten Fall die Klägerin, wie sich aus der rechtskräftigen Entscheidung der 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz vom 24.02.2005 ergibt, die auch insoweit vollstreckt worden ist, als die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid der Arbeitsagentur M-K vom 24.11.2005 (Bl. 42 d. Verwaltungsakte ) die von der Klägerin erstattet verlangten Krankenversicherungsbeiträge mit Leistungsansprüchen der Klägerin gegen die Bundesagentur für Arbeit verrechnet hat.

29

Der Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der beklagten Krankenkasse ist auch nicht nach § 27 Abs. 2 SGB IV verjährt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt ein Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Vorliegend sind die Beiträge durch die Bundesanstalt für Arbeit bereits im Juni und Juli 2002 entrichtet worden. Hiernach würde der Erstattungsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2006 verjähren. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB IV wird die Verjährung aber (unter anderem) durch einen schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Im konkreten Fall hat die Klägerin durch ihren Rechtsanwalt im September 2005 (siehe Bl. 9 d. Verwaltungsakte) den erwähnten Antrag auf Erstattung der durch die Bundesanstalt für Arbeit an die Krankenkassen geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 606,55 € gestellt, womit der Anspruch nicht als verjährt angesehen werden kann.

30

Entgegen der Auffassung der beklagten Krankenkasse kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift des § 26 Abs. 2 SGB IV aufgrund einer Vorrangigkeit der Regelung zur Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 335 Abs. 1 SGB III nicht zur Anwendung kommt. Zwar ist es zutreffend, dass nach § 1 Abs. 3 SGB IV solche Regelungen in den Sozialbereichen dieses Gesetzbuchs (d.h. also allen Sozialgesetzbüchern, die sich mit den einzelnen Sozialbereichen befassen, also mithin auch die des SGB III) unberührt bleiben, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches (also des SGB IV) „abweichen“ . Nach Ansicht der Kammer kann die Vorschrift in § 335 Abs. 1 SGB III jedoch im konkreten Fall nicht als abweichende Vorschrift zu § 26 Abs. 2 SGB IV angesehen werden.

31

Regelungsziel des § 335 SGB III ist es nämlich – wie oben bereits erwähnt - der Bundesagentur für Arbeit es zu ermöglichen, von ihr abgeführte Versicherungsbeiträge im Falle der nachträglichen Aufhebung von Arbeitslosengeldbewilligung auch unter Berücksichtigung der Tatsache zurückverlangen zu können, dass „an sich“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes eintritt, die auch bei einer nachträglichen Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung nicht entfällt (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V letzter Halbsatz) , so dass das Abführen von Versicherungsbeiträgen „an sich“ zu Recht erfolgte (siehe zu allem auch Schmidt in Hauck/Noftz, SGB III K § 335 Rz. 7) . § 335 Abs. 1 SGB III stellt daher keine „abweichende“ Regelung zu § 26 Abs. 2 SGB IV dar, sondern erweitert die in § 26 Abs. 2 SGB IV gesetzlich vorgesehenen Erstattungsansprüche zugunsten der Bundesagentur für Arbeit, in dem sie trotz der bestehenden Versicherungspflicht kraft Gesetzes Erstattungsansprüche für die Bundesagentur für Arbeit für geleistete Versicherungsbeiträge vorsieht.

32

Die Klägerin bedarf im konkreten Fall jedoch gar nicht der erweiterten Erstattungsmöglichkeit des § 335 Abs. 1 SGB III, um zu Unrecht von ihr „getragene“ Versicherungsbeiträge von der beklagten Krankenkasse zurückfordern zu können. Selbst, wenn man nach der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V davon ausgeht, dass mit dem Bezug von Arbeitslosengeld (unverrückbar) eine Mitgliedschaft in der „Krankenversicherung der Arbeitslosen“ (= KVdA) für die Klägerin begründet wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Klägerin auch bei einer Mitgliedschaft in der KVdA bei längerem Krankengeldbezug (wie gegeben) beitragsfrei (auch in dieser Krankenversicherung) versichert gewesen ist und mithin von ihr „getragene“ Versicherungsbeiträge als zu Unrecht entrichtet anzusehen sind.

33

Gegen die Annahme, dass die Vorschriften im SGB III generell die Regelungen im SGB IV verdrängen, so dass aus diesem Grunde eine Rückforderung von zu Unrecht getragenen Versicherungsbeiträgen ausscheiden würde, spricht ferner auch die Regelung in § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III, in der sogar ausdrücklich in einem speziellen Fall der Erstattung von gezahlten Versicherungsbeiträgen auf das Abweichen von § 26 Abs. 2 SGB IV hingewiesen wird, also mithin geradezu bekräftigt wird, dass bei ansonsten bei „zu Unrecht entrichteten Beiträgen“ die Grunderstattungsnorm des § 26 Abs. 2 SGB IV gilt.

34

Auch kann man die detaillierte Erstattungsregelung von geleisteten Versicherungsbeiträgen in § 335 Abs. 1 SGB III nicht dahin interpretieren, dass sie sämtliche andere Beitragsrückerstattungsansprüche anderer Beteiligter als der Bundesagentur für Arbeit ausschließt. Weder Wortlaut noch Gesetzeszweck würden eine solche Auslegung rechtfertigen.

35

Soweit in § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III geregelt ist, dass die Krankenkasse für den Zeitraum, für den die Bundesagentur für Arbeit Leistungen zurückgefordert hat und in denen ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis des Versicherten bestanden hat der Bundesagentur, die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zu erstatten hat und der (ungerechtfertigte) Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 335 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB III insoweit von der Ersatzpflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit befreit wird , bedeutet dies nicht, dass der (ungerechtfertigte) Bezieher von Arbeitslosengeld nur in diesem Fall keine zusätzlichen Versicherungsbeiträge tragen muss.

36

Die Vorschrift in § 335 Abs. 1 SGB III bezweckt – wie oben bereits angedeutet - ausschließlich die Regelung von Erstattungsansprüchen der Bundesagentur für Arbeit gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern. Der Versicherte wird hiervon nur insofern reflexartig betroffen, als die gesetzliche Regelung bemüht ist, es gleichzeitig zu vermeiden, dass es aufgrund der Erstattungsregelung zwischen den Versicherungsträgern zu einem von dem Versicherten „doppelt“ finanzierten Krankenversicherungsschutz kommt und im Umkehrschluss die Bundesagentur für Arbeit hierdurch „ungerechtfertigt“ zusätzliche (neben der Erstattung der Versicherungsbeiträge durch die Krankenkasse) noch von dem Versicherten zu erstattende Versicherungsbeiträge vereinnahmen könnte. Aus dieser Regelung auf eine abschließende Erstattungsregelung für zu Unrecht entrichtete Beiträge für den Versicherten zu schließen, erscheint weder gesetzessystematisch (siehe die oben dargelegten Erwägungen) noch nach der Zielsetzung der betroffenen Normen sachgerecht.

37

Im Ergebnis kann es nämlich nicht als sachgerecht angesehen werden, dass derjenige Versicherte, der während des Arbeitslosgeldbezugs eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, von den zusätzlichen (für die Arbeitslosenversicherung geleisteten) Versicherungsbeiträgen befreit wird, während derjenige, der beitragsfrei versichert ist und sich (am Ende noch auf Drängen der Krankenkasse) bei der Bundesagentur für Arbeit meldet und Arbeitslosengeld bezieht, im Nachhinein – trotzt dauernder Voraussetzung einer Beitragsfreiheit – die Versicherungsbeiträge zu tragen hat.

38

Nach alledem hat die Klage aus den oben genannten Gründen im erwähnten Umfang (d. h., was die Auszahlung von getragenen Krankenversicherungsbeiträge betrifft) Erfolg und musste im Übrigen abgewiesen werden.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (= Sozialgerichtsgesetz) , wobei die Kammer das teilweise Unterliegen der Klägerin im Hinblick auf die Auszahlung von getragenen Pflegeversicherungsbeiträgen berücksichtigt hat.

40

Die Berufung wird ausdrücklich zugelassen. Grundsätzlich bedarf es im vorliegenden Fall einer ausdrücklichen Zulassung der Berufung nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes des vorliegenden Rechtsstreits, der einen Verwaltungsakt betrifft, welcher auf eine Geld- bzw. Sachleistung gerichtet ist, 750,00 Euro nicht übersteigt.

41

Die Berufung ist vorliegend jedoch nach Auffassung der Kammer zuzulassen, da ein Fall des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG gegeben ist, dh die Rechtssache hat nach Ansicht der Kammer grundsätzliche Bedeutung. Soweit für die Kammer ersichtlich, ist in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht höherinstanzlich geklärt worden, wie der Erstattungsanspruch von durch die Bundesagentur für Arbeit geleisteten Versicherungsbeiträgen im Falle einer vorher bestehenden beitragsfreien Mitgliedschaft eines Versicherten zu bewerten ist.

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