Beschluss vom Sozialgericht Köln - S 5 KR 319/06
Tenor
Der Streitwert für die Klage und die Widerklage wird jeweils auf 11.067,43 € festgesetzt.
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Gründe:
2In den Verfahren vor den Sozialgerichten werden nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verfahren, bei denen weder Kläger noch Beklagte zu
3den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Regelungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird der Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss von Amts wegen festgesetzt, wenn sich das Verfahren erledigt.
4Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren auch vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen, Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO bleiben bei der Wertberechnung Zinsen unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 26.02.2002, Az.: Xl ZR 326/01).
5Nach § 52 Abs. 3 GKG war der Streitwert auf die Im Beschlusstenor genannte Höhe festzusetzen.
6Rechtsmittelbelehrung:
7Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 200,- Euro übersteigt.
8Die Beschwerde ist binnen 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache beziehungsweise der anderweitigen Erledigung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen bei dem
9Sozialgericht Köln,
10An den Dominikanern 2,
1150668 Köln.
12Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim
13Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
14Zweigertstraße 54,
1545130 Essen,
16schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten des dortigen Gerichts eingelegt wird.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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Referenzen
- SGG § 197a 1x
- SGG § 183 1x
- § 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x