Beschluss vom Sozialgericht Köln - S 5 KR 17/08 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das angeordnete Ruhen des Leistungsanspruches ab 14.12.2007 aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.


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