KSVG § 16

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

(1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des Zusatzbeitrages nach § 242 Absatz 1 des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu zahlen; die § 220 Absatz 1 Satz 1, die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241 und 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung. Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld, ist bei der Berechnung des Beitrages anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig. Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so hat er daraus resultierende Prämienzahlungen an die Krankenkasse zu leisten.

(2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, daß der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile nach Absatz 1 sowie nach § 16a Abs. 1 gezahlt sind. Die Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet erklären. Die zuständige Krankenkasse ist von der Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des Ruhens zu unterrichten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (6. Senat) - L 6 KR 116/19 B PKH
25. November 2020
L 6 KR 116/19 B PKH 25. November 2020
Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 31/15 R
8. März 2016
B 1 KR 31/15 R 8. März 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KS 1/15 R
18. Februar 2016
B 3 KS 1/15 R 18. Februar 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 16/15 R
8. September 2015
B 1 KR 16/15 R 8. September 2015
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 1169/13
27. Mai 2014
L 11 KR 1169/13 27. Mai 2014
Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KS 2/12 R
28. November 2013
B 3 KS 2/12 R 28. November 2013
Beschluss vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - L 5 KR 62/12 B ER
15. März 2012
L 5 KR 62/12 B ER 15. März 2012