Urteil vom Sozialgericht Köln - S 31 AS 3294/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer Regelleistung sowie höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.08.2014 sowie für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016.
3Die Klägerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten.
4Vor ihrem Umzug in die aktuell von ihr bewohnte Wohnung in der T1-str. in Köln war die Klägerin unter der Adresse `Am C1´ in Köln wohnhaft. Der Beklagte hatte bis zum Auszug der Klägerin aus der Wohnung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. zuletzt 600 € monatlich übernommen. Mit Schreiben vom 13.04.2011 teilte das Amtsgericht Köln dem Amt für Soziales und Senioren der Stadt Köln mit, dass gegen die Klägerin wegen Eigenbedarfs eine Klage auf Räumung von Wohnraum erhoben worden sei. Eine Klageschrift vom 31.03.2011 war dem Schreiben beigefügt. Im Juli 2012 wurde der Beklagte davon in Kenntnis gesetzt, dass der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Köln durch Vergleich beendet worden war. Gemäß dem Vergleich sollte das Mietverhältnis nur noch bis zum 29.02.2012 andauern.
5Im Mai 1012 legte die Klägerin einen Vorvertrag für eine Wohnung in der N Str. 72 in Köln vor zu einer Gesamtmiete von 505 € monatlich (Nettokaltmiete: 375 € monatlich, Heizkostenvorauszahlung: 65 € monatlich, Betriebskostenvorauszahlung: 65 € monatlich, Antennenmiete: 15 € monatlich) und begehrte die Zusicherung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für diese Wohnung. Mit Bescheid vom 21.05.2012 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung ab, da der Mietzins der avisierten Wohnung unangemessen hoch sei. In der Ablehnung legte der Beklagte die von ihm als angemessen angesehenen Kosten hinsichtlich der Bruttokaltmiete sowie der Heizkosten dar.
6Mit Schreiben vom 23.07.2012 teilte die Fachstelle Wohnen der Stadt Köln dem Beklagten mit, dass die Klägerin angesichts des weit fortgeschrittenen Räumungsverfahrens nicht mehr zum Personenkreis gehöre, der vom `Fachdienst Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung`(SKU) betreut werde, weil sich das Problem der überhöhten Kosten der Unterkunft und Heizung aus anderen Gründen erledigen werde. Die Klägerin werde nunmehr vielmehr vom dafür zuständigen Präventionsteam der Fachstelle Wohnen betreut.
7Im August 2012 begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für eine von ihr ins Auge gefasste Wohnung in der Hstr. 27 in 51067 Köln zu einer Nettokaltmiete von 450 € monatlich zuzüglich kalten Nebenkosten i.H.v. 100 € monatlich und zuzüglich einer Stellplatzmiete i.H.v. 20 € monatlich. Die Gewährung einer Zusicherung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2012 wegen von ihm als unangemessen eingestufter Kosten ab.
8Im Oktober 2012 legte die Klägerin ein weiteres Mietangebot, diesmal für eine Wohnung in der T2gasse 26 in 50829 Köln zu einer Gesamtmiete i.H.v. 670 € monatlich (Kaltmiete 440 € monatlich, Nebenkosten inklusive Heizung 230 € monatlich) vor. Die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die vorbezeichnete Wohnung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2012 wiederum im Hinblick auf die von ihm als unangemessen eingestufte Höhe des Mietzinses für die vorbezeichnete Wohnung ab.
9Im Juli 2013 begehrte die Klägerin sodann ebenfalls vergeblich die Zusicherung für eine Wohnung im C2weg 5 a, 51109 Köln-Merheim zu einer Kaltmiete von 495 € und Warmmiete i.H.v. 605 € monatlich.
10Mit Schreiben vom 13.9.2013 teilte die Klägerin unter anderem mit, dass Sie am 4.11.2013 geräumt werde. Mit Schreiben vom 24.10.2014 teilte die Klägerin unter anderem mit, in Köln-Merheim, T1str., könne sie eine 56 m² große Wohnung für 480 € Miete sowie 120 € Betriebskosten anmieten. Dem Antrag lag ein Wohnraummietvertrag über die vorbezeichnete Wohnung vor. Dieser datierte vom 24.10.2013. Das Mietverhältnis sollte danach am 01.11.2013 beginnen. Sie bat um Zusicherung hinsichtlich der Übernahme der Kosten der Wohnung. Mit Schreiben vom 28.10.2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sich im Hinblick auf die angedrohte Zwangsräumung zu deren Vermeidung an die Fachstelle Wohnen zu wenden. Durch Bescheid vom 28.10.2013 lehnte der Beklagte die Anerkennung der leistungsrechtlichen Notwendigkeit eines Wohnungswechsels in die Wohnung in der T1straße ab. Der Beklagte verwies auf die nach seiner Auffassung unangemessenen Kosten der Wohnung. Mit Schreiben vom 30.10.2013, eingegangen beim Beklagten am 31.10.2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Sie begehrte die Übernahme der Miete und der Mietkaution für die Wohnung in der T1straße. Durch Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28.10.2013 wegen Ablehnung der Zustimmung zum Wohnungswechsel nach Köln-Merheim, T1staße (Kaltmiete 480,- €; Betriebskosten 120,- €) zurück.
11Am 09.12.2013 legte die Klägerin eine Mietbescheinigung betreffend die Wohnung in der T1str. vom 03.12.2013 vor, zudem den vollständigen Mietvertrag über die vorbezeichnete Wohnung. Ausweislich der vorgelegten Anmeldebestätigung der Stadt Köln hatte die Klägerin die Wohnung in der T1str. am 02.11.2013 bezogen. Am 17.12.2013 legte die Klägerin ein Schreiben des Vermieters vor, mit dem dieser eine Aufteilung der Nebenkostenvorauszahlungen in 70 € monatlich an Betriebskosten und 50 € monatlich an Heizkosten bescheinigte.
12Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2013 der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014 in Höhe von 990,79 € monatlich (382,00 € Regelbedarf + 8,79 € Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 600,00 € Kosten für Unterkunft und Heizung). Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 25.07.2013 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.09.2013 zurück. Durch Änderungsbescheid vom 23.11.2013 erhöhte der Beklagte die Leistungen ab dem 01.01.2014 auf 999,99 € monatlich (391,00 € Regelbedarf + 8,99 € Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 600,00 € Kosten für Unterkunft und Heizung). Durch Änderungsbescheid vom 25.11.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 i.H.v. 803,79 € (382,00 € Regelbedarf + 8,79 € Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 413,00 € Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 i.H.v. 812,99 € monatlich (391,00 € Regelbedarf + 8,99 € Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 413,00 € Kosten für Unterkunft und Heizung). Mit Schreiben vom 16.12.2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 25.11.2013 und gegen den Änderungsbescheid vom 23.11.2013 ein. Mit Änderungsbescheid vom 18.12.2013 bewilligte der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2013 und unter Berücksichtigung der von der Klägerin tatsächlich zu entrichtenden Abschläge für Heizkosten i.H.v. 50 € monatlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 463 € monatlich für den Zeitraum 1.12.2013 bis 28.2.2014. Mit Schreiben vom 23.12.2013 legte die Klägerin Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 18.12.2013 ein.
13Mit Schreiben vom 11.09.2013 hat die Klägerin im Wege einer Erweiterung einer damals beim Sozialgericht Köln anhängigen Klage, Az. S 28 AS 3476/11, Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.09.2013 erhoben mit dem Ziel einer höheren Regelleistung. Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht NRW (Az. L 19 AS 1284/14) ein.
14Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 in Höhe von insgesamt 862,99 € monatlich (391,00 € Regelbedarf + 8,99 € Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 463,00 € Kosten für Unterkunft und Heizung). Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 bewilligte der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 18.12.2013 und 14.02.2014 der Klägerin ab dem 01.12.2013 bis einschließlich 31.08.2014 um 11 € monatlich höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung und wies im übrigen die Widersprüche der Klägerin vom 23.12.2013, 16.12.2013, 25.02.2014 gegen die Bescheide vom 18.12.2013, 23.11.2013, 25.11.2013 und 14.02.2014 als unbegründet zurück.
15Im August 2014 beantragte die Klägerin die Übernahme von ihr zu erbringenden Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013. Hierzu übersandte sie die Betriebskostenabrechnung für den vorbezeichneten Zeitraum Ihres Vermieters vom 24.07.2014. In dem Schreiben war für die Monate November und Dezember 2013 eine Nachzahlung Betrag von 172,55 € ausgewiesen. Mit Bescheid vom 19.9.2014 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für die Nachforderung aus der der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013, da die Klägerin ohne Zustimmung des Beklagten umgezogen sei. Mit Änderungsbescheid vom 17.11.2014 übernahm der Beklagte für den Abrechnungszeitraum 01.11.2013 bis 31.12.2013 einen Teilbetrag i.H.v. 138,84 €. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass mit dem gewährten Betrag der Anteil an Nachforderung vom Beklagten übernommen werde, der auf die Heizkosten entfalle. Der Anteil, der auf die kalten Nebenmosten entfalle, könne dagegen angesichts der Unangemessenheit der Bruttokaltmiete der Klägerin für die Wohnung in der T1str. nicht übernommen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 wies der Beklagte nach Erteilung des Bescheides vom 17.11.2014 den Widerspruch der Klägerin als im Übrigen unbegründet zurück.
16Hiergegen hat die Klägerin am 12.01.2015 zum Sozialgericht Köln Klage erhoben, welche zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 110/15 als eigenständiges Klageverfahren geführt worden ist.
17Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin hin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11.02.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016 in Höhe von insgesamt 882,18 € monatlich (399,00 € Regelbedarf + 9,18 € Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 474,00 € Kosten für Unterkunft und Heizung). Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
18Am 03.09.2014 hat die Klägerin „gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.8.2014“ zum Sozialgericht Köln sowohl betreffend die Regelleistung als auch betreffend Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung jeweils Klage eingereicht. Am 12.05.2015 hat die Klägerin die Klage um die Klage gegen den „Widerspruchsbescheid vom 13.04.2015“ erweitert betreffend die Regelleistung. Mit Schreiben vom 17.06.2015, überreicht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.06.2015, hat sie dargelegt, dass die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.04.2015 auch die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung betreffe.
19Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ermittlung des Regelbedarfs für Alleinstehende gegen Art. 3 GG, Art. 2 und 15 UN-Sozialpakt, Art. 20 und 21 der Grundrechtecharta der Europäischen Union, sowie gegen Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße. Der wertende Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei überschritten, wenn die Entscheidung des Gesetzgebers mit dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010, dem Grundgesetz und/dem Völkerrecht nicht mehr im Einklang stehe. Dies sei bei der derzeitigen Gestaltung des Regelsatzes der Fall. Der Gesetzgeber streiche immer mehr Positionen des sozio-kulturellen Existenzminimums und beziehe sich immer mehr nur noch auf das physische Existenzminimum. Doch selbst dieses werde durch die Verfälschung der Berechnungsgrundlage nach § 3 Abs. 2 RBEG unterschritten. Ein Ausgleich von Positionen innerhalb des Gesamtbudgets sei nicht mehr möglich.
20Aufgrund hedonistischer Berechnungsmethoden werde das Existenzminimum nicht realitätsgerecht errechnet. Bei den nur alle 5 Jahre erhobenen EVS handele es sich um einen Mischindex, der u.a. die für Hilfeempfänger nicht relevante Nettolohnentwicklung berücksichtige. Dies sei ungeeignet, um den Bedarf von Hilfeempfängern sach- und realitätsgerecht zu ermitteln. Die EVS als Erhebungsgrundlage sei nicht geeignet, da sie nur alle 5 Jahre erhoben und zwischenzeitlich nur rechnerisch fortgeschrieben werde. Erhebliche Miet- und Stromkostensteigerungen würden nicht erfasst. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs gehe es nicht nur um die Ermittlung eines absoluten Existenzminimums, sondern um die Ermittlung eines sozio-kulturellen Existenzminimums. Wieso sich die Preisentwicklung an der Lohn- und Gehaltsentwicklung orientieren solle, sei sachlich nicht nachvollziehbar und auch nicht realitätsgerecht, da die ALG II-Bezieher kein Lohn oder Gehalt bezögen. Die Entwicklung der Regelleistung habe sich ausschließlich am Preis der nachgefragten Waren und Leistungen zu orientieren.
21Die unterschiedlichen Prozentsätze des § 4 RBEG bezüglich ALG II-Einpersonenhaushalten stellten eine Diskriminierung von Alleinlebenden aufgrund eines sonstigen Status dar. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum überschritten, in dem er in § 3 Abs. 2 RBEG Hilfeempfänger als Referenzhaushalte in die EVS mit einbezogen habe. Dadurch entstehe ein verbotener Zirkelschluss, der die Ausgaben von Hilfeempfängern zu deren Berechnungsgrundlagen mache.
22ALG II-Empfänger von der Teilhabe von kulturellen Gebräuchen (Weihnachtsbäume, Adventskränze, Osterdekoration), Fahrradreparaturen, Mobilfunk, Computer und Internet sowie Verhütungsmitteln, Tabakwaren, Kosten für die Besohlung von Schuhen auszuschließen, stelle eine Diskriminierung dar. Es sei nicht sichergestellt, dass ALG II-Empfänger ausreichend am kulturellen Leben sowie an der Anwendung des wissenschaftlichen Fortschritts teilhaben könnten. Insbesondere seien sämtliche Kosten für ein Auto in das soziokulturelle Existenzminimum mit einzurechnen, da dieses zum soziokulturellen Existenzminimum gehöre. Deshalb stelle der Ausschluss der Kosten vom Betrieb und Unterhalt eines Autos aus der Regelleistung eine Diskriminierung von ALG II-Beziehern aufgrund der sozialen Herkunft und aufgrund eines sonstigen Status dar, die gegen Art. 2 UNO-Sozialpakt, Art. 20 der Europäischen Grundrechtcharta und Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße. Das Völkerrecht enthalte eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gewährung eines Autos, da ein Auto das Ergebnis der Anwendung des wissenschaftlichen und darauf basierenden technischen Fortschrittes sei. Aus Art. 15 Abs. 1 UN-Sozialpakt resultiere, dass die Kosten für die Unterhaltung und Reparatur eines Kraftfahrzeuges übernommen werden müssten
23Die Abteilung Nachrichtenübermittlung Verkehr sei existenznotwendig und keine Teilhabeleistung, da der Mensch nur in sozialen Bezügen existiere und telefonische Kontaktpflege ein existenznotwendiges Bedürfnis sei. Der angesetzte Betrag sei nicht realitätsgerecht sondern realitätsfremd. Zu diesem Preis sei kein Kombipaket für Festnetz, Internet und Mobilfunk am Markt zu bekommen im Übrigen sei es unzulässig, die Kosten für die Anschaffung eines Personalausweises auf einen Zeitraum von 10 Jahren zu verteilen. Dieser Bedarf sei aus der Regelsatzberechnung herauszunehmen und die Kosten für die Anschaffung eines Personalausweises entweder vollumfänglich bei der Anschaffung zu erstatten bzw. den Grundsicherungsempfängern kostenfrei einen Personalausweis auszustellen. Aufgrund der kulturellen Verbreitung von Alkohol und des Anstoßens mit Alkohol bei Feierlichkeiten sowie des Alkohols als Mitbringsel bei Einladungen verstoße das Ausrechnen dieses Kostenpunktes gegen Art. 15 Abs. 1a UN-Sozialpakt. Ebenfalls sei das Herausrechnen der Position „Chemische Reinigung, Waschen, Bügeln und Färben von Bekleidung“ sachgerecht, diese Tätigkeiten gehörten zum physischen und sozio-kulturellen Existenzminimum.
24Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 23.07.2014 nicht über alle von ihr geltend gemachten Verstöße bei der Regelbedarfsermittlung entschieden. Es habe u.a. nicht über die Erstattung der Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises, Zeitraum, Nutzungsdauer und Datengrundlage der Gebrauchsgüter, über das Ansparprinzip, die Verwendung der EVS, die Sonderauswertung Verkehr, die Übernahme des ungedeckten Eigenanteils medizinischer Behandlungen, die Auswertung der Einpersonenhaushalte, die Herausnahme des Mobilfunks, die erheblichen Differenzen der ausgewiesenen Werte in den Spalten der Haushalte mit oder ohne Codenummern, über die Auswertung der Einpersonenhaushalte, über die Kosten des Mobilfunks entschieden. Ebenso sei das Diskriminierungsverbot von AlgII-Empfängern und die von ihr gerügten Verstöße gegen das Völkerrecht nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewesen.
25Zu den ihr gewährten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung trägt die Klägerin unter anderem vor, der Grundsicherungsträger habe seit mehreren Jahren mehrfach die Zusicherung angemessener Wohnkosten verweigert. Das unterschiedliche Wohnflächenzugeständnis für Mieter einerseits und Eigentümer andererseits durch das Bundessozialgericht verstoße gegen Art. 3 GG sowie gegen den UNO-Sozialpakt, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. ALG II-Mieter würden diskriminiert. Es werde gegen internationales Völkerrechts verstoßen, indem sie gezwungen würden, vor Anmietung einer Wohnung die Zustimmung des Jobcenters einzuholen. Hierdurch habe sie mehrfach angemessene Wohnungen verloren. Für alle anderen Mitbürger sei das Wohnungsamt für die Wohnungssuche zuständig. Die Pauschalierung der Heizkosten auf 1,30 € pro Quadratmeter sei unzulässig. Tatsächlich liege der zu übernehmende Heizbedarf wesentlich höher. Auch die Merkblätter zur Wohnungssuche wiesen falsche Beträge aus und müssten korrigiert werden. Sie verweise hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der aktuellen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung auf das Urteil des Sozialgerichts Mainz – Az. 17 AS 1452/09. Die konkrete Mietberechnung müsse auf Basis des Kölner Mietspiegels ermittelt werden. Dieser müsse Grundlage der Berechnungen der ihr zustehenden Kosten der Unterkunft und Heizung bilden. Als Wohnfläche müssten sogar 80 m² übernommen werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlich von ihr zu entrichtender Höhe ergäben sich auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Angesichts der ansteigenden Preise sowie der lediglich turnusmäßigen Erstellung des Mietspiegels müsste sogar ein Zuschlag auf diesen erfolgen, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln. Im Übrigen seien ihr bislang aufgrund Vorenthaltung ihr zustehender Leistungen ein Schaden in Form von Soll-Zinsen für einen von ihr aufgenommenen Dispokredit entstanden.
26Die Klägerin beantragt,
271) „den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 23.11.2013, 25.11.2013, 18.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014, des Bescheides vom 14.02.2014 ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014, des Bescheides vom 11.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015 zu verurteilen, ihr höhere Regelleistungen unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des internationalen Völkerrechts und des Bundessozialgerichts sowie mindestens die tatsächlich zu leistenden Kosten der Unterkunft und Heizung, für den Monat Juli 2014 auch unter voller Übernahme der Nebenkostenabrechnung vom 24.07.2014 zu bewilligen,
282) die aktuelle Grundmiete/Nettokaltmiete aufgrund des aktuellen Kölner Mietspiegels zu ermitteln, die einen ALG-II-Bezieher für die Anmietung einer 50 qm-Wohnung zur Verfügung hat, sowie einen Zuschlag auf diesen Betrag, da die Mieten seit der Erhebung der Daten für den Mietspiegel erheblich gestiegen sind
293) den Betrag für die kalten Betriebskosten separat zu ermitteln und auszuweisen und dass dieser zuzüglich zur Grundmiete ist und für eine 50 qm-Wohnung komplett übernommen werden muss
304) dass die Heizkosten nicht pauschaliert werden dürfen (siehe Bescheinigung Maklerkosten)
315) den Text der Bescheinigung zur Übernahme der Maklerkosten gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzupassen (Grundmiete/Nettokaltmiete für eine 50 qm-Wohnung gemäß Kölner Mietspiegel zuzüglich der Nebenkosten statt der rechts- und verfassungswidrigen 363,00 Euro inklusive Nebenkosten)
326) eine realistische und aktuelle Grundmiete/Nettokaltmiete zu nennen
337) den Mietrichtwert bzw. die Referenzmiete laut der Produkttheorie festzulegen und hierbei den Kölner Mietspiegel heranzuziehen
348) festzustellen, dass dann auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (§ 8 bzw. § 12 Wohngeldgesetz) zurückgegriffen werden darf, wenn alle anderen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, und in diesem Falle die rechte Spalte heranzuziehen sowie angemessene Zuschläge zu berechnen sind, und festzustellen, dass es in Köln ausreichend anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten gibt
359) den Angemessenheitsbegriff in Bezug auf das Hartz IV Urteil des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu überprüfen
3610) festzustellen, dass die Verpflichtung zur Einholung einer Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung gegen internationales Völkerrecht verstößt sowie gegen das Grundgesetz
3711) festzustellen, dass die Wohnflächenzugeständnisse Mietern gegenüber einerseits und Eigentümern gegenüber andererseits Mietern gegenüber diskriminierend ist und gegen das Grundgesetz und das internationale Völkerrecht verstößt
3812) festzustellen, dass Kosten für eine größere Wohnung zum selben Preis zu übernehmen sind
3913) festzustellen, dass im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Anspruch besteht auf eine 64 qm-Wohnung auch zu höheren Kosten als 600,00 Euro monatlich
4014) ein Teilurteil betreffend die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu erlassen im Hinblick auf die Deckung der laufenden Kosten
4115) das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen gemäß Artikel 100 Grundgesetz
4216) die Klägerin von ihr zu leistenden Dispozinsen unter Verzugszinsen freizustellen sowie insgesamt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die von ihr geltend gemachten Ansprüche zu verzinsen
4317) festzustellen, dass die Aufnahme einer Quadratmeterangabe in einer Maklerbescheinigung unzulässig ist
4418) festzustellen, dass die Werte in der Wohngeldtabelle seit Jahren nicht aktualisiert sind und dass in der Wohngeldtabelle eine Quadratmeteranzahl nicht genannt ist.“
45Der Beklagte beantragt,
46die Klage abzuweisen.
47Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Darlegungen in den angegriffenen Widerspruchsbescheiden.
48Mit Schreiben vom 16.4.2015 hat das Gericht die Klägerin dazu aufgefordert, für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 dem Gericht eine Auflistung darüber vorzulegen bzw. detailliert darzulegen, welche Eigenbemühungen zur Erlangung einer günstigeren/ nach Maßgaben des Beklagten angemessenen Wohnung die Klägerin entwickelt habe (etwa durch Vorlage einer Aufstellung der Wohnungen, auf die sich die Klägerin beworben hat und die sie sich ggf. angesehen hat, - abgesehen von den vier Wohnungen in der N Str., Hstr., T2gasse, C2weg, welche aus der Verwaltungsakte der Beklagten bereits hervorgehen), ferner konkret etwaige Anfragen bei Wohnungsbaugesellschaften mit namentlicher Benennung der jeweiligen Ansprechpartner und Datum der Kontaktierung und Angabe der Ergebnisse der Anfragen darzulegen, Makler namentlich zu benennen, welche die Klägerin ggf. beauftragt hat, sowie ggf. das Datum der Beauftragung, Benennung der Ergebnisse etc. anzugeben. Hierzu hat sich die Klägerin dahingehend eingelassen, dass sie Aufzeichnungen über die Wohnungssuche in 2012/2013 nicht mehr habe. Sie habe aber bereits vor Ihrem Umzug Eilverfahren hinsichtlich angemessener Wohnungen vor dem Sozialgericht Köln geführt. Der Beklagte habe im Übrigen nie Aufzeichnungen über ihre Wohnungssuche angefordert.
49Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.6.2015 hat die Kammer die Verfahren mit den Aktenzeichen S 31 AS 3294/14 und S 31 AS 110/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 31 AS 3294/14 verbunden. Der Beklagte hat zudem den Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 betreffend die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung vom 24.07.2014 aufgehoben.
50Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, welche bei der Entscheidung vorgelegen haben.
51Entscheidungsgründe:
52Die Klage ist teilweise bereits unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet.
53I.
54Antrag zu 1. (Anfechtungs- und Leistungsantrag)
551.
56Gegenstand des Klageverfahrens sind zunächst die Änderungsbescheide vom 23.11.2013, vom 25.11.2013 sowie vom 18.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014. Streitgegenständlich sind ferner der Bescheid vom 14.02.2014 – sowie der Bescheid vom 19.09.2014 in der Fassung des Änderungs-/Teilabhilfebescheides vom 17.11.2014, welche gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreit geworden sind – ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014. Gegenstand des Rechtsstreits ist zudem der Bescheid vom 11.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.4.2015. Diesbezüglich verfolgt die Klägerin ihr Begehren zunächst mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage. Diese ist teilweise bereits unzulässig, teilweise unbegründet.
572.
58Der Klägerin steht zunächst ein Anspruch auf höhere Regelleistung nicht zu.
592.1
60Soweit die Klägerin in Abänderung des Bescheides vom 23.11.2013 höhere Regeleistung für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 begehrt, ist die Klage bereits deswegen unzulässig, weil der Bescheid vom 23.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides bereits Gegenstand der Verfahren S 28 AS 3476/11 / S 28 AS 4430/13 WA bzw. L 19 AS 1284/14 war/ist (doppelte Rechtshängigkeit). Höhere Regelleistung unter Abänderung der Änderungsbescheide vom 25.11.2015 und 18.12.2013 kann die Klägerin schon deswegen nicht verlangen, weil sich deren Regelungsgehalt auf Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung (für die Zeit ab dem 01.12.2013) beschränkt.
612.2
62Unabhängig davon ist die Klage diesbezüglich aus den nachfolgenden Gründen unbegründet. Auch soweit die Klägerin in Abänderung des Bescheides vom 14.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 und des Bescheides vom 01.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2015 höhere Regelleistungen begehrt, ist die Klage unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten aus § 54 SGG. Der Beklagte hat der Klägerin in den angefochtenen Bescheiden die in § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II vorgesehene Regelleistung für Alleinstehende für die Zeit vom (01.12.2013 bis 28.02.2014,) 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 sowie vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016 bewilligt. Die Höhe der für die Klägerin anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) i.V.m. § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 (BGBl. 2012, 2173) bzw. § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 (BGBl. 2013, 3856) bzw. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 (BGBl. 2015, 1618). Danach beträgt der Regelbedarf für Alleinstehende ab dem 01.01.2013 382,00 € bzw. ab dem 01.01.2014 391,00 € bzw. ab dem 01.01.2015 399,00 € monatlich. Die Ermittlung der Höhe des Regelbedarfs von 364,00 € sowie seine Fortschreibung zum 01.01.2013 auf 382,00 € bzw. zum 01.01.2014 auf 391,00 € bzw. zum 01.01.2015 auf 399,00 € entsprechend dem in § 20 Abs. 5. S. 2 SGB II i. V. m. §§ 28a, 40 SGB XII festgelegten Fortschreibungsmechanismus sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12. 1 BvL 12/12 und 1 BVR 1691/13).
63Die Vorschriften über die Höhe und die Ermittlung der Regelbedarfe für den streitgegenständlichen Zeitraum entsprechen den Vorgaben von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Die Kammer schließt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12. 1 BvL 12/12 und 1 BVR 1691/13 - an, wonach der Gesetzgeber den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Regelbedarfs nach dem SGB II zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums und die Anpassung der Leistungshöhe mit den Regelungen der § 20 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBEG, jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II und § 28a SGB XII, sowie der Anlage zu § 28 SGB XII sowie § 2 RBSFV 2012, § 2 RBSFV 2013, § 2 RBSFV 2014 und § 2 RBSFV 2015 gesetzlich gesichert hat. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Leistungen evident unzureichend festgesetzt sind. Die Vorgaben für die Bestimmung der Leistungshöhe genügen den Anforderungen an eine sachangemessene Berechnung der Leistungshöhe. Die Vorgaben für die Fortschreibung des Regelbedarfs sind mit der Verfassung vereinbar. Ein Verstoß gegen weitere Grundrechte liegt nicht vor (Rn 86ff).
64Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche auf höhere Leistungen aus Art. 15 IPwskR, Art. 14 EMRK und Art. 20,21 Europäischer Grundrechtscharta (GrCH) zu. Die Vorschriften der GrCH sind nicht anwendbar. Gemäß Art. 51 Abs. 1 GrCH gilt die Europäische Grundrechtscharta für die Durchführung des Rechts der Union (vgl. EuGH Urteil vom 26.02.2012 – C-617/10 Rn 21f; BGH Beschluss vom 17.03.2014 - NotZ (Brfg) 21/13 m.w.N.). Die Zuständigkeit für Regelungen betreffend die Gewährung von Sozialleistungen an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die sich auf dessen Staatsgebiet aufhalten, ist nicht auf die Europäische Union übertragen worden.
65Auch aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR) kann die Klägerin keinen Anspruch auf höheres AlgII als bewilligt ableiten. Dieser Pakt ist am 03.01.1976 in Kraft getreten (UNTS Bd. 993, S. 3; BGBl II 1976, S. 428) und durch das Vertragsgesetz vom 23.11.1973 (BGBl II S 1569) innerstaatlich verbindlich geworden. Dem von der Klägerin angeführten Art. 15 IPwsKR betreffend das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben sowie auf Teilhabe an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung fehlt es für eine unmittelbare Anwendbarkeit an der sog. self-executing Funktion (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.07.2013 - L 7 SO 4642/ m.w.N. zum Erfordernis sog. self-executing Funktion von völkerrechtlichen Bestimmungen).
66Dies gilt auch für die Bestimmungen der EMRK. Diese kommt im nationalen Recht der Rang von einfachem Bundesrecht zu (vgl. hierzu OVG Lüneburg Urteil vom 12.06.2012 – 20 BD 7/11). Die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen darüber hinaus auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 -
67Die Kammer sieht auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BVR 1691/13 - keinen Anlass, die Streitsache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht hat die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen das Konzept der Ermittlung der Regelbedarfe für Alleinstehende nach den Vorgaben des RBEG in seine Entscheidungsfindung mit einbezogen.
68Die gesetzgeberischen Festlegungen zur Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2011, d.h. die Anwendung eines Statistikmodells unter Heranziehung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 mit anschließender Herausnahme einzelner Positionen, ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sachlich vertretbar. Die Berechnung des Existenzminimums anhand eines Warenkorbes notwendiger Güter und Dienstleistungen mit anschließender Ermittlung und Bewertung der dafür zu entrichtenden Preise ist in gleicher Weise wie der Einsatz einer Verbrauchsstatistik für die Berechnung der Leistungshöhe zulässig. Zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf hat sich der Gesetzgeber mit dem Statistikmodell auf eine Methode gestützt, die grundsätzlich geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen. Er stützt sich im Ausgangspunkt mit der EVS nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch auf geeignete empirische Daten. Soweit von der Orientierung an den so ermittelten Daten durch die Herausnahme und durch Kürzungen einzelner Positionen abgewichen wird, bestehen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn 84, 89ff). Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber relevante Bedarfsarten übersehen hat (Rn 90). Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Gesetzgeber die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf an dem in der EVS ermittelten Verbrauchsverhalten der unteren Einkommensgruppen orientiert (Rn 97). Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, sich bei der Bestimmung der Höhe der Regelleistungen wie zuvor bei der EVS 2003 an den unteren 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte zu orientieren. Die Entscheidung, nun in Bezug auf die EVS 2008 nach § 4 Nr. 1 RBEG die Gruppe nur der unteren 15 % der Haushalte als Bezugsgröße zu setzen, verletzt die Verfassung nicht (Rn 98). Der Gesetzgeber hat nach § 3 Abs. 1 RBEG diejenigen Haushalte aus der Berechnung herausgenommen, die in der Ermittlung existenzsichernder Bedarfe zu Zirkelschlüssen führen würden, weil sie ihrerseits fürsorgebedürftig sind (Rn 102f). Es hält es sich im Rahmen des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Wertungsspielraums, das sog. Aufstockerhaushalte nicht aus der Ermittlung der Verbrauchsausgaben herauszunehmen (§ 3 Abs. 2 Nr.1 RBEG, Rn 104). Soweit der Gesetzgeber von der Orientierung an den durchschnittlichen Verbrauchsausgaben eines Teils der Bevölkerung im Rahmen des Statistikmodells abweicht, lässt sich die Höhe des Regelbedarfs nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung für den entscheidungserheblichen Zeitraum noch tragfähig begründen.
69Die Herausnahme einzelner Positionen der EVS aus der Berechnung des Regelbedarfs ist nicht deshalb verfassungsrechtlich angreifbar, weil ihr Überlegungen zugrunde liegen, die das Warenkorbmodell prägen, also eine Mischung der Berechnungsmethoden als "Methoden-Mix" entsteht (Rn 110f). Die Entscheidung des Gesetzgebers, Ausgaben für Kraftfahrzeuge, alkoholische Getränke und Tabakwaren, Schnittblumen und Zimmerpflanzen, Kantinenessen, chemische Reinigung, Vorstellungsgespräche sowie Prüfungsgebühren nicht als regelbedarfsrelevant anzuerkennen, begegnet keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Es handelt sich um wertende Entscheidungen im Rahmen des ihm zustehenden Ausgestaltungsspielraums. Die Begründungen, die sich dazu im Einzelnen im Gesetzentwurf der damaligen Regierungsfraktionen finden, sind nachvollziehbar und nicht unsachlich (Rn113f). Insbesondere ist die wertende Entscheidung des Gesetzgebers, ein Kraftfahrzeug sei im Grundsicherungsrecht nicht als existenznotwendig zu berücksichtigen, nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts vertretbar (Rn 114).
70Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt (Rn 85). Die Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in den Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, weichen nicht in unvertretbarer Weise von den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode ab. Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchssteuern zu reagieren, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt ist, im Grundsatz nach. Eine Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen, aus denen sich der regelbedarfsrelevante Verbrauch zusammensetzt, ist mit dem Grundgesetz ebenso vereinbar wie die Orientierung an einem gemischten Index, der neben der Preisentwicklung auch die Entwicklung der Löhne und Gehälter berücksichtigt (Rn 136ff).
71Bei der Feststellung der Vereinbarkeit der Vorschriften über die Höhe und die Ermittlung des Regelbedarfs mit dem in Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hat die Bundesverfassungsgericht auch berücksichtigt, dass dem Gesetzgeber zwar ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zusteht, dieser aber bei der Ausübung des Gestaltungsspielraums an die völkerrechtliche Verpflichtungen gebunden ist (Rn 74). Zu den Regeln über das Existenzminimum, die in Deutschland gelten, gehört auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR, in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3; BGBl II 1976, S. 428), dem der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl II S. 1569) zugestimmt hat. Der Pakt statuiert in Art. 9 ein Recht auf Soziale Sicherheit und in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a das Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben (vgl. BVerfG Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 Rn 68).
72Gleichfalls sieht die Kammer keinen Anlass für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG. Bei den von der Klägerin als verletzt angesehenen Vorschriften des Art. 15 IPwskR, Art. 14 EMRK und Art. 20,21 Europäischer Grundrechtscharta (GrCH) handelt es sich nicht um allgemeine Regeln des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG, sondern um Völkervertragsrecht (vgl. hierzu Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 25 Rn 9 m.w.N.; Hillgruber in Schmidt –Bleibtreu/Klein, GG, 12 Aufl., Art. 25 ). Gegenstand des Normenverifikationsverfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts i.Sv. Art. 25 S. 1 GG, also das universell geltende Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Völkervertragsrecht haben die Fachgerichte hingegen selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99 m.w.N.)
732.3
74Soweit der Beklagte mit Bescheid vom 11.2.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2015 Regelleistungen in der nach der RBSFV 2014 festgelegten Höhe und entsprechend auch den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II festgesetzt hat, folgt hieraus zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Rechtswidrigkeit der Bescheide, weil aktuell zwar absehbar ist, dass ab dem 01.01.2016 ein höherer Regelbedarf und basierend hierauf auch ein höherer Mehrbedarf der Klägerin zu bewilligen sein wird, derzeit aber die genaue Höhe noch nicht feststeht und daher auch nicht vom Beklagten in dem hier streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid zum aktuellen Zeitpunkt einfließen konnte. Der Beklagte wird vielmehr bei Bekanntwerden der betreffenden Größen eine Änderung hinsichtlich der Regelleistung zugunsten der Klägerin vorzunehmen haben durch Erlass eines entsprechenden Änderungsbescheides (sog. batch-Bescheid).
753.
76Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung.
773.1
78Soweit die Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 11.2.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2015 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt, ist zur Überzeugung der Kammer die Klage bereits unzulässig. Denn zwar hat die Klägerin bei Zugrundelegung des Meistbegünstigungsgrundsatzes gegen den Bescheid vom 11.02.2015 sowohl mit dem Ziel höherer Regelleistungen als auch höherer Kosten der Unterkunft und Heizung Klage erhoben. Denn sie hat ihren Widerspruch einheitlich gegen den Bescheid vom 11.02.2015 gerichtet, ohne ihn ausdrücklich auf die Regelleistung oder die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu beschränken. Auch hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 13.04.2015 – anders als er dies in anderen Widerspruchsbescheiden der Klägerin gegenüber unternommen hat – in der Betreffzeile eine Beschränkung des Gegenstandes des Widerspruchsbescheides auf die Regelleistung bzw. Kosten der Unterkunft und Heizung nicht vorgenommen. Vielmehr heißt es dort: `wegen Bewilligungsbescheid vom 11.02.2015; Zeitraum: 01.03.2015 bis 29.02.2016´. Gleichwohl hat die Klägerin fristgerecht Klage gegen den Bescheid vom 11.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2015 mit Schriftsatz vom 11.05.2015 allein in Bezug auf die Regelleistung erhoben. Mit vorbezeichnetem Schriftsatz hat sie ausdrücklich Klage allein „gegen o.g. (gemeint ist: Widerspruchsbescheid vom 13.4.2015) bzgl. der Regelsatzberechnung erhoben. Damit hat sie ihr Klagebegehren auf die Regelleistung beschränkt. Soweit sie alsdann mit Schriftsatz vom 17.06.2015 dargelegt hat, ihre Klage, mit Schriftsatz vom 11.05.2015, beziehe sich auch auf die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, ist die Klage insoweit nicht binnen der Klagfrist erhoben worden.
79Sofern man entgegen der hier vertretenen Auffassung unter entsprechender Zugrundelegung des Meistbegünstigungsgrundsatzes annimmt, dass sich die mit Schriftsatz vom 11.05.2015 erhobene Klage von vornherein sowohl gegen die Höhe der Regelleistung als auch gegen die Höhe der Leistungen für Kosten und Unterkunft und Heizung richtet, ist die Klage gegen den Bescheid vom 11.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2015 hinsichtlich der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls unbegründet. Auch soweit die Klägerin unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 25.11.2013, vom 18.12.2013 und des Bescheides v. 14.02.2014 sowie des Bescheides vom 19.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.11.2014 höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 28.02.2014 sowie vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
80Ein Anspruch der Klägerin auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung folgt für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 zunächst nicht bereits daraus, dass der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25.11.2013 geringere Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt hat als noch im Bewilligungsbescheid vom 19.07.2013 ausgewiesen. Denn zwar stellt insoweit der Änderungsbescheid eine Teilaufhebung des Bescheides vom 19.07.2013 dar. Eine solche war jedoch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig, da in den Wohnverhältnissen der Klägerin durch den Umzug in die Wohnung in der T1straße eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten war, welche bei Erlass des Bescheides vom 19.7.2013 noch keine Berücksichtigung hatte finden können. Da jedenfalls durch den hier angegriffenen Bescheid vom 25.11.2013 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich ab Dezember 2012, also für die Zukunft teilweise aufgehoben worden sind, ist auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X einschlägig, sodass eine Verpflichtung zur Absenkung auf die angemessenen Kosten der neuen Wohnung bestand. Diese Höhe hat der Beklagte dabei in zutreffender Weise zugrundegelegt, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Auch in der Folgezeit ist hinsichtlich der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, wie sie der Beklagte festgesetzt hat, nichts zu erinnern. Im Einzelnen:
81Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R). Bei Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist hinsichtlich der Nettokaltmiete nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in 2 Schritten vorzugehen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R; BSG, Urt. v. 17.12.2009, a.a.O.).
82Zunächst ist die so genannte abstrakte Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu ermitteln. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind eingangs die angemessene Größe der Wohnung sowie der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung lediglich dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Hierbei reicht es aus, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (sog. Produkttheorie, etwa BSG, Urt. v. 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes m.w.N., zit. nach juris, Rn. 13). Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche kann auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden landesrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden (Bundessozialgericht, Urt. v. 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R, zit. nach juris, Rn. 13). Für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich dies aus dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG) vom 08.12.2009 – GV. NRW. 2009,772 sowie den dazu mit Wirkung vom 1.1.2010 ergangenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB – RdEerl. V. 12.12.2009 – IV.5–619–1665/09 – MBl.NRW. 2010,1). Hiernach beträgt die angemessene Wohnraumgröße für einen Ein-Personenhaushalt 50 qm.
83Ausgehend von der für den 1-Personen-Haushalt der Klägerin angemessenen Größe von 50 qm sind regelmäßig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für eine den Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden Wohnung als angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe dieser angemessenen Kosten der Unterkunft ist für die Kammer jedoch nicht ersichtlich. Denn zur Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft hat der Beklagte ein sogenanntes schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. hierzu nur BSGE 104, 192) für sein Einzugsgebiet und den Wohnort der Kläger nicht ausgearbeitet. Dies ist gerichtsbekannt. Die Kammer hat in mehreren früheren gerichtlichen Verfahren zu Kosten der Unterkunft und Heizung im hier einschlägigen örtlichen Vergleichsraum (etwa Verfahren mit dem Az. S 31 AS 1005/13, S 31 AS 1779/13) beim Beklagten angefragt, wie sich der vom Beklagten anerkannte monatliche Betrag für die Kosten der Unterkunft ermittelt. Es hat dabei jeweils um Angabe gebeten, ob der Betrag nach Auffassung des Beklagten auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. Für den Fall, dass nach Auffassung des Beklagten ein schlüssiges Konzept zur Anwendung komme, hat er um Übersendung des zu Grunde liegenden Datenmaterials gebeten. Andernfalls hat die Kammer um Benennung der tatsächlichen Grundlagen – insbesondere vollständigen Datenmaterials – gebeten, anhand derer die zur Anwendung gebrachten Angemessenheitskriterien festgelegt worden sind. Ferner hat es den Beklagten in diesem Falle um Stellungnahme gebeten, ob aus dem dem Beklagten vorliegenden Datenmaterial nach seiner Auffassung ein schlüssiges Konzept ermittelt werden kann, und, sofern dies nicht der Fall sein sollte, um Angabe gebeten, an welchen tatsächlichen Feststellungen es im Einzelnen mangelt. Der Beklagte hat daraufhin jeweils mitgeteilt, dass den vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum zu Grunde gelegten Werten der Quadratmeterpreis für den 1. Förderweg des sozialen Wohnungsbaus zugrundeliege. Ein schlüssiges Konzept, welches den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung trage, liege den zugrunde gelegten Werten nicht zu Grunde. Zu einer Benennung und Übermittlung der tatsächlichen Grundlagen (insbesondere vollständigen Datenmaterials), anhand derer die zur Anwendung gebrachten Angemessenheitskriterien festgestellt wurden, sehe sich der Beklagte außer Stande. Ebenfalls könne er nicht mitteilen, an welchen tatsächlichen Feststellungen es im Einzelnen mangele. Er sehe sich außer Stande, entsprechendes Datenmaterial zu beschaffen und auch, ein den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügendes schlüssiges Konzept auszuarbeiten.
84Der Kölner Mietspiegel bietet der Kammer entgegen der Auffassung der Klägerin keine ausreichende Handhabe, um unmittelbar aus ihm belastbare Werte für die betreffend die Klägerin angemessene Bruttokaltmiete zu entnehmen. Er ist auch nicht geeignet, um ausgehend von den im Mietspiegel ausgewiesenen Werten ein schlüssiges Konzept im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit dort für den hier zu beurteilenden Fall belastbaren Werten für die Bruttokaltmiete zu ermitteln. Zwar kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein (qualifizierter) Mietspiegel Grundlage eines schlüssigen Konzeptes sein, sofern er eine hinreichende Datengrundlage für den jeweils streitigen Zeitraum vorhält, insbesondere die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert wird und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfindet, (vgl. etwa BSG, Urt. v. 17.12.2009, a.a.O.). Bei dem Kölner Mietspiegel mit Stand von Januar 2013 handelt es sich jedoch (wie auch bei dem vorherigen Mietspiegel mit Stand 2010) nicht um einen qualifizierten, sondern um einen einfachen Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB, welcher durch den Kölner Haus- und Grundbesitzerverein von 1888 – Verband der privaten Wohnungswirtschaft, den Mieterverein Köln e. V., die Rheinische Immobilienbörse e. V. , die Stadt Köln, Amt für Wohnungswesen und die Vereinigung von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern Köln e.V. unter Mitarbeit der Arbeitsgemeinschaft Kölner Wohnungsunternehmen, der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Köln, des Immobilienverbandes Deutschland IVD sowie des Verbandes der Immobilienberater, Makler Verwalter und Sachverständigen Region West e.V zusammengestellt und aktualisiert wird. Er beruht zwar auf einer größeren Datenbasis (so etwa auf der Auswertung von 17.000 Mietverträgen für den Kölner Mietspiegel 2010). Dass die Datenerhebung jedoch im obigen Sinne repräsentativ und valide erfolgt wäre, vermochte die Kammer nicht festzustellen.
85Auch im Übrigen ist der Kölner Mietspiegel zur Überzeugung der Kammer nicht unmittelbar oder mittelbar zur Feststellung der angemessenen Bruttokaltmiete geeignet. Denn ein Mietspiegel muss die Feststellung einer Bruttokaltmiete für Wohnungen, wie dargelegt, mit einfachem, im unteren Marktsegment liegenden Standard ermöglichen, da eine Wohnung im Grundsicherungsbereich hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz lediglich einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen muss. Der Kölner Mietspiegel differenziert jedoch beispielsweise nicht zwischen Wohnungen in einfacher Wohnlage mit einfacher Ausstattung und solchen in einfacher Wohnlage mit mittlerer oder guter Ausstattung. Lediglich Wohnungen mit besonderer Ausstattung, dass heißt solche, die etwa über einen außergewöhnlichen Fußboden mit Parkett oder Marmor oder einer Einbauküche oder andere erheblich über dem Durchschnitt liegende Qualitätsmerkmale verfügen, werden in der Baualtersgruppe II (Wohnungen in Gebäuden, die von 1961 bis 1975 bezugsfertig wurden) gesondert ausgewiesen.
86In den dort aufgeführten Mietpreisspannen sind deshalb auch Wohnungen enthalten, die sich zwar in einfacher Lage befinden, die jedoch über eine mittlere bis gute Ausstattung verfügen. Zudem bildet der Kölner Mietspiegel hinsichtlich Wohnungen in einfacher Lage lediglich Werte für Baualtersklassen bis 1975 ab. Eine Feststellung der angemessenen Bruttokaltmiete lediglich auf Basis bestimmter, mit Daten belegter Baualtersklassen wäre zur Überzeugung der Kammer jedoch allenfalls dann möglich, wenn Feststellungen sowohl zum Wohnstandard der ausgeschlossenen Baualtersklassen als auch zu dem tatsächlichen Wohnungsbestand, der hinter den einbezogenen Werten steht, möglich wären. Entsprechende positive Feststellungen, dass derartige Wohnungen (Bezugsfertigkeit bis 1975) statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden sind und zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbilden, dass allein auf diese Baualtersklassen zurückgegriffen werden kann, waren dem Gericht jedoch nicht möglich.
87Angesichts vorstehender Ausführungen sieht die Kammer keine anderweitigen adäquaten, praktikablen Aufklärungsmöglichkeiten, um für den Wohnort der Klägerin die konkret angemessene Miethöhe für die von der Klägerin bewohnte Wohnung ermitteln zu können. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer mangels weiterer Erkenntnismöglichkeiten daher ein Rückgriff auf die Werte nach dem Wohngeldgesetz, insbesondere zu § 12 WoGG möglich. Denn angesichts der mangelnden Erkenntnismöglichkeiten und des Umstandes, dass es Angelegenheit und Verantwortung des Grundsicherungsträgers ist, bereits im Verwaltungsverfahren ein solches schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln (BSG, Urt. v. 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R, zit. nach juris, Rn. 18 mwN), sind insbesondere für zurückliegende Zeiträume wie hier nicht unverhältnismäßig aufwendige Ermittlungen nachträglich durchzuführen. Insoweit ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, um eine Grundlage für ein schlüssiges Konzept – das vorrangig dem Beklagten obliegt – für die hier streitigen Zeiträume erkennen zu können. Der Beklagte hat der Kammer eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage nicht verschafft (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; BSG, Urt. v 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R).
88Die angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind mangels anderweitiger Erkenntnisse daher auf Basis der Werte zu § 12 WoGG zu ermitteln, welche einheitliche Werte für die Bruttokaltmiete bezeichnen und sich mangels Ausweisung gesonderter Werte für eine Nettokaltmiete einer gesonderten Feststellung von Beträgen für kalte Betriebskosten nach Maßgabe eines Betriebskostenspiegels entziehen. Für eine Person errechnet sich bei Zugrundelegung der Tabellenwerte nach § 12 WoGG und einer Mietenstufe 5 für Köln aber selbst unter Berücksichtigung eines 10%-tigen Zuschlags folgender monatlicher Betrag an Kosten der Unterkunft: 385 + 385 x 1/10 = 423,50 €. Hinzuzurechnen sind Vorauszahlungen auf die Heizkosten in Höhe von monatlich 50 € (eine Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen seit Einzug in ihre Wohnung am 02.11.2013 hat die Klägerin in ihren Weiterbewilligungsanträgen nicht angegeben und auch nicht nachgewiesen – vielmehr hat sie noch im Antrag vom 30.01.2015 angegeben, es gebe keine Änderungen). Dieser monatliche Betrag für Heizkosten liegt unterhalb des vom Beklagten selbst als angemessen angesehenen Grenzwertes (1,30 €/qm = 65 € bei 50 qm) und ist vom Beklagte auch übernommen worden. Der Beklagte hat im Einzelnen eine Bruttokaltmiete von 424 € und Heizkosten i.H.v. 50 € monatlich anerkannt und damit um 0,50 € mehr als die angemessenen Kosten. Die Wohnung der Klägerin stellt sich danach insgesamt als abstrakt unangemessen dar.
89In einem 2. Schritt ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die konkrete Angemessenheit der Miete zu ermitteln. Im Rahmen dieser Prüfung war daher basierend auf dem in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zum Ausdruck kommenden Gedanken vorliegend zu fragen, ob im maßgeblichen Zeitraum konkrete, den vom Beklagten zu Grunde gelegten Angemessenheitskriterien entsprechende Wohnungen auf dem Kölner Wohnungsmarkt verfügbar und auch für die Klägerin anmietbar waren. Dabei liegt die Darlegungslast für das Bestehen konkret angemessener Wohnungen im Ausgangspunkt beim Grundleistungsträger und dafür, dass der Leistungsempfänger sich überhaupt bzw. hinreichend um eine solche bemüht hat, bei diesem. Der Leistungsträger muss zur Überzeugung der Kammer jedoch dann keine konkrete, nach seiner Auffassung angemessene Unterkunftsalternative aufzeigen, wenn der Leistungsempfänger ersichtlich nichts oder gänzlich Unzureichendes unternimmt, um eine kostengünstigere bedarfsgerechte Wohnung zu finden. Es obliegt daher zunächst dem Hilfeempfänger, vorliegend der Klägerin, substantiiert darzulegen, dass sie sich überhaupt ernsthaft und intensiv, aber vergeblich um angemessenen Wohnraum bemüht hat (i.d.S. auch etwa LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 5.3.2014 - L 12 AS 5254/13 ER-B; vom 02.02.2007, L 8 AS 6425/06 ER-B; SG Reutlingen, Urt. vom 05.06.2007 - S 2 AS 1343/06; v. 17.03.2008 - S 12 AS 2364/06). Kommt der Leistungsempfänger seiner sich aus § 22 Abs. 1 SGB II ergebenden Pflicht, ernsthaft und intensiv eine günstigere Unterkunftsalternative zu suchen, nur gänzlich ungenügend nach, kann das Aufzeigen angemessenen Wohnraums seitens des Grundsicherungsempfängers unterbleiben (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 2.2.2007 - L 8 AS 6425/06 ER-B und Hess. LSG, Beschl. v. 23.7.2007 - L 9 AS 91/06 ER). Werden dagegen in ausreichendem Maße Wohnungssuchaktivitäten angegeben und dokumentiert, ist es Sache der Grundsicherungsträgers, konkrete Unterkunftsalternativen (für die Zeit nach der Kostensenkungsaufforderung) zu benennen.
90Dies zugrundegelegt, kann von in diesem Sinne ausreichenden Bemühungen um Erlangung kostenangemessenen Wohnraums seitens der Klägerin nicht ansatzweise gesprochen werden; die Bemühungen, welche die Klägerin konkret aufgezeigt und nachgewiesen hat, stellen sich für die Kammer vielmehr als unzureichend dar. Bereits am 2.8.2011 hat die Klägerin mit ihrer Vermieterin im Räumungsklageverfahren einen Vergleich geschlossen, wonach das Mietverhältnis betreffend die von ihr bis dato bewohnte Wohnung `C1´ in Köln mit Ablauf des Monat Februar 2012 enden sollte. Damit war der Klägerin bereits mehr als 2 Jahre vor dem am 2.11.2013 erfolgten Umzug klar, dass sie sich eine kostenangemessene Wohnung würde suchen müssen. Innerhalb dieses mehr als zweijährigen Zeitraums hat die Klägerin lediglich vier Wohnungen, um die sie sich beworben hat, aufzeigen können und auch weitergehende Bewerbungsbemühungen weder nachgewiesen noch auch nur dargelegt. Auf die gerichtliche Anfrage zu den von ihr unternommenen Bemühungen hinsichtlich angemessenen Wohnraums hat die Klägerin mit Schreiben vom 30.04.2015 allein angegeben, dass sie Aufzeichnungen über die Wohnungssuche nicht mehr habe. Der Beklagte habe auch nie Aufzeichnungen über eine Wohnungssuche angefordert. Sie habe sich aber um mehrere angemessene Wohnungen bemüht, diese jedoch nicht anmieten können aufgrund Weigerung des Beklagten. Tatsächlich hat die Klägerin ausweislich der Aktenlage lediglich betreffend 4 Wohnungen Unterlagen beim Beklagten eingereicht und um Zusicherung gebeten. Hierbei handelt es sich um eine Wohnung in der Nstraße in 51069 Köln zu einer Gesamtmiete von 505 € monatlich (Nettokaltmiete: 375 €, Heizkostenvorauszahlung: 65 €, Betriebskostenvorauszahlung: 65 €, Antennenmiete: 15 €) , eine Wohnung in der Hstr. in 51067 Köln zu einer Nettokaltmiete von 450 € monatlich zuzüglich kalten Nebenkosten i.H.v. 100 € monatlich und zuzüglich Stellplatzmiete i.H.v. 20 € monatlich, eine Wohnung in der T2gasse in 50829 Köln zu einer Gesamtmiete i.H.v. 670 € (Kaltmiete 440 €, Nebenkosten inklusive Heizung 230 €) sowie eine Wohnung im C2weg, 51109 Köln-Mehrheim zu einer Kaltmiete von 495 € und Warmmiete i.H.v. 605 € monatlich. Jede dieser Wohnungen ist hinsichtlich der Kosten der Unterkunft unangemessen; so liegt die Bruttokaltmiete für die Wohnung in der Nstraße um 16.50 € über den Werten der Wohngeldtabelle (Tabellenwerte nach § 12 WoGG zzgl. 10 %), hinsichtlich der 3 anderen Wohnungen liegt bereits allein die Nettokaltmiete – teils erheblich – über den Werten der Wohngeldtabelle für eine Bruttokaltmiete. Angesichts dessen kann durch die Vorlage der vorstehend benannten Wohnungsangebote nach Ansicht der Kammer ein auch nur ansatzweise ernsthaftes Bemühen um angemessenen Wohnraum nicht erkannt werden. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang dahingehend einlässt, der Beklagte habe von ihr Nachweise in den Jahren 2012 und 2013 nicht verlangt, ist anzumerken, dass der Klägerin die Dokumentation der Bemühungen angesichts der sie insoweit treffenden materiellen Beweislast ohnehin oblag. Sie hat im Übrigen aber – auch unabhängig von entsprechenden Nachweisen – auch nicht dargelegt, welche Bemühungen sie im Weiteren entfaltet haben will.
91Nach Bezug der aktuell bewohnten Wohnung hat sich die Klägerin um günstigeren Wohnraum nicht mehr bemüht. Dies folgt aus ihrer Stellungnahme im Schreiben vom 27.4.2015 zum Verfahren mit dem gerichtlichen Az. S 31 AS 4400/14 auf Nachfrage der Kammer. Die Frage der subjektiven Möglichkeit der Klägerin, eine den Vorgaben der Tabelle nach § 12 WoGG entsprechenden Wohnung zu finden, war für den Leistungszeitraum 01.03.2015 bis 29.02.2016 daher ebenfalls gegeben, unabhängig davon, dass eine solche aus Rechtsgründen nach Auffassung der Kammer nicht erneut hätte geprüft werden müssen (hierzu im Einzelnen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 18.06.2015 zum Klageverfahren S 31 AS 4400/14).
92Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 15.09.2014 angegeben hat, die vom Beklagten in der Vergangenheit unterbreiteten Wohnungsangebote, welche sich über Wohnungen mit Größen zwischen 24 m² bis 34 m² verhalten, würden den Beweis erbringen, dass es keine Wohnungen in Köln zu 50 m² gebe welche, den Angemessenheitskriterien des Beklagten entsprechen, ergibt sich hieraus für die Kammer keine konkrete Angemessenheit der von der Klägerin bewohnten Wohnung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist mit so genannten Negativbeispielen der positive Nachweis dafür, dass die von ihr bezogene Wohnung konkret angemessen ist und angemessener Wohnraum im örtlichen Bezugspunkt nicht existiert, nicht geführt.
93Angesichts dessen, dass die Klägerin, wie zuvor dargelegt, nicht nachweislich ernsthaft und intensiv nach kostenangemessenem Wohnraum gesucht hat, hat die Kammer davon abgesehen, den Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt noch um Vorlage von repräsentativen Wohnungsangeboten, die den Angemessenheitskriterium der Rechtsprechung entsprechen, zu ersuchen. Ferner vermochte die Kammer angesichts dessen nicht zu erkennen, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen ist, angemessenen Wohnraum zu finden. Folglich ist die von der Klägerin aktuell bewohnte Wohnung hinsichtlich ihrer Kosten auch konkret unangemessen.
94Die Klägerin traf auch eine Pflicht zur Kostensenkung. Ihr war es insbesondere subjektiv möglich, die Kosten zu senken. Vorliegend hat der Beklagte der Klägerin mit der Kostensenkungsaufforderung vom 02.05.2012 aufgezeigt, welche Kosten der Unterkunft und Heizung für eine Person aus seiner Sicht angemessen wären. Die Klägerin ist damit hinreichend über die aus Sicht des Beklagten bestehende Rechtslage informiert worden. Eine weitergehende materiell-rechtliche Bedeutung, aus der die Klägerin Ansprüche auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung geltend machen könnte, kommt der Kostensenkungsaufforderung nicht zu. Dabei ist nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend, dass in der Kostensenkungsaufforderung lediglich die zum damaligen Zeitpunkt vom Beklagten für angemessen erachtete Bruttokaltmiete benannt worden ist, nicht aber die als angemessen angesehenen Heizkosten. Denn bereits in den Maklerbescheinigungen u.a. vom 23.01.2012, vom 23.07.2012 sowie vom 25.09.2012 hat der Beklagte mitgeteilt, dass Heizkosten bis zu 1,30 € je Quadratmeter Wohnfläche als angemessen gelten. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Belang, ob die Mietobergrenze, auf die der Beklagte die Klägerin mit ihrer Kostensenkungsaufforderung hingewiesen hat, sachlich-inhaltlich richtig ist. Es ist nach Zugang der Kostensenkungsaufforderung vom 02.05.2012 zwischen der Klägerin und dem Beklagten bzw. der Fachstelle Wohnen der Stadt Köln mehrfach – auch im Rahmen von der Antragstellerin angestrengter Eilverfahren – zu Gesprächen und Schriftwechseln wegen der Angemessenheit der Unterkunftskosten gekommen, wie dies auch der Funktion der Kostensenkungsaufforderung entspricht. Insbesondere ist die Klägerin spätestens durch den Schriftsatz des Beklagten und damaligen Antragsgegners vom 26.6.2012 im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Köln, S 28 AS 2513/12 B ER von den Werten nach der Wohngeldtabelle zzgl. 10 % (424 €) bezüglich Heizkosten in Kenntnis gesetzt worden. Der Umzug der Klägerin war jedoch erst knapp anderthalb Jahre später.
95Auf die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II kann sich die Klägerin für höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ebenfalls nicht berufen. Nach der vorbezeichneten Bestimmung wird, soweit sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, nur der bisherige Bedarf anerkannt. Die vorstehende Vorschrift passt auf den vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht. Denn die mit dem Umzug haben sie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht erhöht, sie waren aber bereits vorher unangemessen hoch. Die vorstehende Vorschrift soll namentlich solche Fälle erfassen, in denen trotz des Umstandes, dass sowohl die alte Wohnung als auch die neue Wohnung angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind, nur die früheren, niedrigeren Kosten zu zahlen sein sollen, wenn der Leistungsempfänger aus eigenem Entschluss, obschon ein Umzug nicht erforderlich ist, höhere Kosten verursacht. Im vorliegenden Fall sind sowohl die Aufwendungen für die ehemalige Wohnung als auch die Aufwendungen für die aktuell von der Klägerin bewohnte Wohnung unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der früher von der Klägerin bewohnten Wohnung (600 €) kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin mit Kostensenkungsaufforderung vom 02.05.2012 darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass die von ihr bislang zu entrichtende Miete i.H.v. 600 € nicht mehr als angemessen anerkannt werden kann. Die im Gesetz gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II vorgesehene Regelzeit von längstens 6 Monaten war zum Zeitpunkt des Umzugs der Klägerin seit langem abgelaufen. Auch für die ehemals bewohnte Wohnung hätte der Beklagte bei Verbleib der Klägerin in der ehemaligen Wohnung eine Begrenzung der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Kosten vornehmen dürfen.
96Höhere Kosten der Unterkunft und Heizung waren der Klägerin auch nicht im Monat Juli 2014 im Hinblick auf die Betriebskostenabrechnung vom 24.07.2014 (das Jahr 2013, vorliegend im einzelnen den Zeitraum November und Dezember 2013 betreffend) zu gewähren. Zwar tritt mit der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung seitens des Vermieters eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein. § 20 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Nachforderung ist als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Vorliegend wird der Klägerin seitens des Vermieters/Verwalters in der Betriebskostenabrechnung vom 24.07.2014, eingegangen beim Beklagten am 01.08.2014, aufgegeben, „den Nachzahlungsbetrag auf das Ihnen bekannte Mietkonto“ zu überweisen. Ein bestimmter Fälligkeitstermin ist nicht genannt, sodass nach der allgemeinen gesetzlichen Regelung des § 271 BGB von einer sofortigen Fälligkeit auszugehen ist. Die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Forderung rechnet daher in zeitlicher Hinsicht zum Bedarf der Kosten der Unterkunft und Heizung im Juli 2014. Gleichwohl war der Beklagte nicht verpflichtet, in größerem Umfang als durch den Änderungsbescheid vom 17.11.2014, welcher in der Sache als Teilabhilfebescheid im Rahmen des gegen den Bescheid vom 14.02.2014 gerichteten Widerspruchsverfahren ergangen und damit, wie dargelegt, gemäß § 96 SGG Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden ist, geschehen, Forderungen aus dieser Betriebskostenabrechnung zu übernehmen. Vielmehr hat der Beklagte den von ihm zu übernehmenden Betrag zu Recht auf einen Betrag von 138,84 € begrenzt. Der vorstehende Betrag bezeichnet den Betrag, der von der Betriebskostennachforderung auf den Heizkostenanteil entfällt. Den vorstehenden Betrag hat der Beklagte zutreffend dadurch errechnet, dass er von dem Betrag an Heizkosten i.H.v. 238,84 €, wie er sich aus der Heizkostenabrechnung ergibt, die jeweils für die Monate November und Dezember 2013 bewilligten monatlichen 50 € abgezogen hat. Einen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten hat die Klägerin nicht. Der verbleibende, nicht zu übernehmende Betrag entfällt auf die kalten Nebenkosten. Zu Recht hat der Beklagte diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Übernahme dieses weiteren Betrages von 36,71 € aus Mitteln der Grundsicherung der Begrenzung der an die Klägerin zu zahlenden Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß widersprechen würde. Die Klägerin bewohnt aktuell eine Wohnung, für die sie wie vorstehend dargelegt, eine über der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 SGB II liegende Bruttokaltmiete zu entrichten hat. Durch die Übernahme weiterer kalter Nebenkosten im Wege der Übernahme eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrages würde die Begrenzung auf das angemessene Maß während der laufenden Leistungsbewilligung konterkariert.
97Höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung kann die Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableiten. Hierfür fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten; die angegriffenen Bescheide sind wie dargelegt rechtmäßig. Auch hat die Klägerin bereits weder nachgewiesen noch substantiiert dargelegt, dass fehlerhafte Angaben des Beklagten sie davon abgehalten hätten sich um Wohnungen zu bemühen, deren Kosten zwar über den vom Beklagten (anfänglich unter den Werten der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG) genannten Werten lagen, sich aber innerhalb der Angemessenheitsgrenzen der Werte der Tabelle nach § 12 WoGG bewegten. Vielmehr hat die Klägerin sich, wie dargelegt, offenbar ausschließlich nach Wohnungen umgesehen, die über den Maßgaben der Tabellenwerte nach § 12 WoGG lagen.
98Höhere Kosten der Unterkunft und Heizung kann die Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ihr nach ihrer Auffassung zustehenden größeren Wohnfläche herleiten. Einen Verstoß gegen Art. 3 GG, Art. 2 und 5 UN-Sozialpakt, Art. 54 und 21 der Grundrechtcharta der Europäischen Union, sowie gegen Art. 14 und 17 der Europäischen Menschenrechtskonvention im Hinblick darauf, dass für eine alleinstehende Person, welche eine Wohnung mietet, eine Wohnfläche von maximal 50 m² zugrundegelegt wird, bei einer alleinstehenden Person, welche eine Wohnung bzw. ein Haus zu Eigentum hat, jedoch eine Wohnfläche von 80 m² noch als angemessen betrachtet wird, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Zur Begründung, insbesondere zur Maßgeblichkeit der von der Klägerin herangezogenen internationalen Regelungen, verweist die Kammer zunächst auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zur Regelleistung. Insb. teilt die Kammer die Ansicht der Klägerin betreffend einen im Hinblick auf die Rechtsstellung von Alleinstehenden, die eine Wohnung bzw. ein Hausgrundstück zu Eigentum haben, geltend gemachten Verstoß gegen Art. 3 GG nicht. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass anders als zur Miete wohnende Leistungsempfänger Eigentümer eine Immobilie 80 m² bewohnen dürften, ist darauf hinzuweisen, dass diese Größe von 80qm einer Rechengröße ist, welche zuvörderst im Rahmen des § 12 SGB II (Vorliegen von Schonvermögen) und nicht hinsichtlich der im Rahmen des § 22 SGB II zu ermittelnden angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung von Bedeutung ist. Dass im Rahmen des § 12 SGB II für eine Einzelperson unter Rückgriff auf die Wohnflächengrenzen des §§ 39 WoBauG auf 80 m² abgestellt wird, liegt im Wesentlichen darin begründet, dass die Wohnfläche bei Häusern in der Regel über 80 m² liegt (hierzu näher Löns, in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage, § 12 Rn. 25).
99Verfassungsverstöße bzw. einen Verstoß gegen internationale Vorschriften vermag die Kammer auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zu erkennen, es sei unzulässig, von Leistungsempfängern zu verlangen, vor Anmietung einer Wohnung die Zustimmung des Beklagten einzuholen. Einen entsprechenden Verstoß vermag die Kammer schon deswegen nicht zu erkennen, weil die Erteilung einer Zusicherung für die Bewilligung der Kosten für eine Wohnung in angemessener Höhe nicht erforderlich ist, mit anderen Worten, die Übernahme der Kosten einer Unterkunft in angemessener Höhe auch ohne die Erteilung einer Zusicherung möglich ist. Die Zusicherung dient vielmehr der Planungssicherheit des betreffenden Leistungsempfängers.
1003.2
101Angesichts dessen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung hat, hatte die Klage auch hinsichtlich der Verzinsung keinen Erfolg. Unabhängig davon hatte das Sozialgericht über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Dispositionszinsen, welcher seiner Natur nach einen Schadensersatzanspruch darstellt, nicht zu befinden.
102II. Anträge zu 2., 3., 7., 8.
103Mit ihren Anträgen zu 2., 3., 7., 8. ist die Klage bereits unzulässig. Soweit die Anträge als Leistungsanträge verstanden werden sollen, sind diese bereits deswegen unzulässig, weil die hierdurch geäußerte klägerische Position bzw. das hierdurch geäußerte Begehren die Begründung bildet für die von der Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1. formulierten Begehren auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung und bei der Prüfung des Antrages zu 1. Berücksichtigung findet. Als Feststellungsanträge sind der Anträge zu 2., 3., 7., 8., sofern man ihnen ein überhaupt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis entnimmt, gegenüber dem mit Klageantrag zu 1. formulierten Begehren subsidiär. Auch steht der Zulässigkeit solcher Feststellungsklagen entgegen, dass es sich letztlich um Elementenfeststellungsklagen, d.h. die grundsätzlich unzulässige Feststellung lediglich einzelner Berechnungselemente, handeln würde.
104III. Antrag zu 4.
105Hinsichtlich des Antrages zu 4. gilt zunächst das zu II. Gesagte entsprechend. Überdies ist die Klage mit diesem Antrag auch deswegen unzulässig, weil es der Klägerin in Bezug auf ein Leistungsbegehren an einer fehlenden Übernahme der tatsächlichen Heizkosten mangelt; entsprechend fehlt es für ein Feststellungsbegehren an einem Feststellungsinteresse.
106IV. Antrag zu 5. und 10.
107Mit ihren Anträgen zu 5. und 10. ist die Klage bereits unzulässig, weil eine Beschwer der Klägerin als Ausfluss der monierten Rechtswidrigkeit von Bescheinigungen zur Übernahme von Maklerkosten sowie als Ausfluss der Verpflichtung zur Einholung einer Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung nicht ersichtlich ist. Die Frage der Übernahmefähigkeit der der Klägerin für ihre aktuell bewohnte Wohnung entstehenden Kosten der Unterkunft und Heizung ist unabhängig vom Inhalt einer Bescheinigung zu Übernahme von Maklerkosten und ebenso unabhängig vom Vorliegen einer Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine avisierte Wohnung. Soweit die Klägerin vorbeugend feststellen lassen will, dass die Bescheinigungen einen bestimmten Inhalt aufzuweisen habe, mangelt es der Klägerin für eine solche vorbeugende Feststellungsklage am notwendigen Feststellungsinteresse.
108V. Antrag zu 6., 9.
109Die Klage ist auch mit ihrem Antrag zu 6. unzulässig, ein sachgerechter Klageantrag ist bereits nicht erkennbar. Im Übrigen gilt das zu Gesagte entsprechend. II.
110VI. Anträge zu 11., 17., 18
111Auch mit ihren Anträgen zu 11, 17., 18. ist die Klage unzulässig. Es ist bereits kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis erkennbar. Unabhängig davon mangelt es der Klägerin schon deswegen am notwendigen Feststellungsinteresse, da ein zeitnaher Umzug nicht zu erwarten steht. Soweit die Klägerin Verstöße gegen das Grundgesetz sowie internationales Völkerrecht geltend macht, rechtfertigt dies eine Feststellungsklage nicht, da die Vereinbarkeit der entscheidungserheblichen Vorschriften mit höherrangigem Recht bereits Gegenstand der Prüfung im Rahmen des Klageantrages zu 1. ist.
112VII. Anträge zu 12. und 13.
113Auch mit ihren Anträgen zu 12. und 13. ist die Klage unzulässig, weil es der Klägerin an dem für ihr vorbeugendes Feststellungsbegehren notwendigen besonders qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist aber ein solches qualifiziertes Interesse notwendig. Es besteht nur, wenn die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz – einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes – unzumutbar ist. Für eine fehlende Effektivität nachträglichen Rechtsschutzes ist jedoch nichts ersichtlich. Der Antrag zu 13. ist mangels sozialrechtlichen Herstellungsanspruches (hierzu bereits oben unter 3.1) überdies unbegründet.
114VIII. Anträge zu 14. und 15.
115Die Kammer sieht im Hinblick auf bisherige Ausführungen keinen Anlass, die Streitsache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1, 2 GG zur Entscheidung vorzulegen. Es bedurfte auch nicht des Erlasses eines Teilurteils. Mit ihren Anträgen zu 14. und 15. hatte die Klägerin daher ebenfalls keinen Erfolg.
116IX. Antrag zu 16.
117Mit ihrem Antrag zu 16. hat die Klage keinen Erfolg. Zur Begründung verweist die Kammer auf die Darlegungen zu 3.2.
118Nach alledem war die Klage abzuweisen.
119Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
120Rechtsmittelbelehrung:
121Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
122Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
123Landessozialgericht
124Nordrhein-Westfalen,
125Zweigertstraße 54,
12645130 Essen,
127schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
128Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
129Sozialgericht Köln,
130An den Dominikanern 2,
13150668 Köln,
132schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
133Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
134Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
135Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
136Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
137Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
138Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
139Dr. Zengerle
140Richterin am Sozialgericht
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- 4 AS 44/12 3x (nicht zugeordnet)
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- 2 BvR 1290/99 1x (nicht zugeordnet)
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- 4 AS 27/09 1x (nicht zugeordnet)
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- § 22 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 28a SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Nr. 1 RBEG 1x (nicht zugeordnet)
- 31 AS 110/15 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1602/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 7 SGB II 7x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- WoGG § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung 8x
- §§ 28a, 40 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 10/12 3x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 2x
- § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- 12 AS 5254/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 RBEG 1x (nicht zugeordnet)
- 31 AS 4400/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 12/12 3x (nicht zugeordnet)
- 31 AS 3294/14 2x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 271 Leistungszeit 1x
- § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBEG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 183 1x
- § 28 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)
- 28 AS 4430/13 1x (nicht zugeordnet)
- 17 AS 1452/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1606/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 10/10 1x (nicht zugeordnet)
- 28 AS 3476/11 2x (nicht zugeordnet)
- 12 AS 2364/06 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 558c Mietspiegel 1x