Urteil vom Sozialgericht Köln - S 18 U 285/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist der KfZ-Haftpflichtversicherer von Frau I. Diese hat am 04.02.2010 den Beigeladenen mit ihrem PKW verletzt. Der Beigeladene gab hierzu gegenüber der Polizei am 19.02.2010 an, er habe während seiner Arbeit am PC als Lebensmittelkontrolleur des Werra-Meißner-Kreises mehrmals ein Geräusch gehört, das sich wie durchgedrehte Räder angehört habe. Nach dem ersten Öffnen des Bürofensters habe er nichts feststellen können. Ca. 15 Minuten später habe er eine Frau (Frau I) vor ihrem Auto stehen sehen, die verzweifelt versucht habe, ihren Wagen wegzufahren. Da sie auf dem Parkplatz für Bedienstete gestanden habe, habe er ihr seine Hilfe angeboten, damit sie diesen Parkplatz unverzüglich verlassen könne. Als Bediensteter sei er seitens der Amtsleitung aufgefordert worden, unbefugt parkende Personen zu bitten, den Parkplatz zu verlassen. Er sei zum Parkplatz gegangen. Der Parkbereich um das Auto der Frau I sei derart vereist gewesen, dass er kaum Halt gefunden habe. Frau I habe den Vorschlag gemacht, das Auto zu zweit vom Parkplatz rückwärts auf die Straße zu schieben. Er habe sich vor das Auto gestellt und sich gegen die Motorhaube gestemmt. Frau I habe die Handbremse und den Gang lösen wollen, um ihn anschließend beim Schieben zu unterstützen. Kurz darauf sei das Auto auf ihn zugerollt. Er habe nicht die Kraft gehabt, das Auto aufzuhalten. Der Parkplatz er etwas abschüssig zur Hauswand gewesen. Es sei auch keine Zeit gewesen, zur Seite weg zu springen. Das Fahrzeug sei gegen seine Beine gerollt und habe diese gegen die Hauswand gedrückt. Dabei zog sich der Beigeladene eine Schienbeinfraktur links sowie eine Wadenbeifraktur rechts zu.
3Im Zuge ihrer Ermittlungen, ob es sich bei dem Ereignis vom 04.02.2010 um einen Arbeitsunfall des Beigeladenen gehandelt hat, zog die Beklagte zunächst eine Auskunft des Werra-Meißner-Kreises bei. Dieser teilte unter dem 17.05.2010 mit, die Parkplätze auf den Frau I geparkt hatte, seien durch Hinweisschilder ausdrücklich nur den Bediensteten einiger Fachbereiche des Kreises vorbehalten gewesen. Daher seien die Bediensteten aufgefordert worden, "Falschparker" auf die unbefugte Nutzung des Parkplatzes hinzuweisen und bei persönlich möglichem Kontakt zum Verlassen des Parkplatzes aufzufordern, andernfalls eine Notiz am Fahrzeug zu hinterlassen. Eine derartige mündliche Anweisung sei bei der Zuteilung der Stellplätze an die Außendienstmitarbeiter ergangen. Eine schriftliche Dienstanweisung hierzu sei in der Folge nicht ergangen.
4Mit Bescheid vom 02.12.2010 teilte die Beklagte dann dem Beigeladenen mit, eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung werde mangels MdE im rentenberechtigenden Grad nicht gewährt. Eine Aussage, nach welcher Vorschrift der Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen sei, wurde in diesem Bescheid nicht getroffen.
5Nach Kontaktaufnahme mit der Klägerin teilte diese mit Schreiben vom 02.06.2011 der Beklagten mit, man könne nicht in eine Regulierung eintreten, da zu Gunsten der bei ihr versicherten Frau I bei dem vorliegenden Sachverhalt das Haftungsprivileg gemäß §§ 104 ff. SGB-VII eingreife.
6Zwischenzeitlich hatte nämlich der Beigeladene Frau I und die Klägerin als deren Haftpflichtversicherer vor dem Landgericht Kassel (Az.: 5 O 448/11) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. Diese Klage wurde vom Landgericht mit Urteil vom 16.06.2011 abgewiesen mit der Begründung, der Beigeladene sei hier arbeitnehmerähnlich gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 SGB-VII für Frau I tätig geworden. Zu deren Gunsten greife hier das Haftungsprivileg des §§ 104 Abs.1 Satz 1 SGB-VII. Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt (Az.: 25 U 128/11). Mit Beschluss vom 20.12.2012 hat das Oberlandesgericht das Verfahren ausgesetzt bis bestandskräftig über das Vorliegen eines Versicherungsfalls entschieden ist.
7Mit Bescheid vom 15.01.2013 erkannte die Beklagte alsdann den Unfall des Beigeladenen vom 04.02.2010 als Arbeitsunfall nach § 8 Abs.1 i. V. m. § 2 Abs.1 Nr.1 SGB-VII an. Zur Begründung hieß es, bei der Tätigkeit, die zur Verletzung des Beigeladenen geführt habe, habe dieser im Rahmen der Anweisung des Arbeitgebers, widerrechtlich geparkte Fahrzeuge von dem Gelände zum Entfernen aufzufordern gehandelt. Es habe sich damit um eine Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gehandelt.
8Gegen diesen Bescheid, der ihr in Durchschrift zugesandt wurde, legte die Klägerin am 15.02.2013 Widerspruch ein, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
9Hiergegen richtet sich die am 12.12.2013 erhobene Klage. Die Klägerin vertritt im Wesentlichen die Ansicht, es habe sich keineswegs um einen Arbeitsunfall des Beigeladenen nach § 2 Abs.Nr.1 SGB-VII, sondern um einen nach § 2 Abs.2 Satz 1 SGB-VII gehandelt. Der Beigeladene sei tätig geworden, um Frau I Hilfe zu leisten. Es habe sich nicht um eine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Er habe lediglich die Anweisung gehabt, "Falschparker" aufzufordern, die für Bedienstete des Kreises reservierten Parkplätze freizumachen und ihre Autos wegzufahren. Keinesfalls habe die Anweisung bestanden, dabei auch noch Hilfe zu leisten. In dem Verfahren vor dem Landgericht Kassel sei von Seiten des Beigeladenen auch kein Hinweis auf eine eventuell bestehende Dienstpflicht erfolgt.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 zu verurteilen, den Unfall des Beigeladenen vom 04.02.2010 als Arbeitsunfall gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 SGB-VII anzuerkennen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend und ist hauptsächlich der Ansicht, der Beigeladene habe sehr wohl im Rahmen einer bestehenden Dienstanweisung gehandelt. Wenn er dabei zu Schaden gekommen sei, liege ein Arbeitsunfall im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis vor. Allenfalls sei von einer gemischten Motivationslage auszugehen. Gemäß § 135 Abs.1 Ziff.1 SGB-VII gehe dann aber der Versicherungsschutz nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB-VII einer Versicherung nach § 2 Abs. 2 SGB-VII vor.
15Der Beigeladene beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er schließt sich im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten an und teilt noch mit, er habe aufgrund und im Rahmen der Anweisung des Arbeitgebers gehandelt und keineswegs nur deshalb, um einer hilflosen Frau beim Ausparken zu helfen. Im sei es auch überhaupt nicht erlaubt gewesen, zu diesem Zweck seinen Arbeitsplatz zu verlassen. Da es Frau I unmöglich gewesen sei, den Parkplatz für die Bediensteten freizumachen, habe er sich entschieden, ihr beim Wegfahren zu helfen. Dass dies im Verfahren vor dem Landgericht Kassel nicht ausdrücklich zur Sprache gekommen sei liege einfach daran, dass die Motivationslage in diesem Verfahren keine Rolle gespielt habe.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Akten (Verwaltungsakte der Beklagten über den Beigeladenen, Gerichtsakte LG Kassel 5 O 448/11 - OLG Frankfurt 25 U 128/11) Bezug genommen. Alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist nicht begründet.
21Der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte darin entschieden, dass der Beigeladene einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs.1 i. V. m. § 2 Abs.1 Nr.1 SGB-VII erlitten hat.
22Für die Annahme eines Arbeitsunfalls ist ein innerer und sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit Voraussetzung. Nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB-VII sind "Beschäftigte" kraft Gesetzes versichert. Es muss zur Annahme eines Versicherungsfalls nach dieser Vorschrift ein innerer Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und der unfallbringenden Tätigkeit bestehen. Entscheidend ist hierbei die Handlungstendenz des Versicherten. Eine Verrichtung steht danach in sachlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung, wenn sie nach dem Handlungszweck dem Beschäftigungsunternehmen dienen soll (vergl. BSG E 94, 262 Rdn. 8). In seiner neueren Rechtsprechung knüpft das Bundessozialgericht mit besonderem Bezug auf den Schutzzweck der Versicherung der Beschäftigten die Merkmale der versicherten Tätigkeit an die Erfüllung von Rechten und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis (vergl. BSG Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R). So wird eine Verrichtung von Beschäftigten verlangt, deren Ergebnis nicht ihnen selbst, sondern unmittelbar dem Unternehmen dient. Danach liegt eine versicherte Tätigkeit vor, wenn Beschäftigte mit ihrer konkreten Verrichtung zumindest darauf abzielen, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder wenn sie eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornehmen, um eine vermeintliche Pflicht zu erfüllen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung eine solche Pflicht annehmen durften (hierzu : Kasseler Kommentar-Ricke § 8 SGB-VII Rdn. 10a). Auch eine vermeintliche Pflichterfüllung kann dabei versichert sein. Angesichts oft bestehender Entscheidungsspielräume, unübersichtlicher Verhältnisse, unklarer Anweisungen usw. ist hier ein nicht durch die besonderen Arbeitsumstände erklärbares Verhalten nur bei grober Verkennung der Gegebenheiten anzunehmen. Es stehen deswegen auch irrtümliche Vorstellungen von Tatsachen, die ein Handeln mit versicherter Handlungstendenz auslösen und objektiv aufgrund der Handlungssituation nachvollziehbar sind, dem Versicherungsschutz nicht entgegen (Kasseler Kommentar aaO Rdn.11).
23Hier hat der Kläger angegeben, es habe die mündliche Anweisung bestanden, die Bedienstetenparkplätze freizuhalten und hierzu unbefugt parkende Personen zu bitten, den Parkplatz zu verlassen. Dass diese mündliche Anweisung existiert hat, ist vom Werra-Meißner-Kreis auch ausdrücklich bestätigt worden. Es ist der Beklagten zuzugeben, dass von einer Anweisung, beim Ausparken behilflich zu sein und eventuell selbst Hand anzulegen nicht die Rede war. Sinn und Zweck der Dienstanweisung war es jedoch, die Parkplätze freizuhalten bzw. freizubekommen. Aufgrund der besonderen Witterungsverhältnisse war dies aber durch eine einfache Bitte an Frau I wegzufahren, nicht möglich. Der Kläger selbst hat auch angegeben, seine Hilfeleistung habe das Ziel gehabt, den Parkplatz wieder freizumachen. Um dieser Anweisung seines Arbeitgebers nachzukommen, hat er dann versucht, Frau I weg zu schieben. Es ist davon auszugehen, dass er damit glaubte, eine vermeintliche Pflicht zu erfüllen, um den vom Arbeitgeber gewünschten Erfolg, das Freimachen des Parkplatzes zu erreichen. Insoweit hat der Kläger auch durchaus glaubhaft darauf hingewiesen, dass es ihm nicht erlaubt gewesen sei, seinen Arbeitsplatz zu verlassen, um anderen Personen beim Ausparken zu helfen. Wenn er dies trotzdem getan hat, so nur um der Anweisung seines Arbeitgebers nachzukommen. Ob das konkrete Vorgehen des Beigeladenen im Ergebnis so glücklich gewesen ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
24Dass in dem Prozess vor dem Landgericht Kassel von einer Anweisung an den Beigeladenen durch seinen Arbeitgeber nicht die Rede gewesen ist, ist unerheblich. In diesem Prozess ging es gerade nicht darum zu klären, aus welcher Motivation der Kläger gehandelt hat. Dies ergibt sich schon aus dem Protokoll der Sitzung vor dem Landgericht Kassel vom 16.06.2011, wo hauptsächlich der genaue Hergang des Unfalls aufzuklären war.
25Es bleibt also dabei, dass der Beigeladene einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs.1 i. V. m. § 2 Abs.1 Nr.1 SGB-VII erlitten hat. Insoweit ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.
26Ob hier möglicherweise auch die Voraussetzungen des § 2 Abs.2 Satz 1 SGB-VII vorgelegen haben kann hier im Ergebnis dahinstehen. Selbst wenn dem so wäre geht gemäß § 135 Abs.1 Ziff.7 SGB-VII die Versicherteneigenschaft als "Beschäftigter" vor.
27Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VWGO.
29Bei der Streitwertberechnung hat das Gericht berücksichtigt, dass in dem zivilgerichtlichen Verfahren der Beigeladene neben einem Schmerzensgeld von 20.000 € auch noch Schadensersatz gefordert hat und auch noch Regressansprüche im Raume stehen, denen die Klägerin ausgesetzt ist. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Streitwert auf 25.000 € festzusetzen. Dies entspricht in etwa dem Interesse der Klägerin am Ausgang dieses Verfahrens.
30Rechtsmittelbelehrung:
31Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
32Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
33Landessozialgericht
34Nordrhein-Westfalen,
35Zweigertstraße 54,
3645130 Essen,
37schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
38Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
39Sozialgericht Köln,
40An den Dominikanern 2,
4150668 Köln,
42schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
43Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
44Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
45Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
46Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
47Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
48Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
49Kurtenbach
50Richter am Sozialgericht a.w.A.f.R.
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Referenzen
- SGG § 197a 1x
- 2 U 8/11 1x (nicht zugeordnet)
- 25 U 128/11 2x (nicht zugeordnet)
- 5 O 448/11 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x