Beschluss vom Sozialgericht Köln - S 10 SO 401/24 ER

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die ungedeckten Heimkosten nach dem SGB XII vorläufig ab 19.01.2024 bis zum Abschluss des bei ihm anhängigen Verwaltungsverfahrens einschließlich eines sich ggf. anschließenden Widerspruchsverfahrens zu bewilligen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.


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