Urteil vom Sozialgericht Magdeburg (18. Kammer) - S 18 AL 190/13

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheids vom 15.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2013 wird die Beklagte über die bereits gewährte Hauptforderung und die dadurch erfolgte Erledigung des Rechtsstreits hinaus verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1.9.2013 bis 30.11.2013 Zinsen in Höhe von 4 % auf 1000,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat auch die weiteren notwendigen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits im Übrigen noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Zinsen auf die inzwischen bereits gezahlte Hauptforderung zu gewähren.

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Der Kläger betreibt eine private Arbeitsvermittlung von Arbeitsverhältnissen und hat – wie zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig – der Arbeitnehmerin Z. zum 7.1.2013 ein Beschäftigungsverhältnis als Call-Center-Agentin bei einer Zeitarbeits- und Personalservice Firma in M. vermittelt. Die Beklagte hatte dieser Arbeitnehmerin einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für die Zeit vom 2.11.2012 bis 1.2.2013 ausgestellt (vgl. Blatt 7 der VA). Am 18.2.2013 beantragte der Kläger die Auszahlung der 1. Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 EUR bei der Beklagten. Mit dem mit "Ablehnungsbescheid" übertitelten Schreiben vom 15.3.2013 lehnte die Beklagte die Zahlung der Vermittlungsgebühr mit der Begründung ab, die Vermittlung sei durch sie selbst und nicht durch den Kläger zu Stande gekommen (vgl. Blatt 11 der VA). Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 10.4.2013 (Blatt 13 der VA) verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.4.2013 als unzulässig. Sie führte aus, dass das Schreiben vom 15.3.2013 kein Verwaltungsakt gewesen sei, weshalb gegen das Schreiben kein Widerspruch eingelegt werden könne.

3

Mit seiner am 16.5.2013 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage begehrte der Kläger weiter die Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung gemäß § 45 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III).

4

Mit Bescheid vom 17.12.2013 entsprach die Beklagte dem Klagebegehren und erklärte sich bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu übernehmen. Der Kläger erklärte daraufhin die Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an.

5

Der Kläger vertritt jedoch die Auffassung, dass er Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung habe. Er nimmt insoweit insbesondere Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 2.7.2013 – B 1 KR 18/12 R.

6

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 15.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2013 über die bereits gewährte Hauptforderung und die dadurch erfolgte Erledigung des Rechtsstreits hinaus, an den Kläger für die Zeit vom 20.3.2013 bis 30.6.2013 Zinsen in Höhe von 7,87 % auf 1000,00 EUR und für die Zeit vom 1.7.2013 bis 20.7.2013 Zinsen in Höhe von 7,62 % auf 1000,00 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält einen Verzinsungsanspruch nicht für gegeben. Die Vorschrift des § 44 SGB I sei nicht anwendbar, weil hiervon nur Sozialleistungen erfasst würden. Forderungen aus dem Bereich des SGB III unterlägen zudem nicht der Verzinsung aus zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen nach den Vorschriften des BGB. Die Beklagte verweist auf die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15.12.2010 – L 1 AL 204/09.

11

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

12

Die Beteiligten haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt, so dass die Entscheidung durch die Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und – soweit sie nicht ohnehin bereits durch Anerkenntnis und anschließende übereinstimmende Erledigungserklärung der Hauptsache erledigt ist – auch zum Teil begründet.

14

Die Klage ist zulässig.

15

Bei der Klage handelt es sich um eine statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat seine Klage auch form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des ihn belastenden Widerspruchsbescheids vom 19.4.2013 am 16.5.2013 beim zuständigen Sozialgericht Magdeburg eingereicht, §§ 87, 90, 92 SGG.

16

Die Klage ist – soweit noch offen – nur zum Teil begründet.

17

Der Kläger hat einen Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung nach § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) in Höhe von vier vom Hundert für die Zeit vom 1.9.2013 bis 30.11.2013. Nur in diesem Umfang war eine weitere Änderung des ursprünglichen Ablehnungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids über die bereits eingetretene Erledigung der Hauptsache hinaus vorzunehmen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

18

Das Sächsische Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 15.12.2010 – L 1 AL 204/09, die die bis zum 1.7.2007 geltende Fassung des § 421g SGB III betraf, ausgeführt, dass eine Verzinsung des Vermittlungshonorars nach § 421g SGB III weder als Verzugszinsen noch als Prozesszinsen in Betracht komme. Der Vermittler habe weder einen Anspruch auf Verzinsung nach § 44 Abs. 1 SGB I noch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 288, 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zwar seien nach § 44 Abs. 1 SGB I Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung zu verzinsen. § 44 Abs. 1 SGB I erfasse alle Sozialleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I, die in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen. Das Vermittlungshonorar aus § 421g Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB III (aF) beruhe jedoch auf einem öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers. Das Vermittlungshonorar stelle danach keine Sozialleistung, sondern eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung dar. Eine analoge Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB I komme nicht in Betracht. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.12.1979 – 2 RU 3/79 gebe es keinen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Verzinsungsanspruch. Da dem Gesetzgeber bei der Fassung von § 421g SGB III diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bekannt gewesen sei, könne die unterbliebene Regelung einer Verzinsungspflicht nicht als ausfüllungsbedürftige gesetzliche Regelungslücke gewertet werden.

19

Auch ein Anspruch nach §§ 288, 280, 286 Abs. 2 BGB auf Verzinsung scheidet nach Auffassung des Sächsischen Landessozialgerichts (aaO) aus. Zwar sei gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen, wobei der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage. Auch scheitere nach Auffassung des Sächsischen Landessozialgerichts die Verzinsungspflicht nicht an § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III, da diese Bestimmung nicht den Eintritt des Verzuges hindere. Nach dieser Bestimmung sei zwar die Vergütung nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, zu dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g SGB III gezahlt hat. Diese Regelung schütze aber allein den arbeitslosen Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitsvermittler einen Vertrag schließe, nicht jedoch die Agentur für Arbeit. Allerdings setze die Anwendung der §§ 288, 280 und 286 Abs. 2 BGB ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis voraus. Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Agentur für Arbeit sei jedoch öffentlich-rechtlicher Natur.

20

Das Bundessozialgericht hat in seinem – seitens des Klägers herangezogenen – Urteil vom 2.7.2013 – B 1 KR 18/12 R eine Verzinsungspflicht in entsprechender Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze für die Erstattung des Erhöhungsanteils des Herstellerrabatts für Arzneimittel angenommen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats könnten bei Leistungsbeschaffungsbeziehungen von Krankenkassen gemäß § 69 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) grundsätzlich Verzinsungsansprüche in entsprechender Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften bestehen. Hierzu ist anzumerken, dass § 69 Satz 3 SGB V in der für die Entscheidung des Bundessozialgerichts maßgeblichen, durch Gesetz vom 23.4.2002, zum 30.4.2002 in Kraft getretenen Fassung ausdrücklich auf die entsprechende Geltung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 des § 69 SGB V verwies. Das Bundessozialgericht führt in seiner Entscheidung zur Geltung der zivilrechtlichen Bestimmungen weiter aus, dass der Begriff des Rechtsgeschäfts in § 288 Abs. 2 BGB auch den Erstattungsanspruch nach § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V erfasse, da der Begriff richtlinienkonform auszulegen sei. Die Zahlungsverzugsrichtlinie (EG RL 2000/35) habe gerade die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr zum Ziel gehabt. Der Zahlungsverzug sei als Ursache für Verwaltungs- und Finanzlasten der Unternehmen, für Insolvenzen von Unternehmen und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen angesehen worden. Die Richtlinie betreffe Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind. Der Begriff des Geschäftsverkehrs werde in Art. 2 Nr. 1 EG RL 2000/35 dahingehend definiert, dass es um Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen geht, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führten. Dies erfasse – so das Bundessozialgericht – bei einer im Entscheidungsfall gebotenen weiten Auslegung sinngemäß auch den Erstattungsanspruch des sogenannten Herstellerrabatts der Apotheker gegen pharmazeutische Unternehmen.

21

Die Übertragung der oben genannten Rechtsgrundsätze sowie der wiedergegebenen Argumente aus den genannten Gerichtsentscheidungen führt nach Überzeugung der Kammer für das vorliegende Rechtsverhältnis zu einer Verzinsungspflicht nach § 44 SGB III. Eine Verzinsungspflicht nach zivilrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auf der Basis der Regelung des § 288 BGB scheidet demgegenüber aus.

22

Der Kläger hat am 18.2.2013 die Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsgebühr auf der Grundlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vom 2.11.2012 geltend gemacht. Auf das Rechtsverhältnis findet das Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl I S. 2854), in Kraft getreten ab 1.4.2012 Anwendung. Anspruchsgrundlage für die Auskehrung der Vermittlungsvergütung ist § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III in Verbindung mit § 83 Abs. 2 SGB III. § 83 Abs. 2 SGB III bestimmt, dass Leistungen unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden können, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Die in § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III geregelte entsprechende Anwendung des § 83 Abs. 2 SGB III bewirkt daher, dass – im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung (§ 421g Abs. 2 Satz 4 SGB II aF) – ein Anspruch auf Vergütung nicht unmittelbar beim Arbeitsvermittler entsteht, sondern lediglich eine Auszahlung an diesen durch die Beklagte möglich ist. Anspruchsinhaber gegenüber der Beklagten bleibt damit der Arbeitslose, dem die Beklagte einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt hat.

23

Die Ausstellung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins stellt eine Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I dar. Es handelt sich bei ihr nämlich um eine der in § 3 SGB I genannten Dienst-, Sach- und Geldleistungen. § 3 SGB I regelt die sozialen Rechte zur Bildungs- und Arbeitsförderung für Personen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen. Im konkreten Fall ist § 3 Abs. 2 Nr. 3 SGB I einschlägig, da darin geregelt ist, dass jemand, der am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, ein Recht auf Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes hat. Die Ausstellung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins stellt eine solche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 3 SGB I dar. Danach können von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende oder Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III umfasst die Förderung die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Wird dem Arbeitslosen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 45 Abs. 1 SGB III bescheinigt, kann die Agentur für Arbeit Maßnahmeziel und Maßnahmeinhalt festlegen (§ 45 Abs. 4 SGB III). Der in § 45 Abs. 4 SGB III genannte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl (Nr. 2) eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Die Vergütung einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt 2000,00 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III), sie wird in Höhe von 1000,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag bei einer sechsmonatigen Dauer des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, § 45 Abs. 6 S. 3 und 4 SGB III.

24

Da § 45 SGB III nicht mehr (im Gegensatz zu § 421g SGB III aF) einen Vergütungsanspruch des Arbeitsvermittlers gegenüber der Agentur für Arbeit direkt schafft, handelt es sich bei der durch § 45 Abs. 6 SGB III geregelten Vergütung um eine Sozialleistung, die der Arbeitslose zu beanspruchen hat, dem ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist. Die durch § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III in Verbindung mit § 83 Abs. 2 SGB III geregelte Möglichkeit, dass Leistungen unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden können, führt dazu, dass der Arbeitsvermittler die Sozialleistung, die an sich dem Arbeitslosen zusteht, ausgezahlt erhalten kann. Der Arbeitsvermittler, der seine Ansprüche – mit Zustimmung der Agentur für Arbeit – direkt dieser gegenüber geltend macht, hat damit nur einen Anspruch aus übergegangenem Recht. Ihren Charakter als Sozialleistung zu Gunsten des Arbeitslosen verändert die direkte Geltendmachung der Vergütung bei der Agentur für Arbeit durch den Arbeitsvermittler nicht. Damit richtet sich die Verzinsung des Anspruches nach der Bestimmung des § 44 SGB I. Diese lautet:

25

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

26

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

27

(3) Verzinst werden voller Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

28

Die Verzinsung begann damit nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages, für den der ausgewählte Träger den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorzulegen hat (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III). Dies hat der Kläger getan, und zwar am 18.2.2013. Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsantrag zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit begann die Verzinsung am 1.9.2013 gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB I zu laufen. Denn nach § 44 Abs. 2 Satz 1 beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Die Verzinsungspflicht endete am 30.11.2013 gemäß § 44 Abs. 1. Da die Beklagte die Zahlung der Hauptforderung am 20.12.2013 leistete, war der November 2013 der Kalendermonat vor der Zahlung, vgl. § 44 Abs. 1 SGB I.

29

Entgegen der Auffassung des Klägers hat er keinen Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung nach privatrechtlichen Grundsätzen. Dies folgt im Wesentlichen aus dem oben Gesagten. Anders als in der vom Bundessozialgericht am 2.7.2012 getroffenen Entscheidung (B 1 KR 18/12 R) hatte der Kläger keinen direkten Anspruch gegenüber der Beklagten. Damit betraf die Zahlung, anders als Art. 2 Nr. 1 EG Richtlinie 2000/35, der den Begriff des Geschäftsverkehrs definiert, keinen Geschäftsvorgang zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen. Im Übrigen widerspricht einer Übertragung der Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 2.7.2013 – B 1 KR 18/12 R auf das vorliegende Streitverhältnis der Umstand, dass für die Rechtsbeziehungen des Arbeitsvermittlers zur Agentur für Arbeit keine gesetzliche Regelung existiert, die eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen vorsieht. Für den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall regelte § 69 Satz 3 SGB V (aF) demgegenüber ausdrücklich, dass für Rechtsbeziehungen der Krankenkassen nach den Sätzen 1 und 2 des § 69 SGB V im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend galten. Soweit der Kläger die Anwendbarkeit des Privatrechts aus § 51 Abs. 2 SGG herzuleiten versucht, übersieht er, dass § 51 Abs. 2 SGG nicht die materielle Anwendbarkeit gesetzlicher Bestimmungen regelt, sondern die Zulässigkeit des Rechtswegs.

30

Die Klage hatte danach nur zum Teil Erfolg.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

32

Sie berücksichtigt, dass nur noch eine kostenneutrale Nebenforderung Streitgegenstand war und der Hauptstreit zwischen den Beteiligten zuletzt nicht die Höhe der Verzinsung betraf, sondern über die Frage geführt wurde, ob überhaupt eine Verzinsungspflicht besteht.

33

Die Berufung war zuzulassen.

34

Die Angelegenheit ist von grundsätzlicher Bedeutung und – soweit ersichtlich – bisher nicht obergerichtlich geklärt.


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