Urteil vom Sozialgericht Marburg (17. Kammer) - S 17 KA 831/16 , S 17 KA 881/16
Tenor
1. Die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale III/2015 und IV/2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2016 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
2. Die Beklagte trägt jeweils die Gerichtskosten sowie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Quotierung von Vorableistungen im Rahmen des Ausgleichsindex 100 in den Quartalen III/2015 und IV/2015, konkret hinsichtlich der GOP 01510, 01511 und 01512 EBM.
Die Klägerin besteht seit dem 1. April 2006 und nimmt seitdem an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.08.2016 waren Frau Dr. D. als Fachärztin für Hals-,Nasen- und Ohrenheilkunde mit einem Zulassungsumfang von 0,75, Frau Dr. E. als Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, mit einem Zulassungsumfang von 0,5, Frau Dr. F. als Psychologische Psychotherapeutin mit einem Zulassungsumfang von 0,25, Frau Dr. G. als Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie mit einem Zulassungsumfang von 1,0, Frau H. als Fachärztin für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde mit einem Zulassungsumfang von 0,25, Herr I. als Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit einem Zulassungsumfang von 0,26, Herr Prof. Dr. J. als Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie mit einem Zulassungsumfang von 0,5, Herr Prof. Dr. K. als Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie mit einem von 0,6, Dr. L. als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit einem von 0,25, Frau Dr. M. als Fachärztin für Chirurgie mit einem, von 0,25, Herrn Dr. N. als Facharzt für Neurochirurgie mit einem Zulassungsumfang von 1,0, Frau Dr. O. als Fachärztin für Gynäkologie mit 0,5, Frau Dr. P. als Fachärztin für Gynäkologie mit 0,75, Herr Dr. Q. als Facharzt für Gynäkologie mit 0,75, Herr Dr. R. als Facharzt für Chirurgie mit einem Zulassungsumfang von 0,50, Frau Dr. S. als Fachärztin für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie mit einem Zulassungsumfang von 0,5, Herr Dr. T. als Facharzt für Innere Medizin mit einem Zulassungsumfang von 0,5, Herr Dr. U. als Facharzt für Neurologie mit einem Zulassungsumfang von 0,5, Herr Dr. V. als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit einem Zulassungsumfang von 0,25 sowie Herr Dr. W. als Facharzt für Chirurgie und Visceralchirurgie mit einem Zulassungsumfang von 0,5 angestellt. Zum 1. September 2015 trat Herr Dr. Z. als Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie mit einem Zulassungsumfang von 0,25 in das MVZ ein.
Die Vergütung der Klägerin erfolgte für Leistungen außerhalb des RLV in den streitgegenständlichen Quartalen wie folgt:
Quartal III/2015:
Leistungsbereich
Quote
Anforderung
Auszahlung
Mama-Sonographie
69,462 %
2.299,05 €
1.596,96 €
Neue Leistungen Kapitel 9 bzw. 20 EBM
69,910 %
2.291,80 €
1.602,20 €
Praxisklinische Beobachtung/Betreuung
GOP 01510, 01511 und 01512 EBM59,389 %
116.374,15 €
69.113,45 €
45,301 %
2.091,52 €
947,48 €
Proktologie
59,187 %
150,11 €
82,84 €
Sonstige Hilfen
69,161 %
4.521,54 €
3.127,15 €
Stanzbiopsie
74,654 %
878,60 €
655,91 €
Transfusionen
75,811 %
6.661,51 €
5.050,16 €
Quartal IV/2015:
Leistungsbereich
Quote
Anforderung
Auszahlung
Mama-Sonographie
68,029 %
2.384,20 €
1.621,95 €
Neue Leistungen Kapitel 9 bzw. 20 EBM
70,137 %
3.357,87 €
2.355,11 €
Praxisklinische Beobachtung/Betreuung
GOP 01510, 01511 und 01512 EBM55,140 %
119.323,56 €
65.795,01 €
45,222 %
3.673,15 €
1.661,07 €
Proktologie
48,063 %
194,26 €
93,37 €
Sonstige Hilfen
67,370 %
4.382,89 €
2.952,75 €
Stanzbiopsie
65,042 %
1230,04 €
800,04 €
Transfusionen
75,688 %
6.877,19 €
5.205,17 €
Die Auszahlungsquoten für die GOP 01510-01512 EBM sowie die Fallzahl- und Mengenentwicklung stellten sich in der Fachgruppe wie folgt dar.
Entwicklung der Quoten für die freie Leistung nach GOP 01510 - 01512 für die FG Hämatologen/Onkologen und FG Rheumatologen in 2010 bis 2020
Entwicklung Quoten der freien Leistung "Praxisklinische Beobachtung und Betreuung"
Quartal
Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie
Internisten mit SP Rheumatologie
4/2010
65,070%
49,265%
1/2011
66,668%
37,028%
2/2011
74,160%
42,054%
3/2011
75,787%
42,851%
4/2011
69,033%
46,992%
1/2012
62,629%
32,089%
2/2012
67,454%
39,792%
3/2012
64,372%
37,514%
4/2012
59,666%
42,378%
1/2013
58,457%
32,975%
2/2013
63,733%
38,084%
3/2013
61,341%
38,136%
4/2013
62,259%
44,869%
1/2014
57,725%
29,811%
2/2014
62,850%
39,992%
3/2014
60,693%
39,851%
4/2014
62,926%
46,328%
1/2015
57,214%
34,053%
2/2015
59,960%
42,511%
3/2015
59,389%
45,301%
4/2015
55,140%
45,222%
1/2016
55,580%
36,701%
2/2016
57,263%
39,607%
3/2016
60,513%
40,690%
4/2016
56,483%
47,889%
1/2017
51,028%
32,000%
2/2017
59,878%
43,477%
3/2017
59,734%
46,370%
4/2017
62,542%
49,418%
1/2018
53,425%
37,871%
2/2018
57,907%
44,028%
3/2018
59,664%
53,108%
4/2018
50,853%
54,740%
1/2019
55,178%
42,194%
2/2019
60,774%
49,355%
3/2019
57,365%
54,644%
4/2019
67,573%
27,658%
1/2020
50,205%
81,669%
2/2020
81,732%
100,000%
3/2020
70,266%
100,000%
4/2020
69,132%
100,000%
Fallzahlentwicklung/ Anzahl Fälle mit Abrechnung der GOP 01510 - 01512 EBM
Quartal
Anzahl Fälle der Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie
Anzahl Fälle der Internisten mit SP Rheumatologie
1/2014
4.965
544
2/2014
4.936
507
3/2014
5.081
445
4/2014
4.971
454
1/2015
5.185
448
2/2015
5.167
422
3/2015
5.370
394
4/2015
5.450
406
1/2016
5.486
397
2/2016
5.529
429
3/2016
5.405
417
4/2016
5.406
392
1/2017
5.581
424
2/2017
5.309
407
3/2017
5.353
355
4/2017
5.227
353
1/2018
5.321
345
2/2018
5.276
362
3/2018
5.288
302
4/2018
5.231
324
1/2019
5.236
314
2/2019
5.325
329
3/2019
5.379
308
4/2019
5.287
243
1/2020
5.390
165
2/2020
5.189
150
3/2020
5.401
172
4/2020
5.367
116
Mengenentwicklung bezogen auf die Abrechnung mit GOP 01510 - 01512 EBM
Abrechnungshäufigkeiten der GOP 01510 bis 01512 EBM
Quartal
FG Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie
Dr. S.Prof. J.
Dr. Distelrath
Dr. Z.
FG Internisten mit SP Rheumatologie
Prof. K..
1/2012
18.183
421
143
510
1.015
6
2/2012
18.048
452
143
465
985
8
3/2012
18.605
416
274
573
1.003
9
4/2012
18.521
507
234
468
982
11
1/2013
18.884
483
188
564
969
13
2/2013
19.340
654
205
566
1.027
22
3/2013
19.758
853
214
445
995
21
4/2013
18.612
678
229
654
907
10
1/2014
19.251
663
235
568
1.053
18
2/2014
19.095
707
182
582
937
7
3/2014
20.084
672
186
696
827
10
4/2014
18.941
763
234
543
792
18
1/2015
19.831
613
203
658
839
25
2/2015
19.137
751
178
518
742
21
3/2015
20.578
606
158
608
65
701
32
4/2015
20.926
347
216
667
278
749
47
1/2016
20.932
387
252
513
340
743
40
2/2016
20.825
126
331
577
286
780
42
3/2016
20.136
379
344
207
759
42
4/2016
20.002
262
442
168
694
28
1/2017
21.184
308
471
199
786
23
2/2017
19.469
273
333
127
716
30
3/2017
19.388
351
281
137
623
30
4/2017
18.370
501
281
162
643
23
1/2018
19.295
438
431
203
616
34
2/2018
18.824
359
398
191
640
27
3/2018
19.427
310
219
554
16
4/2018
18.409
230
269
567
13
1/2019
18.817
212
220
560
18
2/2019
18.408
217
201
577
21
3/2019
19.050
307
156
530
21
4/2019
18.376
251
270
404
12
1/2020
19.182
284
302
269
24
2/2020
18.292
261
250
245
14
3/2020
19.139
207
235
276
13
4/2020
18.702
237
218
187
11
Summe
694.021
10.099
9.192
13.156
4.703
25.692
760
Mit Schreiben vom 8. März 2016 und 31. Mai 2016 legte die Klägerin jeweils Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale III/2015 und IV/2015 ein. Die Widersprüche richteten sich insbesondere gegen die Quotierung der sogenannten Vorwegleistungen durch den Ausgleichsindex (AI100).
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2016 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass die quotierte Vergütung der Vorwegleistung nach dem Ausgleichsindex 100 rechtmäßig sei. So habe das BSG die Quotierung der Vorwegleistung mit Urteilen vom 17. Juli 2013 als rechtmäßig erachtet. Mit mehreren Urteilen vom 19. August 2015 habe das BSG seine Rechtsprechung fortgeführt und die Quotierung erneut als rechtmäßig bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 23. Dezember 2016 zum Sozialgericht erhobene Klage, die das Gericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2016 quartalsweise abgetrennt hat (III/2015: S 17 KA 831/16; IV/2015 S 17 KA 881/16).
Die Klägerin trägt vor, dass eine Quotierung – auch wenn sie höchstrichterlich als rechtmäßig bestätigt worden sei – zu den vorliegenden Auszahlungsquoten nicht zumutbar sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil auf den einzelnen Schwerpunkt einer Fachgruppe keine Rücksicht genommen werde und eine Vielzahl von Leistungen bzw. ein besonderer Schwerpunkt von Leistungen einer erheblichen Quotierung unterzogen wird, die eine kostendeckende Erbringung dieser Leistung nicht zulasse.
Es sei nicht verhältnismäßig, dass die Leistungen der praxisklinischen Beobachtung/Betreuung für unterschiedliche Schwerpunkte im Bereich der Fachärzte für Innere Medizin verschiedene Quotierungen zur Anwendung komme. Dies führe dazu, dass innerhalb eines MVZ die gleichen Leistungen unterschiedlich vergütet würden.
Die ersichtlichen Fälle, in denen das BSG eine Quotierung zugelassen hat, beschränkten sich jedenfalls auf Quotierungen im Größenbereich von 80 % und hätten einen geringeren Honorarverlust zur Folge gehabt.
Die Ermittlung der für die Auffüllung der QZV-Überschreitungen zur Verfügung stehenden Rückstellungen sei zu hinterfragen. Quoten in diesem Größenbereich bedeuteten letztendlich, dass im Vergleich zum Vorjahresquartal eine entsprechende Mengenausweitung stattgefunden habe, die sich entsprechend auf die Vergütung auswirke.
Die Klägerin beantragt,
die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale III/15 und IV/15 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten über den Honoraranspruch der Klägerin neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug. Sie erläutert darüber hinaus: Hintergrund und Ziel der maßgeblichen Beschlüsse des Bewertungsausschusses sei gewesen, bei einer Mengenausweitung der Vorwegleistungen eine Reduzierung der Regelleistungsvolumina zu vermeiden. In den Honorarverteilungsmaßstäben sei die Quotierung der Vorwegleistungen ab dem Quartal I/2012 unter den Ziffern 2.3 und 2.4 HVM fortgeführt worden. Dabei sei festgelegt worden, dass in den streitgegenständlichen Quartalen die abgerechneten Vorwegleistungen denjenigen Beträgen gegenübergestellt würden, die für diese Leistungen von der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zurückgestellt worden seien. Die Höhe der Rückstellungen ergebe sich dabei durch die Bewertung der anerkannten Leistungsmenge im entsprechenden Vorjahresquartal, erhöhte und eventuelle Anpassungsfaktoren und multipliziert mit dem maßgeblichen Orientierungspunktwert. Die durch die Begrenzung von Vorwegleistungen freiwerdende Rückstellungssumme sei in den betroffenen Quartalen gezielt zur Stützung von RLV-Leistungen verwendet worden. Überschreite generell die Anforderung der Vorwegleistungen den Rückstellungsbetrag, so finde eine quotierte Vergütung statt. Die Höhe der Quote ergibt sich dabei aus dem Verhältnis des Anforderungsbetrages zum maßgeblichen Rückstellungsbetrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richterinnen aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die zulässigen Klagen sind auch begründet.
Die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale III/2015 und IV/2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.Dezember 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Durch die Beschlüsse des Bewertungsausschusses vom 20. April 2009, 22. September 2009 und 26. März 2010 wurde für die Quartale III/2009 bis IV/2011 die Möglichkeit eröffnet, die sogenannten „Vorwegleistungen" zu begrenzen. Als Vorwegleistungen werden dabei solche Leistungen bezeichnet, die außerhalb des Regelleistungsvolumens (RLV) vergütet werden, jedoch innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) finanziert werden müssen. In den Honorarverteilungsmaßstäben wurde die Quotierung der Vorwegleistungen ab dem Quartal I/2012 unter den Ziffern 2.3 und 2.4 des Honorarverteilungsmaßstabes (unter dem Stichwort Ausgleichsindex 100) fortgeführt.
Danach werden in den streitgegenständlichen Quartalen die abgerechneten Vorwegleistungen denjenigen Beträgen gegenübergestellt, die für diese Leistungen von der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zurückgestellt worden sind. Die Höhe der Rückstellungen ergibt sich dabei durch die Bewertung der anerkannten Leistungsmenge im entsprechenden Vorjahresquartal, erhöht um eventuelle Anpassungsfaktoren und multipliziert mit dem maßgeblichen Orientierungspunktwert. Überschreitet generell die Anforderung der Vorwegleistungen den Rückstellungsbetrag, so findet eine quotierte Vergütung statt. Die Höhe der Quote ergibt sich dabei aus dem Verhältnis des Anforderungsbetrags zum maßgeblichen Rückstellungsbetrag.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Quotierung von Vorwegleistungen mit Urteil vom 17. Juli 2013 (B 6 KA 45/12 R) als rechtmäßig erachtet. Mit mehreren Urteilen vom 19. August 2015 (u.a. B 6 KA 33/14 R) hat das BSG seine Rechtsprechung fortgeführt und die Quotierung erneut als rechtmäßig bestätigt. Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung im Grundsatz uneingeschränkt. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der Parallelkammer (vgl. Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2019, S 12 KA 551/17 WA; Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2021 – S 12 KA 3/18 WA).
Da eine „Nachschusspflicht“ der Krankenkassen und damit eine Erhöhung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht vorgesehen ist, können Leistungen bei Überschreitung des Vergütungsvolumens nur quotiert vergütet werden, wenn sich diese Überschreitung nicht zum Nachteil anderer Arztgruppen bzw. Leistungsbereiche auswirken soll (BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R). Insofern gilt der Grundsatz, dass angesichts begrenzter Gesamtvergütungen kein Leistungsbereich generell von Steuerungsmaßnahmen ausgenommen werden kann. Dieser Grundsatz gilt selbst für Kostenerstattungen und Kostenpauschalen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, B 6 KA 34/14 R). Eine feste, begrenzte Gesamtvergütung schließt die Vergütung aller vertragsärztlichen Leistungen mit einem garantierten Punktwert aus. Mengenbegrenzungen oder Quotierungen sind unvermeidlich, und jeder Garantiepreis für bestimmte, mengenmäßig nicht begrenzte Leistungen führt bei entsprechender Mengenentwicklung zwangsläufig zu einer Absenkung der Vergütung anderer Leistungen. Die umfassende Festlegung von „absolut“ festen Punktwerten ist auch in dem seit 2009 geltenden Vergütungssystem von vornherein ausgeschlossen, weil bei gedeckelter Gesamtvergütung die Vorgabe fester Punktwerte nur dadurch ermöglicht werden kann, dass entweder die RLV so (niedrig) bemessen werden, dass die gezahlten Gesamtvergütungen ausreichen, um alle erfassten Leistungen mit dem vorgesehenen Punktwert zu vergüten oder dass dies zu Lasten der "freien Leistungen" geht (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R). Das Bundessozialgericht hat ferner entschieden, dass angesichts begrenzter Gesamtvergütungen grundsätzlich kein Leistungsbereich von entsprechenden Steuerungsmaßnahmen ausgenommen werden kann und kein Anspruch auf eine unquotierte Vergütung besteht (BSG, Urteil vom 3. August 2016, B 6 KA 42/15 R).
Die Zuweisung eines eigenen Honorarkontingents mit der Folge einer Quotierung der Leistungen ist nicht zu beanstanden. Es besteht dann jedoch angesichts Überweisungsgebundenheit und des besonderen Leistungsspektrums eine besondere Beobachtungs- und Reaktionspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung. Die streitgegenständlichen Leistungen der GOP 01510-01512 EBM sind aufgrund der Eilbedürftigkeit der Behandlung von Karzinomerkrankungen für die Klägerin nicht steuerbar. Sie muss die ihr zugewiesenen Patient*innen praxisklinisch bei den Chemotherapien betreuen.
Grundsätzlich gilt, dass Folge einer arztgruppenbezogenen Honorarverteilung ist, dass diese zu unterschiedlichen Punktwerten für dieselbe Leistung bei verschiedenen Arztgruppen führen kann, was grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Februar 1996, 6 RKa 61/94). Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind gehalten, korrigierend einzugreifen, wenn bei festen Honorarkontingenten, die für verschiedene Leistungsbereiche gebildet werden, die Punktwerte einer Arztgruppe für eine längere Zeit um 15 % oder mehr hinter dem Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen zurückbleiben. Dies gilt aber nur, wenn die Ärzte dafür nicht verantwortlich sind, vielmehr z.B. eine Mengenausweitung auf Grund vermehrter Überweisungen durch andere Vertragsärzte vorliegt. Dabei darf die Kassenärztliche Vereinigung eine gewisse Zeit abwarten und beobachten und muss nur reagieren, wenn vom Umsatz her wesentliche Leistungsbereiche einer Arztgruppe betroffen sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2004, B 6 KA 52/03 R).
Nach den Ermittlungen der Kammer kann eine signifikante Mengenausweitung aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Zahlenmaterials vorliegend ausgeschlossen werden.
Die Bildung von Teilbudgets löst eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung dahin aus, dass sie Verteilungsregelungen, mit denen sie in Verfolgung bestimmter Ziele vom Grundsatz der gleichmäßigen Honorarverteilung abweicht, regelmäßig zu überprüfen hat. Sie hat sie zu ändern bzw. weiterzuentwickeln, wenn sich herausstellt, dass der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird, oder wenn die vorgenommene Einteilung in Teilbudgets dazu führt, dass der Punktwert in einzelnen Bereichen deutlich stärker abfällt als bei dem größten Teil der sonstigen Leistungen und als Grund dafür keine von den jeweiligen Leistungserbringern selbst verursachten Mengenausweitungen erkennbar sind. Eine Korrekturverpflichtung setzt weiter voraus, dass es sich um eine dauerhafte, also nicht nur um eine vorübergehende Entwicklung handelt. Außerdem muss ein vom Umsatz her wesentlicher Leistungsbereich einer Arztgruppe betroffen sein. Der Punktwertabfall muss erheblich sein; nicht jede Punktwertdifferenz zwischen verschiedenen Honorartöpfen gibt Anlass zur Korrektur der Honorarverteilung. Die Kassenärztliche Vereinigung kann zudem berücksichtigen, dass auch bei von den Leistungserbringern nicht mit zu verantwortenden Mengenausweitungen typischerweise Rationalisierungseffekte entstehen, die einen gewissen Ausgleich für den Punktwertabfall darstellen können. Werden Honorartöpfe für Leistungen gebildet, die Ärzte nur auf Überweisung hin erbringen können und bei denen ihnen eine Mitverantwortung für eine Mengenausweitung und damit ein Punktwertabfall nicht zugerechnet werden kann, sieht das BSG im Regelfall Anlass zur Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen um 15 % oder mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 9. September 1998, B 6 KA 55/97 R; Urteil vom 8. Dezember 2010, B 6 KA 42/09 R). Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht dahingehend fortentwickelt, dass generell eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht gilt, die eine Verpflichtung zum Eingreifen begründet, wenn sich bei einer Arztgruppe ein honorarmindernd wirkender dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau ergibt, von dem Punktwertabfall ein wesentlicher Leistungsbereich betroffen ist, die dem Punktwertabfall zugrunde liegende Mengenausweitung nicht von der Arztgruppe selbst zu verantworten ist und die Honorarrückgänge in dem wesentlichen Leistungsbereich nicht durch andere Effekte kompensiert werden (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen BSG, Urteil vom 29. August 2007, B 6 KA 43/06 R; BSG, Beschluss vom 17. September 2008, B 6 KA 62/07 B).
Wie lange Kassenärztliche Vereinigungen eine Entwicklung beobachten dürfen, ohne tätig zu werden, bzw. unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt genau eine Kassenärztliche Vereinigung auf eine bestimmte Honorarverteilungsentwicklung reagieren muss, ist angesichts der unvermeidlicherweise relativ unbestimmten Rechtsfolgen der Reaktions- bzw. Anpassungspflicht einer allgemein gültigen Feststellung nicht zugänglich (vgl. BSG, Beschluss vom 17. September 2008, B 6 KA 62/07 B). Soweit ein dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau eine Reaktionspflicht begründet, setzt dies eine dauerhafte Entwicklung voraus. Eine entsprechende Entwicklung kann auch an einem Vergleich bei den Auszahlungsquoten ansetzen (vgl. bereits SG Marburg, Urteile vom 13. April 2018, S 12 KA 95/15, S 12 KA 114-117 u. 121/15 - juris Rdnr. 71; Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2021, S 12 KA 3/18 WA).
Eine Korrektur kann regelmäßig nur für die Zukunft gefordert werden (vgl. BSG, Urteile vom 22. Juni 2005, B 6 KA 5/04 R; 11. Dezember 2013, B 6 KA 6/13 R; 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R.). Generell kommt ein Eingreifen einer Reaktionspflicht frühestens dann in Betracht, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die entsprechenden Daten vorliegen (vgl. BSG, Urteile vom 20. Oktober 2004, B 6 KA 30/03 R; 22. Juni 2005, B 6 KA 5/04 R).
Nach diesen Maßstäben bestand zur Überzeugung der Kammer eine Reaktionspflicht der Beklagten. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte bei anderen Fachgruppen auf entsprechende Entwicklungen jeweils reagiert hat, beispielsweise mit der Einführung der Quotierungsuntergrenze von 60 % bei den Humangenetikern (vgl. SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2019; S 12 KA 551/17 WA).
Bei den streitgegenständlichen GOP handelt es sich um Kernleistungen der Fachgruppe, die auch von der Klägerin in erheblichem Umfang erbracht wurden.
Die streitgegenständlichen GOP sind auch Ausdruck einer besonderen Verantwortung der Onkologen, die an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmen. Diese haben nicht nur Sprechstunden zu leisten, sondern einen erheblichen Aufwand für die notwendige und aufwändige Versorgung der betroffenen Patient*innen zu erbringen. Die Sicherstellung – und adäquate Honorierung – dieser Leistungen ist wesentliche Verantwortung der Beklagten – unabhängig von den Kostenpauschalen nach der Onkologie-Vereinbarung.
Dementsprechend hält es die Kammer nicht für gerechtfertigt, eine Reaktionsverpflichtung der Beklagten ausschließlich an einem Honorarverlust in Höhe von 15% gegenüber dem Fachgruppendurchschnitt festzumachen. Aus der Onkologie-Vereinbarung ergibt sich bereits, dass die Teilnahme mit einer erhöhten zeitlichen, finanziellen und insbesondere personellen Belastung verbunden ist (§ 1 Abs. 5 Onkologie-Vereinbarung), die sich beispielhaft in einer 24-stündigen Rufbereitschaft sowie der Verpflichtung zur Vorhaltung entsprechender Behandlungsplätze und des entsprechend qualifizierten Pflegepersonals (vgl. § 5 Onkologie-Vereinbarung) manifestiert.
Soweit der Umfang der Quotierung angegriffen wird, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen GOP 01510-01512 EBM eine Stützungsverpflichtung der Beklagten zumindest ab dem Zeitpunkt bestanden hat, als ersichtlich war, dass eine Auszahlungsquote von mehr als 60% dauerhaft nicht erreicht werden würde. Die Ermittlungen der Kammer haben ergeben, dass die niedrige Auszahlungsquote um die 60% sich bereits im Jahr 2012 manifestiert hatte. Aufgrund der fortbestehenden Systematik, die jeweils an das Vorjahresquartal anknüpft, war nicht damit zu rechnen, dass bei gleichmäßiger Mengenentwicklung eine deutliche Erhöhung der Quote zustande kommen könnte. Dies löst zur Überzeugung der Kammer eine Reaktionspflicht der Beklagten spätestens in den streitgegenständlichen Quartalen aus.
Aus diesen Gründen mussten die Klagen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO und folgen der Entscheidung in der Hauptsache.
Berichtigungsbeschluss vom 06.04.2023
Die Urteile der Kammer zu o.g. Aktenzeichen werden auf Antrag der Beklagten vom 3. April 2023 gemäß § 138 S. 1 SGG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Urteile nicht am 15. September 2021 sondern auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2023 ergingen.
Gründe:
Nach § 138 SGG sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil durch Beschluss zu berichtigen. Vorliegend ist im Urteilseingang versehentlich das falsche Datum genannt. In der Sache haben zwei mündliche Verhandlungen stattgefunden. Die Urteile ergingen ausweislich des Protokolls am Ende des 2. Verhandlungstages am 25. Januar 2023, so dass die Urteile insoweit offensichtlich unrichtig und zur berichtigen waren.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- L 4 KA 13/23 1x (nicht zugeordnet)
- L 4 KA 14/23 1x (nicht zugeordnet)
- S 17 KA 831/16 1x (nicht zugeordnet)
- S 17 KA 881/16 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 12 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (6. Senat) - B 6 KA 45/12 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (6. Senat) - B 6 KA 33/14 R 1x
- S 12 KA 551/17 2x (nicht zugeordnet)
- S 12 KA 3/18 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (6. Senat) - B 6 KA 33/15 R 3x
- Urteil vom Bundessozialgericht (6. Senat) - B 6 KA 34/14 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (6. Senat) - B 6 KA 42/15 R 1x
- 6 RKa 61/94 1x (nicht zugeordnet)
- B 6 KA 52/03 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 6 KA 55/97 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (6. Senat) - B 6 KA 42/09 R 1x
- B 6 KA 43/06 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 6 KA 62/07 B 1x (nicht zugeordnet)
- B 6 KA 62/07 B 1x (nicht zugeordnet)
- S 12 KA 95/15 1x (nicht zugeordnet)
- B 6 KA 5/04 R 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (6. Senat) - B 6 KA 6/13 R 1x
- B 6 KA 30/03 R 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197a 1x
- VwGO § 154 1x
- SGG § 138 2x