Urteil vom Sozialgericht Münster - S 14 R 167/19
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 04.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2019 unter Einschluss des Bescheides vom 06.12.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den 31.08.2019 hinaus Rentenleistungen wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach in vollem Umfang.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 31.08.2019 hinaus angesichts einer von der Beklagten angenommenen wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich des rentenrechtlich relevanten klägerischen Leistungsvermögens gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
3Der Kläger ist am 08.08.1962 geboren. Nach Schulabschluss absolvierte er mit Erfolg die Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker-Gesellen. Das Beschäftigungsverhältnis im erlernten Beruf, zuletzt in leitender Funktion in der Werkstatt, endete aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich zum Februar 2013. In der Folgezeit war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt mit Bezug von Krankengeld. Sein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) beträgt nach Aktenlage 30. Derzeit lebt er nach eigenen Angaben von Grundsicherung und finanzieller Unterstützung in der Ehe. Auf den Antrag des Klägers vom August 2014 bei der Beklagten bewilligte diese die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2014 befristet bis März 2016, welche schließlich nach Verlängerung im Januar 2018 zunächst bis August 2019 befristet weiter bewilligt wurde. Nach ambulanten gutachterlichen Untersuchungen des Klägers im Laufe des Jahres 2018 erteilte die Beklagte den weiteren Bescheid vom 06.12.2018, ausdrücklich als Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens, jedoch ohne Zitat des § 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG). In dem weiteren Bescheid vom 06.12.2018 nahm die Beklagte Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ab 01.01.2019 an und erklärte daher die Rentengewährung über den 31.12.2018 hinaus wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse für beendet . Dagegen erhob der Kläger wiederum am 17.12.2018 Widerspruch. Angesichts der gesetzlichen aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs vom Dezember 2018 leistete die Beklagte die Erwerbsminderungsrente tatsächlich noch bis Ende März 2019 weiter an den Kläger. Der Kläger hatte zuvor im Übrigen gegen den weiter befristenden Fortbewilligungsbescheid der Beklagten vom 04.01.2018 am 10.01.2018 Widerspruch eingelegt. Er rügte, die fortgesetzte Befristung sei sachlich nicht nachvollziehbar und für ihn persönlich willkürlich. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf u.a. nach Veranlassung weiterer ambulanter Begutachtungen des Klägers auf internistischem und psychiatrischsozialmedizinischem Fachgebiet durch Widerspruchsbescheid vom 05.02.2019 als unbegründet zurück, nachdem sie , wie dargelegt, zwischenzeitlich durch Bescheid gem. § 85 SGG vom 06.12.2018 die Rentengewährung ab 01.01.2019 für beendet erklärt hatte.
4Gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.02.2019, mit dem diese die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Bescheide vom 04.01.2018 und 06.12.2018 als unbegründet zurückwies, richtet sich die am 01.03.2019 bei dem Sozialgericht (SG) Münster erhobene Klage. Der Kläger verfolgt damit sein Rentenbegehren weiter. Zur Begründung rügt er u.a., dass die Beklagte ihm durch den Bescheid vom 06.12.2018 die Rentengewährung nochmals beschnitten habe. Er macht dazu im Wesentlichen seine gesundheitlichen Einschränkungen geltend. Es sei für ihn keine Besserung eingetreten. Er sei weiterhin erwerbsgemindert und könne nicht den Belastungen regelmäßiger Arbeit standhalten. Er sieht sich durch die gerichtlichen Sachverständigengutachten im Wesentlichen bestätigt. Es sei davon auszugehen, dass die Erwerbsminderung nun auf Dauer vorliege.
5Der Kläger beantragt,
6den Bescheid der Beklagten vom 04.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2019 unter Einbeziehung des weiteren Bescheides der Beklagten vom 06.12.2018 aufzuheben und ihm über den 31.08.2019 hinaus Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt ihrer Verwaltungsakte. Zudem sieht sie auch nach mehreren medizinischen Sachverständigengutachten, sowohl orthopädisch als auch internistisch bzw. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, weiterhin keinen feststellbaren
10Anhalt für eine dem Kläger günstigere Entscheidung.
11Nach Beiziehung der Verwaltungsakte der Beklagten sowie medizinischer Unterlagen und Berichte zur Entwicklung der Erkrankungen des Klägers in den letzten Jahren hat das Gericht 3 Gutachten gemäß §§ 103, 106 SGG zur Frage der Erwerbsminderung des Klägers beigezogen. Auf den Inhalt des Gutachtens der Internistin Frau Dr. C., C., vom 09.07.2020, des Orthopäden Herrn X., E., vom 17.09.2020 sowie der Neurologin//Psychiaterin Frau Dr. X., F., vom 15.12.2021 nebst ergänzender Stellungnahme dazu vom 21.04.2022 wird verwiesen.
12Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die bei der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung zugrunde lagen.
13Entscheidungsgründe:
14Die als kombiniertes Anfechtungs- und Leistungsbegehren statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 87, 90 SGG form- und fristgerecht erhobene, Klage hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und beschweren den Kläger. Er hat über die Einstellung der tatsächlichen Rentenauszahlung zum Ende März 2019 hinaus weiterhin, nun über den 01.09.2019 hinaus, Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente und zwar wie tenoriert jetzt auch auf Dauer.
15Gegenstand des Klageverfahrens waren die Gesamtheit der hier mit der Klage angegriffenen Bescheide der Beklagten, mit welchen schlussendlich die Weiterbewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung sowohl über den 31.12.2018 aufgehoben als auch angesichts der Befristung über den 31.08.2019 insoweit schlüssig abgelehnt worden war.
16Die dagegen gerichtete Klage ist auch wie tenoriert vollauf begründet.
17Der erneut befristende Bescheid vom 04.01.2018 ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und dem Inbegriff des frei zu würdigenden Beweisergebnisses, § 128 SGG, materiell rechtswidrig. Zudem ist zur Überzeugung der Kammer insbesondere keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne einer Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers, die für die rentenrechtlich relevante Leistungsminderung erheblich waren und weiterhin sind, objektiviert. Die Erwerbsminderung besteht nun vielmehr auf Dauer, über den Rentenwegfall aufgrund der angefochtenen Bescheide jeweils zum 01.01.2019 bzw. 31.08.2019, hinaus.
18Rechtsgrundlage für die Aufhebung der (befristet gewesenen) Weiterbewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung zuletzt durch Bescheid vom 06.12.2018 mit Wirkung bereits ab 01.01.2019 ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Zudem haben Versicherte § 43 Abs. 2 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufweisen und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte nach § 43 Abs. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
19Eine mittlerweile dauerhafte, zugleich volle Erwerbsminderung des Klägers ist zur Überzeugung der Kammer über die in den angefochtenen Bescheiden je zum 01.01.2019 bzw. 31.08.2019 angenommenen Wegfallzeitpunkte hinaus gegeben. Der Beklagten gelingt insoweit nicht der Nachweis, dass in den tatsächlichen Verhältnissen, genauer der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Klägers, zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung im Dezember 2018 gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides
20vom 04.01.2018 eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zudem liegt über den 31.12.2018 und auch den 31.08.2019 hinaus hier nunmehr nachweislich volle Erwerbsminderung auf Dauer beim Kläger vor.
21Die Kammer stützt sich insofern primär auf die Einschätzung der Neurologin//Psychiaterin Frau Dr. X. in F. in deren Sachverständigengutachten vom 15.12.2021, erstellt aufgrund Untersuchung des Klägers am 15.10.2021, sowie die ergänzende Stellungnahme von Frau Dr. X. für das Gericht vom 21.04.2022. Danach setzen folgende Gesundheitsstörungen die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben herab: eine chronische depressive Erkrankung im Sinne einer Dysthymia (ICD 10 F34.1), mit Verlust von Selbstwertgefühl, Selbstvertrauen, Einschränkung von Konzentration und Merkfähigkeit, psychomotorischer Hemmung und Antriebsreduktion, Freudlosigkeit, Rückzug und Interesseverlust, Neigung zu Erschöpfung; chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, u. a. Nervenwurzelreizsyndrom L5/S1 rechts mit belastungsabhängigem Taubheitsgefühl im re. Bein bei Verschleißveränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall; eine Verengung der Herzkranzgefäße mit Gefäßschienung 2014, lt. Unterlagen kardial stabiler Befund, ein medikamentös behandelter Bluthochdruck, eine Fettstoffwechselstörung, medikamentös behandelt, Übergewicht, Schultergelenksbeschwerden, anamnestisch linksseitige Ohrgeräusche sowie Teilamputation des linken Ringfingers. Hierin werden auch die Befunde aufgrund der Begutachtung durch die Internistin Frau Dr. C., C., vom 09.07.2020 sowie den Orthopäden Herrn X., E., vom 17.09.2020, mit einbezogen.
22Ausgehend von diesen organischen und psychischen Beeinträchtigungen gelangt Frau Dr. X. zu nachfolgenden Leistungseinschränkungen bei dem Kläger: Er könne noch ständig körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten. Maßgeblich wirkten sich hier Verschleißveränderungen im Bereich des Bewegungsapparats und der chronischen Schmerzstörung aus. Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg seien ständig unter Einhaltung von rückengerechten Bewegungsabläufen zumutbar. Arbeiten sollten ständig in möglichst wechselnder Körperhaltung bzw. aufgrund der chronischen Schmerzstörung auch jederzeit in frei wählbarer Körperhaltung ausgeübt werden. Arbeiten im Knien, Hocken oder Bücken, wobei auch hier möglichst rückengerechte Bewegungsabläufe eingehalten werden sollten, sind gelegentlich möglich. Aufgrund der orthopädisch dokumentierten Beschwerden im Schulterbereich sind nur gelegentlich Arbeiten über Kopf oder über Schulter-Höhe zumutbar. Arbeiten in Zwangshaltungen sollten lediglich gelegentlich aufgrund der chronischen Schmerzstörung zugemutet werden. Gerüst- und Leiterarbeiten sowie Arbeiten mit Treppensteigen und Besteigen von Regalleitern sind aufgrund der lumbalen Nervenwurzelreizung rechts und eventueller Sturzgefährdung durch plötzliche Schmerzen nicht zumutbar. Arbeiten mit voller Gebrauchsfähigkeit der Hände sind ständig zumutbar, eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände bei rechter Gebrauchshand liegt nicht vor. Arbeiten im Freien mit Witterungsschutz und Arbeiten mit Umwelteinflüssen wie Kälte, Hitze, Zugluft, Temperaturschwankungen, Nässe, Staub/Schmutz, Gas, Hautreizstoffe, Dampf und Lärm sind aufgrund der psychovegetativen Belastungen solcher Umwelteinflüsse lediglich gelegentlich zumutbar. Arbeiten an laufenden Maschinen sind nicht zumutbar aufgrund der eingeschränkten Aufmerksamkeit und Dauerbelastbarkeit infolge der psychischen Erkrankung mit resultierender Verletzungsgefahr. Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht sind nicht zumutbar aufgrund der psychischen Erkrankung. Arbeiten mit ständigem, überwiegendem, zeitweisem und gelegentlichem Publikumsverkehr sind aufgrund der psychischen Erkrankung ebenfalls nicht zumutbar. Arbeiten mit zeitlichen Anforderungen im Sinne der Notwendigkeit , festgelegte Termine einzuhalten, oder auch Arbeiten unter Zeitdruck, wie z.B. Akkord- und Fließbandarbeiten, sind aufgrund der psychischen Erkrankung nicht zumutbar. Überwiegend geistig einfache Arbeiten sind allenfalls unter Berücksichtigung der Schul- und Berufsbildung und der aktuellen Verfassung des Klägers zumutbar. Überwiegend Arbeiten mit nur geringen Anforderungen an die Reaktion, Übersicht und Aufmerksamkeit sind aufgrund der psychischen Verfassung zumutbar. Überwiegend Arbeiten mit nur geringen Anforderungen an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und geistige Beweglichkeit sind aufgrund der psychischen Verfassung zumutbar. Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sind überwiegend zumutbar. Bildschirmarbeit ist theoretisch möglich, wobei hierbei die fehlende berufliche Qualifikation und auch verminderte kognitive Belastbarkeit zu berücksichtigen sind. Umgangssprachliche Verständigung ist möglich. Unter Beachtung vorgenannter qualitativer Leistungseinschränkungen kann der Kläger danach in quantitativer Hinsicht nun nur noch unter 3 Stunden beruflich tätig werden, da es sich um eine mittlerweile chronifizierte depressive Störung handelt. Dies geht einher mit Einschränkungen der Aufmerksamkeit, der konzentrativen Belastbarkeit, Rückzugsverhalten, vermehrter Erschöpfung, Stimmungseinbrüchen und Antriebsreduktion. Da nur noch ein berufliches Rest-Leistungsvermögen von unter 3 Stunden besteht, entfällt auch die Pausenfrage. Zudem kann der Kläger mit den genannten Einschränkungen nicht mehr regelmäßig 5 Tage die Woche arbeiten. Sollte der Kläger theoretisch eine berufliche Tätigkeit ausführen, wäre aufgrund der psychischen Erkrankung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er mehr als 6 Monate Ausfallszeiten je Kalenderjahr erreicht. Der Kläger kann arbeitstäglich zwar insgesamt 4 x täglich etwas mehr als 500 m zurücklegen, allerdings ist, angesichts des körperlichen neurologischen Befundes, von einem Nervenwurzelreizsyndrom L5/S1 rechts auszugehen, welches unter körperlicher Belastung, insbesondere beim Gehen, zu einem Taubheitsgefühl im rechten Bein führt, so dass die regelmäßige Belastungsfähigkeit nicht sicher festzustellen ist. Eine eindeutige OP-Indikation bestehe allerdings nicht, konservative orthopädische Behandlungen und Physiotherapie erfolgten bereits in Abständen, von einer wesentlichen Besserung innerhalb kurzer Zeit sei nicht auszugehen. Der Kläger kann öffentliche Verkehrsmittel ohne Begleitperson auch zu Hauptverkehrszeiten benutzen. Der Kläger hat einen Führerschein und führt auch Pkw, allerdings ist er aufgrund seiner psychischen Verfassung nur auf gewohnten Strecken unterwegs, hat sich z. B. zum Untersuchungstermin von seiner Ehefrau fahren lassen. Theoretisch kann er durchaus zwischen 30 bis zu 60 Minuten am Stück einen Pkw fahren, wobei die Ein- und Umstellfähigkeit und Reaktionsfähigkeit für ungewohnte Strecken kritisch zu sehen ist.
23Beim Kläger fehlt es nunmehr auch an einer durchschnittlichen Umstellungsfähigkeit. Zudem ist es nach dem Sachverständigengutachten von Frau Dr. X., F., vom 15.12.2021 eindeutig ausgeschlossen, dass er aggraviere oder simuliere. Seine Angaben im Rahmen der ausführlichen Befragung bei der Untersuchung Mitte Oktober 2021 deckten sich im Wesentlichen mit den, zum Teil deutlich kürzeren Angaben, in den früheren Begutachtungen und auch mit den Ausführungen in den nervenärztlichen Befundberichten, sogar mit Angaben im Gutachten von Frau Dr. C., auch wenn diese diagnostisch falsche Schlüsse zog. Aktuelle finanzielle Sorgen sind auch nicht im Sinne eines Rentenbegehrens zu werten, sondern Folge/Ausdruck seiner psychischen Verfassung. Die tatbestandliche Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der beklagtenseitig postulierten Beschwerdeverbesserung iSv § 48 SGB X hinsichtlich des rentenrechtlich nach § 43 SGB VI relevanten Leistungsvermögens ist nunmehr hier nicht festzustellen. Der Kläger ist wegen der ausführlich vorbezeichneten Krankheiten in Gesamtschau auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies beruht auf der Schwere der oben ausgeführten fachlich gesicherten Diagnosen und entspricht zusammengefasst dem Gutachten gem. §§ 103, 106 SGG der Neurologin//Psychiaterin Frau Dr. X., F., vom 15.12.2021 nebst ergänzender Stellungnahme dazu vom 21.04.2022.
24Dazu gilt nun im Einzelnen: Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen bestehen seit 2014, seit der ersten (befristeten) Rentengewährung. Die quantitativen Leistungsbeschränkungen bestehen nach dem Sachverständigengutachten von Frau Dr. X. ebenfalls seither und insbesondere weiterhin eben auch über den 31.08.2019 hinaus. Denn nach dem Sachverständigengutachten von Frau Dr. X. sind wesentliche zwischenzeitliche Veränderungen unter Berücksichtigung der Unterlagen nicht festzustellen. Es ist nicht von einer so eindeutigen Besserung im psychischen Befund auszugehen, dass die Weitergewährung der vollen Erwerbsminderungsrente entfalle bzw. nun eine Leistungsfähigkeit von mehr als 6 Stunden pro Tag festzustellen sei. Die Leistungseinbuße des Klägers wird auch als dauerhafter Natur beschrieben; insofern besteht mit dem Sachverständigengutachten von Frau Dr. X. keine begründete Aussicht, dass sie in absehbarer Zeit, bis zu 6 Monaten, behoben sein werde. Es handele sich beim Kläger um eine chronische psychische Erkrankung, welche bislang niederfrequent ambulant nervenärztlich behandelt worden sei. Eine typische psychotherapeutische Behandlung erfolgte bislang nicht. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Klägers sei allerdings auch eher von eingeschränkter Introspektionsfähigkeit und Psychotherapiefähigkeit auszugehen. Es ist jedoch auch noch keine stationäre Rehabilitation angeboten worden, dieses wäre zu einem früheren Zeitpunkt vielleicht noch hilfreich gewesen. Jetzt ist mit dem Sachverständigengutachten von Frau Dr. X. auch unter Berücksichtigung des Zeitverlaufes und des chronischen Zustandes keine wesentliche Änderung im Sinne der Verbesserung des Leistungsvermögens zu erwarten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit tatsächlich behoben werden kann, da es sich um ein chronifiziertes Zustandsbild handelt, begünstigt durch die Persönlichkeitsstruktur des Klägers. Zusammenfassend besteht eine chronische psychische Störung und chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren neben einem Nervenwurzelreizsyndrom L5/S1 rechts mit zusätzlicher Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit , mit allerdings – entgegen der Ansicht des Beraterarztes Prof. Dr. Dr. Dipl.-Psych X., H. in dessen Gutachten für die Beklagte zuletzt vom Juli 2018-weiterhin aufgehobener beruflicher Leistungsfähigkeit. Denn eine durchgreifende Veränderung des psychischen Befundes ist hier mit dem Sachverständigengutachten von Frau Dr. X. im Vergleich zur Feststellung einer vollen Erwerbsminderung bereits im Jahr 2014 auch unter Berücksichtigung weiterer ambulanter Befundberichte nicht zu verifizieren.
25Das Gericht folgt auch in dieser Frage sowie im Übrigen insgesamt den Einschätzung der
26Sachverständigen Dr. X. im Gutachten vom 15.12.2021. Soweit sich die Beklagte dem weiterhin ausdrücklich unter Bezug auf die Einschätzungen ihres Beraterarztes Herrn Prof. Dr. Dr. Dipl.-Psych X., H., zuletzt in dessen Äußerungen nach Aktenlage vom 11.02.2022, nachdrücklich verschließt, hält das Gericht ebenso nachdrücklich an der Leistungseinschätzung von Frau Dr. X. als zutreffend und überzeugend fest.
27Soweit hingegen der Beraterarzt Herr Prof. Dr. Dr. Dipl.-Psych X., H. , am 11.02.2022 eine sozialmedizinisch falsche Leistungseinschätzung im Gutachten von Frau Dr. X. wegen „eher leichter psychischer Erkrankung“ rügt, mag sich die Beklagte erst einmal selbst fragen, in wie weit sie dann für solche angeblich „ leichten Krankheitsverläufe“ wie beim Kläger, der explizit nicht zu den tatnahen Personenkreisen der gerichts- und allgemeinbekannten Betrugsserie zu Lasten der Beklagten in den 2010 er-Jahren im EM-Rentenzugang bei der Beklagten zählte bzw. zählt, immerhin mehrjährig, im Jahr 2014 noch aufgrund insoweit zusprechendem Gutachtervotum des Beraterarztes Prof. Dr. Dr. Dipl.-Psych X., zudem mit Verlängerung auch nochmals im Jahr 2018, volle Erwerbsminderungsleistungen überhaupt erbringen konnte.
28Unbeschadet dessen sieht das Gericht die aktuellen Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Dr. Dipl.-Psych X., in der Stellungnahme nach Aktenlage vom 11.02.2022 für die Beklagte hier durch die umfangreiche ergänzende Stellungnahme von Frau Dr. X. dazu vom 21.04.2022 als entkräftet an. Es handelt sich danach – wie aufgezeigt und auch schon im Gutachten gem. §§ 103, 106 SGG von Frau Dr. X. am 15.12.2021 ausführlich dargelegt -bei dem Kläger unter Berücksichtigung der Alltagsschilderung, aber auch der ambulanten Befundberichte nicht um eine leichte psychische Erkrankung, wie Herr Prof. Dr. Dr. Dipl.-Psych. X. in der Stellungnahme vom 11.02.2022 es darstellt.
29Denn hier besteht , wie nachvollziehbar und überzeugend von der langjährig erfahrenen, fachlich ausgesprochen versierten und medizinisch auch über die Sozialgerichtsbarkeit NRW hinaus geschätzten Sachverständigen Frau Dr. X. ausgeführt, eine Chronifizierung, wobei bislang keine angemessene psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung erfolgte, und angesichts des Zeitverlaufes jetzt nicht mehr von einer wesentlichen Beinflußbarkeit der Erkrankung auszugehen ist .Dass weder ärztlich noch von Seiten des Rentenversicherungsträgers stationäre intensivere Maßnahmen angeboten wurden, was vor Jahren vielleicht noch zu einer durchgreifenden Änderung und Besserung hatte fuhren können, kann - so Frau Dr. X. völlig zu Recht in ihrer die ergänzende gutachterlichen Stellungnahme vom 21.04.2022 - nicht dem Kläger angelastet werden.
30Der weiteren Rüge von Herrn Prof. Dr. Dr. Dipl.-Psych X. in dessen Äußerung für die Beklagte nach Aktenlage vom 11.02.2022, es fehle hier eine Beschwerdevalidierung , „die für ein Sozialgerichtsgutachten notwendig erscheine“, ist sachlich zum Einen entgegen zu halten, dass nach der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. X. vom 21.04.2022 hier eine Beschwerdevalidierung überflüssig und ohne zusätzliche Aussagekraft sei. Gleiches gelte auch für das Erheben von Medikamentenspiegeln: Angesichts der angegebenen Dosierung der Antidepressiva war abhängig vom Einnahmezeitpunkt ein eher niedriger oder sogar teils nicht nachweisbarer Medikamentenspiegel zu erwarten, so dass eine Aussagekraft zwischen Ausmaß der psychischen Erkrankung und Höhe des Medikamentenspiegels nicht vorliegt und daraus sich auch kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ergibt. Die Kammer teilt die Zweifel von Frau Dr. X. an den Einschätzungen von Herrn Prof. Dr. Dr. Dipl.-Psych X., H., zuletzt vom 11.02.2022. Denn warum gelangt Prof. Dr. Dr. Dipl.-Psych X., trotz im Wesentlichen ähnlich beschriebenem psychopathologischen Sachverhalt in seinen 2 Verwaltungsgutachten für die Beklagte einerseits zur Einschätzung einer aufgehobenen beruflichen Leistungsfähigkeit, in der zweiten Begutachtung dann jedoch zur These der Wiederherstellung der beruflichen Leistungsfähigkeit, und dass wiederum, obwohl psychopathologisch sich keine gravierenden Unterschiede darstellten. Dies bleibt seitens der Beklagten – für die Kammer beredet- unbeantwortet. Zudem werden von Frau Dr. X. noch zur geforderten Beschwerdevalidierung abschließend folgende Aspekte zur Validierung geklagter Beschwerden bei der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung benannt: Die umfassende Beachtung der Aktenlage, eine ausführliche Anamneseerhebung, ggf. auch mittels Fremdanamnese, was jedoch gutachterlich nicht regelhaft der Fall ist, zudem sind die klinisch-neurologische und psychische Befunderhebung wesentlich. Ergänzend können elektrophysiologische Diagnostik, Fragebögen und Selbstbeurteilungsskalen sowie neuropsychologische Tests und Medikamentenmonitoring eingesetzt werden, müssen jedoch nicht zwangsläufig zum Einsatz gebracht werden. Eine Beschwerdevalidierung beginnt letztendlich schon beim Lesen der Akten und in einer chronologisch und thematisch geordneten Aufarbeitung der Aktenlage, wie in der Beurteilung im Gutachten von Frau Dr. X. vom 15.12.2021 dargelegt. Dabei zeigt sich eine konsistente Symptomatik. Unklarheiten und Widersprüche liegen nicht vor, welchen anderenfalls mittels testpsychologischer Beschwerdevalidierung hinterfragt und erklärt werden müssten.
31Den Ausführungen im Gutachten von Frau Dr. X. vom 15.12.2021 schließt sich die Kammer vollauf an. Es entspricht fachlich-medizinischem Standard. Es ist nach alledem nicht überzeugend, wird jedoch von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Psych X. für die Beklagte am 11.02.2022 postuliert, eine Beschwerdevalidierung, „die für ein Sozialgerichtsgutachten notwendig erscheine“, und dann seitens der Beklagten ähnlich einem KO-Kriterium dem fundierten, ausführlich abgewogenen Gutachten von Frau Dr. X. entgegnet.
32Das wiederum bietet -noch darüber hinaus gehend - generell Anlass dafür, die von der Beklagten als inhaltlicher Mangel mitunter reflexhaft der Überzeugungskraft von Gerichtsgutachten auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet entgegen gehaltene Rüge angeblich „fehlender Beschwerdevalidierung“ gerichtlich nochmals gesondert differenziert zu betrachten. Das gilt wiederum – wie hier ersichtlich beim Kläger -namentlich für die bei der Beklagten rentenversicherten Personen, die explizit nicht zu den Personenkreisen der gerichts– und allgemeinbekannten Betrugsfälle in den 2010er Jahren bei den EM-Renten der Beklagten zu zählen sind . Wie schon in der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 vom Gericht fixiert, stellt sich Stand der Erkenntnis u.a. zur Frage der Beschwerdevalidierung bzw. in wie fern „diese für ein Sozialgerichtsgutachten notwendig erscheine“ , nach den hier aktenkundigen sowie den Beteiligten transparent in Kopie überreichten richterlichen Fortbildungsunterlagen aus dem LSG NRW zur Rentenversicherung , Richter-Arbeitskreis vom 3.5.2022, wie folgt dar: „Nach der AWMF ( = Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.) - Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen (Stand 01.12.2019), Teil 4 gilt: „Eine eingehende, explizit und nachvollziehbar dargelegte Beschwerdevalidierung ist Bestandteil jedes Gutachtens. Ihr Kernstück ist eine sorgfältige Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung, die, je nach Einzelfall, durch spezifische Verfahren untermauert werden kann. Dabei gibt es 5 Komponenten nach Ermessen des Gutachters: Aktenlage (Abgleich der Befunde), klinische Beschwerdevalidierung (Beobachtung, klinische Untersuchung und klinische Tests), Selbstbeurteilungsskalen (Abgleich mit Befunden, spezielle Validierungsverfahren), kognitive Beschwerdevalidierung (psychologische Tests) und Bestimmung des Medikamentenspiegels.“ Genau dem entspricht auch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Frau Dr. X. vom 21.04.2022 für die Kammer zur Rüge von Herrn Prof. Dr. Dr. Dipl.-Psych X. in dessen Äußerung für die Beklagte nach Aktenlage vom 11.02.2022, es fehle hier eine Beschwerdevalidierung „die für ein Sozialgerichtsgutachten notwendig erscheine“.
33Das Gericht hat für die Frage fachgerechter psychiatrischer Begutachtung und der Methodensicherung hinsichtlich der Beschwerdevalidierung danach noch allenfalls Folgendes zu ergänzen: Sowohl fachlich -medizinisch als auch rechtlich-abstrakt überzeugt für die Beklagte hier Herr Prof. Dr. Dr. Dipl.-Psych X., namentlich in der Äußerung für die Beklagte nach Aktenlage vom 11.02.2022, gerade nicht. Es verbleibt hingegen zur vollen Überzeugung der Kammer vielmehr dabei, dass mit dem Gutachten gem. §§ 103, 106 SGG der Neurologin//Psychiaterin Frau Dr. X., F., vom 15.12.2021 nebst ergänzender Stellungnahme dazu vom 21.04.2022 beim Kläger (mittlerweile) eine dauerhaft aufgehobene Erwerbsfähigkeit fachmedizinisch wohl begründet nachgewiesen ist. Der Schweregrad einer Erkrankung des psychiatrischen Fachgebietes ist dabei – wie hier ersichtlich - in verschiedenen Sachverständigengutachten, über einen langen Zeitraum erstattet, zwar terminologisch differenziert bezeichnet worden. Im Kern und insbesondere in ihren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers ist das aufgehobene Leistungsvermögen des Klägers auf Dauer jedoch mit dem Gerichtsgutachten von Frau Dr. X. nunmehr abschließend gesichert. Maßgeblich zu verlangen ist – wie hier jedenfalls für das Gericht durch das Gutachten gem. §§ 103, 106 SGG der Neurologin//Psychiaterin Frau Dr. X., F., vom 15.12.2021 nebst ergänzender Stellungnahme dazu vom 21.04.2022 geschehen - , dass sich begutachtende Ärzte an den immerhin anerkannten Klassifikationssystem orientieren und erkennbar ist, inwiefern sie von übereinstimmenden oder unterschiedlichen Gesundheitsstörungen ausgehen (vgl. Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. § 43 Rn. 63).
34Die von der Beklagten zur Gerichtsakte (!) gereichte Anmerkung von Herrn Prof. Dr. Dr. Dipl.-Psych X. vom 11.02.2022 in Gestalt seines hier wörtlich zitierten Schlusssatzes, Blatt 3 oben, im Wortlaut „Für den Fall, dass das Gericht dem Gutachten der Frau Dr. X. folgt, wird bereits jetzt aus psychiatrisch-sozialmedizinischer Sicht aktiv Berufung empfohlen“ bedingt allein aufgrund Professionalität und langjähriger Erfahrung des Gerichts keine weitere inhaltliche Befassung mehr. Das kommentiert sich als sog. beraterärztliche Äußerung (sic !) vielmehr selbst. Es mag als Stellungnahme der Beklagten dieser an sich auch nicht angemessen sein, wird gleichwohl dem erkennenden Gericht präsentiert, von diesem aber nicht mehr weiter kommentiert.
35Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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