Beschluss vom Sozialgericht Neubrandenburg (13. Kammer) - S 13 ER 287/09 AS

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beteiligten sind nicht verpflichtet, einander Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von höheren Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

2

Sie bewohnen derzeit eine Wohnung in der D-Straße in N, für die sie eine monatliche Miete von 421,18 EUR zu zahlen haben. Dabei beträgt die Grundmiete 331,06 EUR, die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten 59,06 EUR und die Vorauszahlungen auf die Heizkosten 31,06 EUR.

3

Diese Kosten wurden zunächst durch die Antragsgegnerin übernommen. Mit Änderungsbescheid vom 12.05.2009 wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die KdU nach dem Auszug der vormals zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Tochter als unangemessen hoch eingeschätzt würden. Die tatsächlichen Kosten würden die angemessenen Kosten um 59,32 EUR pro Monat übersteigen. Des Weiteren wurden die Antragsteller aufgefordert, ihren KdU zu senken und entsprechende Bemühungen gegenüber der Antragsgegnerin zu dokumentieren. Ebenso wurden sie darauf hingewiesen, dass die als unangemessen eingeschätzten KdU nur für eine Dauer von längstens 6 Monaten bezahlt würden.

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Mit Schreiben vom 24.08.2009 und 07.09.2009 baten die Antragsteller die Antragsgegnerin um Übernahme der tatsächlichen KdU, wobei sie davon ausgingen, dass es sich bei der von ihnen bewohnten Wohnung um eine sog. Bestandswohnung handele, bei der von der KdU-Richtlinie der Antragsgegnerin abgewichen werden könne.

5

Mit Bescheid vom 07.09.2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 31.03.2010 neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die KdU in Höhe von insgesamt 361,58 EUR. Ergänzend wurde der Hinweis erteilt, die Differenz zu den tatsächlichen KdU in Höhe von 59,32 EUR zuzüglich des Anteils für die Warmwassererwärmung in Höhe von 12,22 EUR sei von den Antragsteller selbst zu tragen, da nur noch die angemessenen KdU übernommen würden.

6

Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller unter dem 15.09.2009 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin noch nicht beschieden hat.

7

Am 01.10.2009 suchten die Antragsteller bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach, wobei sie im Wesentlichen zur Begründung ihres Antrags vorbringen, bei der von ihnen bewohnten Wohnung handele es sich um eine sog. Bestandswohnung, da diese vor dem 01.01.2005 angemietet worden sei. Bei Bestandswohnungen könne nach der KdU-Richtlinie der Antragsgegnerin von den dort ausgewiesenen Höchstbeträgen bis zu 50,- EUR abgewichen werden. Auch liege die Wohnung mit einer Fläche von 59 m² unterhalb der nach der KdU-Richtlinie als angemessen angesehenen Höchstfläche von 60 m². Ebenso sei ihnen ein Umzug in eine andere Wohnung nicht zumutbar, da sie sich in ihrer jetzigen Umgebung ein festes Wohnumfeld geschaffen hätten. Letztlich sei ein der KdU-Richtlinie entsprechender Wohnraum auch nicht verfügbar.

8

Die Antragsteller beantragen,

9

die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen vom 01.11.2009 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.03.2010 die Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 421,18 pro Monat vorläufig zu gewähren.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie ist der Auffassung, nach Durchführung des Kostensenkungsverfahrens sei sie berechtigt die KdU auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Die tatsächlichen KdU überschritten die angemessenen um 59,32 EUR; damit würde durch einen Umzug in eine angemessenen Wohnung eine Ersparnis von mehr als 700,- EUR jährlich zu realisieren sein. Die von den Antragstellern benannte Toleranzgrenze von 50,- EUR pro Monat bei Bestandswohnungen stelle lediglich einen Wert dar, bis zu dem ein Kostensenkungsverfahren nicht eingeleitet würde. Den Antragstellern sei ein Umzug auch zumutbar; ebenso sei angemessener Wohnraum verfügbar.

13

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen.

II.

14

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch unbegründet.

15

Die Entscheidung beruht auf § 86b Abs. 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

16

Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag durch Beschluss eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

17

Ein solcher Nachteil ist anzunehmen, wenn den Antragstellern ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihnen nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.

18

Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist der Antrag abzulehnen, da den Antragstellern kein Anordnungsanspruch zur Seite steht.

19

Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach dem die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlichen KdU der Antragsteller in Höhe von 421,18 EUR sind nach der KdU-Richtlinie der Antragsgegnerin unangemessen hoch. Dabei geht das Gericht mit dem LSG Mecklenburg-Vorpommern davon aus, dass in sozialgerichtlichen Eilverfahren die Unterkunftsrichtlinien den Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft hinreichend abbilden können (vgl. dazu nur beispielhaft LSG M-V, Beschluss vom 27.11.2008, - L 8 B 206/08 -, zitiert nach JURIS).

20

Auch haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von den in ihrer KdU-Richtlinie festgelegten Beträgen zu ihren Gunsten abweicht, weil sie eine sog. Bestandswohnung bewohnen. Die KdU-Richtlinie der Antragsgegnerin sieht vor, dass in Ausnahmefällen die Höchstgrenzen für angemessene Unterkunftskosten bis zu 50,- EUR überschritten werden können. Der Antragsgegnerin ist hier jedoch zuzugeben, dass dies eine aus Praktikabilitätsgründen festgelegte Grenze ist, der ein Vergleich von höheren KdU zu potentiellen, von der Antragsgegnerin zu tragenden Umzugskosten zu Grunde liegt. Da die Ersparnis für die Antragsgegnerin durch Kappung der KdU auf ein angemessenes Maß im Vergleich zu den tatsächlichen KdU im vorliegenden Fall ca. 711,- pro Jahr ausmacht, ist die mit der Ausnahmeregelung in der KdU-Richtlinie gezogene Grenze von 600,- EUR Mietmehrkosten pro Jahr so deutlich überschritten, dass die Kappung der KdU notwendig ist.

21

Ein Anordnungsanspruch folgt auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft, die den angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

22

Mit Bescheid vom 12.05.2009 hat die Antragsgegnerin ein sog. Kostensenkungsverfahren durchgeführt, dass rechtlich nicht auf durchgreifende Bedenken stößt. Auch kurz vor Ablauf der in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II benannten Schonfrist von 6 Monaten war die Antragsgegnerin damit berechtigt, die KdU auf ein angemessenes Maß zu senken, da die Antragsteller keine hinreichenden und intensiven Bemühungen erkennen ließen, um ihre KdU zu senken. Soweit sie in diesem Zusammenhang lediglich drei Negativbescheinigungen von potentiellen Vermietern vorlegten (vgl. Bl. 25 ff. d. GA), ist dies nicht ausreichend, um eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Fortzahlung der tatsächlichen KdU zu schaffen.

23

Auch haben die Antragsteller keine hinreichenden Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, warum ihnen ein Umzug in eine angemessene Wohnung unzumutbar sein sollte. Der pauschale Einwand, ein gefestigtes Wohnumfeld nicht verlassen zu wollen, verfängt nicht. Ebenso stellt allein das Lebensalter der Antragsteller mit 58 Jahren kein Hindernis für einen Umzug dar.

24

Letztlich folgt das Gericht auch nicht dem Vortrag der Antragsteller, es stünde kein angemessener Wohnraum zur Verfügung. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren 6 Wohnungsangebote vorgelegt, die den Angemessenheitskriterien der KdU-Richtlinie entsprechen. Soweit die Antragsteller dagegen im Wesentlichen vorbringen, die von der Antragsgegnerin nachgewiesenen Wohnungen hätten keine Fenster in Bad und Küche und verfügten zum Teil nicht über einen Balkon, vermag das Gericht darin nicht einmal im Ansatz Gründe zu erkennen, warum die Wohnungen dadurch für die Antragsteller, die ihre KdU aus steuerfinanzierten Mitteln der Grundsicherung gewährt bekommen, unzumutbar sein sollten.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ergibt sich aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.

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