Urteil vom Sozialgericht Neubrandenburg (14. Kammer) - S 14 AS 1754/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch a. F. (im weiteren SGB II) für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008.
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Die Klägerin ist hauptberuflich selbständig. Sie besitzt ein Gelände mit insgesamt 9 Ferienwohnungen, welche sie vermietet. Auf dem Gelände lasten erhebliche Darlehen. Die Kläger bezogen in den Jahren 2005 bis 2008 immer wieder aufstockend Arbeitslosengeld II (ALG II). Die Ferienwohnungsanlage (http://www...... ) verzeichnet schon seit Jahren keine Gewinne. Dies hängt damit zusammen, dass es nicht gelingt mit den Gewinnen im Sommer den Verlust der Wintermonate auszugleichen.
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Die Kläger bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Haus. Die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft und Heizung betragen für den Streitzeitraum 73,17 Euro monatlich (Seite 4 des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2009 (Bl. 4 ff. GA zu S 14 AS 1915/09)).
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Mit Fortzahlungsantrag vom 28.02.2008 (Bl. 592 ff. d. VA) beantragten die Kläger ALG II für den Zeitraum ab 01.04.2008. Zur Glaubhaftmachung ihrer Hilfebedürftigkeit legten die Kläger Summen und Saldenlisten für Januar und Februar 2008 und eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2007 vor (Bl. 613 ff. d. VA).
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Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 25.04.2008 (Bl. 649 d. VA) vorläufige Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 21.05.2008 (Bl. 736 d. VA) – Eingang beim Beklagten am 23.05.2008 – Widerspruch ein. Den Widerspruch begründeten die Kläger im wesentlichen damit, dass ihr Sohn nicht zur Haushaltsgemeinschaft zu zählen sei und damit die Berechnung falsch sei. Zwischenzeitlich erließ der Beklagte am 17.05.2008 einen Änderungsbescheid (Bl. 769 d. VA) der die Anpassung der Regelsätze ab 01.07.2008 zum Gegenstand hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger mit Schreiben vom 04.11.2008 – Eingang bei Gericht am 07.11.2008 – Klage erhoben, welche bei Gericht unter dem Aktenzeichen S 14 AS 1754/08 registriert wurde.
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Am 27.11.2008 erließ der Beklagte einen endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid (Bl. 925 d. VA) für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008, ausweislich welchem die mit Bescheid vom 25.04.2008 bewilligten vorläufigen Leistungen vollständig zurückgefordert werden. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 22.12.2008 (Bl. 995 d. VA) – Eingang beim Beklagten am 29.12.2008 – Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2009 (Bl. 4 d. GA S 14 AS 1915/09) zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach den eigenen Angaben der Kläger ein Gewinn im Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008 in Höhe von 7203, 00 Euro (monatlich 1200, 50 Euro) zu berücksichtigen sei. Dieses Einkommen übersteige auch nach Abzug der Freibeträge den monatlichen Bedarf. Im Widerspruchsbescheid ging der Beklagte von einem monatlichen Bedarf für April in Höhe von 745, 48 Euro, für Mai bis Juni in Höhe von 672, 78 und für Juli bis September von 680,78 Euro aus. Hierbei berücksichtigte der Beklagte im April 2008 eine damals gewährte Heizkostenpauschale. In den Folgemonaten entfiel diese Pauschale aufgrund eines BSG Urteils. Heizkosten, welche durch Lieferungen von Brennmaterialien entstehen, wurden in der Folgezeit nicht mehr pauschal bezuschusst, sondern im Monat der Lieferung – bzw. der Fälligkeit der Rechnung – als aktueller Bedarf gewertet. Die Umstellung von April zu Mai ist vorliegend diesem BSG Urteil geschuldet. Die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft und Heizung betrugen im Streitzeitraum ohne Heizpauschale 73,17 Euro monatlich. Der Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Bedarfsermittlung im Widerspruchsbescheid nur 2/3 dieser Kosten, da aus seiner Sicht der Sohn der Kläger zur Haushaltsgemeinschaft gehörte. Im Widerspruchsbescheid war als Rechtsbehelf die Klage angegeben.
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Gegen diese Entscheidung haben die Kläger am 06.11.2009 Klage erhoben. Diese Klage wurde zunächst bei Gericht unter dem Aktenzeichen S 14 AS 1915/09 registriert.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.09.2010 die Klagen miteinander verbunden, wobei die verbundene Klage das Aktenzeichen S 14 AS 1754/08 führt.
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Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter in dem Streitzeitraum Leistungen nach dem SGB II zu erhalten bzw. die vorläufig erbrachten Leistungen nicht zurückzahlen zu müssen. Sie sind der Ansicht, dass aufgrund der Tatsache, dass sich die Ferienwohnungen nur im Sommer gut vermieten lassen würden, eine jährliche Betrachtung der Einnahmen und Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit angezeigt sei, da sie schließlich aufs Jahr betrachtet Verlust machen würden und daher über das ganze Jahr hinweg bedürftig seien, also auch im Streitzeitraum.
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Sie beantragen,
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den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 27.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, dass die Aufteilung des Einkommens auf 6 Monate nicht zu beanstanden sei. Die Regelung in § 3 Abs. 5 ALG II-VO (Fassung vom 01.01.2008, im weiteren nur ALG II-VO) sei auf vorliegenden Fall nicht anwendbar.
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Das Gericht hat am 17.01.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Für weitere Einzelheiten des Sachverhaltes kann auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakten und die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nach verständiger Würdigung des Akteninhaltes als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 27.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2009 auszulegen. Die Formulierung im Antrag „Aufhebungsbescheid“ dürfte ein Formulierungsfehler gewesen sein.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klage ist zulässig.
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Das Gericht geht hierbei davon aus, dass es dahinstehen kann, ob der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid als Gegenstandsbescheid des ursprünglichen Klageverfahrens S 14 AS 1754/08 zu werten ist oder ob in einem solchen endgültigen Festsetzungsbescheid ein Bescheid zu sehen ist, der gesondert angefochten werden kann. In letzterem Fall wäre mit Erlass des Festsetzungsbescheides das Klageverfahren S 14 AS 1754/08 wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden. In ersterem Fall wäre das zweite Klageverfahren S 14 AS 1915/09 unzulässig, da der Bescheid bereits Gegenstandsbescheid gewesen ist. Allerdings wäre in diesem Fall die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten zu beachten gewesen. Da die Kläger aber so und so zwei Klagen erhoben haben und aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung eine Kostentragungspflicht des Beklagten auch im zweiten Verfahren nicht von vornherein ausscheidet, war die Verbindung der Verfahren sachgerecht, da es den Klägern erkennbar um Leistungen für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008 geht.
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Die Klage ist unbegründet.
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Der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2009 ist rechtmäßig.
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Gemäß § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III sind vorläufig erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn die endgültige Festsetzung ergibt, dass im betreffenden Zeitraum ein Leistungsanspruch nicht bestand.
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Die Kläger sind im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig i. S. d. §§ 19, 9 Abs. 1 SGB II. Sie können ihren Bedarf durch das Einkommen der Klägerin zu 2) aus eigenen Kräften decken. Das Einkommen der Klägerin zu 2) ist hierbei wegen § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II auch auf den Bedarf des Klägers zu 1) anzurechnen.
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Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, mithin auch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, zu berücksichtigen. In § 3 der ALG II-V wird die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft geregelt. Nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Gemäß Abs. 2 sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Tatsächliche Ausgaben sollen nach Abs. 3 nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 11 Rdnr. 57).
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Unstreitig hat die Klägerin zu 2) in den Monaten April bis September 2008 einen Gewinn von mindestens 8.567,04 Euro erwirtschaftet (Bl. 66 d. GA). Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von 1427,84 Euro. Nach Abzug der Freibeträge gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2, § 30 SGB II verbleibt ein monatlich anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1147,84 Euro (1427,84 Euro - 280,00 Euro). Dieses Einkommen übersteigt den klägerischen Bedarf selbst dann, wenn dem klägerischen Vortrag zu folgen ist, dass der Sohn nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Eine genaue Ermittlung des Bedarfes kann hier dahinstehen, da man selbst, wenn alle in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechts- und Tatfragen – Haushaltsgemeinschaft mit Sohn, Vertrauensschutz auf die zu Unrecht gezahlte Heizkostenpauschale im Monat April – zu Gunsten der Kläger zu beantworten wären, sich im April ein monatlicher Höchstbedarf von 812,12 Euro errechnet (312,00 Euro Regelleistung * 2 + kalte Nebenkosten i.H.v. 73,17 Euro + 126,75 Euro Heizkostenpauschale – 5,90 Euro Warmwasserpauschale * 2). In den Monaten Mai bis September ist dieser theoretische Höchstbedarf gar noch rund 114,95 Euro niedriger anzusetzen, da eine Heizkostenpauschale nicht mehr gezahlt wurde und daher diesbezüglicher Vertrauensschutz gar nicht erst zu berücksichtigen wäre. Festzustellen bleibt, dass das anzurechnende Einkommen von 1147,84 Euro diesen Bedarf in jedem Falle deutlich übersteigt.
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Die Aufteilung des Einkommens auf 6 Monate zumindest nach den Vorschriften der ALG-VO nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 1 ALG II-VO a. F. ist das Einkommen zu berücksichtigen, welches im Bewilligungszeitraum anfällt. Gemäß § 3 Abs. 2 ALG II-VO a. F. sind zur Berechnung dieses Einkommens die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus dem betroffenen Zeitraum zu berücksichtigen. Eine andere Berechnung des Einkommens können die Kläger auch nicht aus § 3 Abs. 5 ALG-II VO herleiten. Die genannte Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Leistungsoptimierungen von Hilfebedürftigen dadurch zu verhindern, dass bei „Saisonbetrieben“ nicht die Gewinne von gut laufenden Monaten voll behalten werden können und in schlechten Monaten Leistungen bezogen werden können. Das klassische Beispiel wäre etwa eine Eisdiele, welche im Sommer erhebliche Gewinne verzeichnet und im Winter nicht betrieben wird. In diesem Fall führt dann die genannte Regelung dazu, dass bei einem Leistungsantrag für den Winter auch die im Sommer erzielten Gewinne zu berücksichtigen sind. Der hier zu entscheidende Fall ist zwar in dem Punkt vergleichbar, als dass vorliegend ebenfalls im Sommer Gewinne erzielt werden, im Winter dagegen Verluste gemacht werden. Insoweit handelt es sich hier um den umgekehrten Fall. Für die Kläger wäre eine jährliche Betrachtung deshalb günstiger, weil dann die Verluste im Winter auch die Einnahmen im Sommer mindern würden und dies zur Folge hätte, dass über das ganze Jahr gesehen, Hilfebedürftigkeit gegeben wäre. Nach Auffassung der Kammer scheidet eine direkte Anwendung des § 3 Abs. 5 ALG II-VO auf einen solchen Fall aus. Sie stünde dem Wortlaut vollständig entgegen, da dieser erkennbar nur den Fall erfasst, dass Einnahmen aus den Vormonaten zu berücksichtigen sind. Hier sollen aber die Verluste aus den Wintervormonaten auf die Gewinne im Sommer angerechnet werden.
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Auch eine analoge Anwendung dieser Norm scheidet vorliegend aus, da es bereits an einer Regelungslücke fehlt. So zeigt ja gerade der in § 3 Abs. 5 ALG II-VO geregelte Fall, dass der Verordnungsgeber bedacht hat, dass es Fälle gibt, in welchen die Eigenart eines Gewerbes dazu führt, dass in manchen Fällen eine jährliche Betrachtung angezeigt ist. Dementsprechend muss es als eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers gewertet werden, dass dieser Ausnahmefall auf die Anrechnung von Einkommen beschränkt bleiben soll und nicht durch Auslegung auf die Anrechnung von Ausgaben erstreckt werden kann.
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Den Klägern ist allerdings zuzugeben, dass das oben beschriebene Regelungsgefüge der ALG II-VO insofern bei „Saisonbetrieben“ zu Problemen führt, als dass die nach § 11 i. V. m. ALG II-VO anzurechnenden Einnahmen schließlich nur durch die Ausgaben außerhalb der Saison ermöglicht werden. Insoweit ist es nicht von der Hand zu weisen, dass es Fälle geben kann, in welchen eine jährliche Betrachtung angezeigt ist, um Verluste aus schwachen Monaten mit dem Einkommen aus starken Monaten zu verrechnen. Dies ist vor allem mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG problematisch, da die Aufteilung der jährlichen Bewilligungszeiträume durch die Behörde festgelegt wird bzw. zufällig ist. In vorliegendem Fall liegt der Bewilligungszeitraum für die Kläger äußerst ungünstig, da im streitigen Zeitraum ausschließlich die starken Sommermonate liegen, hingegen die schwachen Wintermonate allesamt in den anderen Bewilligungszeitraum fallen, was zur Folge hat, dass zwar in den Monaten Oktober bis März volles ALG II bezogen werden kann, hingegen in den streitgegenständlichen Monaten kein Leistungsanspruch verbleibt und dennoch die Verluste aus dem Winter auszugleichen sind. Bedenkt man in diesem Zusammenhang, dass vorliegend der Beklagte selbst durch Bescheid vom 19.12.2007 (Bl. 522 d. VA) diese ungünstige Aufteilung – möglicherweise unter Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II – herbeigeführt hat, spricht vorliegend einiges für eine jährliche Betrachtung.
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Dies kann aber dahinstehen, da die Kammer selbst bei ganzjähriger Betrachtung davon ausgeht, dass ein Leistungsanspruch der Kläger nicht gegeben ist. Betrachtet man die von den Klägern hergereichten Gewinnermittlungen für 2007 und 2008 (Bl. 11 ff. GA zu S 14 AS 1915/09) stellt man fest, dass das Unternehmen sowohl 2007 wie 2008 aufs Jahr gesehen, steuerrechtlich betrachtet, einen „geringen“ Verlust (2007: -4287,57 Euro; 2008: -1576,92 Euro) gemacht hat. Allerdings ist zu beachten, dass auf Ausgabenseite erhebliche Abschreibungen verzeichnet sind. Rechnet man diese Abschreibungen heraus, ergibt sich 2007 ein Gewinn von 9009,40 Euro und 2008 ein Gewinn von 10573,74 Euro. Als einzige, auch im Rahmen des SGB II Bezuges als Betriebsausgabe abzusetzende Abschreibung, kommen die Kredittilgungsleistungen in Frage. Andere steuerrechtlich mögliche Abschreibungen sind im Rahmen des SGB II Bezuges seid dem 01.01.2008 nicht mehr zu berücksichtigen. Aus Sicht der Kammer sind aber auch diese Darlehenstilgungen der Klägerin in Höhe von jährlich 9391,66 Euro nicht als einkommensmindernde Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zwar ist die Tilgung betrieblicher Darlehen grundsätzlich als Betriebsausgabe anzuerkennen. Allerdings ist hierbei immer der Grundsatz zu berücksichtigen, dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 11 Rdnr. 57). Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die Tilgungsraten diesen Anforderungen evident nicht genügen. Aus den obigen Rechnungen wird deutlich, dass sich das Unternehmen ausschließlich selbst trägt. Jeglicher Gewinn fließt in die Darlehenstilgungen. Dies entspricht aber gerade nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Schließlich erwirbt die Klägerin mit der Darlehenstilgung erhebliches Vermögen. Diese Konstellation widerspricht dem ALG II Bezug. Das ein solcher Vermögensaufbau auf Staatskosten – Lebenshaltungskosten werden durch ALG II gedeckt, während verfügbares Kapital in die Vermögensbildung fließt – nicht gewollt ist, ist mehrfach höchstrichterlich bestätigt.
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Zwar ist zuzugeben, dass die Kläger mit Abzahlung der Darlehen gute Chancen haben das Unternehmen bedarfsdeckend zu betreiben, so dass ein gesellschaftliches Interesse an einer Unterstützung der Selbstständigkeit der Klägerin nicht von der Hand zu weisen ist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass solche Gesichtspunkte durch Eingliederungsleistungen abgedeckt sind. Insoweit können diese Leistungen auch als Maßstab herhalten, welches Maß einer Unterstützung vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Ein Vergleich der hier vorliegenden Konstellation – jahrzehntelange Unterstützung zum Erwerb von erheblichem Betriebsvermögen (fast 10.000,00 Euro Vermögenszuwachs per anno) – mit den Eingliederungsleistungen der §§ 16ff. SGB II i. V. m. SGB III macht deutlich, dass ein derartiger Leistungsumfang nicht gewollt ist. Aus Sicht der Kammer würde die ständige Anerkennung der Darlehenstilgung als Betriebsausgabe eine Umgehung dieser Vorschriften darstellen. Schließlich wäre das Ergebnis des ALG II Bezuges ein erhebliches Vermögen bei den Klägern.
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Die Nichtabsetzung der Darlehensraten führt bei jährlicher Betrachtung – unter Zugrundelegung oben angesprochener Gewinnermittlung für 2008 – zu einem zu berücksichtigenden Jahreseinkommen von 10573,74 Euro. Zu beachten ist, dass die Kläger in den Monaten Januar bis März 2008 aus dem Bescheid vom 22.10.2008 (Bl. 857 d. VA) monatlich 717,74 Euro Leistungen vom Beklagten erhalten haben und für die Monate Oktober bis Dezember vorläufige Leistungen aus dem Bescheid vom 10.12.2008. Dies kann bei jährlicher Betrachtung selbstverständlich nicht unberücksichtigt bleiben. Ein Berufen auf Vertrauensschutz für diese Monate wäre rechtsmissbräuchlich, da die Kläger nicht gleichzeitig die jährliche Betrachtung begehren können und auf der anderen Seite verlangen können, im gleichen Jahr erbrachte Leistungen, außen vor zu lassen. Um die Kläger nicht zu benachteiligen, wäre aus dem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit der monatliche Freibetrag zu errechnen und dieser dann 12 mal zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag beträgt monatlich 248,81 Euro (10573,74 Euro Jahreseinkommen/12 = 881,15 Euro ->100 Euro aus § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II + 148,81 Euro aus § 30 Abs. 1 SGB II). Demnach ergibt sich ein monatlich anzurechnendes Einkommen von 632,34 Euro. Wie weiter oben berechnet, ergibt sich für die Kläger, im für sie günstigsten Fall, ein monatlicher Bedarf von 812,12 Euro bis einschließlich April von 697,17 Euro bis einschließlich Juni und – wegen der Regelsatzerhöhung – von 705,17 Euro bis zum Jahresende. Dies entspricht einem Bedarf über das gesamte Jahr von 8873,84 Euro. Hinzu kommt eine im März fällige Heizölrechnung i. H. v. 820,51 Euro (Bl. 632 d. VA). Mithin beträgt der Gesamtbedarf über das Jahr 9694,35 Euro. Das hierauf anzurechnende Jahreseinkommen beträgt 632,34 Euro*12=7588,08 Euro. 2153,22 Euro sind für Januar bis März gezahlt worden. Einkommen und Leistung für Januar bis März addiert, errechnet sich ein Betrag von 9741,26 Euro. Schon hierdurch wäre der Jahresbedarf gedeckt. Dies unabhängig davon, dass auch aus Bescheid vom 10.12.2008 (Bl. 946 d. VA) weitere Leistungen für Oktober bis Dezember erbracht wurden. Festzustellen ist damit, dass ohne Berücksichtigung der Tilgungsraten auch bei jährlicher Betrachtungsweise keine Unterdeckung der Kläger vorliegt.
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Selbst wenn man den obigen Ausführungen nicht folgen möchte, erscheint die Hilfebedürftigkeit auch vor dem Hintergrund von § 12 SGB II nicht gegeben. Hiernach haben Hilfebedürftige verwertbares Vermögen einzusetzen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern bzw. zu beenden. Zwar ist gemäß § 7 Abs. 1 ALG II-VO auch Betriebsvermögen geschützt. Allerdings nur solches Vermögen, welches u. a. zur Fortsetzung der Berufsausübung unentbehrlich ist. Im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „Unentbehrlichkeit“ aus § 7 Abs. 1 ALG II-VO kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass vorliegend ein Schutz des Betriebsvermögens gerade nicht gegeben ist. Schließlich ist, auch bei der Überprüfung was ein unentbehrliches Betriebsvermögen ist, der Grundsatz der Angemessenheit des Betriebsvermögens zu Zeiten des ALG II Bezuges zu berücksichtigen. Vorliegend sieht die Kammer ein erhebliches Missverhältnis. Selbst wenn man die verbleibenden Darlehenslasten von 56.390,46 Euro (Stand 31.12.2007 Bl. 717 d. VA) abzieht, verbleibt ein Betriebsvermögen, welches die 16.050,00 Euro Freibetrag der Kläger nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Kläger 55 Jahre 8.250,00 Euro; Klägerin 52 Jahre 7800,00 Euro) in einem derartigen Maße übersteigt, dass schon aus Gleichheitsgründen gegenüber abhängig Beschäftigten ein Bezug von SGB II Leistungen ausscheiden muss. Zur Feststellung des Betriebsvermögens hat sich die Kammer an der Summen- Saldenbilanz (Bl. 726), Stand 03/08 orientiert. Diese weißt Unternehmensaktiva in Höhe von 154.380,51 Euro aus. Abzüglich Darlehenslasten ergibt sich ein Betriebsvermögen von 96.359,15 Euro. Bei diesen Zahlen hat es das Gericht für entbehrlich gehalten einen Sachverständigen zur genauen Feststellung des Betriebsvermögens hinzuziehen. Aus Sicht der Kammer ist bei einem Betriebsvermögen, welches das 6-fache (selbst wenn es sich tatsächlich nur um ein 3-faches handeln sollte) des normalen Freibetrages gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II beträgt, ein derartiges Missverhältnis erreicht, dass Hilfebedürftigkeit schon aufgrund dieses Vermögens ausscheidet. Zuzugeben ist zwar, dass dieses Vermögen nicht sofort zur Verfügung steht, da ein Verkauf sicherlich Zeit in Anspruch nimmt. Dennoch wäre die Folge allenfalls die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 5 SGB II gewesen, was im Nachhinein nicht mehr in Betracht kommt, weshalb auch aufgrund dieses Vermögens kein Leistungsanspruch im streitigen Zeitraum bestand.
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Zusammenfassend kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Kläger im streitigen Zeitraum, sowohl aufgrund des anzurechnenden Einkommens, wie auch aufgrund des zu berücksichtigenden Vermögens nicht hilfebedürftig sind.
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Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da die Berufungssumme von 750,00 Euro, bei einem strittigen Leistungsanspruch für 6-Monate und einem monatlichen Bedarf von rund 700,00 Euro mit Sicherheit erreicht ist.
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Referenzen
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