Urteil vom Sozialgericht Oldenburg (Oldenburg) (81. Kammer) - S 81 R 471/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird 19.090,38 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung. Im Rahmen dessen ist der Status der Beigeladenen zu 1. und 2. als selbständig Tätige oder abhängig Beschäftigte streitig.

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Die Klägerin führt ein Logistik- und Transportunternehmen. Das Hauptzollamt I. führte in dem Betrieb ein Ermittlungsverfahren durch und leitete seine Ermittlungsergebnisse an die Beklagte weiter. Die Beklagte führte sodann nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in Verbindung mit § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Im Zuge dessen wertete sie das Ermittlungsverfahren des Hauptzollamtes aus.

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Die Beklagte hörte die Klägerin am 15.10.2012 in einer schriftlichen Anhörung zur beabsichtigten Beitragsnachforderung an. Daraufhin trug die Klägerin Argumente für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und zu 2. vor.

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Mit Bescheid vom 17.12.2012 stellte die Beklagte fest, dass die Kraftfahrer J. (Beigeladener zu 2.) und K. (Beigeladener zu 1.) für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV tätig gewesen seien und forderte aufgrund dessen von der Klägerin für den Zeitraum vom 25.10.2010 bis zum 31.12.2011 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 19.090,38 € nach. In der Nachforderung waren Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 2.846,- € enthalten. Es habe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung für den Beigeladenen zu 2. vom 01.09.2011 bis mindestens zum 31.12.2011 und für den Beigeladenen zu 1. vom 25.10.2010 bis mindestens zum 13.05.2011 bestanden. Für den Beigeladenen zu 2. wurde ab Beginn der Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses und für den Beigeladenen zu 1. ab dem 01.01.2011 aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung die Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit festgestellt. Die beiden Kraftfahrer seien als sogenannte Scheinselbstständige beschäftigt gewesen. Sie seien nicht selbständig gewesen, es habe tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorgelegen. Nach Einschätzung der Beklagten ist bei Frachtführern im Sinne der §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) dann von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz besitzen. Zudem sei darauf abzustellen, ob weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben werden und sie eine nicht nur theoretische Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen. Um ein eigenes Fahrzeug handele es sich nur dann, wenn dieses sowohl auf den Erwerbstätigen zugelassen sei, als auch von ihm mit eigenem Kapitalaufwand erworben und geleast worden sei. Der Beigeladene zu 2. sei seit dem 29.09.2010 als LKW-Fahrer für die Klägerin gefahren. Er habe die Aufträge zu Beginn seiner Tätigkeit mit einem eigenfinanzierten Lkw durchgeführt. Dieser sei vom 06.09.2007 bis zum 14.09.2011 auf ihn zugelassen gewesen. Seit September 2011 habe er einen LKW von der Klägerin gemietet, dieser sei nicht mehr auf den Beigeladenen zu 2. zugelassen gewesen. Bei dem Beigeladenen zu 2. sei bis zum 31.08.2011 von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, da er damals mit einem auf ihn selbst zugelassenen und eigenfinanzierten Lkw tätig gewesen sei. Für die Zeit ab September 2011 sei durch die Miete eines nicht mehr eigenfinanzierten und auf ihn zugelassenen LKW eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Er habe als Kraftfahrer seitdem ohne eigenes Fahrzeug ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig geworden. Der Auftraggeber sei weisungsbefugt gewesen, nach der Rahmenvereinbarung (Befrachtungsvertrag) zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen zu 2. habe letzterer die Aufträge auf Weisung der Klägerin hin durchzuführen gehabt. Die Leistungserbringung sei zudem ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erfolgt, der Beigeladene zu 2. selbst sei im Geschäftsverkehr nicht nach außen in Erscheinung getreten. Auch die Preise habe er nicht selbst gestalten können, pro gefahrenem Kilometer habe der Beigeladene zu 2. der Klägerin erfolgsunabhängig 1,10 € in Rechnung gestellt. Die Ablehnung eines Auftrages sei lediglich in einer Frist von nur 15 Minuten nach Auftragserteilung möglich gewesen. Der LKW sei zudem von der Klägerin zur Verfügung stellt worden. Die Nutzungsmöglichkeiten seien durch die Regelungen des Rahmenvertrages so weit eingeschränkt gewesen, dass eine Nutzung im Ergebnis nur für die von diesem erteilten Transportaufträge möglich gewesen sei. Ein Tätigwerden auf eigene Rechnung sei dem Beigeladenen zu 2. weitgehend untersagt bzw. stark eingeschränkt worden. Auch hinsichtlich der Einstellung eigener Arbeitskräfte hätten nur eingeschränkte Möglichkeiten bestanden. Der Beigeladene zu 2. sei zudem nur für einen Auftraggeber tätig geworden, habe kein eigenes Unternehmerrisiko gehabt, Dienstkleidung des Auftraggebers getragen, keine Eigenwerbung gemacht und sei zur Ausführung der Fahrtätigkeiten in eigener Person verpflichtet gewesen. Die Abführung der Umsatzsteuer sowie die Anmeldung als selbstständiges Gewerbe sei nur ein schwaches Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit, da die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sich vorrangig nach der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit richte.

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Der Beigeladene zu 1. sei in der Zeit vom 25.10.2010 bis zum Mai 2011 als LKW-Fahrer für die Klägerin tätig gewesen. Er habe das Gewerbe zum 01.09.2010 angemeldet und zum 30.11.2011 wieder abgemeldet. Die Aufträge habe er mit einem von dem Antragsteller gemieteten LKW und Sattelauflieger durchgeführt. Pro gefahrenem Kilometer habe er der Klägerin 1,00 € in Rechnung gestellt. Die Rahmenvereinbarung (Befrachtungsvertrag) zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 1. sei hinsichtlich der dort getroffenen Regelungen inhaltlich identisch mit der Rahmenvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2. Nach seinen eigenen Angaben habe der Beigeladene zu 1. zudem einen beschränkten Kapitaleinsatz in Höhe von lediglich 8.000 € gehabt, dies könne angesichts der für die genutzte Fahrzeugklasse erheblich höheren Beschaffungskosten nicht als gewichtiges Indiz für ein erhebliches Unternehmerrisiko angesehen werden. Auch sei der Beigeladene zu 1. nur für einen Auftraggeber tätig geworden, habe eine feste Vergütung pro gefahrenem Kilometer erhalten, sei ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers tätig geworden, habe einem Weisungsrecht des Auftraggebers unterlegen, habe den Auftraggeber bei plötzlicher Arbeitsverhinderung informiert, habe eine identische Tätigkeit ausgeübt wie angestellte Arbeitnehmer des Auftraggebers, habe wöchentliche Tourenprotokolle beim Auftraggeber vorgelegt und habe keine eigene Preisgestaltung vorgenommen. Zwar habe er die Annahme bestimmter Aufträge ablehnen können, er sei jedoch bei Annahme eines Auftrages in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert gewesen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sei daher sozialversicherungsrechtlich als abhängige Beschäftigung zu werten.

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Die Beklagte führte in dem Bescheid weiter aus, die von Seiten der Klägerin vorgebrachten Argumente könnten nicht durchgreifen. Es sei kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, wenn eine Erlaubnis bestand, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Denn auch ein abhängig Beschäftigter könne unter Umständen bei mehreren Arbeitgebern tätig sein. Hinzu komme, dass die Beigeladenen zu 1. und zu 2. nach den vorliegenden Tourenprotokollen in den zur Beurteilung stehenden Zeiträumen aufgrund des Arbeitsanfalls gar nicht für andere Auftraggeber hätten tätig werden können. Auch dass die Fahrer Aufträge hätten ablehnen können und durch eine hohe Kilometerleistung die Möglichkeit hatten, einen entsprechenden Gewinn zu erzielen, sei kein durchgreifendes Argument. Denn auch Arbeitnehmer könnten den Abschluss eines Arbeitsvertrages ablehnen, wenn ihnen das vom Arbeitgeber angeboten Arbeitsentgelt zu gering erscheine. Darüber hinaus habe jeder im Akkord oder nach Stücken bezahlte Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch einen höheren Arbeitseinsatz ein zusätzliches Einkommen zu erzielen. Ein Unternehmerrisiko habe nicht vorgelegen. Ein solches liege nur vor, wenn eigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft auch unter Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, sodass der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel fraglich sei. Die Fahrer seien jedoch nicht im Besitz eines eigenen LKW gewesen, da die Leasinggesellschaft die Verträge nicht mit den Fahrern selbst abgeschlossen habe. Sie hätten also nicht über eigene Sachmittel verfügt, sondern lediglich ihre Arbeitskraft eingesetzt, wie jeder abhängig Beschäftigte. Als Gegenleistung hätten sie für ihre Tätigkeit eine feste Kilometerpauschale erhalten. Ein solcher „Stücklohn“ sei im Einzelfall auch bei abhängig Beschäftigten üblich. Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung könne auch nicht eingewandt werden, es habe keine Weisungen und keine Eingliederung in den Betrieb gegeben. Für eine Einbindung in den Betrieb spreche schon die Tatsache, dass die Fahrer nicht mit einem eigenen LKW tätig geworden seien, sondern auf die von dem Antragsteller geleasten LKW angewiesen gewesen sein. Damit sei die Verfügungsmöglichkeit der Fahrer über ihre eigene Arbeitskraft deutlich eingeschränkt gewesen.

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Zur Berechnung der Beiträge legte die Beklagte das sogenannte „Abtastverfahren“ zu Grunde wonach die ermittelten Entgelte um die Steuerabzugsbeträge und um die Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung zu erhöhen seien. Für die Ermittlung des Arbeitsentgeltes wurden die Rechnungsbeträge der Eingangsrechnungen ohne Umsatzsteuer zu Grunde gelegt. Auf eine Hochrechnung auf Bruttoarbeitsentgelte wurde verzichtet, da diese die jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen schon überschritten. Säumniszuschläge seien zu erheben, da sich die Klägerin nicht auf unverschuldete und Kenntnis von der Zahlungspflicht berufen könne. Sie habe es zumindest grob fahrlässig versäumt, sich über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu informieren bzw. bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen.

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Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 10.01.2013 Widerspruch ein. Sie habe lediglich deshalb selbst die LKW geleast, da die Leasinggesellschaft mit den Beigeladenen zu 1. und zu 2. direkt keinen Vertrag habe abschließen wollen. Die Klägerin habe für sie das Leasing übernommen und die Konditionen des Leasingvertrages an die Fahrer weitergegeben. Auf die Haltereigenschaft käme es nicht an, da diese nur im Straßenverkehrsrecht Bedeutung hätte. Zudem hätten die Fahrer keinen Weisungen unterlegen und sie seien auch nicht in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert gewesen. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. seien ihren Melde- und Zahlungspflichten als Unternehmer gegenüber dem Finanzamt nachgekommen. Sie hätten Umsatzsteuer abgeführt und ihre Einkünfte seien vom Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt worden.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2015 zurück. Sie verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Nach Abwägung der verschiedenen Kriterien, die für eine selbstständige Tätigkeit oder für eine abhängig verrichtete Beschäftigung sprechen, würden eindeutig die Merkmale überwiegen, wonach die beiden Fahrer einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen sein. Zwar hätten beide ihre Aufgaben möglicherweise zeitlich frei durchführen können und auch die Möglichkeit gehabt, Aufträge gegebenenfalls abzulehnen sowie keinen Anspruch auf eine feste monatliche Vergütung gehabt. Dies reiche jedoch nicht, um eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen. Für die Begründung einer selbstständigen Tätigkeit eines Kraftfahrers sei grundsätzlich der Besitz eines eigenen Fahrzeugs erforderlich. Eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz allein reiche nicht aus. Die Fahrer hätten ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft eingesetzt. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, habe nicht vorgelegen. Die bloße Möglichkeit, Transportaufträge auch ablehnen zu können, könne der Arbeit ihren unselbstständigen Charakter nicht nehmen. Nennenswerte eigene Gestaltungsspielräume bezüglich der Abwicklung der Aufträge hätten nicht bestanden. Auch seien beide Fahrer nicht nach außen als selbstständig Tätige in Erscheinung getreten. Zudem seien die ausgeübten Beschäftigungen für die Fahrer in finanzieller Hinsicht von großer Bedeutung gewesen, insoweit habe eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestanden. Die Sozialversicherungspflicht sei rückwirkend mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis nach § 7d Nr. 3 i.V.m. § 7a SGB IV anzunehmen. Da kein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt worden sei, könne die Versicherungspflicht nicht später beginnen.

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Die Klägerin hat am 09.11.2015 Klage erhoben. Sie trägt vor, da die wenigsten selbständigen LKW-Unternehmer Eigentümer eines LKW sein dürften, könne nur auf den Besitz abgestellt werden. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hätten die Lkw jeweils für eine feste Laufzeit von einem Jahr von der Klägerin gemietet. Sie seien daher Besitzer und auch Halter gewesen. Sie hätten wirtschaftlich alle Kosten der Fahrzeuge tragen müssen. Auch hätten sich die Fahrzeuge bei ihnen befunden. Die Mietverträge hätten sich jeweils um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht fristgemäß gekündigt worden seien. Die Klägerin habe daher gerade nicht die Möglichkeit gehabt, die Fahrzeuge jederzeit zurückzufordern.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2015 aufzuheben.

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Die Beigeladenen stellen keinen eigenen Antrag.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Sie hält zudem die Rahmenvereinbarung zwischen den Fahrern und der Klägerin für derart einschränkend, dass eine „freie Unternehmerschaft“ nicht angenommen werden könne. Darüber hinaus hätten die beiden Fahrer lediglich die Zugmaschinen gemietet und seien für etwaige Transporte auf Auflieger der Klägerin angewiesen gewesen. Diese Auflieger hätten sie jedoch nur für Aufträge der Klägerin nutzen dürfen, nicht für anderweitige Aufträge.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakte zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 81 R 51/16 ER) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn die Beigeladenen zu 1. und 2. waren bei der Klägerin in den streitigen Zeiträumen abhängig beschäftigt. Die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge waren nachzufordern.

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Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 28 p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere prüfen sie hierbei die Richtigkeit der Beitragszahlungen. Nach Satz 5 der genannten Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Nach § 28 e Abs. 1 SGB IV ist der Arbeitgeber originärer und alleiniger Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegenüber der Einzugsstelle, unabhängig davon, ob er vom Lohnabzug gemäß § 28 g SGB IV Gebrauch gemacht hat oder noch machen kann und auch unabhängig davon, ob er seiner Lohnverpflichtung an den Arbeitnehmer nachgekommen ist oder nicht

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Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge personenbezogen festgesetzt. Diese Festsetzung ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte die Beiträge zur Sozialversicherung für die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. und zu 2. nachfordern, weil ihre Tätigkeiten als abhängige Beschäftigungen und nicht als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren sind.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R, zitiert nach Juris; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96, zitiert nach Juris). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R, zitiert nach Juris). Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08.08.1990 - 11 RAr 77/89; Urteil vom 08.12.1994 - 11 RAr 49/94, zitiert nach Juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01.12. 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R, zitiert nach Juris).

I.

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Ausgehend hiervon ist die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und zu 2. bei der Klägerin als abhängige Beschäftigung anzusehen. Die Indizien, die für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung sprechen, sind sowohl in ihrer Anzahl als auch in ihrer Gewichtigkeit ausschlaggebend:

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1. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist, dass die Beigeladenen zu 1. und zu 2. wie die festangestellten Mitarbeiter der Klägerin in das Unternehmen eingegliedert waren. Alle Fahrer (egal ob angestellt oder offiziell selbständig) erhielten freitags den ersten Fahrauftrag für montags und erhielten inhaltlich gleichgelagerte Vorgaben für ihre Fahraufträge. Der Geschäftsführer der Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung bezeichnenderweise selbst an, die selbständigen Fahrer und die abhängigen Fahrer hätten identische Tätigkeiten ausgeführt. Alle Fahrer hätten die gleichen Touren gefahren und die gleichen Aufgaben gehabt, es habe keinen Unterschied zwischen angestellten und selbständigen Fahrern gegeben, die Touren der Beigeladenen zu 1. und zu 2. hätten ebenso von festangestellten Fahrern übernommen werden können. Die sämtlichen Fahrer hätten sich auch untereinander abgesprochen, welche Besonderheiten bei welchem Kunden zu beachten seien. Dieses Bild einer Eingliederung in den Betrieb wird dadurch vervollständigt, dass der Beigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung angab, wenn er seine Arbeit nicht geschafft habe, hätten dies teilweise angestellte Fahrer übernommen. Diese Aussage stützte der Geschäftsführer der Klägerin, der angab, der Beigeladene zu 2. habe seine Arbeit zu langsam verrichtet und seine Aufgaben hätten teilweise vom Beigeladenen zu 1. und teilweise von anderen Fahrern übernommen werden müssen. Hieraus wird die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. in den Betriebsablauf der Klägerin. Die anfallende Arbeit wurde von der Klägerin koordiniert, zwischen allen Fahrern gleichermaßen verteilt und bei Bedarf umverteilt, egal ob die Fahrer angestellt oder offiziell als selbständig geführt wurden.

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2. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen darüber hinaus Umfang und Dauer der Arbeitstätigkeit der Beigeladenen zu 1. und zu 2. Sie waren über einen längeren Zeitraum in Vollzeit ausgelastet und regelmäßig montags bis freitags für die Klägerin tätig. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. stellten ihre gesamte Arbeitskraft der Klägerin zur Verfügung und konnten keine größeren parallelen Aufträge entgegennehmen. Dies entspricht der Arbeitssituation eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

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3. Für eine abhängige Beschäftigung spricht weiterhin maßgeblich, dass die Beigeladenen zu 1. und zu 2. Tätigkeiten ausübten, die sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht unterscheiden. Inhaltlich erledigten sie während ihrer Aufträge klassische Fahrertätigkeiten. Dies sind Aufgaben des normalen Betriebs eines Logistikunternehmens, die ebenso gut angestellte Fahrer hätten verrichten können. Ebenso wie die angestellten Fahrer erhielten die Beigeladenen zu 1. und zu 2. ihre Fahraufträge mit konkreten Vorgaben von dem Geschäftsführer der Klägerin und sie waren parallel zu den angestellten Fahrern in Vollzeit damit beschäftigt. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beigeladene zu 2. nach Einleitung der Ermittlungen durch das Hauptzollamt in identischer Tätigkeit bei der Klägerin als abhängig Beschäftigter weiterhin tätig war. Bezeichnenderweise bejahten sowohl der Beigeladene zu 1. und zu 2. als auch der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Frage der Vorsitzenden, ob die Tätigkeiten ebenso gut von angestellten Fahrern hätten verrichtet werden könnten. Sie selbst sahen also von der Art der Arbeitsleistung keinen Unterschied zu der Tätigkeit eines angestellten Fahrers.

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Es liegt auch bei abstrakter Betrachtung inhaltlich keine Tätigkeit vor, die in einem Logistikunternehmen klassischerweise einem externen Selbständigen übertragen wird. Denn in typischen Fällen wird ein selbständiger Kaufmann/ein selbständiger Gewerbetreibender beauftragt, wenn sich der Auftraggeber Fähigkeiten einkauft, die er selbst nicht besitzt. Die Klägerin hat hier aber nicht die besondere Fachkompetenz einer anderen Branche genutzt (etwa einen Steuerberater, einen Webdesigner, einen Rechtsanwalt, ein Marketingunternehmen, ein Handwerksunternehmen beauftragt), sondern sie hat die Beigeladenen zu 1. und zu 2. im normalen Betriebsablauf des eigenen Logistikunternehmens in einem ihrer typischen Leistungsgebiete - nämlich dem Befördern von Waren - eingesetzt, um das eigene Team zu vergrößern. Eine solche Teamvergrößerung erfolgt klassischerweise im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung.

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4. Ein deutliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist zudem die Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1. und zu 2. Sie erhielten eine Zuteilung der Aufträge durch den Geschäftsführer der Klägerin mit Vorgaben darüber, an welcher Adresse zu welcher Uhrzeit geladen werden musste und an welcher Adresse zu welcher Uhrzeit die Ladung wieder abgeladen werden musste. Die Aufträge waren von ihnen nicht frei auswählbar und sie lehnten auch keine Aufträge ab. Sie hatten keine Freiheit hinsichtlich der Zeit und der Art der Arbeitsleistung.

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5. Für eine abhängige Beschäftigung spricht darüber hinaus, dass die Beigeladenen zu 1. und zu 2. bei ihrer Tätigkeit als Fahrer für die Klägerin auch keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse hatten. Ihnen war die durchzuführende Aufgabe konkret vorgegeben, sowohl hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt. Eine irgendwie geartete individuelle Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch ist, erbrachten sie nicht. Die Beigeladenen hatten keine unternehmerischen Freiheiten mit Gestaltungsfreiräumen, die über die eines angestellten Fahrers hinausgehen. Dass die Beigeladenen bei den Fahrten allein waren und die Arbeit unbeaufsichtigt umsetzten, ist auch bei angestellten Fahrern üblich. Eine individuelle Verantwortung und Gestaltungsfreiheit, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch ist, muss darüber hinausgehen. Eine solche erbrachten die Beigeladenen zu 1. und 2. nicht. Weder konnten sie ihren Gewinn z.B. durch geschickte Verhandlungen gegenüber den Händlern maximieren oder die Endkunden selbst beraten und ihnen eigene kreative Vorschläge machen. Bei solch typischen Arbeitnehmer-Verrichtungen ohne wesentliche eigene Gestaltungsspielräume  spricht die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis (vgl. dazu: BSG, Urt. v. 18.5.1983 - 13 RK 41/81; Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 4.3.2014 – L 5 R 425/12 –, zitiert nach juris).

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6. Ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist auch, dass die  Beigeladenen zu 1. und zu 2.  keine besonderen unternehmerischen Chancen hatten. Sie hatten nicht die Möglichkeit, durch intelligentes, wirtschaftliches Handeln einen Gewinn zu erzielen bzw. zu maximieren. Die einzige Möglichkeit der Einnahmenmaximierung war aufgrund der Kilometerbezahlung, schnell und lange zu fahren und sich um weitere Aufträge zu bemühen. Dies unterscheidet sie jedoch nicht von angestellten abhängigen Beschäftigten, die nach Stückzahl bzw. Kilometerleistung bezahlt werden. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. konnten sie ihre Gewinnmarge nicht durch wirtschaftliches Handeln maximieren. Sie konnten weder durch hartnäckige Verhandlungen mit Lieferanten, durch effektive Arbeitsplanungen oder durch sparsamen Personaleinsatz ihre Betriebskosten senken noch durch einen guten Verkaufsauftritt und sicheres Verhandlungsgeschick einen höheren Preis bei den Endkunden durchsetzen. Insgesamt hatten sie nicht die unternehmerischen Chancen, wie sie ein Selbständiger typischerweise hat.

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7. Für eine abhängige Beschäftigung spricht zudem, dass die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. zwingend am Auftragsort der Klägerin erbracht werden mussten. Einen eigenen Betriebssitz, hatten die Beigeladenen zu 1. und zu 2. nicht. Ein häusliches Büro kann diesen Gesamteindruck nicht entkräften, zumal ein solches nicht zwingend erforderlich war, sondern die gesamte Buchhaltung für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. inklusive des Schreibens von Rechnungen vom Steuerberater der Klägerin vorgenommen wurde.

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8. Ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist darüber hinaus, dass die Beigeladenen zu 1. und zu 2. wirtschaftlich in erheblichem Maße von der Klägerin abhängig waren. Die Aufträge der Klägerin stellten in den streitigen Zeiträumen ihre einzige Einnahmequelle dar. Sie waren der komplette Lebensunterhalt der Beigeladenen zu 1. und zu 2. Dass  die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angaben, sie hätten keinerlei Aufträge abgelehnt, da sie das Geld benötigt hätten, zeigt, dass sie in wirtschaftlicher Weise auf die Einnahmen von der Klägerin angewiesen waren und eine erhebliche Abhängigkeit bestand. Die Beigeladenen zu 1. und 2. arbeiteten Monat für Monat an fünf Tagen pro Woche. Sie bezogen daraus einen regelmäßigen Verdienst. An den Wochenenden verblieben die Sattelzugmaschine und der Auflieger auf dem Betriebsgelände der Klägerin und standen den Beigeladenen zu 1. und 2. nicht zur Verfügung. Sie hatten also weder die Zeit, noch die Möglichkeit, Aufträge auch für andere Auftraggeber anzunehmen. Auch dies belegt ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von der Klägerin.

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Unabhängig von der im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mit Sicherheit klärbaren Frage, ob die Klägerin es toleriert hätte, wenn Sattelzugmaschine (und Auflieger) für andere Auftraggeber genutzt worden wären, sind sie jedenfalls tatsächlich nicht für andere Auftraggeber genutzt worden. An „arbeitsfreien“ Tagen standen den Beigeladenen zu 1. und 2. auch gar nicht zur Verfügung.

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9. Für eine abhängige Beschäftigung spricht darüber hinaus, dass die Beigeladenen zu 1. und zu 2. ihre selbständige Tätigkeit unprofessionell gestalteten. Sie hatten weder eine Homepage noch einen Telefonbucheintrag, noch schalteten sie regelmäßig Werbung oder hatten ein außerhalb des Wohnhauses befindliches professionelles Büro. Die Rechnungen schrieb der Steuerberater der Klägerin für sie, der auch die Buchhaltung für die Klägerin führte. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hatten keinen unabhängigen Steuerberater, der ausschließlich ihre eigenen Interessen hätte im Blick haben können und sie hatten keinen Überblick über ihre eigene Buchhaltung. Dies entspricht nicht dem typischen Auftreten eines Selbständigen, der erheblich Zeit und Mittel in Organisation seines Unternehmens sowie die Akquise neuer Aufträge investiert und sich nicht auf einen Hauptauftraggeber verlässt.

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10. Für eine abhängige Beschäftigung spricht zudem, dass die Beigeladenen zu 1. und zu 2. ihre Arbeiten stets höchstpersönlich erbrachten. Alle Aufgaben erledigten sie - ebenso wie klassischerweise ein angestellter Mitarbeiter - selbst. Auch bei Krankheit oder Urlaub hätten sie nicht selbst für eine Ersatzkraft gesorgt, sondern lediglich dem Geschäftsführer der Klägerin Bescheid gegeben. Sie hatten insbesondere auch keine eigenen Mitarbeiter, die sie hätten einsetzen können.

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11. Ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist des Weiteren, dass kaum eigenes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. und zu 2. erkennbar ist. Zwar hat der Beigeladene zu 1. an die Klägerin Miete für den LKW in Höhe von 8.000 € als Vorleistung erbracht. Dieser Einsatz war jedoch nicht klassischer Kapitaleinsatz mit der Gefahr des Verlustes, sondern ihm stand die vereinbarte Vergütung pro gefahrenem Kilometer gegenüber. Zudem war der Umfang eigener Investitionen gegenüber einem klassischen selbständigen Logistikunternehmen äußerst gering. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. mussten nie - wie bei Selbständigen üblich - mit erheblichen Materialkosten in Vorleistung gehen oder über mehrere Monate mit der Arbeitsleistung in Vorleistung gehen. Zudem bestand keine - bei Selbständigen typische - Unsicherheit, ob der Einsatz überhaupt zum Erfolg führt und Einnahmen daraus folgen. Auch weitere Kosten, insbesondere für eigene Angestellte, ein Büro und die sonstige Infrastruktur eines selbständigen Unternehmers hatten sie nicht. Eigene Arbeitsmittel brachten sie in der streitgegenständlichen Zeit nicht ein.

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Es liegt auch kein Unternehmerrisiko in der Gefahr, keine weiteren Aufträge zu erhalten. Denn das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, ist ein Risiko, das auch jeden anderen Arbeitnehmer treffen kann, der nur befristet, auf Abruf, für einen konkreten Einsatzzeitraum oder für einen konkreten einzelnen Einsatz beschäftigt wird. Es muss daher, soll das Risiko nicht tätig werden zu können, ein Indiz in Richtung Selbständigkeit abzugeben geeignet sein, ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Ein echtes Unternehmerrisiko liegt daher erst vor, wenn bei Auftragsmangel nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern gleichwohl weiterhin Kosten für betriebliche Investitionen anfallen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.12.2009 - L 16 R 5/08; Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 4.3.2014 – L 5 R 425/12 –, zitiert nach juris). Ein solches Risiko war vorliegend nicht gegeben. Es bestand auch keine Gefahr, die eigene Arbeitskraft einzusetzen, ohne eine Vergütung zu erhalten. Jeden gefahrenen Kilometer konnten der Beigeladene zu 1. und zu 2. der Klägerin in Rechnung stellen.

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12. Für eine abhängige Beschäftigung spricht darüber hinaus, dass die Beigeladenen zu 1. und zu 2. während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin nach außen nicht als selbständige Unternehmer auftraten. Aus der Sicht eines Außenstehenden, insbesondere auch aus der Sicht der Endkunden, waren sie der Klägerin wie bei ihr angestellte Fahrer zuzuordnen. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. erbrachten ihre Arbeitsleistung innerhalb des von der Klägerin für deren Endkunden übernommenen Auftrags. Sie stellten ihre Rechnung nicht gegenüber den Endkunden, sondern gegenüber der Klägerin und sie führten auch keine Verhandlungen mit den Endkunden. Auch die Verantwortung für die Qualität der geleisteten Arbeit gegenüber den Endkunden trugen nicht etwa die Beigeladenen zu 1. und zu 2., sondern die Klägerin.

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Der Beigeladene zu 2. trug sogar Dienstkleidung der Klägerin, die ihn dadurch wie einen angestellten Mitarbeiter als zugehörig zur Klägerin auswies.

39

13. Auch der recht geringe Monatslohn von ca. 1.500 € - 1.800 € netto ist als Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten. Zwar liegt der brutto verdiente Betrag deutlich über dem üblichen Lohn eines angestellten Fahrers, abzüglich der im Gegenzug den Beigeladenen zu 1. und zu 2. in Rechnung gestellten Kosten verblieb jedoch für den Lebensunterhalt lediglich eine Vergütung, die eher unterhalb derer von angestellten Mitarbeitern liegt.

40

Insbesondere liegt der Monatslohn deutlich unter den Kosten, die die Klägerin einem größeren Subunternehmen mit Angestellten, Betriebsstätte und Unternehmensinfrastruktur hätte zahlen müssen. Ein Selbständiger kann von einen Monatslohn 1.500 € nicht auskömmlich leben und die Kosten seiner Altersvorsorge, seiner privaten Krankenversicherung sowie seiner Arbeitslosenabsicherung abdecken geschweige denn von aus dem Betrag noch Mitarbeiter für die Büroarbeit sowie für den Fall der eigenen Krankheit vorhalten, eine Betriebsstätte mieten und Kapital „für schlechte Zeiten“ aufbauen. Die Nichtauskömmlichkeit der Vergütung ist eindrucksvoll dadurch belegt worden, dass der Beigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft schilderte, dass er seine private Rentenvorsorge für Schulden aus der „Selbständigkeit“ habe aufbrauchen müssen. Der Beigeladene zu 1. teilte nachvollziehbar mit, er habe die Selbständigkeit aufgegeben, weil sie sich nicht gelohnt habe. Er habe nicht für die Rente vorsorgen können, weil das Geld nicht ausgereicht habe.

41

In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Geschäftsführer der Klägerin sogar einen vergleichbaren Nettoverdienst von angestellten Fahrern, die aus ihrem Nettoverdienst keine soziale Absicherung mehr leisten und keine Unternehmensinfrastruktur unterhalten mussten.

42

Wenn die Vergütung in der Höhe - wie hier - für eine Selbständigkeit nicht auskömmlich ist, ist dies als gewichtiges Indiz zu werten, dass lediglich eine Scheinselbständigkeit vorlag, die mit dem Ziel der Kostenersparnis für den Auftraggeber die tatsächlich bestehende abhängige Beschäftigung überdecken sollte.

II.

43

Gegenüber diesen, deutlich für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. sprechenden Argumenten, treten die Indizien für eine selbständige Tätigkeit in ihrer Anzahl und in ihrer Gewichtigkeit zurück. Als gewisses Indiz für eine selbstständige Tätigkeit könnte gewertet werden, dass die Beteiligten von Selbständigkeit ausgingen und demgemäß versucht haben, die formellen Voraussetzungen zu erfüllen. So hatten die Beigeladenen zu 1. und 2. ein Gewerbe angemeldet, einer bezog einen Gründungszuschuss, Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit sollte nicht gezahlt werden. Maßgeblich ist jedoch für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht der Wille der Beteiligten, sondern insbesondere die Tätigkeit als solche in ihrer konkreten Ausprägung. Dem Willen der Beteiligten, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kann nur dann indizielle Bedeutung beigemessen werden, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (vgl. BSG, Urt. v. 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R, zitiert nach juris). Das Gepräge der konkreten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. spricht jedoch vorliegend, wie oben umfassend dargelegt, deutlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die subjektive Wertung der Beteiligten ist insofern ohne Belang (vgl. zu einer vergleichbaren Interessenlage LSG Thüringen, Urt. v. 27.05.2014 - L 6 R 1524/12, zitiert nach juris).

44

Als Argument für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit könnte darüber hinaus angeführt werden, dass die Bezahlung variierte. Auch dieses Argument ist jedoch zu vernachlässigen. Die Bezahlung nach Kilometerleistung entspricht einem Stücklohn, wie er auch angestellten Mitarbeitern teilweise gezahlt wird.

45

Dass zwischen den Beigeladenen zu 1. und zu 2. sowie der Klägerin Mietverträge bzw. Leasingverträge über die Sattelzugmaschinen und die Auflieger bestanden, die Beigeladenen als Mieter also formell als Besitzer der Fahrzeuge zu werten wären, ist ebenfalls nur ein schwaches Argument für eine selbständige Tätigkeit. Denn in der täglichen Arbeit spiegelte sich die formelle Rechtsmacht aus den Mietverträgen nicht im Ansatz wieder. Weder behielten die Beigeladenen zu 1. und zu 2. die Fahrzeuge am Wochenende in ihrem Besitz (sondern sie verblieben am Betriebssitz der Klägerin), noch setzten sie die Fahrzeuge für andere Auftraggeber ein, noch lehnten sie die Auftragsdurchführung mit den Fahrzeugen jemals ab. Sie setzten die Fahrzeuge genauso ein, wie auch angestellte Fahrer die ihnen zugeteilten Fahrzeuge einsetzten.

46

Auch das Fehlen einer Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit kann nicht als zu berücksichtigendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit gewertet werden. Denn die Überbürdung sozialer Risiken auf den Auftragnehmer - abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung - ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R; Senat, Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, jeweils juris). Dies war hier nicht der Fall. Der Verdienst war derart gering, dass keine adäquate soziale Absicherung durch die Beigeladenen zu 1. und zu 2. selbst möglich war. Unternehmerische Gewinnchancen bestanden schon aufgrund der festgelegten Kilometerpauschale nicht.

47

Für die Beurteilung des Status der Beigeladenen zu 1. und zu 2. ist nicht der Wille der Beteiligten ausschlaggebend. Es ist allein die tatsächliche Ausprägung der Tätigkeit maßgeblich. Diese spricht insgesamt sowohl nach der Menge der Indizien als auch vor allem nach der Schwere der Indizien für eine abhängige Beschäftigung.

48

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin den Beigeladenen zu 2. für Schäden an den Fahrzeugen in Haftung genommen hat.  Auch dies ist - soweit es über die im Arbeitsrecht verankerte Haftung der Arbeitnehmer hinausgeht - Ausdruck der rechtswidrigen Überbürdung von Risiken auf den scheinselbständigen Auftragnehmer, kann aber nicht maßgeblich sein für die Beurteilung des Status.

III.

49

In der Gesamtschau ist die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und zu 2. bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren. Die vorliegenden Indizien für eine selbständige Tätigkeit sind sämtlich schwach. Das Gesamtbild der Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. wird geprägt von den für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmalen. Kraftfahrer, die für ein Logistikunternehmen tätig sind und dort Fahrtätigkeiten ausführen, wie sie ebenso von angestellten Fahrern ausgeführt werden (könnten), sind regelmäßig als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren.

50

Eines der Hauptkriterien ist, dass die Arbeit der Beigeladenen zu 1. und zu 2. inhaltlich der eines angestellten Fahrers glich, denn die von ihm ausgeübte Tätigkeit wurde in paralleler Weise auch von abhängig beschäftigten Fahrern erbracht. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. waren zudem in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert, wirtschaftlich von ihr abhängig und weisungsgebunden. Sie hatten keine unternehmerischen Risiken, Chancen und Entscheidungsbefugnisse. Darüber hinaus traten sie nach außen gegenüber den Endkunden auch nicht als Selbständige auf. Sie erbrachten die Arbeit stets höchstpersönlich und stellten der Klägerin ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung. Außerdem war die Vergütungshöhe zu gering, um davon ein selbständiges Logistikunternehmen zu führen.

51

Darüber hinausgehend sind keine tragenden Indizien für eine selbständige Tätigkeit erkennbar. Es besteht insgesamt ein deutliches Übergewicht zu Gunsten der Indizien für eine abhängige Beschäftigung, sowohl unter Berücksichtigung der Anzahl der jeweiligen Aspekte, als auch unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung. Insgesamt liegt der klassische Fall einer Scheinselbständigkeit vor, wobei die Kosten der sozialen Absicherung bzw. das Risiko fehlender Absicherung entgegen der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben- und Risikoverteilung in Arbeitsverhältnissen den Mitarbeitern überbürdet werden.

52

Die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, die Beigeladenen zu 1. und zu 2. waren aus abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beklagte hat die Sozialversicherungsbeiträge rechtmäßig nacherhoben.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Unterliegen der Klägerin.

54

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz SGG i.V.m. § 52 Gerichtskostengesetz. Da das wirtschaftliche Interesse des Rechtstreits durch eine bezifferte Geldforderung, nämlich die Nachforderungssumme, bestimmt wird, war dieser Betrag als Streitwert festzusetzen.

 


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