Urteil vom Sozialgericht Osnabrück (27. Kammer) - S 27 BK 15/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Kinderzuschlag.

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Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder wohnen in Polen. Der Kläger arbeitet in Deutschland und verfügt für die Zeit seiner Arbeitsaufenthalte hier über eine eigene Wohnung. Für seine Kinder erhält er von der Familienkasse Kindergeld.

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Der Kläger beantragte im Dezember 2015 Kinderzuschlag. Mit Bescheid vom 18. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil für die Kinder kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil Fehler in der angegriffenen Entscheidung nicht erkennbar seien. Mit Bescheid vom 3. Juni 2016 bewilligte die Familienkasse Sachsen Kindergeld nach dem EStG ab November 2013. Daraufhin nahm die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2016 den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2016 zurück. Die Zurückweisung begründete die Beklagte damit, dass es sich beim Kinderzuschlag zwar um eine Familienleistung im Sinne des EU-Rechts handele. Allerdings lebe der Kläger nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Familie.

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Der Kläger hat am 15. Juli 2016 Klage erhoben.

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Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Kinderzuschlag für die Kinder F. und G. ab Dezember 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden waren (§ 124 Abs. 2 SGG).

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Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG. Denn mit dem Kinderzuschlag wird Bedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKGG). Die Ehefrau und die beiden Kinder hätten nämlich nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II gar keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet haben.

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Dieser Wertung steht Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht entgegen. Denn diese Vorschrift ist nicht anwendbar, weil es sich beim Kinderzuschlag um eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne von Art. 70 der VO (EG) Nr. 883/2004 handelt. Eine beitragsunabhängige Geldleistung vor, wenn

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a) Leistungen dazu bestimmt sind

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einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht,

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und wenn

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b) deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten.

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Der Wortlaut des Art. 70 sieht zwar vor, dass die Leistungen im Anhang X gelistet sein müssen. Dies hat den EuGH jedoch nicht davon abgehalten, im Einzelnen allein materiell-rechtlich zu prüfen, ob eine beitragsunabhängige Geldleistung vorliegt (Greiser. in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Anhang zu § 23, Rn. 58 mit Verweis auf EuGH, Rs. C-215/99, Urteil vom 08. März 2001, Jauch ./. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Slg. 2001, I-1901).

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Die Voraussetzungen des Art. 70 sind erfüllt:

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Der Kinderzuschlag gewährt einen zusätzlichen Schutz zu den Familienleistungen nach Art. 3 Abs. 1. Er wird nämlich unter engen Voraussetzungen zusätzlich zum Kindergeld, unstreitig eine Familienleistung nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, sowie als Ersatz von Leistungen nach dem SGB II, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, gezahlt. Gleichzeitig sichert er ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, das in Beziehung zum wirtschaftlichen und sozialen Umfeld steht. Kinderzuschlag ist eine bedarfs- und Bedürftigkeitsabhängige Leistung zur Sicherung des Existenzminimums verbunden mit einem Anreiz Beschäftigung aufzunehmen bzw. fortzuführen:

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Der Bezug zur Sicherung des Existenzminimums ist nach der Gesetzesbegründung offensichtlich: Nach der Gesetzesbegründung ist der Kinderzuschlag eine Leistung, die an die Stelle von Leistungen nach dem SGB II treten soll (diese Leistung ist ausdrücklich im Anhang X gelistet und dient der Sicherung des Existenzminimums). Mit der durch das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführten Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe hatte der Gesetzgeber die Befürchtung, dass Familien allein durch die Unterhaltsbelastung für Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sein würden (BT-Drs. 15/1516, S. 1 f.). Der Gesetzgeber hatte die Vorstellung, dass mit Kindergeld, Kinderzuschlag, sowie dem Wohngeld der durchschnittliche Bedarf von Kindern mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II gedeckt sein würde (BT-Drs. 15/1516, S. 3). Gleichzeitig soll diese Leistung die Arbeitsanreize des Arbeitslosengeldes II verstärken (BT-Drs. 15/1516, S. 3, 45). Weiterhin sollten die SGB-II-Träger entlastet werden (BT-Drs. 15/1516, S. 48, S. 83). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich beabsichtigt, und dies hat sich auch im Gesetz (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 BKGG) niedergeschlagen, dass diejenigen, die ihren Bedarf nach dem SGB II durch eigenes Einkommen decken können, keinen Anspruch auf Kinderzuschlag haben sollen (BT-Drs. 15/1516, S. 83).

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Weiterhin ist der Kinderzuschlag, anders als beispielsweise Elterngeld oder Kindergeld, vom konkreten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft abhängig (insbesondere Höhe der Unterkunftskosten, ggf. Mehrbedarfe).

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Kinderzuschlag ist bedürftigkeitsabhängig: Anders als das Kindergeld oder das Elterngeld ist er vom Einkommen der Kinder im jeweiligen Bedarfszeitraum abhängig. Der Kinderzuschlag mindert sich um Einkommen der Kinder (außer Wohngeld und Kindergeld, § 6a Abs. 3 BKGG). Dies unterstreicht, dass es um die Existenzsicherung geht. Außerdem ist im Bedarfszeitraum zufließendes Einkommen der Eltern weitestgehend uneingeschränkt (vgl. §§ 11, 11a SGB II) anrechenbar, im Gegensatz etwa zum Elterngeld (§ 3 BEEG). Es wird lediglich um Frei- und Absetzbeträge bereinigt (§ 11b SGB II) und für Erwerbseinkommen gilt ein zusätzlicher Freibetrag nach § 6a Abs. 4 BKGG.

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Der Kinderzuschlag hängt auch nicht von der Betreuungstätigkeit der Eltern ab, weshalb auch kein Ausgleich von Kinderbetreuungskosten und entsprechendem Zeitverlust beabsichtigt ist. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob beide Partner arbeiten und die Kinder fremdbetreut werden oder ob beide Partner in Elternzeit sind und ggf. Elterngeld beziehen. Voraussetzung ist nur, dass die Mindesteinkommensgrenzen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BKGG) eingehalten und die Höchsteinkommensgrenzen nicht überschritten sind (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BKGG).

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Rechtspolitisch hätten die Vorzüge des § 6a BKGG auch dadurch umgesetzt werden können, dass im SGB II ein besonderer Freibetrag für Familien geregelt wird und Eltern, die ihren Bedarf selbst decken können, von den Sanktionstatbeständen der §§ 31 ff. SGB II befreit werden.

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Kinderzuschlag ist im Sinne des Art. 70 ausschließlich steuerfinanziert.

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Aus diesen Gründen erfüllt der Kinderzuschlag auch nicht die Definition einer Familienleistung nach der Rechtsprechung des EuGH. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Familienleistung vor, wenn die Auszahlung vom Alter sowie der Zahl und dem Alter der Kinder abhängig sei und spezifische Nachteile, wie Einkommensausfall durch Erziehung, Betreuungskosten, Erziehungskosten etc., ausgleichen soll (EuGH, Rs. C-245/94 u. C-312/94 Hoover u. Zachov ./. Land NRW, Slg. 1996 I-4895 Rn. 23 ff.).:

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23 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Eine Leistung wie die hier streitige bezweckt nämlich den Ausgleich von Familienlasten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71.

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24 Erstens wird das Erziehungsgeld nur gezahlt, wenn zu der Familie des Betroffenen eines oder mehrere Kinder gehören. Zudem hängt seine Höhe teilweise vom Alter und von der Zahl der Kinder sowie vom Einkommen der Eltern ab.

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25 Zweitens soll das Erziehungsgeld, wie die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen hervorhebt, einem Elternteil ermöglichen, sich in der ersten Lebensphase eines Kindes dessen Erziehung zu widmen. Wie das vorlegende Gericht ausführt, dient diese Beihilfe genauer betrachtet dazu, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein Vollerwerbseinkommen bedeutet, abzumildern.

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26 Drittens ist die von der deutschen Regierung betonte Verknüpfung des Erziehungsgelds mit dem Erziehungsurlaub nicht geeignet, das Erziehungsgeld dem Geltungsbereich der Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i und 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 zu entziehen, da es dem Berechtigten unabhängig davon zusteht, ob er Arbeitnehmer ist oder nicht.

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Daran hat der EuGH auch später noch festgehalten (EuGH, Rs. C-275/96, Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi . /. Riksförsäkringsverket, Slg. 1998 Seite I-03419, Rn. 56 ff.) und festgestellt, dass eine Familienleistung voraussetze, dass der Anspruch nicht von einer ins Ermessengestellten Prüfung des persönlichen Bedarfs abhänge.

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Der Kinderzuschlag erfüllt die dargestellten Kriterien für eine Familienleistung nicht, weil er vom gegenwärtigen Einkommen und Bedarf der Kinder und Eltern abhängig ist (anders als Kindergeld oder Elterngeld) und weil nicht besondere erziehungs- oder betreuungsbedingte Bedarfe ausgeglichen werden sollen. Vielmehr sollen das Existenzminimum gesichert und Erwerbsanreize geschaffen werden.

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Völlig unerheblich ist, ob Dienstanweisungen der Beklagten diese Sozialleistung als Familienleistung im obigen Sinne einstufen. Es handelt sich bei Dienstanweisungen um für das Gericht unverbindliche Verwaltungsvorschriften.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Berufung und Sprungrevision waren wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist bislang noch nicht geklärt.

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Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich. Zweifel im Hinblick auf die Auslegung des EU-Rechts bestehen nicht. Der EuGH hat die maßgeblichen Vorschriften ausreichend konkretisiert. Es geht um die vorrangig von den nationalen Gerichten zu treffende Einordnung nach den sekundärrechtlichen Maßstäben.

 


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