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BEEG § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

1.
Mutterschaftsleistungen
a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
2.
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
3.
dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, oder dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen für ein älteres Kind, auf die die berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
5.
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.

(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 9 EG 1/23
29. April 2025
L 9 EG 1/23 29. April 2025
Endurteil vom Sozialgericht München - S 32 EG 22/24
27. März 2025
S 32 EG 22/24 27. März 2025
Urteil vom Sozialgericht München - S 32 EG 23/24 FG
27. März 2025
S 32 EG 23/24 FG 27. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 3154/21
26. März 2025
1 K 3154/21 26. März 2025
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 EG 3/22
22. November 2024
L 13 EG 3/22 22. November 2024
Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Marburg (4. Kammer) - S 4 EG 1/20
7. August 2024
S 4 EG 1/20 7. August 2024
Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Marburg (4. Kammer) - S 4 EG 1/23
7. August 2024
S 4 EG 1/23 7. August 2024
Beschluss vom Bundessozialgericht - B 10 EG 1/24 B
14. Juni 2024
B 10 EG 1/24 B 14. Juni 2024
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 EG 1686/22
26. März 2024
L 11 EG 1686/22 26. März 2024
Urteil vom Sozialgericht Marburg (4. Kammer) - S 4 EG 2/22
11. März 2024
S 4 EG 2/22 11. März 2024