Urteil vom Sozialgericht Osnabrück - S 11 KR 258/21

Tenor:

  1. 1.

    Der Bescheid der Beklagten vom 15.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2021 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 07.09.2020 zurückzunehmen.

  3. 3.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit einem Überprüfungsantrag gegen die Erhebung einer Künstlersozialabgabe für Tätigkeiten eines Schaufensterdekorateurs.

Die Beklagte führte bei der Klägerin vom 09.03. bis 07.09.2020 eine stichprobenweise Prüfung nach § 28p Abs. 1a SGB IV mit Schlussbesprechung am 09.03.2020 durch und stellte mit Bescheid vom 07.09.2020 gegenüber der Klägerin für die Jahre 2016, 2018 und 2019 eine Abgabepflicht nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) mit einer Nachforderung in Höhe von 238 € fest. Für Schaufensterdekorationen seien Aufträge in diesen Jahren für jeweils 1.750 € erteilt worden. Hieraus resultierten Künstlersozialabgaben in Höhe von 91 € und zwei Mal 73,50 €.

Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 01.03.2021 Widerspruch. Wegen Verfristung wurde dieser Widerspruch als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ausgelegt. Die Klägerin reichte auf Anforderung die Gestaltungs-/Kostenvereinbarung vom 11.07.2018 (Bl. 31 VV) für fünf Dekorationen im Jahr mit einem Wechsel von ca. +/- 10 Wochen ein. Enthalten waren Bereitstellung, Leihdeko, An- und Abfahrt sowie eine Mappe mit Fotodokumentation.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.06.2021 (Bl. 36 VV) ab. Anhand der Rechnungen sei nicht ersichtlich, dass dem Zeugen D. gestalterische Vorgaben gemacht worden seien. Dass es sich bei den vergüteten Leistungen nicht nur um eine bloße Miete für Dekorationsgegenstände handele, werde daraus ersichtlich, dass als Rechnungsposition auch stets der Auf- und Abbau aufgeführt gewesen sei. Dem Künstler sei das Dekothema 14 Tage vorher per Fax bekanntgegeben worden.

Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 05.07.2021, eingegangen bei der Beklagten am 06.07.2021, Widerspruch. Der Zeuge D. unterliege nicht der E.. Er dekoriere mit eigenen Utensilien und stelle diese leihweise aus. Dafür bekomme er eine Gebühr.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2021 zurück. Verlangt werde eine eigenschöpferische Leistung, deren künstlerische Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägten. Dies drückten die wechselnden Themen aus.

Die Klägerin hat hiergegen mit Schreiben vom 04.10.2021, eingegangen beim hiesigen Gericht am 07.10.2021, Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Zeuge D. nach Weisungen arbeite und die Tätigkeiten nicht als künstlerische Tätigkeiten eingestuft werden könnten.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2021 aufzuheben, und

  2. 2.

    die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 07.09.2020 zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung rechtmäßig sei. Der Negativkatalog aus dem KSVG finde keine Anwendung. Der Zeuge D. sei über die Berufsbezeichnung als Dekorateur/Schauwerbegestalter nicht lediglich in diesem Rahmen, sondern darüber hinaus auf künstlerischer Ebene tätig gewesen. Er sei vergleichbar mit Webdesignern, bei denen auch eine künstlerische Tätigkeit angenommen werde. Diesbezüglich sei auf die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D.. Bezüglich des Inhaltes und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 25.09.2025 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakte der Beklagten insbesondere auf die näher bezeichneten Schriftstücke verwiesen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist begründet. Der hinsichtlich der Überprüfung des Bescheides vom 07.09.2020 ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil der Bescheid vom 07.09.2020 rechtswidrig und von der Beklagten aufzuheben ist.

Der klägerische Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2020 ergibt sich aus § 44 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Das ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 07.09.2020 zu Unrecht Beiträge zur Künstlersozialversicherung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 KSVG von der Klägerin erhoben. Hiernach sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler beauftragen. Auch wenn die Voraussetzung nach § 24 Abs. 2 S. 2 KSVG erfüllt ist, dass das Auftragsvolumen pro Kalenderjahr 1.000 € übersteigen muss, weil für die Jahre 2016, 2018 und 2019 Aufträge mit einem Gesamtvolumen in Höhe von jeweils 1.750 € vorlagen, so war der Zeuge D. vorliegend nicht als selbständiger Künstler tätig.

In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik, die bildende und die darstellende Kunst (vgl. hierzu und im Folgenden: BSG, Urteil vom 15. November 2007 - B 3 KS 3/07 R -, SozR 4-5425 § 2 Nr 12, Rn. 9ff. mwN). Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (zum Kunstbegriff des Art. 5 Grundgesetz - GG - vgl. BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl. BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S. 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird.

Grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit ist das Herstellen oder die Produktion von Gebrauchsgütern (vgl. hierzu und im Folgenden: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2021 - L 9 KR 424/19 -, Rn. 28). Dies gilt zunächst für deren handwerksmäßige Fertigung. Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist nach ihrer Anlage als "Künstler"-Sozialversicherung ausschließlich für künstlerische und nicht für handwerksmäßig ausgeübte Berufe geschaffen worden. Demzufolge begründen schöpferische Leistungen keine Anerkennung als künstlerisch im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG, solange sie über den Bereich des Handwerklichen nicht hinausgehen. Ein Kunsthandwerker kann, obwohl er ebenfalls im Künstlerbericht genannt ist, erst dann als bildender Künstler im Sinne des KSVG anerkannt werden, wenn er sich auf das reine Entwerfen der äußeren Gestalt von Gegenständen (einschließlich der Farbgebung) nach ästhetischen, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Funktion uneingeschränkt wahrenden Gesichtspunkten beschränkt und dabei die kommerzielle Nutzung der Entwürfe Dritten gegen Entgelt (z.B. Lizenzgebühren) überlässt. In solchen Fällen verlässt ein Kunsthandwerker den handwerklichen Bereich und wird als Produktdesigner, Industriedesigner, Schmuckdesigner, Modedesigner, Möbeldesigner, Keramikdesigner, Textildesigner oder Verpackungsdesigner zum professionellen künstlerischen Designer. Bei derartigen Designertätigkeiten handelt es sich auch nach der Verkehrsanschauung um eigenständige, verselbständigte Berufsbilder mit künstlerischem Charakter, die sich von der handwerklichen bzw. kunsthandwerklichen Berufsausübung deutlich abheben (BSG, Beschluss vom 26. März 2014 - B 3 KS 6/13 B -, Rn. 7).

Handwerkliche Tätigkeiten, auch wenn ihnen ein gestalterischer Freiraum immanent ist (z.B. Steinmetze, Goldschmiede und andere Kunsthandwerker sowie Fotografen), gehören entsprechend der historischen Entwicklung und der allgemeinen Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht zum Bereich der Kunst im Sinne des KSVG (BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 - B 3 KS 2/07 R - Rn. 18). Die Tätigkeit wird nicht schon dadurch künstlerisch, dass im Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gearbeitet, sondern das Motiv selbst gestaltet wird; denn dies ist auch für das Kunsthandwerk typisch. Die Tätigkeit bleibt auch bei der freien Gestaltung des Motivs handwerklich geprägt. So dient z.B. beim Tätowierer der kreative erste Arbeitsschritt nur als Vorarbeit zum handwerklichen zweiten Arbeitsschritt, der auch in solchen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit bleibt und aus dem in erster Linie Einkommen erzielt wird (BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 - B 3 KS 2/07 R - Rn. 19).

Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Auch notwendige Geschäftstätigkeiten, die für eine künstlerische Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische Tätigkeit nicht entgegen, sofern die Tätigkeit insgesamt ihren Schwerpunkt im künstlerischen Bereich aufweist (BSG, Urteil vom 16. April 1998, B 3 KR 7/97 R, Urteil des Senats vom 19. Oktober 2005 - L 9 KR 172/02 -, Rn. 16, juris).

Der Beklagten ist zunächst für den vorliegenden Fall zuzugestehen, dass die vom Zeugen D. gestalteten Schaufenster eigenschöpferische Komponenten aufwiesen. Die vom Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 37/04 R -, SozR 4-5425 § 2 Nr 5, Rn. 21) aufgestellten Grundsätze zu Webdesignern greifen allerdings insoweit nicht, als der Zeuge D. keine Webdesigns erstellt hat. Zur Überzeugung der Kammer lassen sich auch die im Rahmen dieser Entscheidung angewendeten und weiterentwickelten Grundsätze nicht auf Schauwerbegestalter wie den Zeugen D. übertragen. Das Bundessozialgericht (aaO) hatte für die Webdesignerin auf die Grundsätze zur Werbefotografie zurückgegriffen. Die Werbefotografie ist hiernach eine künstlerische Tätigkeit iS der §§ 2 und 24 Abs 1 Satz 2 KSVG, ohne dass es darauf ankäme, ob dem Fotografen im Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besitzen oder ob zumindest der Fotograf im Einzelfall für sich einen künstlerischen Anspruch erhebt (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 3 RdNr 23; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 12 ff). Dieser Kreis der "Kreativen" beschränkt sich auch nicht nur auf den Werbefotografen, sondern umfasst ebenso alle andere Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrags eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen. Diese Annahme stützt das Bundessozialgericht indes auf den zuvor aufgezeigten Grundsatz, dass sich die Rechtsprechung an den Gesetzesmotiven orientieren soll, und verweist hier ausdrücklich auf die Gesetzesmaterialien (Urteil vom 12. November 2003 - B 3 KR 10/03 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr 3, SozR 4-5425 § 2 Nr 2, SozR 4-5425 § 25 Nr 2, Rn. 33): "Dort sind in der Berufsgruppe "Fotodesigner" künstlerische Fotografen, Lichtbildner, Kameramänner und Werbefotografen genannt (BT-Drucks 7/3071, S 7). Der gesamte Bereich der "kreativen" Werbefotografie ist damit als bildende Kunst iS des KSVG einzustufen, ohne dass es auf den konkreten Auftragsgegenstand ankommt." Hierbei ist zu beachten, dass das Bundessozialgericht (Urteil vom 27. Juni 2024 - B 3 KS 1/23 R -, BSGE 138, 220 (vorgesehen), SozR 4-5425 § 2 Nr 28 (vorgesehen), Rn. 11) für den Begriff der Kunst und für die Künstlereigenschaft im Sinne des KSVG als Einordnungshilfe an die sog Katalogberufe nach dem "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahr 1975 (BT-Drucks 7/3071) und an den mit dem KSVG verfolgten Zweck des sozialen Schutzes selbständiger Künstler anknüpft. Dieser Zweck erfordere und rechtfertige die Einbeziehung auch im Künstlerbericht nicht genannter Ausübungsformen von Kunst in den Schutz durch die Künstlersozialversicherung jedenfalls dann, wenn diese ungeachtet ihrer Neuartigkeit eine Nähe zu den im Künstlerbericht genannten typologischen Ausübungsformen aufweisen. Im Gegensatz zur Werbefotografie ist die Schaufensterdekoration nicht an dieser oder anderer Stelle im Künstlerbericht aufgeführt.

Aus diesem Grund besteht für die Schaufensterdekoration bereits eine andere Grundlage. Zu beachten ist, dass der Schauwerbegestalter ein Ausbildungsberuf ist, bei dem der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten liegt (zu diesem Abgrenzungskriterium siehe: BSG, Urteil vom 27. Juni 2024 - B 3 KS 1/23 R -, BSGE 138, 220 (vorgesehen), SozR 4-5425 § 2 Nr 28 (vorgesehen), Rn. 13). Der Zeuge D. hat insofern angegeben, dass er als Schauwerbegestalter gelernt habe, wie man Schaufenster mit Stoff ausspannt und Figuren aufbaut sowie Kalligrafieschrift, Tätigkeiten in der Schreinerei und Fähigkeiten an Dekomaterial. Der Beruf ist auch nicht nach dem Künstlerbericht entstanden. Der zitierte Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht, BT-Drucks 7/3071) stammt vom 13.01.1975. Tatsächlich ist die Bezeichnung Schauwerbegestalter 1975 eingeführt worden (vgl. hierzu und im Folgenden: https://de.wikipedia.org/wiki/Schauwerbegestalter), aber zuvor gab es bereits den Ausbildungsberuf des Schaufenstergestalters mit gleichen Inhalten. Schaufenster wurden (auch in Deutschland, bzw. im damaligen Deutschen Reich) bereits seit 1900 vermehrt genutzt.

Aus diesen Gründen ist für den vorliegenden Fall auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung von Handwerk und Kunst (BSGE 80, 136 [BSG 20.03.1997 - 3 RK 15/96] = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 - Cembalobauer; BSGE 82, 164 [BSG 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R] = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 - Feintäschner) zurückzugreifen. Eine solche Abgrenzung hat das Bundessozialgericht für erforderlich gehalten, wenn handwerkliche Tätigkeiten schon vom Berufsbild her eine eigenschöpferische Komponente aufweisen. Dies ist vorliegend - wie aufgezeigt - der Fall. In solchen Fällen, in denen die (kunst-)handwerkliche Betätigung sowohl die Anfertigung von Entwürfen als auch die Fertigung des Endprodukts umfasst, ist eine Zuordnung zur Kunst nur möglich, wenn der Betroffene mit seinen Werken den handwerklichen Boden verlässt; dies lässt sich nur dadurch feststellen, dass er in fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und behandelt wird (BSG aaO; BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 37/04 R -, SozR 4-5425 § 2 Nr 5, Rn. 12ff.). Hierfür ist bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen. Als ein solches Indiz hat das Bundessozialgericht zum Beispiel die Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in einer Kunstzeitschrift angesehen. Dies alles hat der Zeuge D. für sich ausdrücklich verneint. Sein Gewerbe sei auch "nur" als Dekorationsservice angemeldet. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch nach der vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 26. Januar 2021, Az: L 9 KR 424/19 -, Rn. 23 - 45, juris, für einen Raumgestalter entwickelten Abgrenzungssystematik ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Hiernach ist u.a. mit Hilfe einer dienenden Funktion oder einem künstlerischen Selbstzweck abzugrenzen. Die Gestaltung der Schaufenster sollte zunächst die Menschen zum Anhalten und Verweilen anhalten. Darüber hinaus sollte es die Menschen zum Schmunzeln und Nachdenken anregen und Beides zusammen sollte das Interesse an den beworbenen Kunden (in diesem Fall nicht die Passanten, sondern die Bestattungsunternehmen) und deren Tätigkeiten wecken sowie eine Verbreitung durch Betrachtungen und deren Weitererzählung ermöglichen. Ein rein künstlerischer Zweck wurde hingegen gerade nicht verfolgt. Die Kammer verkennt nicht, dass neben den Darstellungen zu den einzelnen Bestattungsarten auch weihnachtliche Ausstellungen oder Ausstellungen mit Mäusen vorhanden waren, die auf den ersten Blick nicht einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kunden als Bestattungsunternehmen aufweisen, aber hierdurch wurde der dienende Zweck der Schaufenstergestaltung nicht verlassen. Auch diese Dekorationen dienten dazu, die Aufmerksamkeit und das Interesse auf das beworbene Unternehmen zu lenken. Zudem mussten sie trotz humorvoller Elemente die Würde und Pietät eines Bestattungsunternehmens sowie der damit verbundenen Tätigkeit wahren. Sie waren zwar eigenschöpferisch und phantasievoll, aber sie waren weder eigenständig noch traten sie losgelöst von der sonstigen Nutzung der Räume hervor. Sie waren auch nicht als Installationen erkennbar, die eine eigene, für sich stehende inhaltliche Aussage transportieren, den Raum selbst zum Kunsterlebnis machen sollen. Es handelte sich stets um das Schaufenster der Klägerin, welches zu Werbezwecken gestaltet war. Der Zeuge D. hat insofern ausdrücklich ausgeführt, dass der Zweck trotz der durchaus auch abseits des Alltags eines Bestattungsunternehmens liegenden Elemente war, ein freundliches Auftreten des Unternehmens zum Ausdruck zu bringen. Durch die anderen Elemente sollte ein Abheben von der Konkurrenz erreicht werden. Der Zeuge D. hat insofern nachvollziehbar die Geschichte seiner Tätigkeit beleuchtet. Ihm seien viele triste Schaufenster von Bestattungsunternehmen aufgefallen, die nicht besonders einladend wirkten, wie z. B. ein Sarg oder eine Urne mit dem Namen des Unternehmens. Eine davon abweichende Gestaltung war dementsprechend unzweifelhaft in der Lage, ein "sich Abheben" von anderen Schaufenstergestaltungen und eine damit verbundene (ggf. auch spätere) Kundenakquise zu erreichen.

Der Werbecharakter, der vom Bundessozialgericht maßgeblich zur Zuordnung zu einer künstlerischen Tätigkeit herangezogen worden war, lässt aufgrund der aufgezeigten Historie des einschlägigen Berufs des Schauwerbegestalters (fehlende Berücksichtigung im Künstlerbericht) das strengere Abgrenzungserfordernis einer Anerkennung als Künstler nicht entfallen. Im Ergebnis handelt es sich deshalb bei der hier zu beurteilenden werbenden Tätigkeit eines Schauwerbegestalters um eine überwiegend handwerkliche Tätigkeit, auch wenn sie kreative und künstlerische Elemente beinhaltet.

Sachverhalte, die andere Tatbestandsvarianten von § 24 KSVG erfüllen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte trägt als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens.

Gründe, die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, waren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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