Urteil vom Sozialgericht Rostock (17. Kammer) - S 17 KR 431/17

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 147,25 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob ein zunächst unstreitiger Vergütungsanspruch des Klägers durch Aufrechnung der Beklagten mit einem vermeintlichen Erstattungsanspruch wegen einer behaupteten Überzahlung für eine frühere Behandlung erloschen ist. Streitig ist insoweit, ob der Kläger berechtigt war, eine Behandlung vorstationär abzurechnen.

2

Dieser früheren Abrechnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Der bei der Beklagten versicherte, 1928 geborene Patient D. befand sich am 14.05.2013 nach Einweisung durch einen beim Kläger tätigen Notarzt in den Räumlichkeiten des nach § 108 SGB V als Krankenhaus zugelassenen Klägers zum Ausschluss eines Akuten Koronarsyndroms (ACS) bei anhaltendem Thoraxschmerz. Der Notarzt gab im Einsatzprotokoll den NACA-Score III (stationäre Behandlung) und als Zielklinik die Notaufnahme an. Eine Vorstellung in der allgemeinen Notaufnahme erfolgte nicht. Der Patient wurde um 16:10 Uhr direkt auf die sog. Zentrale Aufnahmestation des Klägers aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Zwischenstation, in der unter Zuweisung eines Bettes und unter Gewährleistung eines Monitorings Diagnostik zur näheren Abklärung der Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung in einem speziellen Klinikbereich durchgeführt wird. Um 15:05 Uhr und um 20:48 Uhr wurde je ein EKG durchgeführt, um 17:03 Uhr und um 20:34 Uhr wurden Laborwerte erhoben. Ferner erfolgte ein CT Thorax. Die Untersuchung ergab, dass eine stationäre Krankenhausbehandlung nicht indiziert war, weshalb die Entlassung in die Häuslichkeit erfolgte.

4

Mit Rechnung vom 13.06.2013 verlangte der Kläger die Bezahlung einer Vergütungspauschale für vorstationäre Behandlungen in der Inneren Medizin in Höhe von 147,25 Euro. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag am 25.06.2014.

5

Am 09.07.2015 verrechnete die Beklagte ohne vorherige Konsultation des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) den Betrag mit einer unstreitigen noch ausstehenden Forderung des Klägers für eine spätere Krankenhausbehandlung, weil eine vorstationäre Abrechnung ohne Verordnung nicht erfolgen könne.

6

Mit Schreiben vom 24.07.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Betrags für die hier in Streit stehende Behandlung bis zum 04.09.2015 auf. Er wies darauf hin, dass eine Einweisung durch einen Notarzt und die Abklärung einer stationären Behandlungsnotwendigkeit erfolgt seien und verwies auf die landesvertraglichen Regelungen.

7

Mit Schreiben vom 24.08.2015 lehnte die Beklagte die Zahlung ab, da es sich um eine Notfallbehandlung i.S.d. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V und keine vorstationäre Behandlung nach § 115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V gehandelt habe. Nach der BSG-Rechtsprechung setze eine vorstationäre Behandlung eine Verordnung durch einen Vertragsarzt voraus, an der es vorliegend mangele. Vielmehr seien die Voraussetzungen des Notfalls erfüllt und der Patient habe in der gebotenen Eile nicht die Möglichkeit gehabt, einen Vertragsarzt aufzusuchen. Die Behandlung sei anstelle einer solchen durch einen Vertragsarzt erfolgt. Ziel der Behandlung sei die Linderung der Beschwerden und nicht die Abklärung der Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung gewesen. Eine (vor-)stationäre Behandlung sei nicht erforderlich gewesen. Die Vergütung habe für eine ambulante Behandlung nach dem EBM zu erfolgen.

8

Seine am 22.12.2017 erhobene Klage begründet der Kläger mit der Auffassung, die Aufrechnung sei zu Unrecht erfolgt, weil die Abrechnung korrekt sei nach § 3 Abs. 4 des Vertrages gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung zwischen der Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V. (KGMV) und den Landesverbänden der Krankenkassen i.d.F. des Schiedsspruchs vom 4. Mai 2005.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 147,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte vertieft ihren Vortrag und ergänzt, dass eine vollstationäre Behandlung unstreitig nicht stattgefunden habe und die Behandlung in der Notfallambulanz erfolgt sei. Ferner komme eine Vergütung nach den landesvertraglichen Regelungen, insbesondere § 3 Abs. 4 des Vertrages nach § 112 SGB V nicht in Betracht. Der Vertrag gelte ausweislich seiner Präambel für Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V und damit auch für die vorstationäre Behandlung i.S.d. § 115a SGB V; eine vorstationäre Behandlung habe jedoch gerade nicht stattgefunden und die Vertragspartner hätten keine Regelungskompetenz, den bundesgesetzlich geregelten Begriff der Krankenhausbehandlung über dessen Anwendungsbereich hinaus auszuweiten. Noch entscheidender sei, dass die Vertragsparteien überhaupt keine Regelungen zur vorstationären Behandlung und deren Abrechnung vereinbaren dürften, weil es sich insoweit um einen Vertrag nach § 115 SGB V handle, der ohne Beteiligung der kassenärztlichen Vereinigung gar nicht wirksam geschlossen werden könne. Schließlich bestünden entgegen einem richterlichen Hinweis zu den einschlägigen landesvertraglichen Regelungen keine Bedenken an der Wirksamkeit der vorgenommenen Verrechnung. Die Vertragsparteien dürften zum einen gar keine die in § 387 BGB geregelte Aufrechnungsmöglichkeit einschränkenden Regelungen vereinbaren und zum anderen sei gar kein Prüfverfahren entsprechend des Vertrages nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V durchgeführt worden, wie § 17 Abs. 4 des Landesvertrages es verlange. Vorliegend sei ein solches Prüfverfahren jedoch gar nicht in Betracht gekommen (sondern allenfalls ein Prüfverfahren entsprechend eines etwaigen Vertrages nach § 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V), womit ein Ausschluss der Verrechnung nicht stattfinde. Die Beklagte fügte ein nicht veröffentlichtes Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2019 (L 8 KR 202/18) bei.

14

Die Beklagte beantragt ferner die Zulassung der Berufung für den Fall des Unterliegens wegen Abweichung von der Rechtsprechung eines Landessozialgerichts und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Entscheidungsgründe

I.

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Die als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Gleichordnungsverhältnis zwischen einem Krankenhausträger und einer Krankenkasse zulässige Klage ist begründet.

16

Der Kläger hat gegen die Beklagte noch einen ursprünglich unstreitigen und fälligen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 147,25 Euro. Dieser nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Klageforderung ausmachende Anspruch ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der Beklagten nicht durch Aufrechnung erloschen.

17

Das ursprüngliche Bestehen eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte in Höhe der Klagforderung aus Anlass einer anderen Krankenhausbehandlung steht außer Streit, wenn wie vorliegend eine Verteidigung der Beklagten ausschließlich im Wege der Primäraufrechnung mit einer Gegenforderung erfolgt (BSG, Urteil vom 21. März 2013 – B 3 KR 2/12 R –, BSGE 113, 167-177, SozR 4-2500 § 137c Nr 6, Rn. 9, juris).

18

Die Klageforderung ist nicht durch die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung erloschen. Eine Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, die die Verrechnung in der Sache darstellt, ist zwar grundsätzlich möglich. Gemäß § 17 Abs. 4 UAbs. 2 Satz 2 des Vertrages gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung zwischen der Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V. (KGMV) und den Landesverbänden der Krankenkassen i.d.F. des Schiedsspruchs vom 4. Mai 2005 (im Folgenden: Landesvertrag M-V) ist (formale) Voraussetzung für die Verrechnung, dass der MDK nach seiner bei Zweifeln an der Behandlungsnotwendigkeit oder der korrekten Abrechnung grundsätzlich durchzuführenden Prüfung entsprechende Zweifel bestätigt und das Krankenhaus einer Gutschriftaufforderung nicht binnen 21 Tagen nach Zusendung des MDK-Prüfergebnisses nachkommt. Gegeben sein müssen jedoch in analoger Anwendung von § 387 BGB (siehe nur BSG, Urteil vom 01. Juli 2014 – B 1 KR 24/13 R –, SozR 4-2500 § 301 Nr 2, Rn. 9, juris) stets auch die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen, namentlich neben der (konkludent möglichen) Aufrechnungserklärung und dem Nichtbestehen eines vertraglichen oder gesetzlichen Aufrechnungsverbotes eine sog. Aufrechnungslage. Diese ist gegeben, wenn die Beteiligten einander gleichartige Leistungen schulden und der Aufrechnende berechtigt ist, einerseits die ihm gebührende Leistung zu fordern (bestehende, fällige und durchsetzbare Gegenforderung) und andererseits die ihm obliegende Leistung zu bewirken (erfüllbare Hauptforderung).

19

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

20

Offen bleiben kann insoweit, ob eine Verrechnung trotz unterbliebener Einschaltung des MDK überhaupt erfolgen durfte oder ob insoweit ein Aufrechnungsverbot bestand (für den nordrhein-westfälischen Landesvertrag bejahend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2018 – L 11 KR 492/17 –, Rn. 21, juris).

21

Der Beklagten stand jedenfalls kein fälliger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Kläger zu. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt u.a. voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (siehe nur BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 26/14 R, BSG SozR 4-2500 § 264 Nr. 3 Rn. 15, juris).

22

Vorliegend erfolgte die von der Beklagten vorgenommene Bezahlung der Rechnung vom 13.06.2013 jedoch nicht ohne Rechtsgrund. Vielmehr bestand insoweit ein Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte.

23

Zwar hatte der Kläger keinen Vergütungsanspruch aus der direkten Anwendung des Vertrages nach § 115a Abs. 3 SGB V für die Vergütung vorstationärer Behandlungen. Es lag keine vorstationäre Behandlung i.S.d. Vorschrift, insbesondere nach § 115a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB V vor. Das Gesetz verlangt insoweit eine Behandlung ohne Unterkunft und Verpflegung, einen medizinisch geeigneten Fall für eine solche Behandlung und die Verordnung von Krankenhausbehandlung. Geprägt ist diese Konstellation von einem mehrstufigen Vorgehen, wobei die vorstationäre Behandlung bei Aufnahme des Patienten zu einem späteren Zeitpunkt trotz zunächst eigenständiger Untersuchung sowie Planung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) nicht separat zu vergüten ist. Das BSG fordert hinsichtlich der vom Wortlaut geforderten „Verordnung von Krankenhausbehandlung“, dass eine gemäß § 73 Abs. 4 Satz 2 SGB V „begründete Verordnung eines Vertragsarztes oder eines sonstigen an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmenden“ i.S.d. § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Fall 6 SGB V vorliegt (m.w.N. BSG, Urteil vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 28/13 R –, SozR 4-2500 § 115a Nr 5, Rn. 10, juris). An einer solchen Verordnung mangelt es, wenn wie hier ein Notarzt im Rahmen seiner rettungsdienstlichen bzw. notärztlichen Tätigkeit auf Grundlage eines Rettungsdienstgesetzes, hier des Landes Mecklenburg-Vorpommern, im Einsatzprotokoll angibt, dass stationäre Behandlung notwendig sei. Dies folgt bereits daraus, dass das Notfallprotokoll eine Dokumentation ohne verordnenden Charakter darstellt (insoweit zutreffend Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Januar 2019, L 8 KR 202/18, S. 6 f.).

24

Der Anspruch des nach § 108 SGB V als Krankenhaus zugelassenen Klägers ergibt sich jedoch aus § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen – Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) – und § 3 Abs. 4 des Landesvertrages M-V. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt (dazu a) und die Regelung ist nicht in Ermangelung einer Regelungskompetenz der Vertragsparteien unwirksam (dazu b).

a)

25

Die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch sind erfüllt.

26

§ 3 Abs. 4 des Landesvertrages M-V lautet wie folgt: „Ergibt die Aufnahmeuntersuchung, dass keine Krankenhausbehandlung erforderlich ist oder Krankenhausbehandlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich ist oder die Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus durchzuführen ist, erfolgt die Vergütung analog der Vergütung einer vorstationären Behandlung nach § 115a SGB V. Von dieser Regelung ausgenommen sind die ambulanten Notfallbehandlungen im Krankenhaus.“

27

So liegt es hier. Die Untersuchung ergab, dass keine Krankenhausbehandlung in einem speziellen Klinikbereich des Klägers erforderlich ist, und stellte eine Aufnahmeuntersuchung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 3 Abs. 1 des Landesvertrages M-V dar. Sie unterfiel nicht der von der Kassenärztlichen Vereinigung zu vergütenden ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus i.S.d. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V (dazu aa) und es lag keine ebenfalls die Vergütung nach § 3 Abs. 4 des Landesvertrages M-V ausschließende vollstationäre Behandlung vor (dazu bb).

aa)

28

Die Behandlung stellte keine ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V dar.

29

Der Begriff der Notfallbehandlung wird vom BSG wie folgt definiert:

30

„Die Notfallbehandlung ist allein auf die Erstversorgung ausgerichtet. Behandlungen sind darauf zu konzentrieren, Gefahren für Leib und Leben und unzumutbare Schmerzen der Patienten zu begegnen und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären“ (BSG, Urteil vom 11. September 2019 – B 6 KA 6/18 R –, SozR 4-2500 § 76 Nr 5, Rn. 19, juris).

31

Vorliegend wurden Leistungen erbracht, die nach Art und Umfang das im Rahmen einer Notfallbehandlung geschuldete Maß überschreiten. Diese war abgeschlossen, als der für den Kläger tätige Notarzt im Einsatzprotokoll den NACA-Score III („stationäre Behandlung“) angab und dadurch eine Einweisung mit formaler Aufnahme auf die Zentrale Aufnahmestation stattfand. Hiermit erfolgte eine das Spektrum der Basisversorgung durch eine Notfallbehandlung überschreitende teilweise Eingliederung in das Krankenhaus. Die Zentrale Aufnahmestation stellt eine Art Zwischenform dar, in der einerseits mehr geleistet werden soll als in einer üblichen Erstversorgung in der ambulanten Notaufnahme und andererseits noch keine vollständige Eingliederung in die vollstationäre Versorgung erfolgt. Die durchgeführten Maßnahmen waren auch in ihrer Charakteristik nicht mehr Bestandteil einer Notfallbehandlung i.S.d. Basisversorgung. Der Fokus bestand entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in der Linderung der Beschwerden, sondern in der tiefgehenden Abklärung der Ursachen für die Symptomatik des Patienten unter zeitgleichem Monitoring. Es erfolgte – wie in der Einrichtung der Zentralen Aufnahmestation des Klägers üblich – Diagnostik unterschiedlicher Art zum Ausschluss eines Akuten Koronarsyndroms, namentlich zweimaliges EKG, CT-Thorax und Laborwertuntersuchung. Insbesondere aber überschritt die begleitende Versorgung das Maß einer Notfallbehandlung. Der Patient erhielt ein Bett und ein Monitoring zur Ermöglichung einer umgehenden Intervention bzw. Aufnahme in einen speziellen Klinikbereich im Bedarfsfall. Dies ist in einer „normalen“ Notfallbehandlung, die i.d.R. in der Ambulanz durchgeführt wird, weder üblich noch kann eine solche Versorgung in einer ambulanten Notfallbehandlung verlangt werden.

32

Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.

33

Zwar hat der für Kassenarztrecht zuständige 6. Senat des BSG die Abklärung der stationären Behandlungsnotwendigkeit (und damit auch des tatsächlichen Vorliegens eines Notfalls) insbesondere in der o.g. Entscheidung der Notfallbehandlung zugeordnet; er hat aber stets den Charakter einer Basisversorgung betont und in einem anderen Fall festgestellt, dass eine für die Erstversorgung nicht benötigte Diagnostik nicht im Notfalldienst zu erheben ist und eine umfangreiche Labordiagnostik nicht zur Basisversorgung im organisierten Notfalldienst gehört (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – B 6 KA 5/12 R –, SozR 4-2500 § 115 Nr 1, Rn. 15, juris). Nach dem Gesagten war die Basisversorgung auch im hiesigen Fall überschritten.

34

Ferner verfängt nicht, dass das BSG Zweifel an der Möglichkeit einer klaren Abgrenzbarkeit der Aufnahmeuntersuchung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V von Untersuchungsmaßnahmen in der Notfallbehandlung geäußert hat (BSG, Urteil vom 11. September 2019 – B 6 KA 6/18 R –, SozR 4-2500 § 76 Nr 5, Rn. 25, juris). Die Entscheidung betraf einen Sachverhalt, bei dem die klassische Organisation eines Krankenhauses mit ambulanter Notfallversorgung vorlag, d.h. bei dem Untersuchungsmaßnahmen innerhalb der „normalen“ ambulanten Notfallbehandlung durchgeführt wurden. Vorliegend hingegen ist eine Trennung von ambulanter Notfallbehandlung und Aufnahmeuntersuchung durchaus möglich, namentlich aufgrund der organisatorischen Besonderheiten im Krankenhaus des Klägers. Es existiert eine organisatorische und räumliche Eigenständigkeit der Notfallambulanz wie auch der Zentralen Aufnahmestation.

bb)

35

Die durchgeführten Maßnahmen waren noch der Aufnahmeuntersuchung zuzuordnen und stellten nicht bereits eine vollstationäre Behandlung dar.

36

Die in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorgeschriebene Aufnahmeuntersuchung umfasst die Prüfung, ob und in welcher Form die Krankenhausbehandlung notwendig ist (vgl. auch § 3 Abs. 1 des Landesvertrages M-V). Welche genaueren Anforderungen an eine Aufnahmeuntersuchung in Abgrenzung von einer bereits vollstationären Behandlung zu stellen sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Deutlich wurde bislang allenfalls, dass insoweit besondere Prüfpflichten gelten (vgl. BSG, Beschluss vom 04. April 2006 – B 1 KR 32/04 R –, Rn. 35, juris; vgl. auch Noftz in: Hauck/Noftz, SGB, 07/19, § 39 SGB V, Rn. 106; Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 39 SGB V, Rn. 81, juris; etwas zurückhaltender BSG, Beschluss vom 25. September 2007 – GS 1/06 –, BSGE 99, 111-122, SozR 4-2500 § 39 Nr 10, Rn. 29, juris). In landessozialgerichtlicher Rechtsprechung wurde insoweit bereits entschieden, dass die Aufnahmeuntersuchung ggf. auch die diagnostische Anwendung von Großgeräten wie CT erfordere (so ausdrücklich Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2016 – L 5 KR 2479/15 –, Rn. 34, juris). Diese Rechtsfrage bedarf vorliegend indessen keiner Entscheidung, weil das Vorliegen einer vollstationären Behandlung bereits aus anderen Gründen zu verneinen ist.

37

Eine vollstationäre Behandlung erfordert eine physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses über einen hinreichend langen ununterbrochenen Zeitraum von grundsätzlich mindestens einem Tag und einer Nacht. Hierfür genügt für sich genommen noch nicht das Vorliegen eines unterschriebenen Krankenhausaufnahmevertrages oder die Zuteilung eines Bettes. Am praxistauglichsten für eine Abgrenzung ist das Merkmal der geplanten Aufenthaltsdauer, weil die Entscheidung zum Verbleib des Patienten i.d.R. zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen wird und es unschädlich sein muss, wenn die erforderliche Mindestdauer wegen Behandlungsabbruchs nicht erreicht wird, weil der Patient gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus vorzeitig entlässt (zu alledem BSG, Urteil vom 04. März 2004 – B 3 KR 4/03 R –, BSGE 92, 223-232, SozR 4-2500 § 39 Nr 1, Rn. 23 ff., juris). Zu berücksichtigen ist indes auch, in welchem Umfang ein Versicherter die Infrastruktur in Anspruch nimmt, weshalb die Betreuung auf einer Intensivstation als nachhaltigste Einbindung in die Versorgungsstruktur eines Krankenhauses unter einem Tag und einer Nacht ebenfalls eine vollstationäre Behandlung darstellen kann (BSG, Urteil vom 19. September 2013 – B 3 KR 34/12 R –, SozR 4-2500 § 39 Nr 20, Rn. 14, juris).

38

An diesen Voraussetzungen mangelt es vorliegend. Es fehlt eine Behandlungsplanung für die Dauer von einem Tag und einer Nacht, zumal der Kläger die Erforderlichkeit vollstationärer Behandlung in einem speziellen Klinikbereich erst noch abklären wollte. Ferner ist die Zentrale Aufnahmestation nicht vergleichbar mit einer Intensivstation und die – über Monitoring und Diagnostik hinausgehenden – weiteren besonderen Mittel eines Krankenhauses stehen beim Kläger erst in den speziellen Klinikbereichen zur Verfügung.

b)

39

Die Regelung in § 3 Abs. 4 des Landesvertrages M-V ist wirksam.

40

Zunächst verfängt der Vortrag der Beklagten nicht, mit dem sie eine mangelnde Regelungskompetenz der Vertragspartner bzgl. des Begriffs der Krankenhausbehandlung feststellt. Die Beklagte bezieht sich auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2019 (L 8 KR 202/18), in dem es zutreffend heißt, ein Landesvertrag dürfe keine Regelungen enthalten, die von dem bundesgesetzlich geregelten Erfordernis einer ärztlichen Verordnung für eine vorstationäre Behandlung abweicht (S. 8). Der Landesvertrag M-V weitet den Begriff der Krankenhausbehandlung oder der vorstationären Behandlung jedoch gar nicht aus. Er definiert in § 3 Abs. 1 zwar den Begriff der Aufnahmeuntersuchung als Prüfung, ob und in welcher Form die Krankenhausbehandlung notwendig ist. Damit geht jedoch insbesondere keine Ausweitung des Begriffs der vorstationären Behandlung in Gestalt der Aufhebung des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Erfordernisses einer ärztlichen Verordnung einher. Konkreter Regelungsgegenstand ist vielmehr die Aufnahmeuntersuchung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die vor einer vollstationären Behandlung stets durchzuführen ist und nur bei geplantem Vorgehen mittels eigenständiger Aufnahmeuntersuchung nach vertragsärztlicher Verordnung eine „vorstationäre“ Behandlung darstellt und damit dem entsprechenden speziellen Rechtsregime unterfällt. Die Definition der Aufnahmeuntersuchung in § 3 Abs. 1 des Landesvertrages M-V weicht dabei ebenfalls nicht von dem gesetzlich normierten Begriff ab, der in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V als Prüfung der Erforderlichkeit einer vollstationären Behandlung definiert ist. Die Vertragspartner haben die Aufnahmeuntersuchung ohne ärztliche Verordnung ferner nicht begrifflich der vorstationären Behandlung zugeordnet, sondern in § 3 Abs. 4 des Landesvertrages M-V lediglich vereinbart, wie eine Aufnahmeuntersuchung – ohne anschließende vollstationäre Behandlung – zu vergüten ist (namentlich analog einer vorstationären Behandlung, d.h. wie eine vorstationäre Behandlung, ohne eine solche darzustellen). Die Vertragsparteien wollten dementsprechend nur die Vergütung einer gerade nicht unter § 115a SGB V fallenden Behandlung bzw. Untersuchung vereinbaren.

41

Nicht zutreffend ist die ebenfalls von der Beklagten geäußerte Auffassung, nach der die Regelungskompetenz der Vertragspartner eines Vertrages nach § 112 SGB V auch eine solche Vergütungsvereinbarung nicht erfassen würde.

42

Die Beklagte begründet ihre Ansicht damit, dass es sich dabei um eine Frage handele, die gemäß § 115 Abs. 1 SGB V unter Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigung zu regeln sei. Sie bezieht sich auch insoweit auf das bereits zitierte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2019 (L 8 KR 202/18). In dem Urteil wurde festgestellt, dass das Krankenhaus eine Vergütung der Behandlung als vorstationäre Behandlung im Sinne von § 115a Abs. 3 SGB V (gemeint ist sicherlich § 115a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB V) weder nach dem für vorstationäre Behandlungen einschlägigen Vertrag noch auf der Grundlage des Vertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung habe verlangen können. Zur Begründung stellte das Hessische Landessozialgericht im Ergebnis im Wesentlichen darauf ab, dass mangels ärztlicher Verordnung keine vorstationäre Behandlung vorgelegen habe und auch der Landesvertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung für die besonderen Behandlungsformen der vor- bzw. nachstationären Behandlung nicht anwendbar sei. Er beziehe sich vielmehr ausschließlich auf die „normale“ vollstationäre Behandlung und dürfe die vor- oder nachstationäre Behandlung gar nicht regeln; insoweit gelte § 115 Abs. 1 SGB V, nach dem die Kassenärztliche Vereinigung Vertragspartei sein müsse (S. 7 f.).

43

Diese Rechtsprechung ist in ihren Prämissen zutreffend, verneint aber nach Auffassung der Kammer zu Unrecht die Anwendbarkeit des Vertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung. In § 4 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Landesvertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung gemäß § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V heißt es inhaltlich identisch wie im Landesvertrag M-V: „Wird bei der Erstuntersuchung jedoch festgestellt, dass a) keine Krankenhausbehandlung erforderlich ist […], richtet sich die Vergütung nach der Vereinbarung zu der vorstationären Krankenhausbehandlung nach § 115a Abs. 3 SGB V.“ Nach Auffassung der Kammer berücksichtigt das Landessozialgericht nicht hinreichend, dass es hierbei in der Sache gerade nicht um eine vorstationäre Behandlung gehen soll, sondern um die allgemeine Aufnahmeuntersuchung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die grundsätzlich Bestandteil der „normalen“ vollstationären Behandlung ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Landesvertrages und § 3 Abs. 3 Satz 1 Landesvertrag M-V). Die Landesverträge haben deshalb auch keine Fragen zu einer vorstationären Behandlung geregelt (vgl. dazu stattdessen z.B. § 4 des dreiseitigen Vertrages nach § 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V – Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus – für das Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. den vom Hessischen Landessozialgericht erwähnten Vertrag nach § 115a Abs. 3 SGB V), sondern nur solche zu dieser allgemeinen Aufnahmeuntersuchung, die sich von der geplanten und eine eigenständige Einheit darstellenden vorstationären Behandlung unterscheidet. Zwar findet der Begriff der vorstationären Behandlung Erwähnung, dies aber lediglich in der Form, dass das für ihre Vergütung geltende Rechtsregime auch für die Aufnahmeuntersuchung gelten soll. Folgerichtig bedarf es auch keines dreiseitigen Vertrages zur Regelung der hier interessierenden Vergütungsfrage. § 115 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 SGB V sieht ein solches Erfordernis nur für die Durchführung einer vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a SGB V einschließlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Verhinderung von Missbrauch vor, ist also für die hiesige Konstellation der allgemeinen Aufnahmeuntersuchung gar nicht einschlägig.

44

Für die allgemeine Aufnahmeuntersuchung und deren Vergütung bestand angesichts der Zuordnung zu § 39 SGB V allgemein (und nicht zu Spezialregelungen insbesondere in § 115a oder § 115b SGB V) vielmehr durchaus die Regelungskompetenz der Vertragsparteien. Es handelt sich hierbei um eine i.S.d. § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) SGB V allgemeine, die Abrechnung der Entgelte betreffende Bedingung, die der Präambel entsprechend die „normale“ Krankenhausbehandlung im Sinne von § 39 SGB V betrifft. Verträge hierzu sind gemäß § 112 Abs. 1 SGB V indessen nicht unter Einbindung der Kassenärztlichen Vereinbarungen zu schließen, sondern lediglich durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger. Insoweit ist es auch nachvollziehbar, dass das BSG (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2016 – B 1 KR 21/15 R –, BSGE 121, 87-94, SozR 4-2500 § 109 Nr 54, Rn. 11, juris) und das Landessozialgericht Baden-Württemberg die vom Hessischen Landessozialgericht aufgeworfenen und von der Beklagten geteilten Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer Vereinbarung der Vertragsparteien zur Vergütung der Aufnahme- bzw. Erstuntersuchung gar nicht erst aufkommen ließen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte unter Bezugnahme auf die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Terminologie und zur Zuordnung von Maßnahmen zu einer bestimmten Behandlungskategorie lediglich – zu Recht – einen Bedarf an klaren Abgrenzungen fest (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2016 – L 5 KR 2479/15 –, Rn. 32, juris).

45

Mit derselben Begründung ist im Übrigen eine Relevanz der für Vergütungsfragen eher einschlägigen Regelung des § 115a Abs. 3 Satz 1 SGB V zu verneinen, der für die Vergütung vor- und nachstationärer Behandlung eine Vereinbarung im Benehmen mit der kassenärztlichen Vereinigung vorschreibt. In Frage steht vorliegend – wie bereits mehrfach betont – nicht die Vergütung einer vorstationären Behandlung, sondern jene einer Aufnahmeuntersuchung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

2.

46

Der Anspruch auf Zinszahlung folgt aus § 17 Abs. 3 des Landesvertrages M-V.

II.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

III.

48

Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Streitsache wirft bisher nicht geklärte Rechtsfragen auf, deren Klärung bei Anhängigkeit von 20 Verfahren der Beteiligten in verschiedenen Kammern des Sozialgerichts A-Stadt und bei Bedeutung für sämtliche ähnlich organisierten Krankenhäuser im allgemeinen Interesse liegt, um die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., 13. Aufl. 2020, SGG § 144 Rn. 28). Erstens gilt dies für die Auslegung und Abgrenzung der Begriffe Notfallbehandlung und Aufnahmeuntersuchung für den Fall einer organisatorischen und räumlichen Trennung der Kategorien mit einer eigenen Aufnahme„station“ in den Räumlichkeiten eines Krankenhauses. Zweitens gilt dies mit Blick auf die Feststellung der Wirksamkeit des inhaltlich mit den einschlägigen Regelungen in anderen Bundesländern vergleichbaren § 3 Abs. 4 des Landesvertrages M-V unter Bejahung einer Regelungskompetenz der Vertragsparteien. Dies liegt bereits deshalb nahe, weil die Kammer tragend von der Rechtsprechung eines anderen Landessozialgerichts abwich (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., 13. Aufl. 2020, SGG § 144 Rn. 30, unter Verweis auf BT-Drs. 12/1217, S. 52) und es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Rechtsfrage gibt.

IV.

49

Die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss ergibt sich aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 45, 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist der Streitwert anhand der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist – bis zu einer Obergrenze von 2.500.000 Euro (§ 52 Abs. 4 GKG) – deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro („Auffangstreitwert“) anzunehmen. Vorliegend war der Streitwert mithin entsprechend der bezifferten Forderung festzusetzen.

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