Urteil vom Sozialgericht Schwerin (3. Kammer) - S 3 KA 37/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1)

Tatbestand

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Umstritten ist die Sonderbedarfszulassung des zu 1) Beigeladenen zur Bildung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Dr. B. mit spezialistischen Versorgungsaufgaben auf dem Gebiet der Hämatologie/Onkologie ab 01. Oktober 2008 für R..

2

Der Beigeladene, seit 01. Juli 2006 als Facharzt für Innere Medizin für R. für die hausärztliche Versorgung zugelassen, seit 01. Oktober 2006 in Gemeinschaftspraxis mit Dr. H., Facharzt für Urologie, beantragte unter dem 27. Februar 2008 eine Sonderbedarfszulassung und führte hierzu u.a. aus: Alle Gesellschafter, einschließlich Frau Dr. B., seit dem 01.01.2008 in die Gemeinschaftspraxis eingetreten, nähmen an der Onkologievereinbarung teil. Er verfüge seit 2007 über die Zusatzbezeichnung Palliativmedizin sowie die Qualifikation zur psychosomatischen Grundversorgung. Durch die Änderungen im EBM ab 2008 sei seine Tätigkeit im onkologischen Schwerpunkt in der Praxis erheblich beschränkt, da für Hausärzte u. a. die Transfusionsziffer, praxisklinische Betreuung, Infusionsziffer, Punktion etc. nicht mehr abrechenbar seien. Bei der Entscheidung, sich als hausärztlicher Internist niederzulassen, sei er stets davon ausgegangen, dass er auf der Grundlage seiner vorherigen klinischen Ausbildung weiterhin auf dem Schwerpunkt Onkologie tätig sein könne. Nachdem die partielle Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung und Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach dem EBM-Nrn. 02101, 01510-01512 zum 30. Juni 2008 auslaufe, würde dies ab 01. Juli zu einer akuten Gefährdung der Versorgung der onkologischen Patienten führen. Es sei auch bereits fraglich, ob er von der Zulassungssperre für die Arztgruppe der fachärztlichen Internisten überhaupt erfasst werde. Es verböte sich bei Zulassungsbeschränkungen Arztgruppen zusammenzufassen, in denen weitgehend unterschiedliche ärztliche Leistungen erbracht würden (so für die Lungenärzte im Verhältnis zu den Internisten: LSG Schleswig-Holstein v. 08. Juli 1998 - L 4 KA 15/98). Die hämatologisch onkologische Versorgung in Rostock erfolge derzeit lediglich durch 2 niedergelassene Kollegen sowie durch die onkologische Fachambulanz am Klinikum S., wo lediglich ein hämatologisch onkologisch versorgender Arzt zur Verfügung stehe. Soweit in der Bedarfsprüfung auf onkologisch tätige Ärzte abgestellt werde, handele es sich um sog. Organ-Onkologen. Diese Gynäkologen, Internisten und Urologen könnten das Leistungsspektrum von Hämato-Onkologen nicht abdecken. Gegenüber der Ermächtigung der Onkologischen Fachambulanz genieße sein Zulassungsantrag Vorrang. Auch aus Sicht des Universitätsklinikums R. gäbe es die Notwendigkeit der Verbesserung der onkologischen Versorgung von Patienten mit Krebs. Hier sei die Schaffung eines sektorübergreifenden Netzwerkes angeregt und sogar von der Notwendigkeit der zusätzlichen Schaffung von 3 Kassenarztsitzen in R. ausgegangen worden. Ursache sei eine inzwischen verbesserte Diagnose- und Therapiemöglichkeit und ein deutlicher Anstieg der Anzahl therapierbarer onkologischer und hämatologischer Erkrankungen. Außerdem spiegele die konkrete Praxissituation den besonderen dauerhaften Versorgungsbedarf wieder. Im 4. Quartal habe er 433 Fälle behandelt, davon 82 % rein hämatologisch/onkologische Fragestellungen, und 50 % mit gesicherter onkologischer Diagnose, 18 % seien hausärztliche Patienten gewesen. Sogar neben seiner hausärztlichen Tätigkeit liege er mit seinem onkologischen Versorgungsschwerpunkt über dem Bundesdurchschnitt. Der Bedarf könne auch nicht von beiden Mitgesellschaftern abgedeckt werden. Dr. H. sei Urologe. Von 1928 Behandlungsfällen seien 220 rein onkologische Fälle. Er könne nicht das Leistungsspektrum eines hämatologisch/onkologisch tätigen Arztes abbilden. Frau Dr. B. hätte ihren Patientenstamm komplett in die Gemeinschaftspraxis eingebracht. Die Wartezeiten betrügen bereits durchschnittlich 3 Monate. Die Praxis versorge auch nicht nur das Stadtgebiet R., sondern den Einzugsbereich Stadt B. D., Landkreis B. D., Landkreis W., G., N., die Stadt R.-D.. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass zur Beurteilung der Versorgungslage, um der fachinternistischen Versorgung gerecht zu werden, nur die Internisten mit Schwerpunktbezeichnung zu berücksichtigen seien. In R. seien von den 31 Internisten nur 18 Internisten mit Schwerpunktbezeichnung zu berücksichtigen. Bei zur Zeit 200.000 Einwohnern ergäbe sich eine fachinternistische Überversorgung erst bei 21 Fachinternisten mit Schwerpunktbezeichnung . Nach Auskunft der einschlägigen Fachverbände sei von einem Versorgungsbedarf von einem Facharzt für Innere Medizin/Hämatologie und Onkologie auf 60.000 Einwohner auszugehen. Diese Voraussetzung werde schon im Stadtbereich nicht erfüllt. Hier seien lediglich 2 Ärzte mit der Fachbezeichnung Hämatologie/Onkologie zugelassen (Dr. L. und Dr. B.). Alle anderen Ärzte, die in R. an der Onkologievereinbarung teilnehmen, wiesen nicht die Spezialisierung für Hämatologie und Onkologie auf und könnten folglich nicht die unterschiedlichen Tumorentitäten in ihrer Komplexität versorgen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er die Zusatzbezeichnung Palliativmedizin und Qualifikation Psychosomatische Grundversorgung besitze. Diese seien für die Versorgung onkologischer Patienten essentieller Bedeutung und würden in R. und Umland durch keinen weiteren onkologisch verantwortlichen Arzt abgedeckt. Im gesamten Umland stehe keinerlei fachärztliche onkologische Versorgung zur Verfügung. Diese Patienten müssten in den R. Praxen mit versorgt werden.

3

Die Kreisstelle R. hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sich der Antrag mit dem der DM D. decke. Die befragten Kollegen betonten die Notwendigkeit der Unterstützung bei der Behandlung von hämatologisch onkologischen Patienten. Falls es keine Möglichkeit gäbe, durch Ausnahmeregelungen im EBM eine ausreichende Honorierung ihrer Arbeit zu realisieren, müsse der Weg einer Sonderbedarfszulassung gegangen werden.

4

Die Gemeinschaftspraxis Dr. M. pp., R., befürwortete den Antrag einer Sonderbedarfszulassung für Innere Medizin/Hämatologie und Onkologie mit Hinweis auf die seit Niederlassung des Antragstellers deutlich verbesserte Versorgungssituation für onkologische Patienten (vom 27. Februar 2008). Ebenso wurde der Antrag durch die Allgemeinmedizinerin Dr. Z. (vom 20. Februar 2008) und von der hausärztlichen internistischen Praxis Dr. V. in R. (vom 11. Februar 2008) mit Hinweis auf die durch den Antragsteller aufgebaute Versorgungsstruktur und spürbare Verbesserung der Patientenversorgung unterstützt.

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Durch Beschluss vom 30. April 2008 lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte in M-V (ZA) den Antrag nach Maßgabe des § 24 Buchst. b) der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (ÄBedarfsplRL) ab und vertrat die Auffassung, dass der Beigeladene zu 1) seinen Versorgungsauftrag im Wesentlichen als hausärztlicher Internist zu erfüllen habe. Die onkologische Versorgung werde in R. durch 8 onkologisch verantwortliche Ärzte der Fachgebiete Gynäkologie, Innere Medizin und Urologie sichergestellt. Zusätzlich stehe eine zugelassene onkologische Fachambulanz am Klinikum S. zur Verfügung. Zwei Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereiches hätten die Teilgebietsanerkennung Hämatologie und internistische Onkologie nachgewiesen und seien in diesem Schwerpunkt tätig. Der Beigeladene zu 1) könne trotz Zuordnung zur hausärztlichen Versorgung sein spezielles Fachwissen in die Versorgung einbringen, er sei lediglich von der Abrechnung fachärztlicher Leistungen ausgeschlossen.

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Auf seinen Widerspruch änderte der beklagte Berufungsausschuss für Ärzte in M-V den Beschluss des ZA ab und ließ den Beigeladenen zu 1) im Wege der Sonderbedarfsfeststellung nach § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL zur Bildung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Dr. B. mit spezialistischen Versorgungsaufgaben auf dem Gebiet der Hämatologie/Onkologie ab 01. Oktober 2008 für R. zu. Gleichzeitig ordnete er den Sofortvollzug an. Nach seiner Auffassung könne nach § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL trotz Bestehens von Zulassungsbeschränkungen eine Zulassung gestattet werden, wenn durch die Zulassung eines Vertragsarztes, der spezielle ärztliche Tätigkeiten ausübe, die Bildung einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit spezialistischen Versorgungsaufgaben ermöglicht werden. Soweit hierfür ein lokaler Versorgungsbedarf in Bezug auf die Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft mit spezialistischen Versorgungsaufgaben vorausgesetzt werde, liege diese Voraussetzung vor, denn in R. bestehe gegenwärtig keine weitere Berufsausübungsgemeinschaft zwischen mehreren hämatologisch onkologischen Internisten. Weil der Beigeladene zu 1) seinen Zulassungsantrag in erster Linie auf § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL gestützt und die weiteren Prüfungen nach § 24 Buchst. a) oder b) als Hilfsanträge gestellt habe, komme für die Entscheidung nicht zum Tragen, dass die Voraussetzungen des § 24 Buchst. a) und b) ÄBedarfsplRL wegen der in der ambulanten Versorgung durch die onkologische Fachambulanz vorgehaltenen Leistungsreserven zu verneinen gewesen wären.

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Hiergegen richtet sich die am 25. Juli 2008 erhobenen Klage der KV M-V. Nach ihrer Auffassung bestehe wegen der vorgenannten Leistungsreserven kein Raum für eine Sonderbedarfsfeststellung. Bereits durch den Beschluss des ZA vom 21. November 2007 war Dr. H., dem Beigeladenen zu 1) und Dr. B. die Genehmigung zur Führung einer fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft als Facharzt für Urologie, hausärztlicher Internist bzw. Fachärztin für Innere Medizin/ Hämatologie und Onkologie für R. ab 01. Januar 2008 erteilt worden, so dass schon insoweit eine Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne des § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL vorgelegen hätte, auch wenn damit nicht der vom Beigeladenen zu 1) intendierte Wechsel zur fachärztlichen Versorgung verbunden gewesen sei. Mit den derzeit an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten sei eine ausreichende Versorgung onkologischer Patienten, u. a. auch durch die Fachambulanz in R., vorgehalten.

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Die Klägerin beantragt,

9

den Beschluss des Beklagten vom 25. Juni 2008 aufzuheben, soweit der Berufungsausschuss die Sonderbedarfszulassung auf § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL gestützt hat.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nach seiner Auffassung müssten Sonderbedarfszulassungen nach § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL mit Blick auf den anzuwendenden § 24 Buchst. a) bereits dann erfolgen, wenn dadurch in einem Planungsbereich erstmals die Bildung einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft - nicht im job-sharing - zu Erbringung spezialistischer Versorgungsaufgaben ermöglicht werde. Denn bei der Bedarfsprüfung sei nicht abzustellen auf Leistungserbringer, die als Einzelärzte zugelassen seien, weil § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL die Bildung von spezialistischen Berufsausübungsgemeinschaften privilegieren wolle. Die Bedarfsdeckung könne und dürfe sich also nur auf in der Struktur vergleichbare andere Berufausübungsgemeinschaften mit derselben spezialistischen Versorgungsaufgabe erstrecken.

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Der Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Nach seiner Auffassung habe die Klägerin ihr Klagerecht verwirkt. Er schließt sich im übrigen den Ausführungen des Beklagten zur Auslegung des § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL an. Er selbst habe eine substantiierte Bedarfsanalyse im Zulassungsverfahren vorgetragen. Dieser sei die Klägerin bis zuletzt nicht substantiiert entgegengetreten. Er gehe davon aus, dass ein qualitative spezialistische Versorgung onkologischer Patienten durch die Fachambulanz R. allein nicht vorgehalten werden könne. Ohne Bedeutung sei, dass bereits eine Gemeinschaftspraxis zwischen ihm, Dr. H. und Dr. B. bestünde, denn § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL ziele auf die Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften, die durch eine spezielle ärztliche Tätigkeit geprägt würden. Eine solche spezialisierte Berufsausübungsgemeinschaft werde erst aufgrund seiner Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erfüllt. Dass sie bereits vorher gesellschaftsrechtlich verbunden gewesen seien, sei völlig unerheblich.

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Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Die Klagebefugnis der Kassenärztliche Vereinigung bezüglich der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung in ihrem Zuständigkeitsbereich folgt aus ihrem Sicherstellungsauftrag und ist im vorliegenden Fall auch nicht streitig (dazu: Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, Kommentar, 9 Aufl. 2008, § 54 Rz. 14f). Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1) war das Klagerecht der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses über seine Sonderbedarfszulassung auch nicht ausnahmsweise verwirkt.

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Das Klagerecht kann in extremen Ausnahmefällen verwirkt sein. Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung. Bloßer Zeitablauf genügt nicht, es müssen besondere Umstände hinzutreten, die die späte Klageerhebung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (dazu allg. mit Rspr.-Nachw.: Keller a.a.O., Vor § 60 Rz. 14a).

21

Auf besondere Umstände kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da bereits das Zeitmoment nicht erfüllt ist. Die Klägerin hat innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses des Beklagten vom 25.06.2008 am 25. Juli 2008 Klage erhoben.

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Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet.

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Der o.a. Beschluss des Beklagten ist rechtmäßig.

24

Die Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach § 101 Satz 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL. Hiernach beschließt der G-BA in Richtlinien u.a. Bestimmungen über Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind. Unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss darf der Zulassungsausschuss dem Zulassungsantrag eines Vertragsarztes der betroffenen Arztgruppe entsprechen, wenn eine der in § 24 ÄBedarfsplRL genannte Ausnahme vorliegt. Eine qualitätsbezogene Ausnahme kann gestattet werden, wenn durch die Zulassung eines Vertragsarztes, der spezielle ärztliche Tätigkeiten ausübt, die Bildung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen Versorgungsaufgaben ermöglicht wird (z.B. kardiologische oder onkologische Schwerpunktpraxen). Gemäß § 24 Buchst. c) Satz 2 ÄBedarfsplRL gilt Buchstabe a) - des § 24 ÄBedarfsplRL - entsprechend.

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Die Zulassung des Beigeladenen zu 1) ermöglicht die Bildung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit der zur fachärztlichen Versorgung zugelassenen Dr. med. B., FÄ für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie. Die Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft mit spezialistischen Versorgungsaufgaben auf dem Gebiet der Hämatologie und Onkologie und ein entsprechend eingegrenztes Tätigkeits- und Abrechnungsprofil der Gemeinschaft hat der Beklagte durch eine entsprechende Beschlussfassung sichergestellt ("zur Bildung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft...mit spezialistischen Versorgungsaufgaben auf dem Gebiet der Hämatologie/Onkologie"). Dass mit diesem Tätigkeitsprofil eine spezialisierte Gemeinschaftspraxis im Sinne der ÄBedarfsplRL vorliegt kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, wenn der G-BA in der ÄBedarfsplRL die "onkologische Schwerpunktpraxis" beispielhaft benennt.

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Die Bildung einer Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen Versorgungsaufgaben würde allerdings dann nicht "ermöglicht" werden, wenn eine solche bereits bestanden hat. So liegen die Dinge hier aber nicht. Zwar war der Beigeladene zu 1) bereits als Internist ohne Schwerpunktbezeichnung zur vertragsärztlichen hausärztlichen Versorgung zugelassen und bildete mit Dr. med. B. eine hämatologisch/onkologisch ausgerichtete Gemeinschaftspraxis. Von einer Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen Versorgungsaufgaben kann jedoch deshalb keine Rede sein, weil der Kläger als Hausarzt einen wesentlichen Teil der in der onkologischen Schwerpunktpraxis anfallenden Leistungen nicht erbringen und abrechnen konnte. Der Bewertungsausschuss hat Leistungen wie die Infusionen (Nr. 02101) oder die praxisklinische Betreuung (Nrn. 01510-01512) dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugewiesen (zur inhaltlichen Bestimmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages durch Regelungen im EBM siehe BSG v. 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R - Juris Rz. 12). Die Hämato-/Onkologischen Gebührenordnungspositionen (Nrn. 13490- 13502) können nur von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie berechnet werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dem Beigeladenen zu 1) im Rahmen der partiellen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung die Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen gestattet worden wäre (§ 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V). Dies war jedoch nicht der Fall, jedenfalls nicht mehr für die Zeit ab 01.07.2008.

27

Auch der weitere Einwand der Klägerin eines fehlenden Bedarfs einer Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen Versorgungsaufgaben in Rostock verfängt nicht. Dass selbst die Klägerin einen Bedarf für eine derartige Praxis vor dem Hintergrund der damaligen Versorgungslage im ambulanten Bereich einschließlich der Leistungen der zugelassenen onkologischen Ambulanz im Universitätsklinikum R. angenommen hat, ergibt sich aus der befürwortenden Stellungnahme gegenüber dem Beklagten im (Parallel-)Verfahren der Sonderbedarfszulassung der Fachärztin für Innere Medizin/Hämatologie und Onkologie DM D. (vom 21.07.2008, S 3 KA 55/08). Dass der Beklagte aber im Juli 2008 zunächst den Beigeladenen zu 1) zugelassen hat, während am Tag seiner Entscheidung erst der Zulassungsausschuss im Verfahren DM D. den Zulassungsantrag noch ablehnte, und dadurch möglicherweise die (Erst-)Antragstellerin DM D. übergangen hat, verletzt jedenfalls keine Rechte der Klägerin. Dies geltend zu machen, fehlt der Klägerin die Anfechtungsbefugnis. Abgestellt auf die für die Begründetheit der Anfechtungsklage maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses bestand auch nach Auffassung der Klägerin unter dem Aspekt der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ein Bedarf für die Zulassung einer spezialisierten onkologischen Gemeinschaftspraxis und bestand eine solche mit der DM D. tatsächlich noch nicht.

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Jedenfalls ist dem Beklagten darin zu folgen, dass eine Bedarfsprüfung im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung nach § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL sich ausschließlich auf den Kreis der bereits zugelassenen Berufsausübungsgemeinschaften mit einem entsprechenden Schwerpunkt zu erstrecken hat und nicht das gesamte - hier onkologische - Leistungsangebot im ambulanten Bereich in den Blick zu nehmen ist. Dies folgt daraus, dass der G-BA in Abgrenzung zu anderen Sonderbedarfstatbeständen gerade die spezialisierte Gemeinschaftspraxis als zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) erforderlich angesehen hat, weil mit ihrer Bildung von vornherein eine Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung einhergeht. Selbst wenn man für die Feststellung eines Versorgungsbedarfes nicht die bloße Gründung einer Gemeinschaftspraxis genügen lassen wollte, sondern eine nachgewiesene qualifizierte Versorgungsverbesserung verlangte (so wohl LSG Nordrhein-Westfalen v. 08.03.2000 - L 11 KA 201/99 - MedR 2001, 52, Juris Rz. 26; vgl. Plagemann in MedR 1998, 85; Hesral in Ehlers (Hrsg.) Fortführung von Arztpraxen, 3. Aufl. 2009, S. 57 Rz. 199), ergibt sich diese Verbesserung vorliegend aus den Anforderungen an eine qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten nach der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen). Danach ist die Versorgung durch einen umfassend über den Gesundheitszustand unterrichteten, gleichermaßen als Hämatologe und Onkologe qualifizierten Vertragsarzt rund um die Uhr von wesentlichem Vorteil für krebskranke Versicherte. U.a. hat der onkologisch qualifizierte Arzt eine 24-stündige Rufbereitschaft sicherzustellen sowie eine ausreichende Anzahl spezieller Behandlungsplätze mit angemessener technischer Ausstattung für intravenöse Chemotherapie und Bluttransfusionen einzurichten, die bei Bedarf auch am Wochenenden und Feiertagen zur Verfügung stehen müssen. Der damit verbundenen erhöhten zeitlichen und personellen Belastung des Arztes, bedenkt man weiterhin auch den Hausbesuchsdienst, kann besser in einer Gemeinschaftspraxis nachgekommen werden. Die betroffenen Patienten müssen sich nicht auf Praxisvertreter verweisen lassen.

29

Anders als nach § 24 Buchstabe b) ÄBedarfsplRL (Sonderbedarfszulassung in einem Schwerpunkt) hat der G-BA für die spezialistische Gemeinschaftspraxis gerade nicht eine Prüfung vorgesehen, dass die ärztlichen Tätigkeiten des qualifizierten Inhalts in dem Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Anderenfalls hätte die entsprechende Anwendung von Buchst. b) - und nicht Buchst. a) - vorgesehen werden müssen. Voraussetzung für die Sonderbedarfszulassung zur Ermöglichung einer spezialistischen Berufsausübungsgemeinschaft ist also nur, dass für die Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen Versorgungsaufgaben als solcher ein "lokaler Versorgungsbedarf" vorliegt (so auch Pawlita in jurisPK, SGB V, § 101 Rz. 69). Ansonsten bestünde auch die Gefahr, dass das Ziel der Regelung, die Förderung von spezialistischen Gemeinschaftspraxen leerläuft, weil in gesperrten Planungsbereichen in Bezug auf onkologische Leistungen entweder ein ausreichendes Angebot bestehen dürfte. Oder aber, wenn ausnahmsweise ein Versorgungsbedarf vorläge, sich der Vertragsarzt, jedenfalls wenn die spezialistischen Leistungen mit denen des Spektrums eines Schwerpunktes decken und die Führung einer wirtschaftlich tragfähigen Praxis ermöglichen, bereits auch in Einzelpraxis nach § 24 Buchst. b) ÄBedarfsplRL niederlassen könnte.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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