Urteil vom Sozialgericht Schwerin (3. Kammer) - S 3 KA 35/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.902,22 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der KCH-Abrechnung für das 1. Quartal 2018 sowie der ZE-Monatsabrechnung März 2018 in Höhe von insgesamt 1.902,22 € (1.547,06 € und 355,16 €).

2

Die Klägerin ist seit dem 27. Dezember 1990 als Vertragszahnärztin in B-Stadt niedergelassen gewesen. Mit Wirkung vom 2. November 2018 hat sie auf ihre Zulassung verzichtet. Ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit übte sie nur noch bis Ende September 2018 aus.

3

2017 hatte sie ihren Praxissitz von der B-Straße nach Lindenweg 1a. verlegt. Nach einer Überprüfung ua der hygienischen Aufbereitung des zahnärztlichen Instrumentariums in den (neuen) Praxisräumen der Klägerin verfügte das Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V (LAGus) unter dem 28. Februar 2018, der Klägerin werde für das in ihrer Praxis aufbereitete Instrumentarium, welches keimarm oder steril zur Anwendung kommen müsse, die Anwendung am Patienten solange untersagt, bis die personellen, räumlichen, technischen und/oder organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufbereitung der Medizinprodukte gem. § 8 Abs. 1 und 2 MPBetreibV gegeben seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehung hob das LAGuS im weiteren Verlauf mit Bescheid vom 28. März 2018 aufgrund von „teilweise bereits umgesetzten Korrekturmaßnahmen“ ab sofort auf. Gegen die Bescheide des LAGuS wurde kein (formgerechter) Widerspruch eingelegt.

4

Außerdem verfügte mit Bescheid vom 24. November 2017 der Landrat des LK XX als untere Bauaufsichtsbehörde (im Folgenden nur: Bauaufsichtsbehörde) die Nutzung des Kellergeschosses als Zahnarztpraxis des Wohnhauses auf dem Grundstück B-Stadt, B-Straße, bis spätestens 11. Dezember 2017 einzustellen. Den Widerspruch hiergegen wies die Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 23. Mai 2018 als unbegründet zurück und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung an. Die Bauaufsichtsbehörde vertrat die Auffassung, dass wegen einer wesentlichen Abweichung des Grundrisses der Arztpraxis von dem genehmigten Grundriss die Zahnarztpraxis ohne die erforderliche Baugenehmigung betrieben werde. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung liege darin begründet, dass der aktuelle Grundriss nicht von der erteilten Befreiung vom Erfordernis der Barrierefreiheit gedeckt sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Bescheide verwiesen.

5

Die Klage hiergegen (VG A-Stadt - 2 A 1215/18) hat die Klägerin inzwischen zurückgenommen.

6

Durch Bescheid vom 26. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2018 versagte die Beklagte einen Honoraranspruch der Klägerin für Leistungen, die in der Zeit vom 5. März 2018 bis 27. März 2018 (vgl. Anlage zum Bescheid über die rechnerische und gebührenordnungsmäßige Berichtigung) an Versicherten erbracht worden sind und die ein steriles Instrumentarium voraussetzen. Hinsichtlich der ZE-Monatsabrechnung nahm sie eine Richtigstellung zweier Heil- und Kostenpläne bzw. der Festzuschüsse der Krankenkassen für Eingliederungen am 20. März 2018 und 24. März 2018 vor.

7

Zur Begründung ihrer am 26. November 2018 hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Bescheid des LAGuS sei rechtswidrig. Sie habe stets mit ordnungsgemäß desinfiziertem Material gearbeitet. Mit Verfügung vom 28. März 2018 habe das LAGuS die Anordnung der sofortigen Vollziehung wieder aufgehoben. Sie hätte die in der Verfügung aufgeführten Maßnahmen eingeleitet. Soweit das Landesamt die Anschaffung eines neuen Dampfsterilisators für erforderlich gehalten habe, habe sie dies umgehend veranlasst. Auch liege der Validierungsbericht für dieses Gerät längst vor. Sie hätte auch problemlos, ohne einen neuen Sterilisator anzuschaffen, mit dem alten Gerät weiterarbeiten können. Dazu hätte sie regelmäßig bei der zuständigen Labordiagnostik in A-Stadt die Validierung veranlasst. Sie hätte sich zunächst ein Leihgerät beschafft, dann ein neues Gerät bestellt, am 20. April 2018 seien die Prüfung und die Erstellung des Validierungsberichtes erfolgt.

8

Die in der Ausgangsverfügung angegebenen Mängel hätten nicht den Tatsachen entsprochen. Es sei die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Beratung ihrer Praxis durch einen unverändert seit dem 24. April 1998 bestehenden Vertrag mit der Firma XX sichergestellt gewesen. Diese führe in den erforderlichen Abständen die Überprüfung der Praxis durch und bescheinige regelmäßig die Ordnungsgemäßheit vorgenommener technischer, personenbezogener und organisatorischer Schutzmaßnahmen.

9

Der Bescheid des LAGuS vom 28. Februar 2018 habe sich, indem sie nunmehr jedenfalls sämtlichen Anforderungen nachgekommen sei, erledigt. Mithin könne ihr für den Zeitraum ab dem 28. März 2018 nicht länger untersagt werden, zahnmedizinische Leistungen zu erbringen, die unter Verwendung ordnungsgemäß aufbereiteter Medizinprodukte zu erbringen seien.

10

Mit dem angefochtenen Bescheid greife die Beklagte in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit ein. Eine gesetzliche Grundlage hierfür existiere nicht, auch nicht in Gestalt von § 106d SGB V. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung ziele auf die Feststellung ab, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragszahnarztrechts, mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots, erbracht und abgerechnet worden seien. Rechtsgrundlage für die Abrechnung seien in erster Linie die §§ 22 ff BMV-Z. Der BMV-Z stelle der Beklagten nicht die Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung, die Abrechnung aus Gründen zu überprüfen, die ihre Grundlage nicht in der gebührenordnungsgemäßen Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit hätten.

11

Schließe man sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, zählten zu den „formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Leistungserbringung“ alle diejenigen Voraussetzungen, die an die Person des Abrechnenden anknüpften. Der Beklagten habe nicht die Befugnis, aus Gründen, die mit ihrer Person, nämlich ihrem Status als Vertragszahnärztin, überhaupt nicht zusammenhingen, von ihr erbrachte Leistungen abzuziehen, die entgegen einer Untersagungsverfügung des LAGuS bzw. der unteren Bauaufsichtsbehörde erbracht worden sein sollen. Es handle sich um Sachverhalte, die eben gerade ersichtlich nicht in der Person des Abrechnenden liegen. Sie hätten folglich bei der Abrechnung außer Betracht zu bleiben.

12

Die Untersagungsverfügung wirke sich auf die Wirksamkeit der Behandlungsverträge nicht aus, diese seien wirksam. Selbst wenn etwa durch die Verwendung fehlerhaftem oder nicht sterilisierten zahnmedizinischen Materials bei einem ihrer Patienten ein gesundheitlicher Schaden eingetreten wäre, hätte sie sich zwar haftpflichtig gemacht. Der Behandlungsvertrag sei indessen nicht unwirksam.

13

Bei richtigem Verständnis des § 106d SGB V komme es allein darauf an, „ob“ der Vertragszahnarzt kassenzahnärztliche Leistungen erbracht habe, nicht aber auf die Frage, „wie“ er diese erbracht habe.

14

Darüber hinaus besage der Bescheid des LAGuS nichts dazu, dass in den konkreten abgerechneten Fällen tatsächlich das von ihr verwendete zahnmedizinische Material nicht ordnungsgemäß desinfiziert gewesen wäre. Dies sei bei allen für den streitgegenständlichen Zeitraum abgerechneten Leistungen der Fall gewesen. Sämtliche abgerechneten zahnmedizinischen Leistungen seien ohne Komplikationen für den Versicherten im Verlauf im Rahmen einer lege artis erbrachten Behandlung normal und ordnungsgemäß gewesen und mit dem angestrebten Heilerfolg im Rahmen des zahnmedizinisch Möglichen und Erzielbaren abgeschlossen worden. Sie behalte sich ergänzenden Sachvortrag für jeden einzelnen abgerechneten Behandlungsfall vor. Der Bescheid des LAGuS beruhe darauf, dass nach dem von der Sachbearbeiterin durchgeführten Ortstermin aus deren Sicht theoretische Beanstandungsmöglichkeiten am medizinischen Instrumentarium bestanden haben sollen. Dies besage also nichts dazu, dass tatsächlich bei den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen eine jede einwandfrei erfolgt sei.

15

Die Klägerin beantragt,

16

den Bescheid vom 26. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.902,22 € zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie wiederholt die Begründung des angefochtenen Bescheides. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des LAGuS habe die Klägerin ab dem 5. März 2018 keine zahnärztlichen Leistungen am Patienten erbringen und abrechnen können, die ein steriles bzw. keimarmes Instrumentarium voraussetzen. Nach Aufhebung des Sofortvollzuges sei die Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen im normalen Umfang wieder zugelassen worden. Der Bescheid des LAGuS sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Die Klägerin hätte ihre Bemühungen dem LAGuS gegenüber darlegen und dafür sorgen müssen, dass die abgestellten Mängel in einem gegebenenfalls neuen Bescheid Berücksichtigung finden. Die im fraglichen Zeitraum erbrachten Leistungen stünden nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nicht mit denen des MPG und der MPBetreibV. Es könnten durchaus auch Leistungen berichtigt werden, wenn der Behandlungsvertrag mit dem Patienten wirksam sei.

20

Höchst vorsorglich werde die Aufrechnung mit der sich aus dem Honorarbescheid für das 3. Quartal 2018 ergebenden Überzahlung in Höhe von 1.179,06 € erklärt.

21

Das LAGuS habe in der Praxis der Klägerin nicht die konkrete, sondern die abstrakte Gefahrensituation beurteilt. Diese ergebe sich stets aus der Nichteinhaltung der Hygienevorschriften. Eine konkrete Gefahr werde seitens des LAGuS nicht abgewartet.

22

Ihre Auffassung bestätige im Übrigen auch das Bundessozialgericht im Beschluss vom 24. Oktober 2018 (B 6 KA 9/18 B), nach dem die Zulassung nur eine von mehreren, aber nicht die alleinige Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen sei. Der Arzt müsse vielmehr auch materiell berechtigt sein, Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erbringen. Nach allgemeiner Meinung habe die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots unmittelbar zur Folge, dass die verbotene berufliche Tätigkeit ab der Bekanntmachung des anordnenden Beschlusses nicht mehr ausgeübt werden dürfe. Bei einer Tätigkeit, deren Ausübung eine behördliche Genehmigung, eine Approbation sowie eine besondere vertragszahnärztliche Zulassung voraussetze, greife das Verbot unabhängig davon, ob außerdem die behördliche Genehmigung, die Approbation oder die Zulassung entzogen worden sei. Der vorliegende Fall sei vergleichbar, Bauaufsichtsbehörde und LAGuS hätten der Klägerin die Tätigkeit in der Praxis untersagt, dies sei für ihre Entscheidung maßgeblich.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

Der angefochtene Bescheid vom 26. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2018 ist rechtmäßig. Die streitgegenständliche sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honoraranforderungen der Klägerin für das 1. Quartal 2018 bzw. der ZE-Monatsabrechnung März 2018 ist – in dem erfolgten Umfang - nicht zu beanstanden.

26

Die Rechtmäßigkeit der Richtigstellung beurteilt sich nach § 106d Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGB V: Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen prüfen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen fest; dazu gehört auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität, auf Einhaltung der Vorgaben nach § 295 Absatz 4 Satz 3 sowie die Prüfung der abgerechneten Sachkosten.

27

Die Beklagte ist hiernach befugt, die Honorarabrechnungen der Klägerin für KCH-Leistungen und ZE im Zusammenhang mit dem Honorarbescheid quartalsgleich (hier: I/2018) bzw. der monatlichen ZE-Abrechnung sachlich und rechnerisch richtigzustellen.

28

Zum Umfang der Richtigstellungsbefugnis verweist die Kammer auf eine gefestigte Rechtsprechung des BSG zu § 106a SGB V (zB v. 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R -, juris Rn. 26): Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarforderung auf bundesmantelvertraglicher Rechtsgrundlage besteht danach nicht nur im Falle rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Fehler, sondern erfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat. Dementsprechend hat der Senat in seiner Rechtsprechung das Rechtsinstitut der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zB bei der Abrechnung fachfremder Leistungen oder qualitativ mangelhafter Leistungen angewandt, aber auch bei Leistungen eines nicht genehmigten Assistenten sowie bei der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs mit Hilfe eines Assistenten bei der Abrechnung von Leistungen, die nach stationärer Aufnahme erbracht werden, bei der Nichtbeachtung der bereichsspezifischen Vorschriften zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen der vertragsärztlichen Abrechnung und schließlich bei einem Missbrauch vertragsarztrechtlicher Kooperationsformen.

29

Änderungen des Rechts der sachlich-rechnerischen Richtigstellung sind im Zuge der gesetzlichen Verankerung in § 106a SGB V (ab 01.01.2004) bzw. § 106d SGB V (ab 01.01.2017) nicht eingetreten.

30

Nicht nur Verstöße gegen vertragsärztliche Bestimmungen haben Auswirkungen auf den Honoraranspruch eines Vertragsarztes. Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honoraranforderung besteht nicht nur im Falle rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Fehler. Diese erfasst vielmehr auch weitere Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat. So ist in der Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass ein Arzt keinen Anspruch auf Vergütung für Leistungen hat, die er berufsrechtlich nicht erbringen darf, weil sie für ihn fachfremd sind. Bereits in einer Entscheidung vom 28.5.1965 (6 RKa 1/65 - BSGE 23, 97 = NJW 1965, 2030 = Juris RdNr 20 mwN) hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für die kassenärztliche Tätigkeit eine Bindung an die allgemein-ärztlichen Grundsätze über die Ausübung des Arztberufs besteht. In einer Entscheidung vom 27.10.1987 (6 RKa 34/86 - BSGE 62, 224 = SozR 2200 § 368a Nr 19 = Juris RdNr 12) hat der Senat ergänzend dargelegt, dass diejenigen ärztlichen Pflichten, die bereits als generelle berufsrechtliche Pflichten den speziellen Erfordernissen kassenärztlicher Tätigkeit vorausgehen, zugleich auch Bestandteil des kassenärztlichen Pflichtenkatalogs sind (so BSG v. 24.10.2018 – B 6 KA 9/18 B –, mit zahlreichen Rspr.-Nachw.).

31

In diesem Sinne hat die Klägerin grundlegend gegen Vorgaben des MPG bzw. der MPBetreibV verstoßen und bot ihre Praxisorganisation keine Gewähr für eine gefahrlose Anwendung des zahnmedizinischen Instrumentariums, so dass die Beklagte entsprechend zur Richtigstellung der Honoraranforderungen für Leistungen, die die Anwendung keimarmen oder sterilen Instrumentariums voraussetzen, berechtigt gewesen ist. Vom Vertragszahnarzt sind schlicht alle Sicherheitsvorschriften zugunsten der Patienten und anderer Personen penibel zu beachten (allg. zu den Schutzvorschriften: Kern in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 53 Rn. 3). Das MPG bezweckt, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen (§ 1 MPG). Nach § 37 Abs. 5 Nr. 1a) MPG wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die sichere Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten festzulegen und Regelungen zu treffen über a) zusätzliche Anforderungen an Aufbereiter, die Medizinprodukte mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung aufbereiten, b) die Zertifizierung von Aufbereitern nach Buchstabe a, c) die Anforderungen an die von der zuständigen Behörde anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, die Zertifizierungen nach Buchstabe b vornehmen. Die MPBetreibV gewährleistet zum einen die dauerhafte Aufrechterhaltung der Leistungsparameter und zum anderen die Sicherstellung der Bedienungskompetenz. Dies liegt vor allem daran, dass die wesentlichen Gefahren, vor denen die Schutzadressaten des Medizinprodukterechts bewahrt werden sollen, in der Phase nach dem Inverkehrbringen des Produkts auftreten (Webel in Bergmann ua, Gesamtes Medizinrecht, 2012, Kap. 6, S. 527). Nach § 8 Abs. 1 MPBetreibV ist die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für Medizinprodukte, die vor der erstmaligen Anwendung desinfiziert oder sterilisiert werden.

32

Die Klägerin durfte im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Untersagungsverfügung des LAGuS keine zahnärztlichen Leistungen mit ihrem in der Praxis aufbereiteten Instrumentarium, das keimarm oder steril beim Patienten zur Anwendung kommen muss, erbringen und abrechnen. Selbst nach ihrem eigenen Vortrag hat sie erst nach dem 28. März 2018 teilweise mit neuen Geräten gearbeitet, die sie zwischenzeitlich aufgrund der Untersagungsverfügung neu angeschafft hatte, was dann zur Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit durch das LAGuS führte. Im streitgegenständlichen Zeitraum traf dies bereits tatsächlich noch nicht zu. Im Übrigen war die im streitgegenständlichen Zeitraum für sofort vollziehbar erklärte Untersagung von ihr auch im Rahmen ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit zu befolgen.

33

Dies folgt aus der Tatbestandwirkung der Entscheidung des LAGuS.

34

Die Tatbestandswirkung bedeutet, dass andere Behörden, Gerichte oder andere, nicht am Verwaltungsverfahren beteiligte Dritte von der Existenz eines Verwaltungsakts ausgehen müssen. Sie tritt nicht nur beim rechtmäßigen, sondern auch beim rechtswidrigen Verwaltungsakt ein, sofern dieser nicht nichtig ist. Bei der Tatbestandswirkung geht es weniger darum, dass der Verwaltungsakt als bestimmte behördliche Verwaltungsmaßnahme ergangen ist; entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass eine bestimmte Rechtsregelung getroffen ist, von deren Ergebnis rechtlich auszugehen ist. Die Tatbestandswirkung bezieht sich nur auf die Regelung als Rechtsfolge, nicht auch auf deren Begründung oder auf die zugrunde liegenden Sachverhaltselemente. Die Tatbestandswirkung tritt nur ein, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist. Eine Tatbestandswirkung wird man vor allem bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten annehmen können. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob der einen Behörde für einen Regelungsbereich ein Entscheidungsmonopol zukommen soll. Ist das der Fall, ist es gerechtfertigt, eine Tatbestandswirkung anzunehmen, um divergierende Entscheidungen hinsichtlich des geregelten Sachverhalts zu vermeiden (so Littmann in: Hauck/Noftz, SGB, 04/07, § 39 SGB X, Rn. 13; vgl. Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, Rn. 4).

35

Das Entscheidungsmonopol für die Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des MPG bzw. der MPBetreibV liegt beim LAGuS. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 MPG unterliegen Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte hergestellt, klinisch geprüft, einer Leistungsbewertungsprüfung unterzogen, verpackt, ausgestellt, in den Verkehr gebracht, errichtet, betrieben, angewendet oder Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, aufbereitet werden, insoweit der Überwachung durch die zuständigen Behörden. Die zuständige Behörde hat sich davon zu überzeugen, dass die Vorschriften über Medizinprodukte und die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens beachtet werden (§ 26 Abs. 2 S. 2 MPG). Nach § 28 MPG trifft die nach dem MPG zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit von Patienten, Anwendern und Dritten vor Gefahren durch Medizinprodukte, soweit nicht das Atomgesetz oder eine darauf gestützte Rechtsverordnung für Medizinprodukte, die ionisierende Strahlen erzeugen oder radioaktive Stoffe enthalten, für die danach zuständige Behörde entsprechende Befugnisse vorsieht. Sie ist insbesondere befugt, Anordnungen, auch über die Schließung des Betriebs oder der Einrichtung, zu treffen, soweit es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Sie kann das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Betreiben, die Anwendung der Medizinprodukte sowie den Beginn oder die weitere Durchführung der klinischen Prüfung oder der Leistungsbewertungsprüfung untersagen, beschränken oder von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig machen oder den Rückruf oder die Sicherstellung der Medizinprodukte anordnen. Sie unterrichtet hiervon die übrigen zuständigen Behörden in Deutschland, die zuständige Bundesoberbehörde und das Bundesministerium für Gesundheit (§ 28 Abs. 1 und 2 MPG). Deren Entscheidung - hier des LAGuS - ist demgemäß von der KZV bei der Beurteilung der Qualität der vertragszahnärztlichen Leistungen bzw. des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen im Sinne einer mangelfreien apparativen Ausstattung bzw. der für zahnärztliche Leistungen notwendigen Instrumente zugrunde zu legen. Die KZV ist nicht verpflichtet (inzident) zu überprüfen, ob die Hygienevorschriften hinsichtlich des zahnärztlichen Instrumentariums eingehalten sind, was im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin im Verhältnis zu der zuständigen Behörde (LAGuS) auch keinen rechtstaatlichen Bedenken begegnet.

36

Die Untersagungsverfügung erledigte sich auch nicht bereits im Zeitpunkt der Inbetriebnahme neuer Geräte durch die Klägerin. Der Begriff der Erledigung ist im Gesetz nicht definiert; er wird von § 131 Abs. 1 S. 4 SGG und § 39 Abs. 2 SGB X vorausgesetzt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, 43 Abs. 2 VwVfG). Es entspricht aber allgemeiner Meinung, dass sich ein Verwaltungsakt dann erledigt hat, wenn die sich aus ihm ergebende und mit der Klage bekämpfte Beschwer nachträglich weggefallen ist, wenn also der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Hiervon kann jedenfalls solange keine Rede sein, wie der mit der behördlichen Maßnahme erstrebte Erfolg noch nicht endgültig eingetreten ist (so Decker in: BeckOK VwGO, 52. Ed. 1.1.2020, VwGO § 113 Rn. 84, mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch: MKLS/Keller, 12. Aufl. 2017, SGG § 131 Rn. 7a; v. Wulffen/Schütze/Roos, 8. Aufl. 2014, SGB X § 39 Rn. 14; BeckOK VwVfG/Schemmer, 46. Ed. 1.1.2020, VwVfG § 43 Rn. 50-56).

37

Vorliegend ist keine Erledigung der Untersagungsverfügung des LAGuS dadurch eingetreten, dass die Klägerin einseitig Hygienemaßnahmen in ihrer Praxis ergriffen hat. Bereits im Bescheid des LAGuS vom 28. März 2018 ist davon die Rede, dass dies nur „teilweise“ erfolgt sei. Im Übrigen wäre es im Falle der Erledigung zu einer entsprechenden Klarstellung in dem Bescheid vom 28. März 2018 gekommen oder einer Aufhebung der Ausgangsverfügung. Stattdessen hat das LAGuS lediglich den Sofortvollzug aufgehoben, im Übrigen aber erkennbar an der Untersagung festgehalten. Insbesondere ist lediglich von „begonnenen Tätigkeiten zur Erledigung der aufgegebenen Tätigkeiten“ die Rede. Die Klägerin war ausdrücklich aufgefordert worden, den Nachweis zu erbringen, wie sie zukünftig sicherstellen werde, dass von den von ihr angewendeten, betriebenen und instandgehaltenen Medizinprodukten keine Gefährdungen für Patienten, Anwender und Dritte ausgehen können und die Anwendung, das Betreiben und die Instandhaltung künftig gemäß der Forderung des MPG und der MPBetreibV erfolgen werde. Diese „Nachweisführung“ ist nicht ersichtlich. Insoweit scheidet auch eine Auslegung dahingehend aus, die Untersagung sei bereits auflösend bedingt ausgesprochen worden. Die von der Klägerin zu erbringenden Nachweise sollten erkennbar der Prüfung durch das LAGuS dienen, ob bzw. wann die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufbereitung der Medizinprodukte wieder vorliegen und die Untersagung aufgehoben werden kann. Es ist abwegig anzunehmen, die Feststellung dieses Zeitpunktes sollte in der Hand der Klägerin liegen, der zuvor durch das LAGuS diverse Mängel in der Aufbereitung ihres Instrumentariums vorgehalten worden waren.

38

Der Auffassung der Klägerin, dass es für ihren Honoraranspruche allein darauf ankomme, dass ein wirksamer Behandlungsvertrag mit dem Versicherten zustande gekommen sei, im Übrigen ihr auch keine Schadensverursachung nachgewiesen werden könne, vermag die Kammer nicht beizutreten. Ein Vertragszahnarzt, der nicht mit sterilem bzw. keimarmen Instrumentarium arbeitet, erbringt insoweit von vornherein keine vertragszahnärztlichen Leistungen, weil solche Leistungen nicht dem allgemein anerkannten Stand der (zahn)medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Für Leistungen, die zur Erzielung eines Heilerfolges nicht notwendig oder zweckmäßig sind und/oder dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht entsprechen, steht dem Vertragszahnarzt kein Honoraranspruch zu (vgl. BSG v. 20.03.1996 – 6 RKa 85/95 -, juris Rn. 13). In der Entscheidung vom 05.02.2003 (B 6 KA 15/02 R -, juris Rn. 19; vgl. auch LSG Thüringen v. 23.04.2015 – L 11 KA 1605/11) hat das BSG erneut ausgeführt: Zur Frage der Ungeeignetheit von Leistungen ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass die KÄVen ärztliche Leistungen nicht honorieren müssen, die der Vertragsarzt nicht hat erbringen dürfen, weil sie nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. Eine Leistungspflicht der GKV besteht nicht bei solchen Leistungen, die sich im konkreten Behandlungszusammenhang in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft befinden oder erkennbar ohne jeden Nutzen erbracht worden sind. Ist bei vertragsarztrechtlich an sich zulässigen Leistungen diese Evidenzschwelle nicht erreicht, kommt aus kompetenzrechtlichen Gründen nur die Untersuchung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise durch die zuständigen Prüfgremien in Betracht. Abrechnungsausschlüsse auf Grund nutzloser Leistungen berühren die Berufsfreiheit der jeweiligen Ärzte nach Art 12 Abs. 1 GG nicht. Die Berufsfreiheit und die von ihr umfasste ärztliche Therapiefreiheit können nur bei medizinisch vertretbaren Diagnose- oder Therapieentscheidungen betroffen sein.

39

So liegt der Fall hier. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Verwendung keimarmer bzw. steriler Instrumente grundlegend für eine ordnungsgemäße Erbringung zahnmedizinischer Leistungen ist, die nur mit Instrumenten erbracht werden können (so auch: LSG MV v. 15.04.2019 – L 1 KA 1/19 B ER, Umdruck S. 16f). Die Aufbereitung kritischer Medizinprodukte in einem nicht hinreichend validierten Verfahren bedeutet eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gem. § 28 Abs. 2 S. 1 MPG, denn der Verstoß gegen § 14 MPG in Verbindung mit § 8 MPBetreibV stellt eine Gefährdung der Gesundheit von Patienten und Beschäftigten dar (vgl. VG Neustadt (Weinstraße) v. 13.08.2019 – 5 K 57/19.NW -, juris Rn. 32). Die Prüfung, ob die Aufbereitung kritischer Medizinprodukte (zur Einordnung von Hand- und Winkelstücken in die Kategorie „kritisch B“: VG Neustadt (Weinstraße) a.a.O. Rn. 22) in der Praxis der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat das LAGuS vorgenommen und festgestellt, dass dies nicht der Fall ist und daraufhin die Verwendung des Instrumentariums untersagt. Verstößt die Klägerin hiergegen, erbringt sie eindeutig qualitativ mangelhafte Leistungen, was sachlich-rechnerische Richtigstellung durch die KZV rechtfertigt (zur Kategorie der qualitativ mangelhaften Leistungen (Qualifikation, Ausstattung) im Rahmen sachlich-rechnerischer Richtigstellung: Clemens in jurisPK, § 106d Rn. 169ff).

40

Die Höhe der Richtigstellung hat die Klägerin nicht substantiiert angegriffen, insbesondere hat sie zum Umfang der Richtigstellung nicht vorgetragen, dass zumindest in Einzelfällen extern aufbereitetes Instrumentarium zum Einsatz gekommen sei oder sie Einweginstrumente genutzt habe, so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung ins Blaue hinein nicht erforderlich ist.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 VwGO.

42

Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen