Urteil vom Sozialgericht Speyer (5. Kammer) - S 5 SB 563/08

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2008 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte über die Teil-Anerkenntnisse vom 19.06.2009, 27.07.2011 und 29.08.2011 hinaus verurteilt, beim verstorbenen Kläger einen Gesamt-GdB von 50 ab Januar 2008 festzustellen.

2.Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Rechtsnachfolger des Klägers zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob beim Kläger bereits früher die Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) vorlag, die Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) ist.

2

Der 1949 geborene Kläger ist 2011 verstorben.

3

Der Beklagte stellte bei ihm letztmals mit Bescheid vom 22.07.2003 einen Gesamt-GdB 30 aufgrund folgender Behinderungen fest:

4

1. Funktionsminderung der Wirbelsäule, chronisch rezidivierendes Cervical- und Lumbalsyndrom (20)

5

2. Arthropathie der Sprunggelenke, Knorpelschaden rechtes Kniegelenk, Tendinopathie linke Ferse (20)

6

3. Herzleistungsminderung bei Angina pectoris (10)

7

Der Kläger stellte im März 2004 einen Änderungs-Antrag.

8

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 26.07.2004 fest, dass keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2005 zurückgewiesen.

9

Der Kläger stellte im Januar 2008 erneut einen Änderungs-Antrag und begehrte einen höheren GdB und den Nachteilsausgleich (NTA) erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr "G". Er legte ärztliche Unterlagen vor.

10

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 13.05.2008 wiederum fest, dass keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei und dass die gesundheitlichen Voraussetzungen des NTA "G" nicht vorliegen würden.

11

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2008 zurückgewiesen.

12

Mit der hiergegen am 09.07.2008 beim Sozialgericht Speyer erhobenen Klage machen die Rechtsnachfolger des Klägers nunmehr nur noch geltend, beim Kläger habe zu einem früheren Zeitpunkt ein Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft als Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorgelegen.

13

Die Rechtsnachfolger des Klägers beantragen,

14

den Bescheid des Beklagten vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2008 teilweise aufzuheben und den Beklagte über die Teil-Anerkenntnisse vom 19.06.2009, 27.07.2011 und 29.08.2011 hinaus zu verurteilen, beim verstorbenen Kläger einen Gesamt-GdB von 50 ab Januar 2008 festzustellen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage über seine Teil-Anerkenntnisse hinaus abzuweisen.

17

Er ist der Auffassung, vor dem Eintritt der Krebserkrankung des Klägers könne seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht festgestellt werden. Diese sei erst Juni 2011 aufgetreten. Vorher könne daher kein höherer Gesamt-GdB als 40 festgestellt werden. Im Übrigen erlösche nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 - der Anspruch auf Feststellung des GdB nach § 69 Abs. 1 SGB IX mit dem Tode des Anspruchsinhabers.

18

Das Gericht hat Befundberichte des Dr. K. vom 08.11.2008, der Frau Dr. F. vom 07.01.2009, des Dr. F. vom 13.01.2009 und des Dr. D. vom 22.04.2009, einen Heilverfahrens-Entlassungs-Bericht der E.-S.-Fachklinik vom 21.09.2009 sowie Gutachten des Dr. H. vom 04.03.2010 nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und des Dr. A. vom 29.06.2010 nebst Zusatzgutachten der Frau H. vom 08.12.2010 nach § 109 SGG eingeholt. Auf den Inhalt der ärztlichen Unterlagen wird Bezug genommen.

19

Der Beklagte hat ein Teil-Anerkenntnis vom 19.06.2009 abgegeben und einen Gesamt-GdB 40 bei folgenden Behinderungen anerkannt:

20

1. Chronisch depressives Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates, des Kopfes und cardialen Systems (40)

21

2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (20)

22

3. Arthropathie der Sprunggelenke, Knorpelschaden rechtes Kniegelenk (20)

23

4. Herzleistungsminderung bei Angina pectoris (10)

24

5. Tinnitus (10)

25

6. Carpaltunnelsyndrom beidseits (10)

26

Der Kläger hat mit Schreiben vom 23.08.2010 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.09.2010 gestellt. Dieses Verfahren ruht im Hinblick auf den vorliegenden Rechtstreit.

27

Der Beklagte hat ein weiteres Teil-Anerkenntnisse vom 27.07.2011 abgegeben und aufgrund einer Krebserkrankung einen Gesamt-GdB von 100 ab Juni 2011 und den NTA "G" anerkannt. Schließlich hat er mit einem erweiterten Anerkenntnis vom 29.08.2011 den NTA Berechtigung für eine ständige Begleitung "B" anerkannt.

28

Der Kläger verstarb 2011. Die Rechtsnachfolger haben den Rechtsstreit fortgeführt.

29

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

30

Die Klage der Rechtsnachfolger ist weiterhin zulässig.

31

Der Anspruch auf Feststellung des GdB nach § 69 Abs. 1 SGB IX erlischt nämlich nicht mit dem Tode des Anspruchsinhabers, wenn der Nachweis der Schwerbehinderung Voraussetzung für eine Altersrente nach § 37 SGB VI ist.

32

Der Beklagte verweist insoweit zwar zutreffend auf die Entscheidung des BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 -, wonach der Anspruch auf Feststellung einer Behinderung, des GdB und sonstiger gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von NTAen nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) mit dem Tode des Berechtigten erlöschen soll.

33

Vorliegend können die Rechtsnachfolger des Klägers jedoch nicht darauf verwiesen werden, den Nachweis der Schwerbehinderung durch eine gutachterliche Stellungnahme oder sonstige ärztliche Unterlagen zu erbringen. Nach § 236a Abs. 4 Halbsatz 1 SGB VI in der Fassung ab dem 01.01.2008 genügt es zwar für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung, dass die Versicherten am 16.11.2000 "schwerbehindert waren". Im Gegensatz hierzu ist nach § 37 SGB VI für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich, dass die Versicherten "bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind". Es genügt also für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht, dass die Schwerbehinderung tatsächlich vorgelegen hat, so dass es auf die formelle Feststellung durch Verwaltungsakt ankommt (so wohl auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2009 - L 6 SB 286/08 - zu § 236a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a SGB VI).

34

Diese Feststellung der Schwerbehinderung und eines Gesamt-GdB von 50 ist für den Rentenversicherungsträger bindend (Gürtner, Kasseler Kommentar, § 37 Rz. 5, Beck'scher Online Kommentar, § 37 Rz. 8). Damit kann der Anspruch auf Feststellung des GdB nach § 69 Abs. 1 SGB IX als Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 37 SGB VI nicht mit dem Tode des Anspruchsinhabers erlöschen.

35

Die zulässige Klage ist auch begründet.

36

Die Rechtsnachfolger des Klägers haben einen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 beim verstorbenen Kläger ab Januar 2008. Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2008 und der Teil-Anerkenntnisse vom 19.06.2009, 27.07.2011 und 29.08.2011 ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben.

37

Nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich durch die Besserung oder Verschlechterung der bereits anerkannten Behinderung eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 ergibt, nicht jedoch bereits bei einer Veränderung eines Teil-GdB beim Vorliegen mehrerer Teil-Behinderungen. Die Änderung der Behinderungsbezeichnung oder das Hinzutreten weiterer Teil-Behinderungen ohne Auswirkung auf die Höhe des Gesamt-GdB stellen allein ebenfalls keine wesentliche Änderung dar (BSG, Urteil vom 24.06.1998 - B 9 SB 18/97 R). Die lediglich verwaltungsintern

38

ermittelten Einzel-GdB-Werte sind notwendige, aber nicht unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltende Einzelelemente des allein anfechtbaren Gesamt-GdB (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.02.1989, L 4 Vs 53/88).

39

Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich der gegenwärtigen Verhältnisse mit dem verbindlich festgestellten objektiven Behinderungszustand zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung ermittelt werden. Menschen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend (§ 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX).

40

Entsprechend § 30 Abs. 1 BVG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des SGB IX nach dem Ausmaß aller körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen unabhängig von ihren Ursachen zu bemessen. Hierzu hat im Interesse einer einheitlichen und gleichmäßigen Behandlung aller behinderter Menschen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 2008 Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) herausgegeben. Die darin angenommenen MdE-Werte (= GdB-Werte) geben den Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung wieder. Sie sollen einen Anhaltspunkt für die Ermittlung des GdB und zur Auslegung des § 1 SGB IX bilden. Ihre Beachtung dient der gleichmäßigen Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des SGB IX. Sie sind daher aus Gründen der Gleichbehandlung im Regelfall anzuwenden (BSG, NJW 1992, 455). Änderungen dieser AHP wirken schließlich wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X (BSG, Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 1/93).

41

Diese AHP wurden seit 01.01.2009 durch die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) als Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. S. I 2904) abgelöst.

42

Zunächst war beim Kläger das chronisch depressives Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates, des Kopfes und des kardialen Systems mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten.

43

Nach den VG (A 2j) schließen die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte zwar die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Ein chronisches Schmerzsyndrom mit Fehlverarbeitung ist entsprechend "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen" zu bewerten.

44

Nach den VG (B 3.7) sind insoweit stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 zu bewerten.

45

Die Richtigkeit des Einzel-GdB von 40 hinsichtlich des chronisch depressiven Schmerzsyndroms des Bewegungsapparates, des Kopfes und des kardialen Systems des Klägers ergibt sich schon aus der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme der Frau Dr. G. vom 18.06.2009, welche durch die ebenfalls vom Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Dr. B. vom 13.04.2011 Bestätigung findet. Beide bewerten diese Behinderung des Klägers mit einem Einzel-GdB von 40, da sich aus seinem Schmerztagebuch ein Schmerzerleben von 8 – 9 unter Morphintherapie ergab. Zudem bestand eine deutliche Verschiebung der Stimmung zum depressiven Pol. Der behandelnde Arzt postulierte auch eine Somatisierungsreaktion. Dem schließt sich Dr. H. in seinem Gutachten vom 04.03.2010 nach § 106 SGG an. Die Ärztin für Neurologie-Psychiatrie und Psychotherapie H. nimmt schließlich in ihrem Gutachten vom 08.12.2010 nach § 109 SGG zwar an, diese Behinderung müsse als chronisches Schmerzsyndrom mit körperlichen und psychischen Faktoren, Depression bezeichnet werden. Aber auch sie bewertet den Einzel-GdB mit 40. Dies zeigt zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei, dass diese Behinderung des Klägers unabhängig von der genauen Bezeichnung mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten war, wovon im Übrigen auch die Beteiligten ausgehen.

46

Daneben lag beim Kläger ein fehlstatisches und degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenschäden vor, das mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten war.

47

Nach den VG (B 18.9) sind nämlich Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende anhaltende Bewegungseinschränkungen oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) mit einem Einzel-GdB von 20 und mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Ein Einzel-GdB von 30 liegt auch bei mittelgradigen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vor. Lediglich bei schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ist ein Einzel-GdB von 40 anzunehmen.

48

Die Richtigkeit des Einzel-GdB von 20 hinsichtlich des fehlstatischen und degenerativen Wirbelsäulensyndroms mit Bandscheibenschäden des Klägers ergibt sich wiederum schon aus den vom Beklagten vorgelegten Stellungnahmen der Frau Dr. G. und des Dr. B. Auch Dr. H. nimmt hierfür in seinem Gutachten vom 04.03.2010 einen Einzel-GdB von 20 an. Dr. Andres kommt in seinem Gutachten vom 29.06.2010 sogar zu einem Einzel-GdB von 30. Er stellte insoweit ein statisches und degeneratives Cervico-Thorako-Lumbal-Syndrom mit funktionellen Beeinträchtigungen der Brust- wie auch der Lendenwirbelsäule, einen Zustand nach Spondylodese L5/S1 mittels Spacer und eine komplizierende skoliotische Fehlform beim Kläger fest. Es bestanden jedoch keine Instabilitätszeichen und keine radikuläre Symptomatik, was zur Überzeugung des Gerichts zeigt, dass aufgrund der Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule des Klägers allein lediglich ein Einzel-GdB von 20 vergeben werden kann.

49

Schließlich lagen beim Kläger wiederkehrende fehlstatische Beschwerden und Reizzustände beider Kniegelenke rechts mehr als links, eine Tibiakopfumstellungsosteotomie rechts und eine Tendopathie der linken Ferse vor, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten waren.

50

Nach den VG (Seite 100) und AHP (Seite 126) sind Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk geringen Grades (z. B Streckung/Beugung bis 0-0-90) einseitig mit einem Einzel-GdB von 0 bis 10 und beidseitig mit einem Einzel-GdB von 10 bis 20 zu bewerten. Lediglich Bewegungseinschränkungen mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-1 0-90) rechtfertigen einseitig ein Einzel-GdB von 20 und beidseitig ein Einzel-GdB von 40.

51

Die Richtigkeit des Einzel-GdB von 20 hinsichtlich der wiederkehrenden fehlstatischen Beschwerden und Reizzustände beider Kniegelenke rechts mehr als links, der Tibiakopfumstellungsosteotomie rechts und der Tendopathie der linken Ferse des Klägers ergibt sich schließlich auch schon aus den bereits erwähnten Stellungnahmen der Frau Dr. G. und des Dr. B. Von der Richtigkeit dieser Bewertung geht auch Dr. H. in seinem Gutachten aus. Dr. A. nimmt insoweit in seinem Gutachten an, dass eine medial und retropatellar betonte Gonarthrose rechtsseitig, ein Zustand nach Tibiakopfumstellung rechtsseitig, eine retropatellare Osteochondrose rechtes Kniegelenk im lateralen Gelenkskompartiment, eine Meniskushinterhorndegeneration mit Fransenbildung, eine Fibulapseudarthrosenbildung sowie eine anteromediale Instabilität rechtes Knie beim Kläger vorlagen, die muskulär nur zum Teil zu kompensieren waren. Daher nahm er einen Einzel-GdB von 30 an. Dieser steht jedoch mit der funktionellen Beeinträchtigung des Klägers nicht im Einklang. Es muss daher zur Überzeugung des Gerichts bei der Vergabe eines Einzel-GdB von 20 verbleiben.

52

Im Übrigen lagen beim Kläger eine Herzleistungsminderung und ein Tinnitus mit Einzel-GdB-Werten von 10 vor.

53

Beim Kläger lagen daher Einzel-GdB-Werte von 40, 20, 20, 10 und 10 vor.

54

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so ist der GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen (§ 69 Abs. 3 SGB IX). Eine Addition der einzelnen Werte findet demnach nicht statt. Vielmehr sind im Rahmen einer natürlichen, wirklichkeitsorientierten funktionalen Gesamtschau alle Auswirkungen in freier richterlicher Überzeugung zu werten (§ 287 Zivilprozessordnung - ZPO -). Im Einzelfall ist somit festzustellen, wie die durch alle Störungen bedingten Funktionsausfälle - teilweise verstärkend - gemeinsam die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 30 Abs.1 BVG beeinträchtigen. Dabei sind die Funktionsausfälle möglichst genau zu beschreiben, damit die Entscheidung verständlich und nachvollziehbar ist. Nach der VersMedV und den VG ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Der Gesamt-GdB ist durch Erhöhung dieses Wertes zu bilden. In der Regel führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen mit einem GdB von 10 - bzw. auch mit einem GdB von 20 - nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch wenn mehrere derartige Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (vgl. VG A 3c).

55

Bei der Bildung des Gesamt-GdB bleibt der höchste Einzel-GdB somit immer ungekürzt und wird der Berechnung vorangestellt. Sodann ist zu prüfen, inwieweit weitere Behinderungen den Gesamt-GdB beeinflussen. Dabei kann zunächst einmal der Schluss gezogen werden, dass Behinderungen mit einem Einzel-GdB von mindestens 30 bei der Bildung des Gesamt-GdB grundsätzlich Berücksichtigung finden müssen, denn nur Einzel-GdB-Werte von 10 und 20 dürfen völlig unberücksichtigt bleiben. In welchem Umfang die weiteren Behinderungen Berücksichtigung finden, richtet sich danach, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Funktionsbeeinträchtigungen sind voneinander unabhängig und betreffen ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens, wenn sich die Behinderungen in unterschiedlichen Lebensbereichen auswirken und nicht unmittelbar in einer überschneidenden Beziehung zueinander stehen (BSG, Urteil vom 16.03.1994 - 9 RVs 6/93). Die Funktionsbehinderungen überschneiden sich, wenn sie sich in den gleichen Bereichen im Ablauf des täglichen Lebens auswirken und sich nicht gegenseitig verstärken.

56

Der Einzel-GdB von 40 bezüglich des chronisch depressiven Schmerzsyndroms des Bewegungsapparates, des Kopfes und des kardialen Systems ist zur Überzeugung des Gerichts nach diesen Vorgaben auf Grund des fehlstatischen und degenerativen Wirbelsäulensyndroms mit Bandscheibenschäden mit einem Einzel-GdB von 20 und der wiederkehrenden fehlstatischen Beschwerden und Reizzustände beider Kniegelenke rechts mehr als links, der Tibiakopfumstellungsosteotomie rechts und der Tendopathie der linken Ferse mit einem Einzel-GdB von 20 auf 50 zu erhöhen, während die Einzel-GdB-Werte von 10 nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gesamt-GdB führen. Liegt nämlich schon allein aufgrund eines Schmerzsyndroms ein Einzel-GdB von 40 vor, so führen die rein funktionellen Einschränkungen dazu, dass der Gesamt-GdB, wenn auch nur geringfügig, so doch auf 50 zu erhöhen ist. Der Kläger war somit schwerbehindert. Ihm stand ein Gesamt-GdB von 50 zu.

57

Ein Mensch ist nämlich beispielsweise dann schwerbehindert und hat einen Anspruch auf einen Gesamt-GdB von 50, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist, wie etwa beim Verlust einer Hand (VG B 18.13) oder eines Beines im Unterschenkel (VG B 18.14) oder bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule (VG B 18.9), bei Herz-Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bei bereits leichter Belastung (VG B 9.1.1 und 8.3) und bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung (VG B 3.1.1).

58

Vergleichbare Behinderungen mit entsprechenden Funktionsstörungen lagen zur Überzeugung des Gerichts beim Kläger vor.

59

Die Rechtsnachfolger des Klägers haben daher einen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 beim verstorbenen Kläger ab Januar 2008. Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2008 und der Teil-Anerkenntnisse vom 19.06.2009, 27.07.2011 und 29.08.2011 ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben.

60

Der Klage ist daher stattzugeben.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen