Urteil vom Sozialgericht Speyer (11. Kammer) - S 11 U 153/14

Tenor

1. Unter Abänderung des Bescheides vom 03.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2014 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere 79,00 € an Fahrtkosten zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Reisekosten zu einer Fortbildungsmaßnahme der Beklagten.

2

Die Klägerin ist beim Zollfahndungsamt Frankfurt am Main mit Dienstsitz in K. angestellt. Sie ist die dortige Sicherheitsbeauftragte.

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Aufgrund der Einladung durch die Beklagte mit Schreiben vom 18.07.2013 zu einem Seminar für Sicherheitsbeauftragte mit dem Thema „Qualifizierung für den Einsatz im Bürobetrieb“ wurde die Klägerin mit Schreiben vom 25.07.2013 zur Teilnahme am Seminar bei der Beklagten in Berlin „abgeordnet“. Ihre Anreise am Vortag des Seminars wurde per einfacher E-Mail vom 07.08.2013 genehmigt. Darin und in einer einfachen E-Mail vom 04.07.2013 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr das Reisemittel nicht vorgeschrieben werde, die Erstattung der Reisekosten auf Grundlage des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) erfolge. Der Sachbearbeiter erfragte am 07.08.2013 auf dem Internet-Portal der Deutschen Bahn AG die Zugverbindungen von Kaiserslautern Hbf nach Berlin Hbf für die An- und Abreise der Klägerin. Die günstigste Verbindung – unter Berücksichtigung der Dauer des Seminars - betrug 205,00 €.

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Die Klägerin nahm vom 21.08., 13.00 Uhr bis zum 23.08.2013, 12.00 Uhr am Seminar in Berlin teil. Sie ist von ihrer Wohnung in K. mit ihrem privaten Pkw an- und abgereist. In der Reisekostenabrechnung vom 23.08.2013 machte die Klägerin jeweils für die einfache Strecke 653 km geltend.

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Mit Bescheid vom 03.09.2013 setzte die Beklagte die zu erstattenden Reisekosten auf 130,00 € für die Fahrkosten fest. Dies beruhte auf einer Entschädigung pro Kilometer mit dem eigenen Pkw von 0,20 €, wobei der Betrag wegen der Höchstgrenze von 130,00 € im BRKG gekappt wurde.

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Hiergegen legte die Klägerin am 20.09.2013 Widerspruch ein.

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Der Dienstvorgesetzte der Klägerin A. gab am 01.10.2013 an, dass bei mehrtägigen Abordnungen die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG jeweils für die Dienstantrittsreise und die Reise aus Anlass der Beendigung der Maßnahme zu gewähren sei. Herr W. vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main führte aus, dass alle Teilnehmer an mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren im Rahmen von Abordnungen zur Teilnahme entsandt würden. Dies sei notwendig, damit die Seminarleitung bzw. der Veranstalter ihnen gegenüber eine Weisungsbefugnis erhalte.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin sei zur Teilnahme am Seminar nicht abgeordnet worden. Eine Abordnung erfolge, wenn ein Beschäftigter vorübergehend in einer anderen Dienststelle des gleichen oder eines anderen Dienstherrn arbeitet und für diesen tätig wird. Seminarteilnehmer arbeiten nicht für die Unfallkasse des Bundes. Sie bilden sich für ihre eigenen Tätigkeiten in der eigenen Behörde weiter. Ein weiteres Merkmal der Abordnung sei, dass der Abgeordnete während der Abordnung zwei Dienstvorgesetzte und zwei Dienstorte habe. Dieses Merkmal ist bei einer Seminarteilnahme nicht erfüllt. Bei der Teilnahme am Seminar handele es sich daher um eine Dienstreise, die der Genehmigung bedurft hätte. Die Abordnungsverfügung werde dahingehend umgedeutet, so dass dies der weiteren Bearbeitung des Reisekostenantrages nicht schade.

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Am 26.02.2014 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.05.2014 nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. §§ 51 Abs. 1 Nr. 3 und 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) örtlich und sachlich an das Sozialgericht Speyer verwiesen hat.

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Die Klägerin trägt vor,
dass sie mit Schreiben vom 25.07.2013 durch ihren Dienstherrn abgeordnet worden sei. Die Seminarleitung habe den Ablauf des Seminars vorgegeben und die Anwesenheit der Teilnehmer kontrolliert. Es habe sich daher nicht um eine Dienstreise gehandelt. Ihr Erstattungsanspruch richte sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) i.V.m. § 38 der DGUV-Satzung. Die „erforderlichen Fahrtkosten“ würden durch das BRKG und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VwV), sowie Durchführungshinweise beurteilt. Über § 44 Abs. 1 TVöD BT-V fänden diese Vorschriften Anwendung auf Angestellte im Öffentlichen Dienst. Die Beschränkung in § 5.1.3 BRKGVwV, dass für eine Dienstreise maximal 130,00 € an Wegstreckenentschädigung geleistet werden, fände gemäß den Allgemeinen Durchführungshinweisen zum BRKG gemäß Rundschreiben des Bundesministerium für Inneres vom 27.07.2005 (Az. D I 5-222 101-1/16) keine Anwendung, da die Abordnung der Klägerin mehr als 2 Tage gedauert habe. In diesem Fall sei die Hin- und Rückreise mit maximal 130,00 € zu vergüten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Reisekostenabrechnung der Beklagten vom 03.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen weiteren Betrag von 130,00 € an Reisekosten zu zahlen.

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Die Beklagtenvertreterin beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an ihrer Auffassung fest,
dass die Reisekostenabrechnung gemäß dem BRKG vorzunehmen sei und sich daraus die Grenze von 130,00 € ergebe. Sie beruft sich auf die Gemeinsamen Richtlinien in der Unfallversicherung nach § 43 Abs. 5 SGB VII über Reisekosten in der Fassung vom 01.07.2014 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

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Bzgl. der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin stehen weitere 79,00 € an Fahrkosten für die Fahrt zum Seminar der Beklagten nach Berlin als Sicherheitsbeauftragte zu. Der Bescheid vom 03.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2014 war daher abzuändern.

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Da das Verwaltungsgericht Oldenburg das Verfahren sachlich gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG an das Sozialgericht Speyer verwiesen hat, kann die Diskussion der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten dahinstehen, da das vorliegende Gericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 GVG an die Entscheidung gebunden ist. Es bestehen jedoch Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. Die Aus- und Fortbildungen gemäß § 23 Abs. 1 SGB VII scheinen auch unter die Ausnahme der „Überwachung der Maßnahmen zur Prävention“ in § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG subsumiert zu werden und im Annex entsprechend die Streitigkeiten über die zu erstattenden Kosten.

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Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat neben den bereits erhaltenen 130,00 € noch einen Anspruch auf die Erstattung von 79,00 € Fahrkosten, also insgesamt 209,00 €. Dieser Betrag stellt die nach § 23 Abs. 2 SGB VII erforderlichen Fahrkosten im Form der Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel dar.

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Die Erstattung der Fahrkosten der Klägerin richtet sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Danach haben die Unfallversicherungsträger die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beziehen sich in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auf Maßnahmen für Personen, die in den Unternehmen mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Hierunter fallen auch Sicherheitsbeauftragte, wie die Klägerin, gemäß § 22 SGB VII. Bei dem besuchten Seminar „Qualifizierung für den Einsatz im Bürobetrieb“ handelte es sich um eine Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

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Somit sind der Klägerin die erforderlichen Fahrkosten zu erstatten. Hierbei handelt es sich um die Kosten, die zur Zurücklegung des Weges vom Wohnort der Klägerin zum Ort der Fortbildungsmaßnahme und zurück notwendig sind. Dies stellt im jeweiligen Einzelfall die Erstattung der Kosten für das kostengünstigste Verkehrsmittel dar, welches den Maßnahmeteilnehmer in die Lage versetzt den Reiseweg tatsächlich und zumutbar zurückzulegen. Von Gesetzes wegen sind hingegen nicht die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Zum Teil geht die Literatur davon aus, dass die Fahrkosten der 2. Klasse der Deutschen Bahn AG zu erstatten sind (Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 23 SGB VII, Rn. 9; Hussing in Lauterbauch, Unfallversicherung (SGB VII), § 23, Rn. 44). Diese Auffassung erscheint der Kammer jedoch als nicht ausreichend. Je nach Entfernung und Lage bzw. Anzahl der Mitreisenden können Konstellationen auftreten, in denen die Benutzung eines Pkw die kostengünstigere Variante darstellt. Je nach Verkehrsverbindung können zu den Bahnkosten Fahrkarten des ÖPNV hinzukommen oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen (so auch Kranig/ Waldeck in Hauck/ Noftz, SGB VII, § 23, Rn. 12). Die erforderlichen Fahrkosten stellen daher nicht pauschal die Kosten der Fahrt in der 2. Klasse der Deutschen Bahn AG dar, sondern müssen im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden.

22

Die Anwendung des BRKG ist im SGB VII nicht gesetzlich normiert. Sie ergibt sich entgegen der Ansicht der Beteiligten des Rechtsstreits weder aus dem BRKG, noch aus einer anderen Vorschrift. Das BRKG findet gemäß § 1 Abs. 1 bei Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern Anwendung. Hierunter fällt die Klägerin als Angestellte beim Zoll nicht. Die Satzung der Beklagten – nicht wie von der Klägerin postuliert die DGUV-Satzung - vom 25.03.2015 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 25.11.2015, sowie die vorherige Satzung der Unfallkasse des Bundes, gibt in § 38 Abs. 2 den Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 2 SGB VII wieder. Es liegt im SGB VII auch keine Satzungsermächtigung vor, bezüglich der zu erstattenden Kosten für eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VII eine andere Regelung zu treffen. Die von der Beklagten vorgelegten Gemeinsamen Richtlinien in der Unfallversicherung nach § 43 Abs. 5 SGB VII über Reisekosten sind für den Fall des § 23 Abs. 2 SGB VII nicht einschlägig. Aus § 44 Abs. 1 TVöD BT-V kann sich keine Regelung für das vorliegende Verhältnis zwischen Sicherheitsfachkraft und Unfallversicherungsträger ergeben, allenfalls ein Regelung, die im Verhältnis Sicherheitsfachkraft und Arbeitgeber greift, da ein Tarifvertrag zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften geschlossen wird. Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherungsträger sind nicht Gegenstand eines Tarifvertrages. Da das BRKG bei der Fahrkostenerstattung nach § 23 Abs. 2 SGB VII somit keine Anwendung findet, kann die Frage der Abordnung und Deckelung der Kosten auf 130,00 € gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG dahin stehen.

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Zur Berechnung der erforderlichen Fahrkosten hat die Kammer den niedrigsten, ihr bekannten Preis für die Bahnfahrt mit der Deutschen Bahn AG in der 2. Klasse von Kaiserslautern Hbf nach Berlin Hbf am 20.08.2013 und zurück am 23.08.2013 in Höhe von 205,00 € zu Grunde gelegt. Dieser Preis wurde am 07.08.2013 ermittelt. Die Kammer geht davon aus, dass der Klägerin die Buchung der Bahnfahrt zu diesem Preis nach der Genehmigung des Seminars durch ihren Arbeitgeber am 25.07.2013 möglich gewesen wäre. Außerdem hat die Kammer den Preis für eine einfache Busfahrt von der zur Privatadresse der Klägerin in ca. 350 m entfernten Bushaltestelle in der ... Straße zum Hauptbahnhof Kaiserslautern in Höhe von 2,00 € jeweils für den Hin- und Rückweg berücksichtigt. Der Preis wurde am Tag der mündlichen Verhandlung beim Verkehrsverbund Rhein-Neckar ermittelt. Die Kammer ist aufgrund eigener Erfahrung aller beteiligten Richter davon ausgegangen, dass am Zielbahnhof das City-Ticket im Reisepreis der Deutschen Bahn AG enthalten gewesen wäre und die Klägerin hiermit vom Hauptbahnhof in Berlin zur Unterkunft bzw. vom Seminarort zum Hauptbahnhof gelangt wäre. Es sind keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, die die Anreise mit diesen öffentlichen Verkehrsmitteln für die Klägerin unzumutbar gemacht hätten.

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Im Vergleich sind für die Autofahrt der Klägerin bei insgesamt 1306 km und einem Ansatz von 0,20 € pro Kilometer – den die Kammer zu Kostendeckung für notwendig hält - 261,20 € an Kosten angefallen. Diese sind im Vergleich zu den Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel höher und damit nicht erforderlich gewesen. Der Klägerin steht daher lediglich die Kostenerstattung von insgesamt 209,00 € zu.

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Der Klägerin steht auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen kein Anspruch auf die Erstattung ihrer vollständigen Fahrkosten, bzw. dem beantragten weiteren Betrag von 130,00 €, zu.

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Die Klägerin hat keine Zusicherung erhalten, dass ihr die Fahrkosten mit dem Pkw erstattet werden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bedarf eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Der Klägerin ist zwar per einfacher E-Mail mitgeteilt worden, dass die Erstattung der Reisekosten auf Grundlage des BRKG erfolge. Es kann jedoch dahin stehen, ob darin die Absicht eines konkreten Verwaltungshandelns geäußert wurde, da jedenfalls die Wirksamkeitsvoraussetzung der schriftlichen Form nicht eingehalten worden ist. Die Schriftform ist in § 33 Abs. 3 SGB X definiert. Diese kann zwar gemäß § 36a Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden, jedoch nur in qualifizierter Form gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 oder 4 SGB I. Eine einfache E-Mail ersetzt die Schriftform nicht (SG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2013, Az. S 16 AL 949/12, info also 2013, S. 115).

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Die Klägerin hat auch keinen weitergehenden Anspruch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dieser ist grundsätzlich auf die Vornahme der Amtshandlung gerichtet, die den möglichen und rechtlich zulässigen Zustand erreicht, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. B 2 U 17/12 R, SozR 4-2700 § 73 Nr 1 mwN). Die Gewährung von höheren Fahrtkosten als insgesamt 209,00 € wäre jedoch nach den obigen Darlegungen rechtlich nicht zulässig.

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Ein Schadensersatzanspruch ist vorliegend nicht streitgegenständlich.

29

Die vorliegende Klage war somit teilweise in Höhe von 79,00 € begründet, da die Beklagte der Klägerin bereits 130,00 € an Fahrkosten erstattet hatte.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte die Klage durch die Heranziehung einer nicht anwendbaren Rechtsgrundlage im Form des BRKG entgegen dem Wortlaut des SGB VII die Klage veranlasst hat (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 193 Rn. 12b).

31

Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.

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