Urteil vom Sozialgericht Stralsund (8. Kammer) - S 8 EG 1/12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt höheres Elterngeld für die Zeit vom 16.08.2011 bis 15.06.2012.
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Der Kläger ist Vater des am 00.00.2011 geborenen Kindes …. Der Kläger war aufgrund einer Abordnung in den USA tätig. Den Lohn erhielt er von seinem deutschen Arbeitgeber ausgezahlt. Wegen des zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der BRD abgeschlossenen Doppelbesteuerungseinkommens unterlag das seitens des Klägers erzielte Einkommen keiner Steuerpflicht in Deutschland.
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Mit Bescheid vom 07.10.2011 gewährte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin Elterngeld für die Zeit vom 16.08.2011 bis 15.06.2012 in Höhe von 300,- € monatlich. Die geringe Summe begründete er damit, dass als Einkommen vor der Geburt lediglich die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte zu berücksichtigen sei.
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Mit Schreiben vom 21.10.2011 legte der Kläger Widerspruch gegen den ergangenen Bescheid ein. Aus der vorgelegten Steuerbescheinigung sei ersichtlich, dass er seit dem 01.01.2007 beim Finanzamt Stralsund geführt worden sei. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die Elterngeldleistung aufgrund des Auslandseinsatzes zu kürzen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit Artikel 14 des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetzes 2011 sei das BEEG geändert worden. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 BEEG seien nunmehr nur noch die im Inland zu versteuernden Einkünfte zu berücksichtigen.
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Mit der am 23.03.2012 eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die mit dem Haushaltsgesetz 2011 geänderte Norm sei verfassungswidrig und verletze den Kläger in Art. 3 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Der Kläger sehe in der konkreten Ausgestaltung, dass gerade auf die Steuerpflichtigkeit der vorangegangenen 12 Monate abgestellt werde, eine Ungleichbehandlung.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 16.08.2011 bis 15.06.2012 Elternzeit in Höhe von 1.800,- € monatlich zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bezieht sich in der Begründung auf die erlassenen Bescheide.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I. Die Klage ist unbegründet. Die seitens des Beklagten erlassenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Der Kläger hat keinen höheren Anspruch auf Elterngeld für die Zeit vom 16.08.2011 bis 15.06.2012, als seitens des Beklagten bewilligt. Gemäß § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus u.a. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommenssteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind. Bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden demnach Einkünfte, die zur Vermeidung von Doppelbesteuerung im Inland steuerbefreit sind (vgl. BT-Drucks. 17/3030, Bl. 48). Bei dem vom Kläger vor der Geburt erzielten Einkommen handelt es sich jedoch um ein solches, das aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens nicht in Deutschland, sondern in den USA zu versteuern ist. Dieses ist bei der Berechnung des durchschnittlich erzielten Einkommens nicht zu berücksichtigen.
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Das Tatbestandsmerkmal "im Inland zu versteuerndes Einkommen" wurde seitens des Gesetzgebers erst mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 eingeführt. Mit Artikel 14 des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetzes 2011 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geändert worden. Diese Änderung ist jedoch nicht als verfassungswidrig anzusehen. Die Änderungen des BEEG sind ohne eine Übergangsregelung in Kraft getreten. Aus dem Gesetzeswortlaut selbst ergibt sich nicht, auf welche Fälle die Norm anzuwenden wäre. Fehlen ausdrückliche Übergangs- oder Überleitungsvorschriften, ist die Lücke nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts zu schließen: Neues Recht wird unmittelbar mit seinem Inkrafttreten wirksam und erfasst uneingeschränkt zumindest solche Sachverhalte, die erstmals nach seinem Geltungsbeginn eintreten (vgl. BSG, Urteil vom 09.021994, Az.: 14/14b Reg 10/93). Durch Auslegung des jeweiligen neuen Rechts ist zu bestimmen, ob es außerdem für früher entstandene, noch nicht abschließend abgewickelte Rechtsverhältnisse gelten soll (vgl. Dau in jurisPR-SozR 24/2011 Anm. 4).
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Der Gesetzesbegründung und der im Rahmen des Gesetzeserlasses geführten Diskussion ist jedoch zu entnehmen, dass die neue Regelung auch auf die laufenden Leistungsfälle bzw. auf die Geburten vor dem 01.01.2011 anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat sich sehr wohl mit der Frage der Stichtagsregelung befasst. Grund hierfür war eine Anregung seitens des Bundesrates. Diese begründete er mit den Belangen der Vollzugsstellen und der Akzeptanz der anstehenden Änderungen bei den betroffenen Eltern. Sollte ein unmittelbares Inkrafttreten zum 01.01.2011 erfolgen, müssten dementsprechend die betroffenen Fälle mit hohem Aufwand ermittelt und Änderungsbescheide erlassen werden. Es sei mit einer großen Anzahl von Widerspruchsfällen und anschließenden Klageverfahren zu rechnen. Dieser Vorschlag wurde jedoch seitens der Bundesregierung abgelehnt. Eine Stichtagsregelung stünde nicht im Einklang mit den Haushaltserfordernissen, die sich insbesondere aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neuverschuldung ergeben (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/3361, S. 3 f.).
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Die Einführung des zusätzlichen Merkmals in § 2 Abs. 1 BEEG ohne ausdrückliche Beschränkung auf zukünftige Leistungsfälle verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Dieses berücksichtigt die Tatsache, dass das Gesetz das wichtigste rechtsstaatliche Element ist, auf das der Bürger sein Verhalten ausrichten muss und darf. Es schafft einen Vertrauenstatbestand. Die Verlässlichkeit auf das Gesetz ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Die Rechtssicherheit wird beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber durch rückwirkende Änderung oder Erlass von Gesetzen die Rechtslage nachträglich anders gestaltet, als der Bürger bei seinem Verhalten zugrunde legen durfte (vgl. etwa BVerfG in DVBl. 1998, 465).
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Es ist jedoch zwischen der echten und der unechten Rückwirkung zu unterscheiden. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen (vgl. BVerfGE 30, 367 (386)). Unechte Rückwirkung entfaltet eine Rechtsnorm dagegen, wenn sie zwar nicht auf vergangene, sondern auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, damit aber zugleich eine Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 51, 356 (362)). Ein solcher Fall der unechten Rückwirkung liegt hier vor. Die Änderung des BEEG soll lediglich auf die Leistungsfälle ab dem 01.01.2011 Anwendung finden. Sie entwertet jedoch die bereits bestehenden Positionen.
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Die unechte Rückwirkung im Sinne einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ist nicht zwingend unzulässig. Die Zulässigkeit beurteilt sich nicht primär nach dem Rechtsstaatsprinzip, sondern ist unmittelbar nach den Grundrechten zu überprüfen. In diese grundrechtliche Bewertung fließen dabei die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 72, 200 (242)). So können die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Einzelfall der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers Schranken setzen. Es hat also eine Abwägung zwischen dem Vertrauensschutz des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit zu erfolgen. Erst wenn diese Abwägung ein Überwiegen des Vertrauensinteresses ergibt, folgt daraus ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, der zur Verfassungswidrigkeit führt (BVerfGE 43, 291 (391)).
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Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 hat der Gesetzgeber die Konsolidierung des Haushaltes angestrebt. Hierzu führt der Bundesrat aus: "Solide öffentliche Finanzen sind Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit des Staates. Angesichts der Schulden der öffentlichen Haushalte sind Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung unabdingbar."(vgl. BT-Drucks. 17/3361, S. 1) Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass das Haushaltsbegleitgesetz 2011 für die kommunale Ebene zu einer Haushaltsentlastung in 2011 in Höhe von 45 Mio. €, in 2012 und 2013 in Höhe von 47 Mio. € und in 2014 in Höhe von 37 Mio. € führen wird. Diesem Ziel, auf einen verfassungsmäßigen Haushalt hinzuwirken, gebührt der Vorrang gegenüber dem Vertrauen des Klägers in die Gewährung von Elterngeld entsprechend dem erzielten und im Ausland versteuerten Einkommen. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie i.S.v. Art. 14 GG oder den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG vor.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig.
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Referenzen
- SGG § 143 1x
- SGG § 144 1x
- BEEG § 2 Höhe des Elterngeldes 3x
- SGG § 193 1x
- 14b Reg 10/93 1x (nicht zugeordnet)