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Vorliegend ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob in Ergänzung zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.12.2003 noch eine Erledigungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer hierauf in Ansatz zu bringen ist. Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr (§ 24 BRAGO). Nach der Neuberechnung ihres Honorars für die Quartale 3/97 bis 1/02 und entsprechender Nachvergütung von Leistungen im organisierten Notfalldienst durch die Beklagte aufgrund des Bescheides vom 26.09.2003 haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch diese Erklärung hat zwar der Rechtsstreit insgesamt seine Erledigung gefunden. Für den Ansatz der Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO fehlt es jedoch an der Mitwirkung der klägerischen Bevollmächtigten in dem "erforderlichen Umfang". Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Breithaupt 1993, 700), der die Kammer folgt, reicht es nicht aus, dass eine Erledigungserklärung als solche abgegeben wird. Vielmehr wird von dem Rechtsanwalt ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verlangt (vgl. BSG a.a.O., Seite 701 mit weiteren Nachweisen; BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 4 sowie vom 13.12.1994 – 9 BVs 48/94 – und vom 09.08.1995 – 9 RVs 2/94 –). Die für die Erledigungsgebühr geltende Vorschrift des § 24 BRAGO ist nämlich im Zusammenhang mit der für die Vergleichsgebühr geltenden Vorschrift des § 23 BRAGO zu sehen. Eine Vergleichsgebühr nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt für seine Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs. Ein Vergleichsabschluss erfordert aber regelmäßig eine über die normale Verfahrensförderung hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts, insbesondere eine entsprechende Einwirkung auf seinen Mandanten. Dementsprechend ist auch für den Ansatz der Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO eine besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts erforderlich, die in zusätzlichen, noch nicht durch die Prozessgebühr oder Geschäftsgebühr abgegoltenen Bemühungen bestanden hat (vgl BVerwG, NWvZ 1982, 36, VGH Baden-Württemberg, Juristisches Büro 1994, 31 sowie. Hessischer VGH, NVwZ-RR 1994, 300). Aus dem Charakter der Erledigungsgebühr als Erfolgsgebühr folgt, dass nur solche Mitwirkungshandlungen des Rechtsanwalts ausreichen, die nicht nur auf Verfahrensförderung im Sinne des Klageziels allgemein gerichtet und damit durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten sind, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung ohne gerichtliche Entscheidung (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage 2002, § 24, Randnummer 7 mit weiteren Nachweisen). Der bloße Hinweis eines Rechtsanwalts auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung und Erledigung eines Rechtsstreits als dessen Folge stellt ebenso wenig eine Mitwirkungshandlung im Sinne des § 24 BRAGO dar (vgl. FG Baden-Württemberg, Kostenrechtsprechung BRAGO § 24 Nr. 49) wie der Hinweis eines Rechtsanwalts auf Parallelverfahren (vgl. FG Hessen, EFG 1989, 202).
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Eine sonach erforderliche besondere Mitwirkung der klägerischen Bevollmächtigten lag vorliegend hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht vor. Die Abänderung des mit Widerspruch und Klage angefochtenen Bescheides für die Quartale 3/97 ff. beruhte vorliegend ersichtlich auf der erst im Schriftsatz vom 28.04.2003 vorgelegten Klagebegründung, mit der der Kläger sein ursprünglich offen gehaltenes Klagebegehren dahingehend präzisiert hatte, er wende sich insbesondere gegen die Streichung von Leistungen im organisierten Notfalldienst, und in der er auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.06.2001 – L 5 KA 442/99 – hingewiesen hatte, ferner auf dem unter Beachtung dieser Entscheidung erlassenen Bescheid der Beklagten vom 26.09.2003. Nach Erlass dieses Neuberechnungsbescheides bestand das Tätigwerden der klägerischen Bevollmächtigten allein in der Abgabe der Erledigungserklärung. Ein besonderes Bemühen hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits in vorgenanntem Sinne ist hierin jedoch nicht zu sehen. Zwar dürfte – wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen haben – vor Abgabe der Erledigungserklärung eine Rücksprache mit den Klägern erforderlich gewesen sein. Allein diese Rücksprache stellt jedoch kein besonderes Bemühen im Sinne des § 24 BRAGO dar, denn durch den Neuberechnungsbescheid der Beklagten vom 26.09.2003 hat diese dem zuletzt konkret zum Ausdruck gebrachten Begehren der Kläger in vollem Umfang stattgegeben. Hieraus wird ersichtlich, dass Seitens der Prozessbevollmächtigten der Kläger kein besonderes Bemühen (mehr) erforderlich war, die Kläger zur Erteilung des Einverständnisses mit der Abgabe der Erklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache für erledigt zu bewegen.
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