Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Trier (3. Kammer) - S 3 SO 12/14

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie die Übernahme rückständiger Stromkosten.

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Die … 1959 geborene Klägerin wohnt seit September 2013 nach den von ihr in verschiedenen beim Sozialgericht Trier anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren gemachten Angaben unter der Anschrift „ … in T.“ zur Miete, einwohnermelderechtlich ist sie dort nicht gemeldet. Ein Briefkasten und eine Klingel mit ihrem Namen sind an dem Haus nicht vorhanden. Sie hat ein Postfach mit der Nummer … in K. eingerichtet.

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Die Klägerin hat seit ihrem Umzug von L. (Ausland) nach Deutschland im Jahr 2011 meist vergeblich bei den Jobcentern T.-S., B.- P. und B.-W. die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beantragt. Die Leistungsgewährung wurde meist wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.

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Nach einem Aktenvermerk des beklagten Sozialhilfeträgers vom 27.9.2013 teilte Pastor K. aus H. am 26.8.2013 telefonisch mit, dass er die Klägerin am Wochenende im Pfarrhaus aufgenommen habe, da sie aufgrund von Streitigkeiten und angeblicher Gewalt seitens ihres Vermieters aus ihrer bisherigen Wohnung in H. geflüchtet sei. Der Klägerin wurde telefonisch erklärt, dass der Beklagten kein geeigneter Wohnraum für eine Unterbringung zur Verfügung stehe und daher auf geeigneten privaten Wohnraum zugegriffen werden müsse. Dieser sei zurzeit nicht vorhanden. Der Klägerin wurde vorgeschlagen, dass seitens der Beklagten Kontakt mit der Kreisverwaltung B.-W. aufgenommen werde, um sie vorübergehend im Frauenhaus unterzubringen. Dies habe die Klägerin abgelehnt. Sie habe erklärt, dass sie selbst für geeigneten Wohnraum sorgen werde. Die Klägerin sei an das Jobcenter als zuständige Behörde verwiesen worden. Am 28.8.2013 habe die Klägerin vorgesprochen und erklärt, dass sie seitens der Beklagten Sozialleistungen beanspruche, da laut telefonischer Auskunft beim Jobcenter die Antragsbearbeitung vier bis fünf Wochen in Anspruch nehme. Am gleichen Tage habe die Kläger nachmittags im Rathaus bei dem Bürgermeister vorgesprochen und erklärt, dass sie mittellos sei und Hilfe benötige. Ihr sei eine Beihilfe von 10,00 Euro zum Kauf des benötigten Benzins bewilligt worden, um am darauffolgenden Tag nach M. zu fahren und dort die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Klägerin habe am Folgetag, dem 29.8.2013, erneut vorgesprochen und sei wiederum an das Jobcenter verwiesen worden. Am 25.9.2013 sei die Klägerin (nach erneuter Antragstellung mit Schreiben vom 24.9.2013) in die Verwaltung bestellt worden, um die Angelegenheit zu klären. Am 27.9.2013 habe die Klägerin erneut persönlich vorgesprochen, um Sozialleistungen zu beantragen. Sie sei wieder belehrt worden, dass zuständige Behörde für sie das Jobcenter in M. sei und sie sich nach dort begeben solle. Das Aufsuchen des Jobcenters habe die Klägerin kategorisch abgelehnt, da sie momentan wichtigere Dinge zu erledigen habe. Ihren derzeitigen Aufenthaltsort habe die Klägerin nicht mitteilen wollen. Sie sei darauf verwiesen worden, dass sie verpflichtet sei, sich polizeilich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort anzumelden.

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Mit Bescheid vom 9.10.2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, zum Zeitpunkt ihrer Vorsprache am 29.8.2013 sei das Jobcenter B.-W. die für die Klägerin zuständige Behörde gewesen. Sie sei auch dorthin verwiesen worden. Aufgrund des erneut gestellten Antrages am 24.9.2013 sei sie erneut an das Jobcenter in W. bzw die Zweigstelle in M. verwiesen worden und es sei ihr dringend angeraten worden, dort einen Antrag zu stellen. Die Klägerin habe erklärt, seit September 2013 eine neue Wohnung zu haben, habe aber ihren aktuellen Mietvertrag nicht vorlegen wollen, so dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der Verbandsgemeinde T. sei. Für diesen Fall sei für die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Klägerin als leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, zuständig. Der Bescheid wurde per Postzustellungsurkunde an die von der Klägerin genannte Postfachanschrift in Kenn gesandt, die Zustellungsurkunde kam jedoch mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Daraufhin wurde der Bescheid nunmehr mit dem Datum vom 15.10.2013 per einfachem Brief an das Postfach der Klägerin versandt. Die Bescheide enthielten jeweils eine Rechtsbehelfsbelehrung.

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Mit ihrer am 15.1.2014 beim Sozialgericht Trier eingegangene Klage macht die Klägerin Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII gegenüber der Beklagten geltend. Sie sei mittellos und dringend auf die Zahlung von Geldleistungen angewiesen. Man habe sie bei der Beklagten dreimal daran gehindert, sich anzumelden. Es sei somit lächerlich, wenn die Beklagte nun Gegenteiliges vorgebe. Sie könne belegen, dass die Beklagte vorsätzlich rechtswidrig vorgebe, sie sei dort nicht im Ort. Derartige rechtswidrige Aussagen, um sich rechtswidrig vor Zahlungsleistungen zu drücken, seien nicht neu, sondern würden auch von anderen Stellen nachweisbar praktiziert. Aufgrund der Folgeschäden habe sie einen Rentenantrag stellen müssen. Ihre Mietkosten betrügen monatlich 250 Euro zuzüglich Nebenkosten von 30 Euro und Heizkosten von 114 Euro. Weiterhin begehre sie die Übernahme rückständiger Stromschulden. Ihre Wohnung werde mit Nachtspeicheröfen mittels Strom beheizt. Sie bitte um Übersendung aller gerichtlichen Schreiben an ihr Postfach.

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Die Klägerin hat ein Mahnschreiben der …-AG vom 6.3.2014 vorgelegt, worin ein Gesamtbetrag in Höhe von 700,00 Euro angemahnt wurde, und ein weiteres Mahnschreiben vom 1.7.2014, wonach der rückständige Gesamtbetrag 1108,89 Euro betrage.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 9.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII ab Antragstellung zu gewähren, ihr unverzüglich eine Abschlagszahlung in Höhe von 5000 Euro zu zahlen und die entstandenen Stromschulden gemäß den Mahnschreiben des Stromlieferanten vom 6.3.2014 und vom 1.7.2014 zu übernehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 3 SO 11/14 ER und der Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet nach § 105 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Den Beteiligten ist hierzu mit Schreiben vom 4.7.2014 rechtliches Gehör gewährt worden. Das Anhörungsschreiben wurde der Klägerin nach § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Das an die Klägerin unter der von ihr angegebenen Anschrift „ …“ gerichtete Schreiben ist gemäß der Zustellungsurkunde mit dem Vermerk zurückgekommen, dass eine Übergabe an die Klägerin am 9.7.2014 nicht habe erfolgen können und, weil auch die Einlegung in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung nicht möglich gewesen sei, das Schriftstück bei der hierfür bestimmten Stelle, und zwar der „Postfiliale T.“ niedergelegt worden sei. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung sei unter einen Blumenstock gelegt worden sei. Diese Zustellung entspricht § 180 ZPO. Die Klägerin hat nach den Ermittlungen der Kammer (Bl 65 in der Akte S 3 SO 11/14 ER) unter der von ihr angegebenen Wohnanschrift keinen mit ihrem Namen versehenen Briefkasten, in den Postmitteilungen eingelegt werden können, und ist auch nach ihren Schriftsätzen nicht bereit, einen solchen anzubringen oder vom Vermieter anbringen zu lassen. Dem Postzusteller blieb deshalb nichts anderes übrig, als die Information über die Niederlegung des Schreibens bei dem Postamt auf andere Weise, nämlich durch Deponierung der Mitteilung unter einem Blumenstock, der Klägerin mitzuteilen. Ob die Klägerin dieses Schreiben beim Postamt abgeholt hat, ist bedeutungslos. Die nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderliche Anhörung ist damit erfolgt.

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Die Zustellung des Anhörungsschreibens konnte auch entgegen den Ausführungen des LSG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 28.5.2014 (L 1 SO 88/14 B ER) nicht an das von der Klägerin angegebene Postfach erfolgen, da es sich bei diesem Postfach nicht um eine „ähnliche Vorrichtung im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO“ handelt. Im Grundsatz gehen die Zustellungsvorschriften der ZPO davon aus, dass die Zustellung an jedem Ort, an dem der Zustellungsempfänger angetroffen wird, erfolgen kann (§ 177 ZPO), wobei dieser Ort in der Regel die Wohnung, ein Geschäftsraum oder eine vom Zustellungsempfänger bewohnte Gemeinschaftseinrichtung ist (§ 178 Abs. 1 ZPO). Eine ordnungsgemäße Zustellung mittels Postzustellungsurkunde an ein Postfach ist weder in der ZPO noch im SGG vorgesehen und deshalb nicht möglich. Der Kundenservice der Deutschen Post hat dem Gericht am 19.5.2014 hierzu folgendes mitgeteilt (Bl 79 der Gerichtsakte):

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„Leider ist es uns nicht möglich, ihrem Wunsch nachzukommen, das fragliche Schriftstück unter einer Postfachanschrift förmlich zuzustellen.

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Nach den Vorschriften der ZPO ist zwingend vorgeschrieben, dass eine Zustellung nach § 180 ZPO durch Einlegen in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten nur dann möglich ist, wenn zuvor eine Zustellung nach § 178 ZPO erfolgslos war. Zudem ist mit dem Briefkasten oder einer ähnlichen Einrichtung nur die Vorrichtung gemeint, die sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder des Geschäftsraumes befindet.

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Ausgehend vom eindeutigen Wortlaut des § 180 ZPO sieht der nach der Zustellungsvordruckverordnung zwingend vorgegebene Vordruck die Option der unmittelbaren Zustellung in ein Postfach zurzeit nicht vor. Dem Postmitarbeiter wäre es in diesem Fall also überhaupt nicht möglich, die förmliche Zustellung wahrheitsgemäß zu beurkunden.

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Nach Ziffer 9 des Vordruckes muss der Zusteller nämlich in jedem Einzelfall zunächst die persönliche Zustellung versuchen und dies durch Ankreuzen auf dem Formular dokumentieren. Die Optionen 10.1 „zur Wohnung“ bzw 10.2 „zum Geschäftsraum gehörender Briefkasten“ setzen zwingend die Auswahl der Ziffer 9 durch den beurkundenden Postmitarbeiter voraus. Im Übrigen müssen beide Sachverhalte nach dem Formular von ein und derselben Person beurkundet werden. Die Postfachzustellung wird aber regelmäßig nicht vom Postzusteller, sondern von Mitarbeitern in der Postfachanlage durchgeführt. Diese haben wegen der räumlichen Trennung von Wohn- oder Geschäftsraum des Empfängers keine Kenntnis darüber, ob dort eine persönliche Übergabe möglich ist oder nicht.“

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Daher kann entgegen der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.5.2014 im einstweiligen Rechtschutzverfahren und der in diesem Beschluss zitierten Rechtsprechung verschiedener oberster Gerichtshöfe (BGH, Beschluss vom 14.6.2012, V ZB 182/11; BFH, Beschluss vom 15.9.2004, I B 173/03) eine ordnungsgemäße Zustellung von Anhörungen, Ladungen und Entscheidungen mittels Postzustellungsurkunde an das Postfach der Klägerin nicht erfolgen. Dies ist allein deshalb nicht möglich, weil ein an die Wohn- oder Geschäftsanschrift gerichtetes Schreiben mittels Zustellungsurkunde überhaupt keinen Hinweis auf ein mögliches Postfach des Empfängers enthält und damit dem Zusteller die Existenz eines Postfaches überhaupt nicht oder höchstens durch Zufall bekannt ist. Darüber hinaus müsste der Zusteller, um eine ordnungsgemäße Zustellung an ein Postfach zu dokumentieren, gemäß dem von der Post geschilderten gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren seine Postbelieferung unterbrechen und von T. nach K. (Entfernung 27 km) zur Postfachanlage fahren, um dort auf der Postzustellungsurkunde zu dokumentieren, dass durch ihn eine Ersatzzustellung in das Postfach erfolgt ist. Dass diese Auffassung lebensfremd ist, braucht die Kammer nicht näher darzulegen. Eine Weitergabe des zuzustellenden Schriftstücks an einen Postfachmitarbeiter und eine durch diesen erfolgende mittels seiner Unterschrift bestätigte Einlegung in das Postfach entspricht nicht den Vorgaben der Zustellungsvordruckverordnung vom 12.2.2002 (BGBl I S. 671, 1019) und würde die Zustellung rechtswidrig und unwirksam machen. Aber auch eine direkte Zustellung an das Postfach ist nicht möglich, wie sich aus dem vergeblichen Zustellungsversuch der Beklagten mittels Postzustellungsurkunde bezüglich ihres Ablehnungsbescheides vom 9.10.2013 ergibt. Eine solche direkte Zustellung an ein Postfach ist gemäß der nach der Zustellungsvordruckverordnung zwingend zu verwendenden Zustellungsurkunde auch nicht vorgesehen. Auf der Zustellungsurkunde vom 11.10.2013 wurde durch den Zusteller kenntlich gemacht, dass das Postfach keine ordnungsgemäße Zustellanschrift ist und der Adressat ansonsten nicht ermittelt werden konnte.

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Zudem ist die Angabe einer Anschrift nach der Rechtsprechung (BSG Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S) eine wesentliche ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung für die Zulässigkeit der Klage und dient sowohl der zweifelsfreien Identifizierung des Klägers, der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts, der ordnungsgemäßen Zustellung sowie der Beitreibung auferlegter Kosten. Dies setzt voraus, dass der Kläger unter dieser Adresse erreichbar ist und eine Einrichtung (insbesondere einen Briefkasten) vorhält, damit Zustellungen bewirkt werden können. Bei Obdachlosigkeit kann, wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, eine Zustelladresse bei einem Obdachlosenheim oder einer anderen caritativen Einrichtung eingerichtet werden. Da die Klägerin an ihrer Wohnung keinen Briefkasten vorhält, vereitelt sie vorsätzlich die Zustellung von Schriftstücken an ihre Wohnanschrift. Dies kann nicht dazu führen, dass entsprechend ihrem Wunsch nunmehr zuzustellende Schriftstücke per einfachem Brief an ihr Postfach geschickt werden, wodurch es im Belieben der Klägerin stünde, den Zugang zu akzeptieren oder zu bestreiten.

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Auch eine Zustellung gemäß § 175 ZPO mittels Einschreiben und Rückschein in der Wohnung oder an das Postfach der Klägerin ist nicht sachgerecht. Da eine persönliche Übergabe mittels Postzustellungsurkunde in der Wohnung durch die Klägerin aufgrund Ortsabwesenheit oder Nichtöffnens der Wohnungstür ständig nicht möglich ist, gilt das gleiche für ein Einschreiben mit Rückschein. Bei der Übersendung des Einschreibens mit Rückschein an ein Postfach wird in das Postfach lediglich eine Mitteilung eingelegt, dass ein Einschreiben am Postschalter bereitliegt und abgeholt werden kann. Dieses wird bis zu sieben Werktage bereitgehalten und dann an den Absender zurückgesandt, so dass der Empfänger durch Nichtabholung des Einschreibens am Postschalter die Zustellung vereiteln kann. Hinzu kommt, dass nicht bekannt ist, wie oft die Klägerin ihr Postfach leert, zumal sie nach eigenen Angaben über keine Geldmittel und kein Fahrzeug verfügt, um die Postfacheinrichtung aufzusuchen.

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Daher ist, weil die Klägerin den Zugang zustellungsbedürftiger Schreiben unter ihrer Wohnanschrift vereitelt, im Fall des Rücklaufes zuzustellender Schriftstücke ohne wirksame Ersatzzustellung nach § 180 ZPO eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO geboten. Das Risiko, hierdurch Rechtsmittelfristen zu versäumen, trägt die Klägerin. Vorliegend ist jedoch nach der Postzustellungsurkunde vom 9.7.2014 eine wirksame Ersatzzustellung erfolgt.

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Die obigen Darlegungen schließen es allerdings nicht aus, unabhängig von der förmlichen Zustellung einen Kläger durch Übersendung eines Hinweisschreibens an sein Postfach darüber zu informieren, dass eine öffentliche Zustellung erfolgt ist und hierdurch Rechtsmittelvorschriften in Gang gesetzt wurden. Dieses Hinweisschreiben ist allerdings keine förmliche Zustellung im Sinne der Vorschriften ZPO.

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Die Klage ist unzulässig, da es an dem gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahren fehlt. Nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seiner Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann nach § 54 Abs 4 SGG mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden. Gemäß § 78 Abs 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorverfahren endet gemäß § 85 Abs 1 SGG entweder durch Abhilfe des Leistungsträgers oder nach § 85 Abs 2 SGG durch Erlass des Widerspruchsbescheides. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage ist deshalb erst nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig.

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Vorliegend kann es offen bleiben, ob der Bescheid der Beklagten vom 9.10.2013 der Klägerin überhaupt bekannt gegeben wurde, da -wie bereits oben ausgeführt- eine Zustellung mittels Postzustellungsurkunde nicht erfolgen konnte. Dies ist letztlich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin der Beklagten keine Postanschrift genannt hatte, obwohl sie nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits eine Wohnung in T. hatte. Jedenfalls ist die Bekanntgabe durch die Übersendung des wiederholenden Bescheides vom 15.10.2013 per einfachem Brief an das Postfach der Klägerin erfolgt. Widerspruch hat die Klägerin innerhalb der Widerspruchsfrist nicht eingelegt.

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Darüber hinaus ist die Klage aber auch unbegründet. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 3 SO 11/14 ER am 2.4.2014 ausgeführt hat, gehört die Klägerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 41 Abs 1 Satz 1 SGB XII, da sie das 66. Lebensjahr zuzüglich zwei Monaten noch nicht vollendet hat und auch nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Vielmehr ist, da ärztliche Unterlagen über eine aufgehobene Erwerbsfähigkeit nicht vorgelegt worden sind, davon auszugehen, dass sie erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist, so dass bei Hilfebedürftigkeit zuständiger Leistungsträger das Jobcenter B.-W. und nicht der beklagte Sozialhilfeträger ist. Dies gilt auch für die beantragte Übernahme der rückständigen Stromkosten. Hierauf wurde die Klägerin auch mehrfach hingewiesen. Bestätigt wurde diese Rechtsansicht im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.5.2014.

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Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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