Urteil vom Sozialgericht Trier (5. Kammer) - S 5 AS 214/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Mit der am 09.09.2014 beim Sozialgericht Trier erhobenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2014 begehren die Kläger die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe der Differenz zwischen geforderten 595,- € zu den bereits erstatteten 380,80 € (= 214,20 €). Streitig ist dabei die Gewährung der um 0,6 erhöhten Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG aufgrund der Vertretung von 3 Auftraggebern.
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In dem unter dem Aktenzeichen W 125/14 geführten Widerspruchsverfahren machten alle drei anwaltlich vertretenen Kläger geltend, dass von dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) ein weiterer Freibetrag in Höhe von 450,00 € nach § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB 2 (Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten) zu gewähren sei.
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Der Beklagte half dem Widerspruch mit Abhilfebescheid vom 08.07.2014 in vollem Umfang ab und zahlte den Freibetrag in Höhe von 450,00 € an die Kläger aus, was aufgrund der horizontalen Berechnungsmethode zu höheren Leistungen aller drei Kläger führte. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig gewesen seien und nachgewiesen würden.
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Mit Schreiben vom 09.07.2014 wurde der Beklagte aufgefordert, die Kläger von dem anwaltlichen Gebührenanspruch aus der Kostenrechnung 0121.14 vom 09.07.2014 wie folgt freizustellen:
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Geschäftsgebühr Nr 2302 VV RVG i.Vm. Nr. 1008 VV RVG
3 Auftraggeber
480,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
20.00 EUR
Zwischensumme netto
500,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr 7008 VV RVG
95,00 EUR
Gesamtbetrag
595.00 EUR
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Der Beklagte setzte demgegenüber mit den angefochtenen Bescheiden lediglich fest:
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Rahmengebühr gem. § 14 RVG, VV RVG Nr. 2302
300,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
20.00 EUR
Zwischensumme netto
320,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr 7008 VV RVG
60,80 EUR
Gesamtbetrag
380.80 EUR
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Zur Begründung führte der Beklagte aus, die horizontale Berechnungsmethode wirke sich quasi reflexartig auf die Leistungshöhe der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus. Dies könne jedoch nicht zu einer Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren unter Berücksichtigung der Gebühr Nr. 1008 VV RVG für mehrere Auftraggeber führen.
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Die Kläger machen geltend, seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass es rechtlich nicht möglich sei, dass einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durchsetzen. Erforderlich sei, dass jedes einzelne Mitglied seine individuellen Ansprüche selbst geltend mache. Einen Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft als Gesamtheit aller Personen habe das Bundessozialgericht ausdrücklich verneint.
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Aufgrund dieser rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben hätten die Kläger den höheren Leistungsanspruch unter Beachtung der horizontalen Berechnungsmethode im Widerspruchsverfahren W125/14 jeweils in eigenem Namen geltend machen müssen.
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In der Entscheidung vom 21.12.2009, B 14 AS 83/08 R, habe das Bundessozialgericht schließlich klargestellt, dass die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für mehrere Auftraggeber immer dann zu erstatten sei, wenn der Bevollmächtigte mehrere Auftraggeber vertreten habe. Auf einen konkret zu bemessenden Mehraufwand komme es nicht an, da sich der Gesetzgeber mit Schaffung der Regelung im RVG zu einer pauschalen Abgeltung des Mehraufwands entschieden habe.
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Die Kläger beantragen,
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unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2014 wird der Beklagte verpflichtet, die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens W 125/14 auf 595,00 € festzusetzen,
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hilfsweise die Berufung zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
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Zur Ergänzung des Tatbestands im Einzelnen wird auf die Prozessakte sowie die Beklagtenakten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 90, 87 SGG) erhoben, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
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Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird zunächst auf die hierzu in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen Bezug genommen, denen sich das Gericht nach erneuter Überprüfung anschließt, weil es sie für zutreffend erachtet (§ 136 Abs 3 SGG). Es ergänzt diese Darlegungen mit folgenden Hinweisen:
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Die Kläger haben keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens. Zwar liegt unter Berücksichtigung der Rspr. des BSG (Urteil vom 21. Dezember 2009 – B 14 AS 83/08 R –, SozR 4-1300 § 63 Nr 11, SozR 4-1935 VV Nr 1008 Nr 1) eine Auftraggebermehrheit vor, denn die Prozessbevollmächtigte hatte Widerspruch ausdrücklich im Namen aller Kläger eingelegt.
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Auch steht der Umstand, dass ein minderjähriger Kläger von den Eltern gesetzlich vertreten wird der Anwendung der Nr 1008 VV RVG grundsätzlich nicht entgegen.
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Schließlich ist es im Grundsatz ebenfalls zutreffend, dass es im Rahmen des Gebührentatbestandes der Nr 1008 VV RVG nur auf eine typisierende Betrachtung und nicht auf eine konkret nachzuweisende Mehrbelastung des Rechtsanwalts bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber ankommt (vgl BT-Drucks 7/2016 S 99; BT-Drucks 7/3243 S 7; BSG a.a.O.).
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Gleichwohl kann eine Kostenerstattung nach § 63 SGB 10 immer nur erfolgen, soweit bei dem erfolgreichen Widerspruch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemachten Aufwendungen auch notwendig waren.
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Wie bei der Frage, ob Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, muss insbesondere bei parallel gelagerten Fällen die Frage der Notwendigkeit / Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung auch hier besonders geprüft werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.02.2012 – 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11).
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Ist – wie vorliegend - die Parallelität der Fallgestaltungen offensichtlich und kann das durch einen Widerspruch erreichte Ergebnis „ohne Hindernisse und wesentliche Änderungen auf weitere Fälle übertragen werden“ (BVerfG a.a.O.), gebietet es das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit nicht, unbemittelten Rechtsuchenden auch für die Wahrnehmung ihrer Rechte in diesen weiteren, aber parallel gelagerten Fällen Beratungshilfe zu bewilligen. Ist aber Beratungshilfe nicht notwendig, so kann auch keine Prozesskostenhilfe oder Kostenerstattung für anwaltliche Vertretung in den parallel geführten Widerspruchsverfahren gewährt werden.
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Denn eine anwaltliche Vertretung in einem (weiteren) Widerspruchsverfahren ist gerade nicht erforderlich. Schon mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens in einem Fall werden auch die übrigen („reflexartig“) einbezogenen Beteiligten in die Lage versetzt, ihre eigene Angelegenheit hinreichend zu beurteilen und ihre Rechte angemessen wahrzunehmen – notfalls durch eine selbstgefertigte, einfache Widerspruchseinlegung zur Fristwahrung.
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Denn aus der rechtlichen Beratung bzw. der Verfahrensdurchführung eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft und den dabei entstehenden Dokumenten
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„lassen sich bei mehreren gleich gelagerten Begehren spezifische Rechtskenntnisse ziehen, die auch eine sonst rechtlich anspruchsvolle Materie dann ohne juristische Vorbildung handhabbar machen können. Unbemittelten ist es in diesen Fällen zumutbar, selbst einen Rechtsbehelf einzulegen; sie können auf die Ausführungen in der Angelegenheit verweisen, für die Beratungshilfe bewilligt wurde, und den Beratungsinhalt und die Unterlagen zur Grundlage ihres Vortrags machen. Dieser Verweis auf Selbsthilfe schränkt die Rechtswahrnehmung nicht unverhältnismäßig ein, weil auch kostenbewusste Bemittelte das aufgrund einer Beratung in einem parallel gelagerten Fall dann vorhandene Wissen selbstständig auf die anderen Fälle übertragen würden“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.02.2012 – 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11 –, Rn. 13).
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Konkrete Unterschiede in den Fallgestaltungen, die eine wesentlich abweichende Reaktion erfordern würde, sind hier nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden: Der Vortrag aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Widerspruchsverfahren hatte dieselbe Zielrichtung. Sie beanstandeten ausschließlich die Gewährung eines weiteren Freibetrags in Höhe von 450,00 € nach § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB 2 (Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten). Die Höhe eines Einkommens im Sinne des § 11 SGB 2 wirkt sich dabei auf die Berechnung der einzelnen Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 aus (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R). Daher kann ein Widerspruchsverfahren bzw. eine Beratung anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ohne Weiteres auf ihre eigene Situation übertragen werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 16).
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Mithin konnte die Klage keinen Erfolg haben.
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Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht zulässig. Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor (§§ 143, 144 SGG). Insbesondere weicht das Gericht nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, sondern wendet allein § 63 SGB 10 zutreffend an und begründet dies unter Hinweis auf die Entscheidungen des BVerfG vom 08.02.2012 – 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11) mit einer entsprechenden Auslegung des Begriffs der „Notwendigkeit“ wie im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe auch.
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Referenzen
- SGG § 90 1x
- SGG § 87 1x
- SGG § 143 1x
- SGG § 144 1x
- RVG § 14 Rahmengebühren 1x
- § 63 SGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 SGB 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 136 1x
- 7b AS 8/06 1x (nicht zugeordnet)
- 14 AS 83/08 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1120/11 3x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1121/11 3x (nicht zugeordnet)
- 14 AS 55/07 1x (nicht zugeordnet)