Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.01.2002, Az.: 25 Ca 7688/99, teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 998,45 DM (510,50 EUR) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21.09.99 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 19/20, die Beklagte 1/20.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe dem Kläger Verdienstsicherung nach § 6 des Manteltarifvertrages für Beschäftigte der Metallindustrie in Nord-Württemberg/Nord-Baden (im Folgenden: MTV) im Zeitraum August 1989 bis einschließlich September 1999 zustand.
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Für den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 26.07.02 (Bl. 247 ff. d. Akte) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, etwaige Ansprüche des Klägers für den Zeitraum August 1989 bis September 1998 seien nach § 18.1.2 MTV verfallen; für den Zeitraum Oktober 1998 bis einschließlich Mai 1999 habe der tatsächlich erzielte Verdienst des Klägers seinen Alterssicherungsbetrag nach § 6.3.4 MTV übertroffen. Als Referenzzeitraum sei gemäß § 6.2 MTV das Jahr vor dem 54. Lebensjahr des Klägers anzusetzen, somit die Zeit vom 01.08.1988 bis 31.07.1989. Der Kläger sei Reisender im Sinne des § 6.3.4 MTV in Verbindung mit § 15 MTV. Als Betrieb im Sinne des § 15.1. MTV sei nicht etwa die Niederlassung ...., ..... oder ..... sondern die damalige Vertragspartnerin des Klägers, die ..... ... AG (Vertriebsorganisation Inland) mit Sitz in ..... ..... anzusehen. Die Beklagte sei durch den Betriebsteilübergang am 23.02.95 nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Verpflichtungen der ..... ..... AG eingetreten. Unabhängig davon, ob eine (wirksame) Betriebsvereinbarung über die Dauer und Lage des Vergleichszeitraums vorliege oder nicht, sei im Falle des Klägers ein Vergleichszeitraum von 12 Monaten anzunehmen. § 6.9 Satz 2 MTV verlange zwingend die Festlegung eines Vergleichszeitraums, für die § 6.9 Abs. 3 MTV ein Mitbestimmungsrecht eröffne. Lege der Arbeitgeber entgegen dieser Bestimmung keinen Vergleichszeitraum fest, so erfolge dies nach § 315 Abs. 3 BGB durch das Gericht. Der Vergleichszeitraum habe sich am Geschäftsjahr zu orientieren. Im Hinblick auf die erheblichen Schwankungen der Provisionseinkünfte der Omnibusbeauftragten sei es angemessen, den in § 6.9 Abs. 3 MTV vorgegebenen Rahmen von 12 Monaten voll auszuschöpfen. Für die Durchführung des Verdienstausgleichs sei deshalb die durchschnittliche Vergütung der vorangegangenen 12 Monate einschließlich des Auszahlungsmonats mit dem Alterssicherungsbetrag zu vergleichen. Ausgehend von einem Alterssicherungsbetrag von 6.457,15 DM (3.301,49 EUR) ergebe sich kein Zahlungsanspruch. Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte im Hinblick auf die fehlende Mitteilung des Alterssicherungsbetrages. Schließlich hindere die Verletzung der Auslegungspflicht nach § 8 TVG den Lauf der Ausschlussfrist nach § 18 MTV nicht.
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Das Urteil ist dem Klägervertreter am 31.07.02 zugestellt worden.
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Mit seiner am 09.08.01 eingelegten und zugleich begründeten Berufung macht der Kläger geltend, seine Ansprüche seien auch nicht teilweise verfallen. Die Beklagte sei auch ohne Aufforderung zur Festschreibung des Alterssicherungsbetrages und zur schriftlichen Unterrichtung des Klägers hierüber verpflichtet gewesen. Er habe seine Ansprüche erst berechnen können, wenn ihm der Alterssicherungsbetrag bekannt sei. Auch habe die Beklagte nicht darauf vertrauen können, er mache keine Ansprüche mehr geltend, solange sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Berufung der Beklagten auf die tarifliche Ausschlussfrist sei damit treuwidrig. Jedenfalls schulde die Beklagte die entsprechenden Beträge als Schadenersatz. Das arbeitsgerichtliche Urteil widerspreche im Hinblick auf die Ausschlussfrist auch dem Teilurteil vom 19.07.01. Der Kläger meint, als Vergleichszeitraum für die Berechnung seiner Ansprüche seien nicht 12 Monate sondern lediglich ein Monat anzusetzen. Die Betriebsvereinbarung vom 15.01.98 sei unwirksam. Der Kläger bestreitet, dass diese 1998 abgeschlossen wurde und dass der für den Betriebsrat unterzeichnende Herr ..... dazu ermächtigt gewesen sei. Inhaltlich sei die Betriebsvereinbarung unbestimmt. Der Kläger meint, der Vergleichszeitraum dürfe nach § 6.9 MTV nur durch Betriebsvereinbarung, nicht einseitig oder durch das Gericht verlängert werden. Schließlich sei der vom Gericht angesetzte 12 Monatszeitraum als Referenzzeitraum unzulässig: Der Kläger habe (nach seiner Einarbeitungszeit) nur fünf Monate Provision erhalten. Selbst die Beklagte habe dies eingesehen und 36 Monate als Referenzzeitraum herangezogen, womit der Kläger einverstanden sei. Es sei insoweit von einer Lücke im Tarifvertrag auszugehen, die am sachnächsten durch Fortschreibung des Zeitraums auf 36 Monate gefüllt werden könne. Es sei daher von einem Alterssicherungsbetrag von 9.605,32 EUR auszugehen.
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Az.: 25 Ca 7688/99 - wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 97.274,72 EUR (brutto) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.07.99 zu bezahlen.
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die Berufung wird zurückgewiesen.
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Sie meint, sie habe sich nicht treuwidrig auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen, da sie von vornherein das Bestehen eines Anspruchs geleugnet habe. Der Kläger sei zur Berechnung seiner Ansprüche auch auf die Mitteilung des Alterssicherungsbetrages nicht angewiesen, was sich bereits an vorliegender Klage zeige. Ein monatlicher Vergleich führe wegen der starken Schwankungen zu unangemessenen Besserstellungen der Provisionsempfänger. Allerdings sei die Berechnung des Gerichts für sie nicht nachvollziehbar. Die Beklagte meint, der Kläger sei der tariflichen Verdienstsicherung jedenfalls nicht ab 01.08.89 unterfallen: Die Firma ..... ..... AG sei nicht Betrieb im Sinne des § 15 MTV. Der Arbeitsvertrag müsse von einem Unternehmen, nicht von einem Betrieb geschlossen werden, weshalb insoweit zwischen Betrieb und Unternehmen zu unterscheiden sei. Die ..... ..... AG sei in verschiedenen Arbeitgeberverbänden Mitglied, weshalb unterschiedliche Tarifverträge Anwendung fänden. Ziffer 12 des Arbeitsvertrages sei so zu verstehen, dass der jeweils räumlich und fachlich anwendbare Tarifvertrag einzubeziehen sei. Der vom Kläger für seine Alterssicherung herangezogene Tarifvertrag komme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien erst ab 01.12.1994 zur Anwendung, auch für die Berechnung des Alterssicherungsbetrages. Die Betriebsvereinbarung vom 15.01.98 sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Für die Betriebsstätte in ... sei am 17.03.94 ein "Standortbetriebsrat" gewählt worden, dessen Vorsitzender Herr ..... und sein Stellvertreter Herr ... gewesen sei. Herr ..... sei zugleich Vorsitzender der "Personalkommission für Angestellte" geworden. Am 21.12.95 sei Herr ..... zum Nachfolger für beide Ämter des Herrn ..... gewählt worden. Bei der am 18.03.1998 durchgeführten Betriebsratswahl seien Herr ..... und Herr ..... in ihren Ämtern bestätigt worden. Die "Personalkommission Angestellte" sei ein Betriebsausschuss für Personalangelegenheiten der Angestellten. Die Betriebsvereinbarung sei konkret so zustande gekommen, dass im Jahr 1997 Verhandlungen über ein neues Provisionssystem für die Omnibusbeauftragten in ..... zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat stattgefunden hätten. Diese hätten mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung "Vergütung der Beauftragten für den Omnibusverkauf (Privatkunden/VOB)" geendet, welche am 01.01.98 in Kraft getreten sei. Der Betriebsratsvorsitzende, der damals schon erkrankt gewesen sei, habe Herrn ..... zu den entsprechenden Verhandlungen bevollmächtigt. Im Rahmen dieser Verhandlungen sei zwischen Herrn ..... als Vertreter des Betriebsrats und der Beklagten auch über die Alterssicherung der Omnibusbeauftragten gesprochen worden. Man habe sich insoweit auf einen 12-monatigen Vergleichszeitraum nach § 6.9 MTV geeinigt. Herr ..... sei damals als Bevollmächtigter des Betriebsrats aufgetreten, weshalb die Beklagte von einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss insoweit habe ausgehen dürfen. Im Übrigen sei es seit 1973 Usus, dass die jeweiligen Vorsitzenden der Personalkommissionen eine begrenzte Selbständigkeit gemäß dem Nachtrag zur Geschäftsordnung (Bl. 94 d. Akte) erhielten. Herr ..... habe daher für den Betriebsrat bindende Erklärungen abgeben dürfen, zumindest habe aber die Beklagte von einer entsprechenden Bevollmächtigung ausgehen dürfen.
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Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen ..... und ..... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.02.03 (Bl. 116 f. d. Akte), für weitere Einzelheiten des Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte und auch in gehöriger Form und Frist eingelegte und begründete und damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht aus dem Gesichtspunkt der tariflichen Verdienstsicherung für den Monat November 1998 ein Betrag von 998,45 DM zu. Im Übrigen ist seine Klage unbegründet.
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1. Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum August 1989 bis einschließlich September 1998 nach § 18.1.2 MTV verfallen sind. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter 4. der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen voll umfänglich Bezug genommen. Die Ausführungen in der Berufung geben lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen: Der Kläger geht zunächst Fehl, wenn er meint, § 18 MTV finde auf Ansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Alterssicherung jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 6.7 MTV nicht nachkommt. Der Umfang einer tarifvertraglichen Verfallfrist ist zunächst nach dem Wortlaut der jeweiligen Tarifvorschrift zu entnehmen. Vorliegend sollen "Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis" (§ 18.1 MTV) erfasst sein, weshalb die Verfallfrist einen ausgesprochen weiten Anwendungsbereich hat. Zwar sind Verfallfristen wegen der Einschränkung gerade auch tarifvertraglich begründeter Rechte eng auszulegen (BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lohnanspruch). Dennoch unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass die Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Verdienstsicherung solche "aus dem Arbeitsverhältnis" sind.
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Der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Herausnahme insbesondere von Ruhegeldansprüchen aus tariflichen Verfallklauseln geht für die hier zur Entscheidung anstehenden Ansprüche im Zusammenhang mit tariflicher Alterssicherung fehl. Es handelt sich bei ihnen nicht in ähnlicher Weise wie bei den Ruhegeldansprüchen um solche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden; für solche kann je nach der Formulierung angenommen werden, die Tarifpartner hätten sie ausnahmsweise vom Verfall ausnehmen wollen. Auch sind die hier streitgegenständlichen Ansprüche nicht annähernd so existenziell wie die genannten Ruhegeldansprüche. Insoweit gilt es zu beachten, dass tarifliche Alterssicherung (Verdienstsicherung) nur in wenigen, ausgewählten Branchen überhaupt existiert, gesetzlich in keiner Weise vorgesehen ist und daher von vornherein in diesem Bereich nicht von erhöhter Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers ausgegangen werden kann.
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Die Kammer hat in der Berufung der Beklagten auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist auch kein widersprüchliches Verhalten erkannt. Die Beklagte war mit jedenfalls vertretbaren Argumenten der Ansicht, der Kläger falle nicht unter den Begriff des Reisenden nach § 6.3.4 MTV; er habe darüber hinaus die Voraussetzungen des § 6.1 MTV nicht erfüllt, da er bei Vollendung des 54. Lebensjahres noch nicht im fachlichen und örtlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages beschäftigt gewesen sei. Leugnete die Beklagte jedoch den Anspruch des Klägers auf Verdienstsicherung ganz grundsätzlich, so erscheint es nicht widersprüchlich, wenn sie sich im vorliegenden Rechtsstreit und ersichtlich für den Fall, dass das Gericht § 6 MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendet, auf die im selben Tarifvertrag geregelte Verfallfrist beruft.
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Schließlich steht dem Kläger kein Schadenersatzanspruch in der selben Höhe wie die verfallenen Verdienstsicherungsbeträge zu. Abgesehen von der Frage des Verschuldens der Beklagten was die Nichtmitteilung des Alterssicherungsbetrages angeht hat der Kläger unzureichend zur Kausalität dieser fehlenden Mitteilung vorgetragen. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann dem Kläger die Geltung des Manteltarifvertrages für sein Arbeitsverhältnis bewusst wurde, wann er Kenntnis vom Inhalt des Manteltarifvertrages genommen hat und wann es ihm möglich war, seinen Alterssicherungsbetrag selbst zu errechnen. Dass er dies ohne Mithilfe der Beklagten bewerkstelligen konnte, zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit. Die fehlende Mitteilung des Alterssicherungsbetrages durch die Beklagte kann daher nicht ohne weiteres als ursächlich für den Verfall eines Teils der Ansprüche des Klägers angesehen werden.
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2. Dem Arbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Alterssicherung nach § 6 MTV hat. Der Anspruch folgt aus Nr. 15 des Arbeitsvertrages vom 24. Januar 1989, in den die Beklagte nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist. Danach finden auf das Arbeitsverhältnis unter anderem die "tariflichen Bestimmungen der Firma in der jeweiligen Fassung" Anwendung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass Vertragsschließende die ..... ..... AG ... ....., Vertriebsorganisation Inland ist, die auf Seite 1 des Anstellungsvertrages mit dem Klammerzusatz "(Firma)" bezeichnet wird. Im gesamten Vertragstext ist der Arbeitgeber jeweils mit dieser Kurzform (Firma) bezeichnet, der Kläger, ebenfalls dem Eingangssatz des Anstellungsvertrages entsprechend als "Mitarbeiter". Zwar wurde der Kläger in der Folgezeit in ..., ... und ... eingesetzt, somit bis zu seiner Zuordnung zum Werk .... am 01.12.1994 stets außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des streitgegenständlichen Manteltarifvertrages. Ziffer 15 des Arbeitsvertrages ist aber so auszulegen, dass unabhängig vom konkreten Einsatz des Klägers die räumlich für den Sitz der .... ..... AG einschlägigen Tarifverträge, dies sind die für Nord-Württemberg/Nord-Baden, maßgeblich sein sollten. Das folgt bereits daraus, dass der Kläger wie oben ausgeführt von Anfang an nicht am Firmensitz sondern in anderen Bundesländern eingesetzt wurde. Hätten die Vertragsschließenden bestimmen wollen, dass die für die jeweilige Niederlassung, der der Kläger zugeordnet war, maßgeblichen Tarifverträge gelten sollten, so hätten sie in Ziffer 15 des Anstellungsvertrages nicht den Begriff Firma gewählt sondern sich auf die Niederlassung, das Verkaufsgebiet oder den jeweiligen Geschäftsbereich der ... ..... AG, dem die Omnibusbeauftragten zugeordnet waren, bezogen. Die von der Beklagten gewünschte Auslegung machte nach Auffassung der Kammer zwar dann Sinn, wenn der Kläger ursprünglich im räumlichen Geltungsbereich der streitgegenständlichen Tarifverträge beschäftigt worden wäre; mit der Versetzung nach ....., wie sie im Schreiben vom 03.07.90 (Bl. 16 d. Akte) dokumentiert ist, könnte dann unter Umständen ein auch für den Kläger erkennbarer Wechsel der maßgeblichen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen gewollt sein. So verhielt es sich indessen wie oben ausgeführt nicht. War es für die Parteien aber klar, dass der Kläger von Anfang an nicht am Sitz der ... ..... AG tätig werden würde, so machte eine Vertragsklausel, die kollektive Regelungen der ... ... AG in ..... ..... in Bezug nahm, nur dann Sinn, wenn diese Inbezugnahme gerade unabhängig vom konkreten Einsatzort des Klägers war. Die ... ..... AG gehörte insbesondere mit dem bzw. den Betrieben an ihrem Sitz in ... dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. an; damit fanden von Beginn des Arbeitsverhältnisses an die Tarifverträge der Metallindustrie in Nord-Württemberg/Nord Baden und insbesondere der streitgegenständliche Manteltarifvertrag Anwendung.
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3. Die Alterssicherung des Kläger ist unter Einbeziehung der von ihm erzielten Provisionen zu errechnen; denn der Kläger ist Reisender im Sinne des § 6.3.4 MTV. Diese Vorschrift verweist für den Begriff des Reisenden auf § 15 MTV. Nach Auffassung des Berufungsgerichts definiert diese Vorschrift ihrerseits den Begriff des Reisenden nicht sondern legt in ihrem Absatz 1 nur fest, welchem Betrieb der Reisende zuzuordnen ist, was maßgeblich für die Anwendbarkeit des jeweiligen räumlich einschlägigen Tarifvertrages ist. Im vorliegenden Fall steht indessen die Anwendbarkeit gerade des Manteltarifvertrages für das Tarifgebiet Nord-Württemberg/Nord-Baden bereits fest. Der Begriff des Reisenden ist daher nach seinem allgemeinen Sprachgebrauch zu verwenden; danach ist Reisender (u.a.) der Vertreter eines Geschäftsinhabers, der die Kunden besucht (Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Als Omnibusbeauftragter, der nach seiner Stellenbeschreibung in einem ca. 200 Quadratkilometer großem Gebiet Kunden ermitteln, bestehende Geschäftsverbindungen pflegen und intensivieren und hierzu die Kunden regelmäßig besuchen musste, war der Kläger ohne weiteres als Reisender anzusehen.
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4. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend in die Berechnung des Alterssicherungsbetrages die Provisionen lediglich in der Zeit vom 01.08.88 bis 31.07.1989 einbezogen: nach § 6.3.4 MTV ist zwar eine aus der Provision der letzten 36 Monate vor Beginn der Verdienstsicherung zu berechnende "Durchschnittsprovision" einzubeziehen. Der Beginn der Verdienstsicherung ist die Vollendung des 54. Lebensjahres (§ 6.2 MTV, im Fall des Klägers also der 01.08.1989). Zu dieser Zeit hatte der Kläger noch keine 36 Monate Provision bezogen, da das Arbeitsverhältnis erst ein Jahr bestand. Die Durchschnittsprovision muss daher aus diesem kürzeren Zeitraum errechnet werden. Eine Ausdehnung des Referenzzeitraums auf die Zeit nach Eintritt in die Alterssicherung kommt dagegen nicht in Betracht. Ein solches Vorgehen widerspricht schon dem Sinn der tariflichen Alterssicherung, die dazu dienen soll, altersbedingte Leistungseinschränkungen bzw. Leistungsschwankungen verdienstmäßig auszugleichen. Dies ergibt sich auch aus folgender Kontrollüberlegung: Hätte der Kläger nach Eintritt in die Verdienstsicherung eine geringere Durchschnittsprovision erwirtschaftet als zuvor, so dürfte sich dies auf seinen Alterssicherungsbetrag gerade nicht auswirken. Dass der Kläger vorliegend keinen Leistungsabfall hatte, kann nicht dazu führen, speziell für ihn § 6 MTV anders als für allen anderen auszulegen. Vielmehr verbietet sich im Falle von erst kurz vor Eintritt in die Verdienstsicherung begründeten Arbeitsverhältnissen eine Differenzierung danach, ob das jeweilige Verdienst des Arbeitnehmers nach Vollendung des 54. Lebensjahres zunächst steigt (wie beim Kläger) oder sinkt.
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Der Alterssicherungsbetrag ist daher mit 6.447,15 DM (3.301,49 EUR) zutreffend errechnet.
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5. Der für die Durchführung der Verdienstsicherung maßgebliche Vergleichszeitraum beträgt drei Monate. Nach § 6.9 MTV ist der Verdienstausgleich in der Art vorzunehmen, dass der Durchschnittsverdienst aus einem Vergleichszeitraum mit dem festgeschriebenen Alterssicherungsbetrag verglichen wird. Der Vergleichszeitraum ist mit dem Betriebsrat festzulegen und darf einschließlich des Vergleichsmonats drei Monate nicht übersteigen. Er kann bei Reisenden jedoch mit Zustimmung des Betriebsrats auf 12 Monate ausgedehnt werden. Die Beklagte konnte sich im Ergebnis nicht mit Erfolg auf eine solche, den Vergleichszeitraum auf 12 Monate ausdehnende Betriebsvereinbarung berufen. Die vorgelegte Vereinbarung vom 15.01.1998 (Bl. 91 d. Akte) ist mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Betriebsrats unwirksam. Hierbei kann zunächst offen bleiben, ob die Vereinbarung als Betriebsvereinbarung, die der Schriftform bedarf oder als formfreie Regelungsabrede zu bewerten ist. Auch wenn es auf die Unterschrift nicht ankäme, hätten die Verhandlungen und der Abschluss der Vereinbarung doch vom Betriebsratsgremium, dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem hierfür zuständigen Ausschuss geführt werden müssen, was nicht der Fall ist. Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte ihre Behauptung, der damalige Betriebsratsvorsitzende Herr ..... sei am Abschluss der Vereinbarung über den Vergleichszeitraum verhindert gewesen, nicht erbracht hat. Der hierzu vernommene Zeuge ..... hat angegeben, er habe im fraglichen Zeitraum, als Herr ..... bereits schwer krank gewesen sei, "Dinge für ... ... und für ..... erledigt, und zwar immer für die Angestellten". Er habe verhandelt und auch "sehr viele Dinge unterschrieben" dies soll jeweils in Abstimmung mit Herrn ..... oder in Abstimmung mit dem "Personalrat Angestellte" erfolgt sein. An Einzelheiten vermochte sich der Zeuge nicht zu erinnern, insbesondere nicht an den Hergang der Verhandlungen über die Alterssicherung für Omnibusbeauftragte und auch nicht über den Hintergrund der von ihm geleisteten Unterschrift unter die Vereinbarung über dem Vergleichszeitraum. Der Zeuge hat an anderer Stelle betont, er halte es für ausgeschlossen, dass er etwas allein, ohne Abstimmung mit Herrn ..... entschieden habe. Im Zusammenhang mit den nur die Angestellten betreffenden Angelegenheiten hat der Zeuge angegeben, diese seien danach im Gremium vorgetragen worden; für die Formalien seien sie Herrn ..... vorgelegt worden. Der Zeuge hat abgehoben auf die besondere Persönlichkeit des damaligen Betriebsratsvorsitzenden und hat betont, auch wenn nur Angestellte betroffen gewesen seien, habe es doch der Betriebsratsvorsitzende zu verantworten. Er sei nicht der Typ, der "gegen seinen Chef" vorgehe.
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Auch wenn der Zeuge mehrfach betont hat, er habe keine konkrete Erinnerung an Details der sehr langwierigen und mühseligen Verhandlungen über Angelegenheiten der Omnibusbeauftragten ist es nach seinen Angaben ausgeschlossen, dass er die streitgegenständliche Vereinbarung als Vertreter des Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet hat. Aus der gesamten Aussage wird deutlich, dass der Zeuge nicht im Verhinderungsfall des Betriebsratsvorsitzenden agieren wollte sondern vielmehr Herrn ..... alle maßgeblichen Entscheidungen belassen wollte. Gerade vor diesem besonderen Verhältnis zwischen Vorsitzenden und Stellvertreter erscheint es ausgeschlossen, dass der Zeuge dann doch in einem - nicht einmal eiligen - Fall, der Alterssicherung für Omnibusbeauftragte für den Betriebsrat handelte und dies sogleich "vergaß". Da der Zeuge seit mehreren Jahren Rentner ist, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine Aussage noch schaden könnte, er habe im hier vorliegenden Fall doch etwas "gegen seinen Chef unternommen". Selbst wenn jedoch mit der Beklagten davon auszugehen wäre, der Zeuge habe bei seiner Unterschrift als Vertreter des Betriebsratsvorsitzenden gehandelt, so ist jedenfalls die Verhinderung des Herrn ... nicht bewiesen.
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Der zum selben Beweisthema vernommene Zeuge ..... vermochte sich an die Verhandlungen über und den Abschluss der Vereinbarung über den Vergleichszeitraum überhaupt nicht zu erinnern. Er hat darauf abgehoben, er sei den Arbeitern zugeordnet gewesen und sei deshalb mit den Verhandlungen über die Omnibusverkäufer nicht befasst gewesen. Er könne sich zwar noch an jedes Wort der Vereinbarungen erinnern, die er selbst verhandelt habe aber eben nicht an die die Verkäufer betreffenden. Der Zeuge hat es sogar mehr oder weniger ausgeschlossen ("Ich kann mit nicht vorstellen...") dass überhaupt im Gremium über die Alterssicherung für Verkäufer diskutiert worden sei.
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Andere Beweismittel für eine Verhinderung des Herrn .... sind nicht angeboten. Da der Stellvertreter nach § 26 Abs. 3 BetrVG den Vorsitzenden "im Falle seiner Verhinderung" vertritt, ansonsten die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden nicht wahrnehmen darf und insbesondere nicht neben dem Vorsitzenden als Vertreter der Gruppe, der er angehört, auftreten darf, ist die vom Zeugen .... unterzeichnete Vereinbarung - ungeachtet ihrer Eigenschaft als Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede - mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Betriebsrats unwirksam.
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Ein anderes Ergebnis folgt nicht etwa daraus, dass der Zeuge ... im fraglichen Zeitpunkt zugleich Vorsitzender des "Betriebsrats Angestellte" bzw. der "Personalkommission Angestellte" war. Zwar können nach § 28 Abs. 1 BetrVG vom Betriebsrat weitere Ausschüsse gebildet und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen werden, wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist. Für die Wahl der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 BetrVG; diese sind in geheimer Wahl, im Übrigen nach den selben Grundsätzen wie die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (§ 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 3 - 5 und Abs. 2 Satz 4) zu wählen. Bei den vom Betriebsrat am Standort ... gebildeten "Personalkommissionen" handelt es sich nicht um nach dem Betriebsverfassungsgesetz gebildete weitere Ausschüsse. Aus der Beweisaufnahme ist deutlich geworden, dass der Betriebsrat am Standort ... "seit jeher" sogleich zwei Gruppen bildet, die aus (allen) aus der Angestelltengruppe Gewählten einerseits ("Personalkommission Angestellte") und aus den für die Arbeitergruppe gewählten Betriebsratsmitgliedern andererseits ("Personalkommission Arbeiter") bestehen. Eine irgendwie geartete Wahl findet nicht statt. Die so gebildeten Gruppen befassen sich im folgenden mit "ihren" Angelegenheiten, somit nach dem Verständnis des Gerichts denen, die entweder nur die Angestellten oder nur die Arbeiter betreffen. Dies mag sich für die Betriebsratsarbeit am Standort ..... für praktikabel erwiesen haben, es macht die im Betriebsrat vertretenen Gruppen aber nicht in ihrer Eigenschaft als solche zu weiteren Ausschüssen im Sinne des § 28 BetrVG. Der Zeuge ..... konnte deshalb nicht etwa als "Vorsitzender" der Personalkommission Angestellte mit Bindung für den Betriebsrat verhandeln oder gar die hier streitgegenständliche Vereinbarung treffen.
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Die Vereinbarung erweist sich auch deshalb als wirksam, weil der Beklagten die Grundsätze der Anscheinsvollmacht zu Gute kämen. Die Anscheinsvollmacht, ist gegeben, wenn der Vertreter das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtiger Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH NJW 81, 1728), steht in ihrer Wirkung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht gleich. Durch ein Rechtsgeschäft, nämlich die Bevollmächtigung seines Stellvertreters, konnte der Betriebsratsvorsitzende aber von vornherein nicht einzelne Aufgaben oder Geschäfte seinem Stellvertreter zur einmaligen oder ständigen Erledigung übertragen. Wie oben ausgeführt, ist der Stellvertreter nur dann befugt, die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden wahrzunehmen, wenn und solange dieser selbst verhindert ist. Konnte der Vorsitzende seinen Stellvertreter also nicht wirksam bevollmächtigen, für ihn tätig zu werden, so könnte eine nur fiktive Vollmacht wie die Anscheinsvollmacht keine weitergehenden Folgen haben.
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Allerdings wird es als zulässig angesehen, dass der Betriebsrat als Gremium in bestimmten Einzelfällen die Ausführung seiner Beschlüsse und die Erklärung seines Willens einem anderen Betriebsratsmitglied als dem Vorsitzenden übertragen kann, insbesondere also auch dem Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden. Für eine derartige Anscheinsvollmacht sind vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben: Der Beklagten mag noch zugestanden werden, dass das Auftreten des Zeugen ..... im Zusammenhang mit den Verhandlungen über ein neues Provisionssystem für Omnibusbeauftragte den Eindruck und die Vermutung nahe legte, der Zeuge ..... sei insoweit vom Betriebsrat bevollmächtigt. Nachdem sich diese Verhandlungen über einen längeren Zeitraum hinzogen, durfte und musste die Beklagte auch davon ausgehen, der Betriebsrat habe das Auftreten des Zeugen ...... bemerkt und hätte dem gemäß verhindern können, wenn dieser ohne entsprechenden Auftrag des Gremiums handelte. Allerdings ist bereits festzustellen, dass der Zeuge .... die dann abgeschlossene Betriebsvereinbarung über das neue Provisionssystem nicht unterzeichnet hat; dies erfolgte vielmehr, wie gesetzlich vorgesehen, vom Betriebsratsvorsitzenden. Für die Beklagte konnte vor diesem Hintergrund schwerlich der Eindruck entstehen, der Zeuge ..... dürfe den Betriebsrat in anderen Angelegenheiten nicht nur während der Verhandlungen sondern beim Abschluss von Vereinbarungen vertreten. Schon aus Praktibilitätsgründen war es unerlässlich, dass die sich länger hinziehenden Verhandlungen mit nur einem Teil des aus 35 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat erfolgten. Wurde während dieser Verhandlungen ein Ergebnis erzielt - und eben dies behauptet die Beklagte, wonach die Vereinbarung "nach unmittelbar vorausgehenden abschließenden Gesprächen, an denen der damalige stellvertretende Betriebsratsvorsitzende am Standort ..... der Beklagten, Herr ....., ... teilnahm" (Schriftsatz vom 05.01.2001, Bl. 139 d. Akte) so wusste die Beklagte genau, dass der Betriebsrat von diesem Verhandlungsergebnis noch keine Kenntnis haben konnte. Die im Falle der Provisionsverhandlungen zu Tage getretene Verhandlungsvollmacht des Zeugen ..... mochte die Beklagte daher im Glauben lassen, dieser dürfe auch über (mit den Provisionsverhandlungen allerdings nur im äußerst losen im Zusammenhang stehenden) Alterssicherung der Omnibusverkäufer verhandeln. Ein schützenswertes Vertrauen, der Zeuge ...... könne insoweit auch eine Vereinbarung abschließen, obwohl er dies bei den Provisionen eben nicht durfte und auch nicht tat, konnte sich bei der Beklagten aber nicht bilden.
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Ist die Vereinbarung über den Vergleichszeitraum unwirksam, so hat sich dieser allein nach dem Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie Nord-Württemberg/Nord-Baden zu bestimmen. Dem Arbeitsgericht war insoweit zu folgen, als § 6.9 MTV nicht selbst einen Vergleichszeitraum festlegt, aber eine solche Festlegung verlangt. Dabei besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 6.9 Abs. 3 MTV), das dieser jedoch - jedenfalls für die Omnibusbeauftragten - nicht wahrgenommen hat. Ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber eine solche Bestimmung auch einseitig vornehmen darf, hat jedenfalls die Beklagte, die eine Alterssicherung für Omnibusbeauftragte grundsätzlich ablehnt, eine solche Bestimmung ebenfalls nicht vorgenommen. Die Festlegung kann daher nach § 315 Abs. 3 BGB vom Gericht vorgenommen werden. Nachdem der Manteltarifvertrag keinen anderen Bestimmungsmaßstab festlegt, hat die Bestimmung nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 Abs. 1 BGB). Hierbei sind die Vorgaben des Manteltarifvertrages zu beachten. Insoweit ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, der Vergleichszeitraum dürfte einschließlich des Vergleichsmonats drei Monate nicht übersteigen (§ 6.9 Abs. 3 Satz 1 MTV). Die einzige Abweichung hiervon, eine Verlängerung auf 12 Monate, sehen die Tarifvertragsparteien für Reisende vor; sie stellen sie unter die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet damit eine Ausdehnung des Vergleichszeitraums über drei Monate hinaus in Betrieben ohne Betriebsrat oder in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht wahrgenommen hat, aus. Offenbar trauen die Tarifvertragsparteien (nur) dem Betriebsrat die nötige Sachkunde und Durchsetzungsfähigkeit zu, den von ihnen grundsätzlich als angemessene Höchstgrenze erkannten. Dreimonatszeitraum in besonderen Fällen noch weiter auszudehnen. Das ist auch von den Arbeitsgerichten zu akzeptieren.
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Die starken Verdienstschwankungen des Klägers, die für provisionsberechtigte Verkäufer typisch sein dürften, lassen es als sachgerecht erscheinen, den Vergleichszeitraum auf die tarifvertraglich zulässige Höchstgrenze auszudehnen. Die Alterssicherung soll den Arbeitnehmern erkennbar ein verlässliches, gleichmäßiges Einkommen sichern, auf das sie auch bei nachlassender Leistungsfähigkeit ihre Lebenshaltung und Finanzplanung ausrichten können. Diese Funktion wird bei einer quartalsmäßig vorgenommenen Durchschnittsberechnung angemessen erfüllt.
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6. Es ergibt sich damit folgende Berechnung:
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Im Referenzzeitraum August 1988 bis Juli 1989 hatte der Kläger ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 6.457,15 DM (3.301,49), was als Alterssicherungsbetrag anzusehen ist. Im Oktober 1998 hat der Kläger an Fixum und Provision 7.119,05 DM erzielt; hinzu kommt der Verdienst für die Monate August und September 1998 (8.421,45 DM zuzüglich 4.000,00 DM), was einen Dreimonatsdurchschnittsverdienst von 6.513,50 DM ergibt; eine Differenz zum Alterssicherungsbetrag besteht nicht.
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Im November 1998 hat der Kläger an Fixum und Provision 5.257,05 erzielt, zuzüglich dem Einkommen aus September und Oktober 1998 (4.000,00 DM zuzüglich 7.119,05 DM) ergibt sich ein Durchschnittsverdienst im Dreimonatszeitraum von 5.458,70 DM; die Differenz zum Alterssicherungsbetrag beträgt 998,45 DM zu Gunsten des Klägers.
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Im Dezember 1998 hat der Kläger an Fixum und Provision 38.363,26 DM erzielt; zuzüglich den Verdiensten aus Oktober und November 1998 (7.119,05 DM zuzüglich 5.257,05 DM) ergibt sich ein Durchschnittsverdienst im Dreimonatszeitraum von über 16.000,00 DM, eine Differenz zum Alterssicherungsbetrag besteht nicht.
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Dasselbe gilt für die Monate Dezember 1998 und Januar und Februar 1999, in denen der Kläger jeweils mehr als den Alterssicherungsbetrag an Fixum und Provision verdient hat, so dass die Durchschnittsberechnung ebenfalls zu keinem geringeren Betrag als dem Alterssicherungsbetrag führt.
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Im März 1999 hat der Kläger an Fixum und Provision 5.581,00 DM erzielt, zuzüglich den Verdiensten im Januar und Februar 1999 (38.363,26 DM zuzüglich 46.961,62 DM) ergibt sich ein (weit) höherer Dreimonatsdurchschnittsverdienst als der Alterssicherungsbetrag.
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Im April 1999 hat der Kläger an Provision und Fixgehalt 12.396,54 DM erzielt, unter Einbeziehung der Verdienste für die Monate Februar und März 1999 (8.942,31 DM zuzüglich 5.581,00 DM) ergibt sich ein den Alterssicherungsbetrag übersteigender Dreimonatsdurchschnittsbetrag.
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Im Mai 1999 schließlich hat der Kläger an Provision und Fixum 11.031,41 DM erzielt. Auch in diesem Monat ergibt sich unter Einbeziehung der Verdienste der Vormonate (5.581,00 DM zuzüglich 12.396,54 DM) ein den Alterssicherungsbetrag übersteigender Dreimonatsdurchschnittsverdienst.
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Die Beklagte war daher zur Zahlung von 998,45 DM (510,50 EUR) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.09.1999 (Zustellung der Klage) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zu verurteilen.
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Die Kostenentscheidung folgt dem Verhältnis des Obsiegens der Parteien.
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Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung über den Vergleichszeitraum zur Errechnung der Alterssicherung und der Auslegung des § 6.9 MTV ist von über den hier zu entscheidenden Fall hinaus von Bedeutung für eine Vielzahl anderer Arbeitsverhältnisse und teilweise bereits anhängiger Streitigkeiten.
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Kaiser,..... Lutz-Nadrowski,..... Schweizer,.....
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I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte und auch in gehöriger Form und Frist eingelegte und begründete und damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht aus dem Gesichtspunkt der tariflichen Verdienstsicherung für den Monat November 1998 ein Betrag von 998,45 DM zu. Im Übrigen ist seine Klage unbegründet.
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1. Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum August 1989 bis einschließlich September 1998 nach § 18.1.2 MTV verfallen sind. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter 4. der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen voll umfänglich Bezug genommen. Die Ausführungen in der Berufung geben lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen: Der Kläger geht zunächst Fehl, wenn er meint, § 18 MTV finde auf Ansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Alterssicherung jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 6.7 MTV nicht nachkommt. Der Umfang einer tarifvertraglichen Verfallfrist ist zunächst nach dem Wortlaut der jeweiligen Tarifvorschrift zu entnehmen. Vorliegend sollen "Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis" (§ 18.1 MTV) erfasst sein, weshalb die Verfallfrist einen ausgesprochen weiten Anwendungsbereich hat. Zwar sind Verfallfristen wegen der Einschränkung gerade auch tarifvertraglich begründeter Rechte eng auszulegen (BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lohnanspruch). Dennoch unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass die Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Verdienstsicherung solche "aus dem Arbeitsverhältnis" sind.
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Der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Herausnahme insbesondere von Ruhegeldansprüchen aus tariflichen Verfallklauseln geht für die hier zur Entscheidung anstehenden Ansprüche im Zusammenhang mit tariflicher Alterssicherung fehl. Es handelt sich bei ihnen nicht in ähnlicher Weise wie bei den Ruhegeldansprüchen um solche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden; für solche kann je nach der Formulierung angenommen werden, die Tarifpartner hätten sie ausnahmsweise vom Verfall ausnehmen wollen. Auch sind die hier streitgegenständlichen Ansprüche nicht annähernd so existenziell wie die genannten Ruhegeldansprüche. Insoweit gilt es zu beachten, dass tarifliche Alterssicherung (Verdienstsicherung) nur in wenigen, ausgewählten Branchen überhaupt existiert, gesetzlich in keiner Weise vorgesehen ist und daher von vornherein in diesem Bereich nicht von erhöhter Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers ausgegangen werden kann.
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Die Kammer hat in der Berufung der Beklagten auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist auch kein widersprüchliches Verhalten erkannt. Die Beklagte war mit jedenfalls vertretbaren Argumenten der Ansicht, der Kläger falle nicht unter den Begriff des Reisenden nach § 6.3.4 MTV; er habe darüber hinaus die Voraussetzungen des § 6.1 MTV nicht erfüllt, da er bei Vollendung des 54. Lebensjahres noch nicht im fachlichen und örtlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages beschäftigt gewesen sei. Leugnete die Beklagte jedoch den Anspruch des Klägers auf Verdienstsicherung ganz grundsätzlich, so erscheint es nicht widersprüchlich, wenn sie sich im vorliegenden Rechtsstreit und ersichtlich für den Fall, dass das Gericht § 6 MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendet, auf die im selben Tarifvertrag geregelte Verfallfrist beruft.
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Schließlich steht dem Kläger kein Schadenersatzanspruch in der selben Höhe wie die verfallenen Verdienstsicherungsbeträge zu. Abgesehen von der Frage des Verschuldens der Beklagten was die Nichtmitteilung des Alterssicherungsbetrages angeht hat der Kläger unzureichend zur Kausalität dieser fehlenden Mitteilung vorgetragen. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann dem Kläger die Geltung des Manteltarifvertrages für sein Arbeitsverhältnis bewusst wurde, wann er Kenntnis vom Inhalt des Manteltarifvertrages genommen hat und wann es ihm möglich war, seinen Alterssicherungsbetrag selbst zu errechnen. Dass er dies ohne Mithilfe der Beklagten bewerkstelligen konnte, zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit. Die fehlende Mitteilung des Alterssicherungsbetrages durch die Beklagte kann daher nicht ohne weiteres als ursächlich für den Verfall eines Teils der Ansprüche des Klägers angesehen werden.
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2. Dem Arbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Alterssicherung nach § 6 MTV hat. Der Anspruch folgt aus Nr. 15 des Arbeitsvertrages vom 24. Januar 1989, in den die Beklagte nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist. Danach finden auf das Arbeitsverhältnis unter anderem die "tariflichen Bestimmungen der Firma in der jeweiligen Fassung" Anwendung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass Vertragsschließende die ..... ..... AG ... ....., Vertriebsorganisation Inland ist, die auf Seite 1 des Anstellungsvertrages mit dem Klammerzusatz "(Firma)" bezeichnet wird. Im gesamten Vertragstext ist der Arbeitgeber jeweils mit dieser Kurzform (Firma) bezeichnet, der Kläger, ebenfalls dem Eingangssatz des Anstellungsvertrages entsprechend als "Mitarbeiter". Zwar wurde der Kläger in der Folgezeit in ..., ... und ... eingesetzt, somit bis zu seiner Zuordnung zum Werk .... am 01.12.1994 stets außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des streitgegenständlichen Manteltarifvertrages. Ziffer 15 des Arbeitsvertrages ist aber so auszulegen, dass unabhängig vom konkreten Einsatz des Klägers die räumlich für den Sitz der .... ..... AG einschlägigen Tarifverträge, dies sind die für Nord-Württemberg/Nord-Baden, maßgeblich sein sollten. Das folgt bereits daraus, dass der Kläger wie oben ausgeführt von Anfang an nicht am Firmensitz sondern in anderen Bundesländern eingesetzt wurde. Hätten die Vertragsschließenden bestimmen wollen, dass die für die jeweilige Niederlassung, der der Kläger zugeordnet war, maßgeblichen Tarifverträge gelten sollten, so hätten sie in Ziffer 15 des Anstellungsvertrages nicht den Begriff Firma gewählt sondern sich auf die Niederlassung, das Verkaufsgebiet oder den jeweiligen Geschäftsbereich der ... ..... AG, dem die Omnibusbeauftragten zugeordnet waren, bezogen. Die von der Beklagten gewünschte Auslegung machte nach Auffassung der Kammer zwar dann Sinn, wenn der Kläger ursprünglich im räumlichen Geltungsbereich der streitgegenständlichen Tarifverträge beschäftigt worden wäre; mit der Versetzung nach ....., wie sie im Schreiben vom 03.07.90 (Bl. 16 d. Akte) dokumentiert ist, könnte dann unter Umständen ein auch für den Kläger erkennbarer Wechsel der maßgeblichen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen gewollt sein. So verhielt es sich indessen wie oben ausgeführt nicht. War es für die Parteien aber klar, dass der Kläger von Anfang an nicht am Sitz der ... ..... AG tätig werden würde, so machte eine Vertragsklausel, die kollektive Regelungen der ... ... AG in ..... ..... in Bezug nahm, nur dann Sinn, wenn diese Inbezugnahme gerade unabhängig vom konkreten Einsatzort des Klägers war. Die ... ..... AG gehörte insbesondere mit dem bzw. den Betrieben an ihrem Sitz in ... dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. an; damit fanden von Beginn des Arbeitsverhältnisses an die Tarifverträge der Metallindustrie in Nord-Württemberg/Nord Baden und insbesondere der streitgegenständliche Manteltarifvertrag Anwendung.
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3. Die Alterssicherung des Kläger ist unter Einbeziehung der von ihm erzielten Provisionen zu errechnen; denn der Kläger ist Reisender im Sinne des § 6.3.4 MTV. Diese Vorschrift verweist für den Begriff des Reisenden auf § 15 MTV. Nach Auffassung des Berufungsgerichts definiert diese Vorschrift ihrerseits den Begriff des Reisenden nicht sondern legt in ihrem Absatz 1 nur fest, welchem Betrieb der Reisende zuzuordnen ist, was maßgeblich für die Anwendbarkeit des jeweiligen räumlich einschlägigen Tarifvertrages ist. Im vorliegenden Fall steht indessen die Anwendbarkeit gerade des Manteltarifvertrages für das Tarifgebiet Nord-Württemberg/Nord-Baden bereits fest. Der Begriff des Reisenden ist daher nach seinem allgemeinen Sprachgebrauch zu verwenden; danach ist Reisender (u.a.) der Vertreter eines Geschäftsinhabers, der die Kunden besucht (Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Als Omnibusbeauftragter, der nach seiner Stellenbeschreibung in einem ca. 200 Quadratkilometer großem Gebiet Kunden ermitteln, bestehende Geschäftsverbindungen pflegen und intensivieren und hierzu die Kunden regelmäßig besuchen musste, war der Kläger ohne weiteres als Reisender anzusehen.
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4. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend in die Berechnung des Alterssicherungsbetrages die Provisionen lediglich in der Zeit vom 01.08.88 bis 31.07.1989 einbezogen: nach § 6.3.4 MTV ist zwar eine aus der Provision der letzten 36 Monate vor Beginn der Verdienstsicherung zu berechnende "Durchschnittsprovision" einzubeziehen. Der Beginn der Verdienstsicherung ist die Vollendung des 54. Lebensjahres (§ 6.2 MTV, im Fall des Klägers also der 01.08.1989). Zu dieser Zeit hatte der Kläger noch keine 36 Monate Provision bezogen, da das Arbeitsverhältnis erst ein Jahr bestand. Die Durchschnittsprovision muss daher aus diesem kürzeren Zeitraum errechnet werden. Eine Ausdehnung des Referenzzeitraums auf die Zeit nach Eintritt in die Alterssicherung kommt dagegen nicht in Betracht. Ein solches Vorgehen widerspricht schon dem Sinn der tariflichen Alterssicherung, die dazu dienen soll, altersbedingte Leistungseinschränkungen bzw. Leistungsschwankungen verdienstmäßig auszugleichen. Dies ergibt sich auch aus folgender Kontrollüberlegung: Hätte der Kläger nach Eintritt in die Verdienstsicherung eine geringere Durchschnittsprovision erwirtschaftet als zuvor, so dürfte sich dies auf seinen Alterssicherungsbetrag gerade nicht auswirken. Dass der Kläger vorliegend keinen Leistungsabfall hatte, kann nicht dazu führen, speziell für ihn § 6 MTV anders als für allen anderen auszulegen. Vielmehr verbietet sich im Falle von erst kurz vor Eintritt in die Verdienstsicherung begründeten Arbeitsverhältnissen eine Differenzierung danach, ob das jeweilige Verdienst des Arbeitnehmers nach Vollendung des 54. Lebensjahres zunächst steigt (wie beim Kläger) oder sinkt.
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Der Alterssicherungsbetrag ist daher mit 6.447,15 DM (3.301,49 EUR) zutreffend errechnet.
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5. Der für die Durchführung der Verdienstsicherung maßgebliche Vergleichszeitraum beträgt drei Monate. Nach § 6.9 MTV ist der Verdienstausgleich in der Art vorzunehmen, dass der Durchschnittsverdienst aus einem Vergleichszeitraum mit dem festgeschriebenen Alterssicherungsbetrag verglichen wird. Der Vergleichszeitraum ist mit dem Betriebsrat festzulegen und darf einschließlich des Vergleichsmonats drei Monate nicht übersteigen. Er kann bei Reisenden jedoch mit Zustimmung des Betriebsrats auf 12 Monate ausgedehnt werden. Die Beklagte konnte sich im Ergebnis nicht mit Erfolg auf eine solche, den Vergleichszeitraum auf 12 Monate ausdehnende Betriebsvereinbarung berufen. Die vorgelegte Vereinbarung vom 15.01.1998 (Bl. 91 d. Akte) ist mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Betriebsrats unwirksam. Hierbei kann zunächst offen bleiben, ob die Vereinbarung als Betriebsvereinbarung, die der Schriftform bedarf oder als formfreie Regelungsabrede zu bewerten ist. Auch wenn es auf die Unterschrift nicht ankäme, hätten die Verhandlungen und der Abschluss der Vereinbarung doch vom Betriebsratsgremium, dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem hierfür zuständigen Ausschuss geführt werden müssen, was nicht der Fall ist. Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte ihre Behauptung, der damalige Betriebsratsvorsitzende Herr ..... sei am Abschluss der Vereinbarung über den Vergleichszeitraum verhindert gewesen, nicht erbracht hat. Der hierzu vernommene Zeuge ..... hat angegeben, er habe im fraglichen Zeitraum, als Herr ..... bereits schwer krank gewesen sei, "Dinge für ... ... und für ..... erledigt, und zwar immer für die Angestellten". Er habe verhandelt und auch "sehr viele Dinge unterschrieben" dies soll jeweils in Abstimmung mit Herrn ..... oder in Abstimmung mit dem "Personalrat Angestellte" erfolgt sein. An Einzelheiten vermochte sich der Zeuge nicht zu erinnern, insbesondere nicht an den Hergang der Verhandlungen über die Alterssicherung für Omnibusbeauftragte und auch nicht über den Hintergrund der von ihm geleisteten Unterschrift unter die Vereinbarung über dem Vergleichszeitraum. Der Zeuge hat an anderer Stelle betont, er halte es für ausgeschlossen, dass er etwas allein, ohne Abstimmung mit Herrn ..... entschieden habe. Im Zusammenhang mit den nur die Angestellten betreffenden Angelegenheiten hat der Zeuge angegeben, diese seien danach im Gremium vorgetragen worden; für die Formalien seien sie Herrn ..... vorgelegt worden. Der Zeuge hat abgehoben auf die besondere Persönlichkeit des damaligen Betriebsratsvorsitzenden und hat betont, auch wenn nur Angestellte betroffen gewesen seien, habe es doch der Betriebsratsvorsitzende zu verantworten. Er sei nicht der Typ, der "gegen seinen Chef" vorgehe.
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Auch wenn der Zeuge mehrfach betont hat, er habe keine konkrete Erinnerung an Details der sehr langwierigen und mühseligen Verhandlungen über Angelegenheiten der Omnibusbeauftragten ist es nach seinen Angaben ausgeschlossen, dass er die streitgegenständliche Vereinbarung als Vertreter des Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet hat. Aus der gesamten Aussage wird deutlich, dass der Zeuge nicht im Verhinderungsfall des Betriebsratsvorsitzenden agieren wollte sondern vielmehr Herrn ..... alle maßgeblichen Entscheidungen belassen wollte. Gerade vor diesem besonderen Verhältnis zwischen Vorsitzenden und Stellvertreter erscheint es ausgeschlossen, dass der Zeuge dann doch in einem - nicht einmal eiligen - Fall, der Alterssicherung für Omnibusbeauftragte für den Betriebsrat handelte und dies sogleich "vergaß". Da der Zeuge seit mehreren Jahren Rentner ist, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine Aussage noch schaden könnte, er habe im hier vorliegenden Fall doch etwas "gegen seinen Chef unternommen". Selbst wenn jedoch mit der Beklagten davon auszugehen wäre, der Zeuge habe bei seiner Unterschrift als Vertreter des Betriebsratsvorsitzenden gehandelt, so ist jedenfalls die Verhinderung des Herrn ... nicht bewiesen.
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Der zum selben Beweisthema vernommene Zeuge ..... vermochte sich an die Verhandlungen über und den Abschluss der Vereinbarung über den Vergleichszeitraum überhaupt nicht zu erinnern. Er hat darauf abgehoben, er sei den Arbeitern zugeordnet gewesen und sei deshalb mit den Verhandlungen über die Omnibusverkäufer nicht befasst gewesen. Er könne sich zwar noch an jedes Wort der Vereinbarungen erinnern, die er selbst verhandelt habe aber eben nicht an die die Verkäufer betreffenden. Der Zeuge hat es sogar mehr oder weniger ausgeschlossen ("Ich kann mit nicht vorstellen...") dass überhaupt im Gremium über die Alterssicherung für Verkäufer diskutiert worden sei.
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Andere Beweismittel für eine Verhinderung des Herrn .... sind nicht angeboten. Da der Stellvertreter nach § 26 Abs. 3 BetrVG den Vorsitzenden "im Falle seiner Verhinderung" vertritt, ansonsten die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden nicht wahrnehmen darf und insbesondere nicht neben dem Vorsitzenden als Vertreter der Gruppe, der er angehört, auftreten darf, ist die vom Zeugen .... unterzeichnete Vereinbarung - ungeachtet ihrer Eigenschaft als Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede - mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Betriebsrats unwirksam.
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Ein anderes Ergebnis folgt nicht etwa daraus, dass der Zeuge ... im fraglichen Zeitpunkt zugleich Vorsitzender des "Betriebsrats Angestellte" bzw. der "Personalkommission Angestellte" war. Zwar können nach § 28 Abs. 1 BetrVG vom Betriebsrat weitere Ausschüsse gebildet und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen werden, wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist. Für die Wahl der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 BetrVG; diese sind in geheimer Wahl, im Übrigen nach den selben Grundsätzen wie die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (§ 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 3 - 5 und Abs. 2 Satz 4) zu wählen. Bei den vom Betriebsrat am Standort ... gebildeten "Personalkommissionen" handelt es sich nicht um nach dem Betriebsverfassungsgesetz gebildete weitere Ausschüsse. Aus der Beweisaufnahme ist deutlich geworden, dass der Betriebsrat am Standort ... "seit jeher" sogleich zwei Gruppen bildet, die aus (allen) aus der Angestelltengruppe Gewählten einerseits ("Personalkommission Angestellte") und aus den für die Arbeitergruppe gewählten Betriebsratsmitgliedern andererseits ("Personalkommission Arbeiter") bestehen. Eine irgendwie geartete Wahl findet nicht statt. Die so gebildeten Gruppen befassen sich im folgenden mit "ihren" Angelegenheiten, somit nach dem Verständnis des Gerichts denen, die entweder nur die Angestellten oder nur die Arbeiter betreffen. Dies mag sich für die Betriebsratsarbeit am Standort ..... für praktikabel erwiesen haben, es macht die im Betriebsrat vertretenen Gruppen aber nicht in ihrer Eigenschaft als solche zu weiteren Ausschüssen im Sinne des § 28 BetrVG. Der Zeuge ..... konnte deshalb nicht etwa als "Vorsitzender" der Personalkommission Angestellte mit Bindung für den Betriebsrat verhandeln oder gar die hier streitgegenständliche Vereinbarung treffen.
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Die Vereinbarung erweist sich auch deshalb als wirksam, weil der Beklagten die Grundsätze der Anscheinsvollmacht zu Gute kämen. Die Anscheinsvollmacht, ist gegeben, wenn der Vertreter das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtiger Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH NJW 81, 1728), steht in ihrer Wirkung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht gleich. Durch ein Rechtsgeschäft, nämlich die Bevollmächtigung seines Stellvertreters, konnte der Betriebsratsvorsitzende aber von vornherein nicht einzelne Aufgaben oder Geschäfte seinem Stellvertreter zur einmaligen oder ständigen Erledigung übertragen. Wie oben ausgeführt, ist der Stellvertreter nur dann befugt, die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden wahrzunehmen, wenn und solange dieser selbst verhindert ist. Konnte der Vorsitzende seinen Stellvertreter also nicht wirksam bevollmächtigen, für ihn tätig zu werden, so könnte eine nur fiktive Vollmacht wie die Anscheinsvollmacht keine weitergehenden Folgen haben.
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Allerdings wird es als zulässig angesehen, dass der Betriebsrat als Gremium in bestimmten Einzelfällen die Ausführung seiner Beschlüsse und die Erklärung seines Willens einem anderen Betriebsratsmitglied als dem Vorsitzenden übertragen kann, insbesondere also auch dem Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden. Für eine derartige Anscheinsvollmacht sind vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben: Der Beklagten mag noch zugestanden werden, dass das Auftreten des Zeugen ..... im Zusammenhang mit den Verhandlungen über ein neues Provisionssystem für Omnibusbeauftragte den Eindruck und die Vermutung nahe legte, der Zeuge ..... sei insoweit vom Betriebsrat bevollmächtigt. Nachdem sich diese Verhandlungen über einen längeren Zeitraum hinzogen, durfte und musste die Beklagte auch davon ausgehen, der Betriebsrat habe das Auftreten des Zeugen ...... bemerkt und hätte dem gemäß verhindern können, wenn dieser ohne entsprechenden Auftrag des Gremiums handelte. Allerdings ist bereits festzustellen, dass der Zeuge .... die dann abgeschlossene Betriebsvereinbarung über das neue Provisionssystem nicht unterzeichnet hat; dies erfolgte vielmehr, wie gesetzlich vorgesehen, vom Betriebsratsvorsitzenden. Für die Beklagte konnte vor diesem Hintergrund schwerlich der Eindruck entstehen, der Zeuge ..... dürfe den Betriebsrat in anderen Angelegenheiten nicht nur während der Verhandlungen sondern beim Abschluss von Vereinbarungen vertreten. Schon aus Praktibilitätsgründen war es unerlässlich, dass die sich länger hinziehenden Verhandlungen mit nur einem Teil des aus 35 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat erfolgten. Wurde während dieser Verhandlungen ein Ergebnis erzielt - und eben dies behauptet die Beklagte, wonach die Vereinbarung "nach unmittelbar vorausgehenden abschließenden Gesprächen, an denen der damalige stellvertretende Betriebsratsvorsitzende am Standort ..... der Beklagten, Herr ....., ... teilnahm" (Schriftsatz vom 05.01.2001, Bl. 139 d. Akte) so wusste die Beklagte genau, dass der Betriebsrat von diesem Verhandlungsergebnis noch keine Kenntnis haben konnte. Die im Falle der Provisionsverhandlungen zu Tage getretene Verhandlungsvollmacht des Zeugen ..... mochte die Beklagte daher im Glauben lassen, dieser dürfe auch über (mit den Provisionsverhandlungen allerdings nur im äußerst losen im Zusammenhang stehenden) Alterssicherung der Omnibusverkäufer verhandeln. Ein schützenswertes Vertrauen, der Zeuge ...... könne insoweit auch eine Vereinbarung abschließen, obwohl er dies bei den Provisionen eben nicht durfte und auch nicht tat, konnte sich bei der Beklagten aber nicht bilden.
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Ist die Vereinbarung über den Vergleichszeitraum unwirksam, so hat sich dieser allein nach dem Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie Nord-Württemberg/Nord-Baden zu bestimmen. Dem Arbeitsgericht war insoweit zu folgen, als § 6.9 MTV nicht selbst einen Vergleichszeitraum festlegt, aber eine solche Festlegung verlangt. Dabei besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 6.9 Abs. 3 MTV), das dieser jedoch - jedenfalls für die Omnibusbeauftragten - nicht wahrgenommen hat. Ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber eine solche Bestimmung auch einseitig vornehmen darf, hat jedenfalls die Beklagte, die eine Alterssicherung für Omnibusbeauftragte grundsätzlich ablehnt, eine solche Bestimmung ebenfalls nicht vorgenommen. Die Festlegung kann daher nach § 315 Abs. 3 BGB vom Gericht vorgenommen werden. Nachdem der Manteltarifvertrag keinen anderen Bestimmungsmaßstab festlegt, hat die Bestimmung nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 Abs. 1 BGB). Hierbei sind die Vorgaben des Manteltarifvertrages zu beachten. Insoweit ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, der Vergleichszeitraum dürfte einschließlich des Vergleichsmonats drei Monate nicht übersteigen (§ 6.9 Abs. 3 Satz 1 MTV). Die einzige Abweichung hiervon, eine Verlängerung auf 12 Monate, sehen die Tarifvertragsparteien für Reisende vor; sie stellen sie unter die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet damit eine Ausdehnung des Vergleichszeitraums über drei Monate hinaus in Betrieben ohne Betriebsrat oder in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht wahrgenommen hat, aus. Offenbar trauen die Tarifvertragsparteien (nur) dem Betriebsrat die nötige Sachkunde und Durchsetzungsfähigkeit zu, den von ihnen grundsätzlich als angemessene Höchstgrenze erkannten. Dreimonatszeitraum in besonderen Fällen noch weiter auszudehnen. Das ist auch von den Arbeitsgerichten zu akzeptieren.
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Die starken Verdienstschwankungen des Klägers, die für provisionsberechtigte Verkäufer typisch sein dürften, lassen es als sachgerecht erscheinen, den Vergleichszeitraum auf die tarifvertraglich zulässige Höchstgrenze auszudehnen. Die Alterssicherung soll den Arbeitnehmern erkennbar ein verlässliches, gleichmäßiges Einkommen sichern, auf das sie auch bei nachlassender Leistungsfähigkeit ihre Lebenshaltung und Finanzplanung ausrichten können. Diese Funktion wird bei einer quartalsmäßig vorgenommenen Durchschnittsberechnung angemessen erfüllt.
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6. Es ergibt sich damit folgende Berechnung:
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Im Referenzzeitraum August 1988 bis Juli 1989 hatte der Kläger ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 6.457,15 DM (3.301,49), was als Alterssicherungsbetrag anzusehen ist. Im Oktober 1998 hat der Kläger an Fixum und Provision 7.119,05 DM erzielt; hinzu kommt der Verdienst für die Monate August und September 1998 (8.421,45 DM zuzüglich 4.000,00 DM), was einen Dreimonatsdurchschnittsverdienst von 6.513,50 DM ergibt; eine Differenz zum Alterssicherungsbetrag besteht nicht.
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Im November 1998 hat der Kläger an Fixum und Provision 5.257,05 erzielt, zuzüglich dem Einkommen aus September und Oktober 1998 (4.000,00 DM zuzüglich 7.119,05 DM) ergibt sich ein Durchschnittsverdienst im Dreimonatszeitraum von 5.458,70 DM; die Differenz zum Alterssicherungsbetrag beträgt 998,45 DM zu Gunsten des Klägers.
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Im Dezember 1998 hat der Kläger an Fixum und Provision 38.363,26 DM erzielt; zuzüglich den Verdiensten aus Oktober und November 1998 (7.119,05 DM zuzüglich 5.257,05 DM) ergibt sich ein Durchschnittsverdienst im Dreimonatszeitraum von über 16.000,00 DM, eine Differenz zum Alterssicherungsbetrag besteht nicht.
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Dasselbe gilt für die Monate Dezember 1998 und Januar und Februar 1999, in denen der Kläger jeweils mehr als den Alterssicherungsbetrag an Fixum und Provision verdient hat, so dass die Durchschnittsberechnung ebenfalls zu keinem geringeren Betrag als dem Alterssicherungsbetrag führt.
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Im März 1999 hat der Kläger an Fixum und Provision 5.581,00 DM erzielt, zuzüglich den Verdiensten im Januar und Februar 1999 (38.363,26 DM zuzüglich 46.961,62 DM) ergibt sich ein (weit) höherer Dreimonatsdurchschnittsverdienst als der Alterssicherungsbetrag.
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Im April 1999 hat der Kläger an Provision und Fixgehalt 12.396,54 DM erzielt, unter Einbeziehung der Verdienste für die Monate Februar und März 1999 (8.942,31 DM zuzüglich 5.581,00 DM) ergibt sich ein den Alterssicherungsbetrag übersteigender Dreimonatsdurchschnittsbetrag.
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Im Mai 1999 schließlich hat der Kläger an Provision und Fixum 11.031,41 DM erzielt. Auch in diesem Monat ergibt sich unter Einbeziehung der Verdienste der Vormonate (5.581,00 DM zuzüglich 12.396,54 DM) ein den Alterssicherungsbetrag übersteigender Dreimonatsdurchschnittsverdienst.
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Die Beklagte war daher zur Zahlung von 998,45 DM (510,50 EUR) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.09.1999 (Zustellung der Klage) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zu verurteilen.
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Die Kostenentscheidung folgt dem Verhältnis des Obsiegens der Parteien.
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Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung über den Vergleichszeitraum zur Errechnung der Alterssicherung und der Auslegung des § 6.9 MTV ist von über den hier zu entscheidenden Fall hinaus von Bedeutung für eine Vielzahl anderer Arbeitsverhältnisse und teilweise bereits anhängiger Streitigkeiten.
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Kaiser,..... Lutz-Nadrowski,..... Schweizer,.....
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