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Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes; sie beschäftigt in ihren sozialen Einrichtungen mehrere hundert Arbeitnehmer.
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Sie ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (im Folgenden: DW-EKD) angeschlossen; zugleich ist sie Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in B e. V. (im Folgenden: DW-B), allerdings ohne in dessen Vorstand vertreten zu sein.
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Die Klagpartei steht seit dem 01.04.1986 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Einzelvertraglich sind die "Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung" zugrunde gelegt.
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§ 1 a der AVR in der Fassung des Jahres 1984 bestand aus einem Absatz und hatte folgenden Wortlaut:
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"Diese Richtlinien gelten für alle Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind und die die Anwendung der Richtlinien mit ihren Mitarbeitern dienstvertraglich vereinbaren".
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Zu einem späteren Zeitpunkt wurde folgender Absatz 2 hinzugefügt:
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"Ist für den Bereich eines oder mehrerer gliedkirchlich-diakonischer Werke eine arbeitsrechtliche Kommission gebildet, gelten die AVR nach Maßgabe der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung. Entsprechendes gilt für die Freikirchen, die dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossen sind".
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Die Arbeitsrechtliche Kommission des DW-EKD veröffentlichte am 20.06.2001 mit Wirkung zum 01.06.2001 die Ergänzung von § 1 a AVR um folgenden Absatz 3:
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"Abs. 2 ist dann nicht anzuwenden, wenn eine Einrichtung nicht unter den Geltungsbereich des gliedkirchlich-diakonischen oder freikirchlichen Arbeitsrechtes fällt, weil
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| a. |
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sie dem Diakonischen Werk der EKD direkt angeschlossen ist, |
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| b. |
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sie gemäß der Satzung des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes von einer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat oder eine Ausnahmeentscheidung vorliegt, |
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| c. |
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sie nicht dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Gliedkirche oder einer entsprechenden Ordnung des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes unterfällt". |
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Diese Veröffentlichung enthielt außerdem nachstehende
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"Erläuterungen der Hauptgeschäftsstelle des DW-EKD
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1. § 1a AVR – Geltungsbereich
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Seitdem die Arbeitsrechtlichen Kommissionen der gliedkirchlich-diakonischen Bereiche häufiger in ihren Beschlüssen von den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD abweichen, ist es wiederholt zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen, welche Fassung der AVR in den einzelnen Einrichtungen gilt. In zwei Schlichtungsstellen-Entscheidungen ... wurde die Geltung des gliedkirchlichen Rechtes bestimmt, obwohl beide Einrichtungen unstreitig in der Vergangenheit die AVR-DW-EKD direkt angewendet hatten. ... Die arbeitsrechtliche Kommission hat daher beschlossen, die bisherige Rechtslage durch eine Ergänzung des § 1 a AVR klarzustellen.
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Die jetzige Fassung bleibt in dem bisherigen Verweisungssystem, stellt aber klar, dass es sich bei Abs. 2 nicht um eine Globalverweisung auf das gliedkirchliche Recht handelt. Dadurch wird auch sichergestellt, dass das gliedkirchliche Recht nicht durch einzelvertragliche Inbezugnahme "automatisch" gilt. Diese Klarstellung erfolgt durch einen neuen Abs. 3, in dem die Ausnahmemöglichkeiten vom Geltungsbereich des gliedkirchlichen Rechts aufzählt werden. Es handelt sich dabei um folgende Fallgestaltungen:
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Im Buchst. a) ist festgelegt, dass die AVR-DW-EKD direkt gilt, wenn es sich um einen Fachverband des Diakonischen Werkes der EKD handelt, der nicht dem gliedkirchlichen Recht zuzuordnen ist, wenngleich seine Geschäftsstelle im Bereich eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes liegt.
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In Buchs. b) wird der häufigste Fall vom gliedkirchlichen Recht abzuweichen, beschrieben. In den Satzungen einiger gliedkirchlicher Diakonischer Werke ist eine Wahlmöglichkeit festgeschrieben, welches kirchlich-diakonische Arbeitsrecht die Einrichtung anwenden kann. In diesem Fällen haben Einrichtungen sich entweder für das gliedkirchliche Recht oder für die AVR-DW-EKD entschieden. Von dieser Wahlmöglichkeit können Einrichtungen selbstverständlich auch in Zukunft Gebrauch machen.
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Weiterhin sehen einige Satzungen der gliedkirchlichen Diakonischen Werke vor, dass die Möglichkeit besteht, von dem "an sich" geltenden gliedkirchlichen Arbeitsrecht eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen. Die Anträge sind jeweils an das leitenden Organ des Diakonischen Werkes zu stellen. Liegt ein solcher positiv beschiedener Antrag vor, kann die Einrichtung sodann auch die AVR-DW-EKD direkt anwenden..."
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Das DW-B hat – zumindest seit Mitte 1991 – eine arbeitsrechtliche Kommission gebildet. Die von ihr getroffene Arbeitsrechtsregelung Nr. 8/91 vom 24.06.1991 erlaubt seinen Mitgliedseinrichtungen die Vereinbarung der Anwendung der AVR-DW der EKD nach Maßgabe "dieser Arbeitsrechtsregelung" (so § 1 Abs. 1); die Bestimmungen dieser Arbeitsrechtsregelung gehen den Regelungen der AVR als gliedkirchliches Rechts gemäß § 1 Abs. 2 AVR vor (so § 1 Abs. 2 Satz 1); die Anwendung der AVR unter Ausschluss dieser Arbeitsrechtsregelung durch die Mitgliedseinrichtungen nach § 1 ist unzulässig (so § 1 Abs. 2 Satz 2).
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Das DW-Baden hat sich eine Satzung gegeben. Nach § 5 Abs. 5 dieser Satzung sind die Mitglieder verpflichtet, das Dienst- und Vergütungsrecht der Evangelischen Landeskirche in B einschließlich der nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelung anzuwenden. Nach § 5 Abs. 7 kann der Vorstand des Diakonischen Werkes in begründeten Einzelfällen ein Mitglied von der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, insbesondere nach ... Abs. 5 vorübergehend oder zeitlich unbegrenzt befreien.
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§ 15 der Satzung regelt die Form der Beschlussfassung; danach werden die Beschlüsse der Organe, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienenen Mitglieder gefasst; über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Diakonischen Konferenz und des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer unterzeichnet wird.
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Die Arbeitsrechtskommission des DW-B hat durch Arbeitsrechtsregelung Nr. 5/2003 eine 2,4%ige Gehaltserhöhung vorgenommen, und zwar mit Wirkung zum 01.01.2003. Das DW-EKD hat Entsprechendes verfügt, allerdings erst mit Wirkung zum 01.07.2003. Die Beklagte hat die Gehaltserhöhung erst ab dem 01.07.2003 vollzogen. Hiervon sind mehrere hundert Arbeitnehmer, darunter die Klagpartei, betroffen.
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Das DW-Baden teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18.12.2003 folgendes mit:
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"...ich nehme Bezug auf das Gespräch mit den Mitgliedern des Diakonisches Werkes B, die Träger von Krankenhäusern sind. In dem Gespräch wurde deutlich, dass die evangelischen Krankenhäuser und andere Einrichtungsträger in Baden über eine sehr lange Tradition verfügen und bereits viele Jahre vor dem Inkrafttreten des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Evangelischen Landeskirche in Baden diakonische Einrichtungen betrieben haben.
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Bereits seit dieser Zeit wenden die J.-A. M. die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR) unmittelbar an.
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Unter Berücksichtigung dieser geschichtlichen Entwicklung hat der Vorstand in seiner Sitzung am 12.12.2003 folgenden Beschluss gefasst:
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Den J.-A. M. wird die bereits faktisch bestehende Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 7 der Satzung des Diakonischen Werkes B bestätigt. Im Wege der Ausnahmegenehmigung wird das Mitglied ermächtigt, abweichend von § 5 Abs. 7 der Satzung des Diakonischen Werkes B auf die Arbeitsverhältnisse seiner Mitarbeitenden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR) unmittelbar anzuwenden."
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Die Beklagte verweigert der Klagpartei weiterhin unter Berufung auf die in diesem Schreiben geschilderten Umstände den – rechnerisch unstreitigen – Gehaltserhöhungsbetrag für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2003.
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Deswegen hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben und bestritten, dass überhaupt eine Ausnahmeentscheidung im Sinne von § 1 a Abs. 3 d AVR EKD existiere.
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Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 292,35 brutto zuzüglich 5 § Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2003 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.12.2004 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anwendbarkeit des regionalen Rechtes des DW-B sei nicht gemäß § 1 a Abs. 3 d AVR ausgeschlossen worden. Die Existenz einer entsprechenden ausdrücklichen Ausnahmeentscheidung habe die Beklagte selbst nicht behauptet. Auch eine stillschweigende Ausnahmeentscheidung, wie im Schreiben vom 18.12.2003 angedeutet, sei nach § 5 Abs. 7 i. V. m. § 15 der Satzung des DW-B nicht statthaft. Die subjektive Annahme, es existiere ein entsprechender Vorstandsbeschluss des DW-B, sei nicht schutzwürdig. Schließlich könne dem Beschluss vom 12.12.2003 auch keine rückwirkende Kraft beigemessen werden.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
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Sie führt im Wesentlichen aus, sie habe seit mehr als 30 Jahren die AVR-DW-EKD angewendet. Daher bestehe eine "gelebte" Ausnahmegenehmigung des Inhaltes, an dem praktizierten Status, der weit vor die Schaffung des regionalen badischen Arbeitsrechtes zurückreiche, festhalten zu dürfen. Aus diesem Grunde habe der Verwaltungsrat der Beklagten noch einmal festgestellt, dass sie an der Anwendung der AVR-DW-EKD, wie in der Vergangenheit praktiziert, festhalte.
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Eine schriftliche Ausnahmegenehmigung könne nicht gefordert werden.
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Im übrigen habe der stellvertretende Vorsitzende des DW-Baden mit seinem Schreiben vom 18.12.2003 mitgeteilt, dass der Beklagten die bereits faktisch bestehende Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 7 der Satzung des DW-Baden bestätigt werde. Gleichzeitig sei die Beklagte im Wege der Ausnahmegenehmigung ausdrücklich ermächtigt worden, die AVR-DW-EKD unmittelbar anzuwenden.
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Dieser Rechtsansicht habe sich auch in einem mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Kirchengerichtshof mit einer Entscheidung vom 19.05.2005 angeschlossen und damit einen entgegenstehenden Beschluss der Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in B vom 21.06.2004 abgeändert.
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Selbst wenn es tatsächlich eine Ausnahmeentscheidung des DW-B objektiv nicht gegeben haben sollte, so sei die Beklagte nicht in der Lage gewesen, dies zu überprüfen. Ihr sei aber gleichwohl bedeutet worden, dass es eine Ausnahmeentscheidung gegeben habe. Hierauf dürfe die Beklagte vertrauen.
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1.
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Das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 02.12.2004 – Az.: 8 Ca 462/04 – wird abgeändert.
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2.
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Die Klage wird abgewiesen.
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3.
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Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen.
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Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
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Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit zutreffender Begründung zur Zahlung des rechnerisch unstreitigen Gehaltsdifferenzbetrages für das erste Halbjahr 2003 verurteilt.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsrechtlicher Bezugnahme die badische gliedkirchliche Arbeitsrechtsregelung Nr. 5/2003 der Arbeitsrechtskommission des DW-Baden Anwendung. Diese sieht die 2,4%ige Gehaltserhöhung bereits ab dem 01.01.2003 vor.
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Dies folgt aus der AVR in der Fassung vom 20.06.2001. § 1 a AVR enthält in den Absätzen 1 bis 3 abschließende Regelungen über den Geltungsbereich des kirchlichen Arbeitsrechts. Die Anwendung von Abs. 1 scheidet im vorliegenden Fall aus, weil die spezielleren Voraussetzungen von Abs. 2 zur Anwendung kommen: Es existiert nämlich zumindest seit Mitte 1991 im DW-Baden eine sogenannte gliedkirchliche Arbeitsrechtskommission und eine entsprechende regionale Arbeitsrechtsregelung.
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Eine Rückausnahme nach Maßgabe von Abs. 3 mit der Folge der Direktanwendung der AVR und damit der erst ab dem 01.07.2003 in Kraft getretenen Erhöhung der Gehälter wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagte entweder "gemäß der Satzung des gliedkirchlichen DW von einer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht" hätte oder wenn eine "Ausnahmeentscheidung" vorgelegen hätte, § 1 a Abs. 3 lit.b AVR). Die Ausnahmegründe von lit. a und c sind nach dem Vortrag beider Parteien ersichtlich nicht gegeben und bedürften keines weiteren Eingehens. Auch behauptet die Beklagte nicht, "... gemäß der Satzung des gliedkirchlichen DW von einer Wahlmöglichkeit Gebrauch ..." gemacht zu haben, sodass auch die 1. Alternative von lit. b des Abs. 3 nicht zur Anwendung kommt.
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Entgegen der Meinung der Beklagten kommt die 2. Alternative von § 1 a Abs. 3 lit. b AVR nicht zur Anwendung, da in tatsächlicher Hinsicht – bezogen auf das erste Halbjahr 2003 – eine "Ausnahme-Entscheidung" nicht "vorliegt".
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Nach dem reinen Wortlaut dieser Alternative muss sich eine derartige Ausnahme-Entscheidung zwar nicht besonders verkörpert oder manifestiert haben, aber eine systematische Auslegung widerspricht der Annahme, dass eine mündliche oder sogar eine stillschweigende Entscheidung ausreichend wäre. Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche besitzt einen staatsähnlichen Verwaltungsapparat mit entsprechenden Organen der Legislative und der Jurisdiktion. Es widerspräche allen Gewohnheiten einer geordneten Verwaltung einer öffentlich rechtlichen Körperschaft, würde es derart weitreichende und für den Kirchenfiskus in der Summe stark belastende Entscheidungen der vorliegenden Art stillschweigend erlassen, sie nicht im einzelnen dokumentieren oder sogar eine tatsächlich gehandhabte Übung, ungeachtet, ob sie überhaupt vom Willen der zuständigen Organe getragen ist, einer formellen Verwaltungsentscheidung gleichstellen.
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Die vorstehende Bewertung wird bestätigt durch die "Erläuterungen" der Hauptgeschäftsstelle des DW-EKD vom 20.06.2001. Dort lautet es, dass
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"...die Möglichkeit besteht, von dem "an sich" geltenden gliedkirchlichen Arbeitsrecht eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen. Die Anträge sind jeweils an das leitende Organ des DW zu stellen."
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Dies bedeutet, dass eine Ausnahme-Entscheidung oder eine Ausnahmegenehmigung vom DW nicht von Amts wegen getroffen wird, sondern einen Antrag der Einrichtung (hier der Beklagten) voraussetzt. Die Beklagte trägt aber nicht vor, einen derartigen Antrag gestellt zu haben, sondern behauptet lediglich, von verschiedenen Personen (Hörensagen?) erfahren zu haben, dass das DW-Baden eine tatsächliche Übung stillschweigend gebilligt habe, sodass hieraus habe geschlossen werden dürfen, dass es wohl eine Ausnahme-Entscheidung gegeben haben müsse.
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Dieser Rechtsauffassung der Beklagten folgt das erkennende Gericht nicht.
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Maßgeblich ist allein die objektive Existenz einer Ausnahme-Entscheidung. Dies folgt bereits aus der Formulierung: "vorliegt". Im übrigen wäre die schuldlos subjektive Annahme der Existenz einer Ausnahme-Entscheidung allenfalls dann schützenswert, wenn die Beklagte selbst einen Antrag bei dem zuständigen Organ angebracht hätte, heißt es doch am Ende der Erläuterungen, dass die Anträge "... jeweils an das leitende Organ des Diakonischen Werkes zu stellen ..." seien.
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Guter Glauben ist allenfalls dann schutzwürdig, wenn von anderer Seite in zurechenbarer Weise ein bestimmter Rechtsschein gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall hat das DW-Baden Derartiges jedoch nicht getan. Zu Recht weist im übrigen das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang auf fehlende Formalia nach Maßgabe der Satzung (§§ 5 Abs. 7, 15) hin.
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Desweiteren sprechen die dem Gericht zugänglichen Umstände dafür, dass eine derartige Antragstellung sich nur auf die Zeit ab Inkrafttreten von Abs. 3 des § 1 a AVR beziehen kann, also auf die Zeit nach dem 30.05.2001. Allerdings beruft sich die Beklagte pauschal auf eine angebliche langjährig "gelebte" Übung aus vorangegangenen Jahrzehnten. Durch den neu geschaffenen Absatz 3 von § 1 a AVR ist der Geltungsbereich der jeweiligen AVR auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden, ohne dass ersichtlich eine hiervon abweichende oder einschränkende Übergangsregelung getroffen worden wäre. Damit kann eine tatsächliche Verwaltungsübung im Sinne einer Alt-Fall-Regelung nicht als Ausnahme-Entscheidung im vorliegenden Sinne behandelt werden.
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Dem Schreiben des DW-Baden vom 18.12.2003 und dem Vorstandsbeschluss vom 12.12.2003 kann auch keine rückwirkende Kraft bezogen auf die streitgegenständliche Forderung beigemessen werden.
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Der erste Satz des Vorstandsbeschlusses vom 12.12.2003 formuliert nämlich eine (juristische) Bestätigung eines vormaligen faktischen Zustandes. Das bestätigende Verwaltungshandeln in Gestalt eines Rechtsgeschäftes ist auszulegen als Neuvornahme im Sinne von § 141 Abs. 1 BGB und hat, weil die Bestätigung eines nicht bestehenden Rechtsgeschäftes nicht erfolgen kann, keine rückwirkende Kraft (so auch der Kirchengerichtshof in der oben zitieren Entscheidung vom 19.05.2005).
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Die Ermächtigung nach Maßgabe von Satz 2 des Vorstandsbeschlusses vom 12.12.2003 bezieht sich bereits nach seinem Wortlaut lediglich auf die Zukunft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung, weil mehr als 100 weitere Arbeitnehmer von der Arbeitsrechtsregelung Nr. 5/2003 betroffen sind und der Kirchengerichtshof ausweislich von Ziffer II. 3. seiner Gründe eine andere, das erkennende Gericht aber nicht bindende Rechtsauffassung vertritt. Hieraus resultiert die nachstehende
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
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Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit zutreffender Begründung zur Zahlung des rechnerisch unstreitigen Gehaltsdifferenzbetrages für das erste Halbjahr 2003 verurteilt.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsrechtlicher Bezugnahme die badische gliedkirchliche Arbeitsrechtsregelung Nr. 5/2003 der Arbeitsrechtskommission des DW-Baden Anwendung. Diese sieht die 2,4%ige Gehaltserhöhung bereits ab dem 01.01.2003 vor.
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Dies folgt aus der AVR in der Fassung vom 20.06.2001. § 1 a AVR enthält in den Absätzen 1 bis 3 abschließende Regelungen über den Geltungsbereich des kirchlichen Arbeitsrechts. Die Anwendung von Abs. 1 scheidet im vorliegenden Fall aus, weil die spezielleren Voraussetzungen von Abs. 2 zur Anwendung kommen: Es existiert nämlich zumindest seit Mitte 1991 im DW-Baden eine sogenannte gliedkirchliche Arbeitsrechtskommission und eine entsprechende regionale Arbeitsrechtsregelung.
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Eine Rückausnahme nach Maßgabe von Abs. 3 mit der Folge der Direktanwendung der AVR und damit der erst ab dem 01.07.2003 in Kraft getretenen Erhöhung der Gehälter wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagte entweder "gemäß der Satzung des gliedkirchlichen DW von einer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht" hätte oder wenn eine "Ausnahmeentscheidung" vorgelegen hätte, § 1 a Abs. 3 lit.b AVR). Die Ausnahmegründe von lit. a und c sind nach dem Vortrag beider Parteien ersichtlich nicht gegeben und bedürften keines weiteren Eingehens. Auch behauptet die Beklagte nicht, "... gemäß der Satzung des gliedkirchlichen DW von einer Wahlmöglichkeit Gebrauch ..." gemacht zu haben, sodass auch die 1. Alternative von lit. b des Abs. 3 nicht zur Anwendung kommt.
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Entgegen der Meinung der Beklagten kommt die 2. Alternative von § 1 a Abs. 3 lit. b AVR nicht zur Anwendung, da in tatsächlicher Hinsicht – bezogen auf das erste Halbjahr 2003 – eine "Ausnahme-Entscheidung" nicht "vorliegt".
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Nach dem reinen Wortlaut dieser Alternative muss sich eine derartige Ausnahme-Entscheidung zwar nicht besonders verkörpert oder manifestiert haben, aber eine systematische Auslegung widerspricht der Annahme, dass eine mündliche oder sogar eine stillschweigende Entscheidung ausreichend wäre. Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche besitzt einen staatsähnlichen Verwaltungsapparat mit entsprechenden Organen der Legislative und der Jurisdiktion. Es widerspräche allen Gewohnheiten einer geordneten Verwaltung einer öffentlich rechtlichen Körperschaft, würde es derart weitreichende und für den Kirchenfiskus in der Summe stark belastende Entscheidungen der vorliegenden Art stillschweigend erlassen, sie nicht im einzelnen dokumentieren oder sogar eine tatsächlich gehandhabte Übung, ungeachtet, ob sie überhaupt vom Willen der zuständigen Organe getragen ist, einer formellen Verwaltungsentscheidung gleichstellen.
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Die vorstehende Bewertung wird bestätigt durch die "Erläuterungen" der Hauptgeschäftsstelle des DW-EKD vom 20.06.2001. Dort lautet es, dass
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"...die Möglichkeit besteht, von dem "an sich" geltenden gliedkirchlichen Arbeitsrecht eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen. Die Anträge sind jeweils an das leitende Organ des DW zu stellen."
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Dies bedeutet, dass eine Ausnahme-Entscheidung oder eine Ausnahmegenehmigung vom DW nicht von Amts wegen getroffen wird, sondern einen Antrag der Einrichtung (hier der Beklagten) voraussetzt. Die Beklagte trägt aber nicht vor, einen derartigen Antrag gestellt zu haben, sondern behauptet lediglich, von verschiedenen Personen (Hörensagen?) erfahren zu haben, dass das DW-Baden eine tatsächliche Übung stillschweigend gebilligt habe, sodass hieraus habe geschlossen werden dürfen, dass es wohl eine Ausnahme-Entscheidung gegeben haben müsse.
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Dieser Rechtsauffassung der Beklagten folgt das erkennende Gericht nicht.
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Maßgeblich ist allein die objektive Existenz einer Ausnahme-Entscheidung. Dies folgt bereits aus der Formulierung: "vorliegt". Im übrigen wäre die schuldlos subjektive Annahme der Existenz einer Ausnahme-Entscheidung allenfalls dann schützenswert, wenn die Beklagte selbst einen Antrag bei dem zuständigen Organ angebracht hätte, heißt es doch am Ende der Erläuterungen, dass die Anträge "... jeweils an das leitende Organ des Diakonischen Werkes zu stellen ..." seien.
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Guter Glauben ist allenfalls dann schutzwürdig, wenn von anderer Seite in zurechenbarer Weise ein bestimmter Rechtsschein gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall hat das DW-Baden Derartiges jedoch nicht getan. Zu Recht weist im übrigen das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang auf fehlende Formalia nach Maßgabe der Satzung (§§ 5 Abs. 7, 15) hin.
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Desweiteren sprechen die dem Gericht zugänglichen Umstände dafür, dass eine derartige Antragstellung sich nur auf die Zeit ab Inkrafttreten von Abs. 3 des § 1 a AVR beziehen kann, also auf die Zeit nach dem 30.05.2001. Allerdings beruft sich die Beklagte pauschal auf eine angebliche langjährig "gelebte" Übung aus vorangegangenen Jahrzehnten. Durch den neu geschaffenen Absatz 3 von § 1 a AVR ist der Geltungsbereich der jeweiligen AVR auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden, ohne dass ersichtlich eine hiervon abweichende oder einschränkende Übergangsregelung getroffen worden wäre. Damit kann eine tatsächliche Verwaltungsübung im Sinne einer Alt-Fall-Regelung nicht als Ausnahme-Entscheidung im vorliegenden Sinne behandelt werden.
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Dem Schreiben des DW-Baden vom 18.12.2003 und dem Vorstandsbeschluss vom 12.12.2003 kann auch keine rückwirkende Kraft bezogen auf die streitgegenständliche Forderung beigemessen werden.
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Der erste Satz des Vorstandsbeschlusses vom 12.12.2003 formuliert nämlich eine (juristische) Bestätigung eines vormaligen faktischen Zustandes. Das bestätigende Verwaltungshandeln in Gestalt eines Rechtsgeschäftes ist auszulegen als Neuvornahme im Sinne von § 141 Abs. 1 BGB und hat, weil die Bestätigung eines nicht bestehenden Rechtsgeschäftes nicht erfolgen kann, keine rückwirkende Kraft (so auch der Kirchengerichtshof in der oben zitieren Entscheidung vom 19.05.2005).
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Die Ermächtigung nach Maßgabe von Satz 2 des Vorstandsbeschlusses vom 12.12.2003 bezieht sich bereits nach seinem Wortlaut lediglich auf die Zukunft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung, weil mehr als 100 weitere Arbeitnehmer von der Arbeitsrechtsregelung Nr. 5/2003 betroffen sind und der Kirchengerichtshof ausweislich von Ziffer II. 3. seiner Gründe eine andere, das erkennende Gericht aber nicht bindende Rechtsauffassung vertritt. Hieraus resultiert die nachstehende
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