Urteil vom Finanzgericht des Saarlandes - 1 K 330/02

Tatbestand

Die Kläger sind Ärzte. Sie nutzen aufgrund eines Unterpachtvertrages mit der A-GmbH  als Belegärzte seit geraumer Zeit Flächen im Kreiskrankenhaus X, zu denen u.a. auch der OP-Bereich der Klinik gehört (Bl. 7 ff.).

Nachdem die zuständigen Behörden wiederholt den Zustand des OP-Bereiches beanstandet hatten und ein weiterer Betrieb desselben ohne erhebliche Veränderungen nicht mehr möglich war, haben die Kläger mit der A-GMBH mit Wirkung ab dem 1. März 1999 eine Vereinbarung getroffen, die u.a. folgenden Inhalt hatte (Bl. 19 ff. RbhA):

§ 1

(1)   Die H hat dem Stadtverband K die Parzelle Gemarkung F ... mit den als Krankenhaus betriebenen Bauten ... verpachtet....

(2)   Der Stadtverband K hat das in Abs. 1 bezeichnete Gelände und die Bauten an die A-GmbH unterverpachtet. Die A-GmbH hat sich verpflichtet, Gelände und Bauten insbesondere zu Krankenhauszwecken zu nutzen und den Krankenhausstandort X in seinem derzeitigen Umfange aufrecht zu erhalten und bedarfsgerecht weiter zu entwickeln. .......

§ 2

(1)   Die A-GmbH betreibt in der Klinik X u.a. eine chirurgische Belegabteilung. Der hierzu gehörende OP-Bereich wird mit einem Aufwand von ca. DM 850.000 saniert. Hiervon entfällt auf die A-GmbH ein auf 350.000 DM festgeschriebener Einmalbetrag. Dieser Zuschussbetrag der A-GmbH ist vorrangig für Mieteinbauten, die im Rahmen der Sanierungsmaßnahme anfallen, zu verwenden; er wird bei Vertragsabschluss auf das Baukonto der Betreibergesellschaft (Ärzte) überwiesen.

(2)   Auf den gemäß Abs. 1 Satz 2 entstehenden Aufwand leisten die Ärzte folgende Beiträge:

- Herr Dr. L    ca. 150.000 DM

- Herr Dr. M    ca. 150.000 DM

- Praxisgemeinschaft Dr. N ca. 200.000 DM

Diese Beträge sollen zur Renovierung verwandt werden.......

§ 4

(1)   Die Ärzte verpflichten sich, den OP-Bereich seinem Betriebszweck (Praxisklinik oder Ambulantes Zentrum) entsprechend den jeweiligen Anforderungen betriebsbereit zu halten. Sie können der Nutzung dienende Baulichkeiten im OP-Bereich, insbesondere deren Um- und Einbauten, in Abstimmung mit der A-GMBH vornehmen. Schönheitsreparaturen können die Ärzte ohne Abstimmung mit der A-GMBH durchführen.

(2)   Werden Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen, die nicht den baulichen Teil des Krankenhauses betreffen, auf Verlangen der Ärzte durch den Vermieter vorgenommen, sind die entstehenden Kosten von den Ärzten zu erstatten.

§ 7

(1)   Dieser Vertrag wird mit Wirkung ab dem 01 März 1999 abgeschlossen. Er endet mit den Verträgen gemäß § 1 Abs 1 und 2 spätestens am 30. September 2020.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.

In der Folge haben die Kläger nach Durchführung eines Genehmigungsverfahrens Umbauarbeiten i.H.v. 782.494,36 DM im OP-Bereich des Krankenhauses vornehmen lassen. Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten sind aus den Rechnungen vom 12. April 1999 über einen Teilbetrag i.H.v. 350.000 DM und vom 2. Juni 1999 über den Restbetrag i.H.v. 432.494,36 DM (Bl. 17 ff, 42 ff. FeststA) sowie aus der beigezogenen Akte der Unteren Bauaufsichtsbehörde ersichtlich.

In ihrer Feststellungserklärung 1999 haben die Kläger die Aufwendungen i.H.v. 432.494,36 DM aus der Rechnung vom 2. Juni 1999 zuzüglich der Kosten für Planung und Genehmigung in voller Höhe als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (Instandhaltungskosten) geltend gemacht (Bl. 1 - 4, 34 FeststA). Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen um zu aktivierende Kosten für Mietereinbauten handele und hat im Feststellungsbescheid 1999 lediglich 23.469 DM als Werbungskosten anerkannt, indem er den Betrag von 432.494,36 DM zuzüglich der Planungs- und Genehmigungskosten (Architekt: 34.800 DM; Gebühren Bauaufsicht: 2.091 DM, Bl. 72 ff. FeststA), insgesamt also 469.385 DM, auf 20 Jahre verteilt hat (Bl. 66 FeststA).

Gegen den Feststellungsbescheid 1999 haben die Kläger Einspruch eingelegt, den der Beklagte am 4. Juli 2002 als unbegründet zurückgewiesen hat. Am 31. Juli 2002 erhoben die Kläger Klage. Sie beantragen (Bl. 44 R, 52),

unter Änderung des Feststellungsbescheides 1999 vom 7. März 2002 die Einkünfte unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben i.H.v. (432.494 - 23.469=) 409.025 DM festzusetzen.

Es liege keine in der ursprünglichen Konzeption vorgesehene Vermietungssituation der Ärztegemeinschaft mit der A-GmbH über ein ambulantes Operationszentrum vor. Die Operationssäle im Obergeschoss hätten zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr gesetzlichen Vorschriften entsprochen. So habe es die Auflage gegeben, den Reinigungsvorgang der Operateure nicht mehr innerhalb des Operationssaales, sondern in einem abgetrennten Vorraum durchzuführen. Die A-GmbH sei nicht bereit gewesen, die Sanierung in vollem Umfang durchzuführen. Deshalb habe ein ambulantes OP-Zentrum entstehen sollen, das von den an der Gesellschaft beteiligten Ärzten betrieben werden sollte. Auf diese Konstellation sei der Mietvertrag ausgerichtet gewesen. Da die Belegbettenabteilung nicht geschlossen worden sei, sei der Vertrag aber gegenstandslos geworden. Die Operationssäle seien von den Ärzten ohne Mietvertrag benutzt werden. Zur Verdeutlichung dieser Situation sei die ursprünglich als Vermietungsgesellschaft eingereichte Erklärung in eine Erklärung für eine Kostenumlagegesellschaft geändert worden, bei der es ausschließlich um die Instandhaltung des Operationssaales gegangen sei (Bl. 3 f.).

Die Instandhaltungsarbeiten am Operationssaal seien aufgrund behördlicher Vorgaben erfolgt. Sie hätten Eingriffe in die Bausubstanz und die Anpassung an gesetzlich vorgegebene hygienische Bedingungen umfasst. Mit der A-GmbH sei bei der Durchführung vereinbart worden, dass diese den Teil der Kosten, der auf eine Änderung der Bausubstanz entfallen sei, übernehmen solle, da solche Änderungen grundsätzlich vom Eigentümer, Instandhaltungsmaßnahmen dagegen vom Nutzer übernommen würden. Daran habe sich der Zuschuss der A-GmbH i.H.v. 350.000 DM orientiert (Bl. 4).

Das Nutzungspotential des Operationssaals sei nicht gestiegen. Es würden nach wie vor Operationen derselben Güte durchgeführt (Bl. 58 ff.). Es liege deshalb lediglich Instandhaltungsaufwand vor (s. FG Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2002 2 K 2921/99). Im Urteil vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BStBl. II 2003, 121 führe der BFH aus (Bl. 5 f.):

"Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG allerdings zu beachten haben, dass die von der Klägerin aufgrund der behördlichen Anordnung zu bewirkende Minderung der Emissionswerte allein nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Anlage führen kann, weil sie ihr lediglich den zeitgemäßen Standard verleiht. Eine Verbesserung ist in diesem Sinne erst dann wesentlich, wenn über die zeitgemäße Erneuerung hinaus nach objektiven Maßstäben der Gebrauchswert des Wirtschaftsguts im Ganzen deutlich erhöht wird. Die Maßnahmen müssen somit zu einer höherwertigen Nutzbarkeit führen. Dies ist auf der Grundlage der individuellen betrieblichen Zielsetzung zu beurteilen."

Allein aus dem Zusammentreffen mehrerer Tätigkeitsbereiche könne nicht auf die Existenz von Herstellungskosten geschlossen werden. Wesentlich sei, dass durch die Maßnahme keine Hebung des Standards eingetreten sei. Obwohl 213.000 DM (Heizung, Sanitär, Elektro) für sich betrachtet ein hoher Geldbetrag seien, sei die Summe - wenn man das Projekt betrachte - eher gering (Bl. 31).

Der Beklagte beantragt (Bl. 22),

den die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der OP-Bereich sei durch die Baumaßnahme über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert worden. Zudem würden Art und Umfang der Aufwendungen gegen die Annahme von Erhaltungsaufwendungen sprechen. Für Architektenleistungen seien 34.800 DM (Bl. 41 FeststA) und für Verwaltungsgebühren 2.091 DM (Bl. 15 FeststA) angefallen.

Der BFH habe im Urteil vom 12. September 2001, IX R 39/97, BFH/NV 2002, 968 ausgeführt, dass Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen würden, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand deutlich erhöht werde. Wenn auch einzelne Maßnahmen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führten, so könne doch ein Bündel von Baumaßnahmen, bei dem mindestens drei wesentliche Bereiche betroffen seien, ein Gebäude in seinem Standard heben und es damit i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB wesentlich verbessern (Bl. 22).

Im Streitfall seien im OP-Bereich Heizungs-, Sanitär- und Elektroarbeiten durchgeführt worden (Titel 8 und 9 der Anlagen zu den Rechnungen der Bauunternehmung Z GmbH vom 12. April 1999 und 2. Juni 1999, Bl. 26 - 28, 52 - 54 FeststA). Die Arbeiten hätten somit drei wesentliche Bereiche des Gebäudes umfasst. Da hierfür immerhin rd. 213.000 DM aufgewandt worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass es sich nicht nur um geringfügige Arbeiten gehandelt habe. Insbesondere die Leistungsbeschreibung für die Elektroarbeiten zeige, dass eine wesentliche Erweiterung der Leitungs- und Leistungskapazität vorgenommen worden sei (Bl. 22).

Ohne den Umbau sei ein Weiterbetrieb des Operationssaales nicht mehr möglich gewesen. Die Maßnahmen könnten nicht getrennt betrachtet werden, da sie bautechnisch ineinander greifen würden (Bl. 55).

Die Belüftungsanlage sei eine Betriebsvorrichtung, die dazu gedient habe, die Sterilität des Operationssaales zu gewährleisten. Es sei insofern in Anlehnung an lfd. Nr. 6.5 der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter von einer achtjährigen Nutzungsdauer auszugehen, für die eine degressive AfA nach § 7 Abs. 2 i.H.v. 30 % für das Streitjahr gewährt werden könne (Bl. 55 f.).

Der Berichterstatter hat am 28. November 2005 die streitigen Örtlichkeiten in Augenschein genommen und den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. In diesem Termin, auf dessen Protokoll Bezug genommen wird, erklärten die Beteiligten den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Bl. 51 f.).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Akten des Beklagten und der Unteren Bauaufsichtsbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, zum ganz überwiegenden Teil aber unbegründet.

1. Einkunftsbezogene Aufwendungen Dritter auf fremde Wirtschaftsgüter

a.   Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können sogenannte Mietereinbauten beim Mieter (bzw. Pächter) zu einem aktivierbaren Wirtschaftsgut führen, wenn die Einbauten in einem einheitlichen Nutzungszusammenhang mit dem Betrieb des Mieters stehen (s. z.B. BFH vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl. II 1994, 164; vom 19. August 1998 XI R 8/96, BStBl. II 1999, 18). Maßgeblich ist, ob die fraglichen Aufwendungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zu Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand führen (BFH vom 21. Februar 1978 VIII R 148/73, BStBl. II 1978, 345). Diese Rechtsprechung ist auf alle Arten von Aufwendungen auf fremde Immobilien, die der Aufwendende aus einem eigenen wirtschaftlichen Interesse heraus tätigt, anzuwenden. Alle Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die durch die Einkunftserzielung veranlasst und keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind, zählen zu den in vollem Umfang (als Erhaltungsaufwand) abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

b.   Einheitlich zu beurteilen sind die bautechnisch zusammenhängenden Maßnahmen unabhängig davon, wer unter welchem Gesichtspunkt welche Kosten dieser Maßnahme getragen hat. Bautechnisch trennbare Maßnahmen können gleichwohl mit anderen Maßnahmen zu beurteilen sein, wenn sie durch diese bedingt sind (BFH vom 16. Juli 1996 IX R 34/94, BStBl. II 1996, 649).

Im Entscheidungsfall sind alle Maßnahmen i.H.v. 782.494 DM betreffend den streitigen OP-Bereich einheitlich zu betrachten, unabhängig davon, dass die Kläger hierzu von der A-GmbH einen Zuschuss über 350.000 DM erhalten haben. Nur die Kläger, an die sich die beiden Rechnungen richten, waren Träger der Maßnahme. Sie allein trugen das Risiko einer Abweichung der tatsächlichen von den geplanten Kosten. Die Höhe des Zuschusses der A-GmbH stand von vornherein in unveränderlicher Höhe fest. Keine Rolle spielt es auch, dass sich die Höhe des Zuschusses - wie die Kläger vortragen - daran orientiert haben mag, dass die A-GmbH, die - wie die Kläger - nur Pächter, nicht Eigentümer des Gebäudes ist, die eher substanzbezogenen und die Kläger die eher einrichtungsbezogenen Maßnahmen übernehmen sollten. Die Aufteilung der Maßnahmen auf zwei Rechnungen, von denen die eine über 350.000 DM lautet, ist nachträglich erfolgt und ändert nichts daran, dass die Kläger die streitigen Maßnahmen im OP-Bereich auf eigene Rechnung und eigenes Risiko durchgeführt haben. Da eine konkrete Zuordnung des "Zuschusses" der A-GmbH nicht möglich ist, kann er nur anteilig auf alle Kostenpositionen verrechnet werden. Hiernach mindern sich die fraglichen Kosten um (350.000 X 100 : 782.494 =) 44,72% auf jeweils (432.494 X 100 : 782.494 =) 55,28% der jeweiligen Einzelposition.

c.   Besonderheiten gelten für Betriebsvorrichtungen, die - auch wenn sie wesentlicher Bestandteil eines fremden Grundstücks sind - als selbständige Wirtschaftsgüter zu bewerten und abzuschreiben sind. Entsprechendes gilt für die Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwand.

Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG, der auch im Einkommensteuerrecht gilt, sind Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Aus dem Erfordernis des "Zugehörens zu einer Betriebsanlage" folgert die Rechtsprechung, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH vom 9. August 2001 III R 43/98, BStBl. II 2002, 100; vom 5. September 2002 III R 8/99, BStBl. II 2002, 877).

Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und dem gemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann. Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist. Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufweisen, sind ausnahmslos als Gebäude zu behandeln (BFH vom 28. Mai 2003, II R 41/01, BStBl. II 2003, 693 m.w.N.).

2. Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand

Die neuere Rechtsprechung des BFH greift zur Unterscheidung von, Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwand auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB zurück.

a.   Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB).

b.   Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB Aufwendungen, die für

Ø    die Herstellung eines Vermögensgegenstands,

Ø    seine Erweiterung oder für

Ø    eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung

entstehen. Die "Herstellung" eines Wirtschaftsguts ist - neben der Schaffung eines bisher noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts (Erst-Herstellung) und der Wiedererstellung eines bereits vorhandenen, aber zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Wirtschaftsguts (Zweit-Herstellung) - auch dann anzunehmen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert wird. Eine Wesensänderung ist bei einem vorhandenen Gebäude oder Gebäudeteil gegeben, wenn sich durch bauliche Maßnahmen dessen Funktion/Nutzung, d.h. die Zweckbestimmung ändert. Hingegen beziehen sich die "Erweiterung" und die "wesentliche Verbesserung" i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1 (2. und 3. Alternative) HGB auf ein bereits vorhandenes, nämliches Wirtschaftsgut (BFH vom 23. November 2004 IX R 59/03 BFH/NV 2005, 543 m.w.N.).

c.   Eine "wesentliche Verbesserung" ist bei einem Wohngebäude gegeben, wenn der Gebrauchswert (das Nutzungspotential; vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b bb) des Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise gehoben wird. Dies setzt voraus, dass mindestens drei Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster, von Grund auf erneuert werden (sog. Standardsprung; im Einzelnen: BFH vom 12. September 2001 IX R 39/97, BStBl. II 2003, 569, zu II. 3. a). "Ursprünglicher Zustand" ist der Zustand zum Zeitpunkt der Übernahme des Wirtschaftsgutes durch den Steuerpflichtigen (grundlegend: BFH vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BStBl. II 1996, 632).

Ob die Aufwendungen eine "wesentliche Verbesserung" bewirkt haben, ist an Hand der Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Funktion des jeweiligen Wirtschaftsgutes, für das die Aufwendungen getätigt worden sind, zu beurteilen. Nicht für alle Arten von Wirtschaftsgütern gelten dieselben Grundsätze. Der Rechtssatzbegriff der "wesentlichen Verbesserung" gehört zu den Typusbegriffen und ist dieser Begriffsart entsprechend nicht durch ein Abhaken festliegender Einzelmerkmale, sondern durch eine wertende Zuordnung anzuwenden (s. dazu Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Auflage 2005, § 5 Rdn. 51 f.; § 9 Rdn. 413 ff.).

Für den Bereich der Wohngebäude hat der BFH in seiner o.g. Rechtsprechung Beurteilungskriterien aufgestellt, die nicht schematisch auf alle Arten von Wirtschaftsgütern anwendbar sind. Für jede Gruppe von Wirtschaftsgütern muss jeweils im Zuge einer Gesamtbetrachtung die Bedeutung der Wertverbesserung für das jeweilige Wirtschaftsgut geprüft werden. Die vom BFH für Wohngebäude aufgestellten Kriterien sind auf Wertverbesserungen, die den OP-Bereich eines Krankenhauses betreffen, allenfalls von mittelbarer Bedeutung. Immerhin ist ihnen zu entnehmen, dass die Maßnahmen - sollen sie zu Herstellungskosten infolge einer wesentlichen Wertverbesserung führen - zu einem nennenswerten "Standardsprung" des OP-Bereiches geführt haben müssen. Des weiteren ist dieser Rechtsprechung zu entnehmen, dass der "Standardsprung" auch auf einer Reihe von Einzelmaßnahmen beruhen kann, die für sich allein gesehen noch keine wesentliche Verbesserung darstellen. Es muss sich in der Summe um Maßnahmen handeln, die qualitativ vergleichbare Wirkungen haben wie die "Herstellung" oder "Erweiterung" i.S.d. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB, denen sie rechtlich gleich gestellt sind. Maßstab ist also letztlich die Qualität der Maßnahmen und nicht die Frage, wodurch die Maßnahmen ausgelöst worden sind (z.B. durch eine behördliche Anordnung).

4. Anwendung auf den Entscheidungsfall

a. Operationsbereich als Betriebsvorrichtung

Der OP-Bereich - dies sind der Operationssaal, die ihm unmittelbar zugeordneten Nebenräume und ihre Einrichtungen - dient seiner Funktion nach unmittelbar dem Betrieb des Krankenhauses und dem der Unternehmen der behandelnden Ärzte. Dort werden die Heilbehandlungen vorgenommen, wegen derer ein Patient das Krankenhaus aufsucht. Ohne den Operationsbereich könnten die ihn nutzenden Unternehmen (Krankenhaus, Arztpraxen) in ihrer jetzigen Form wirtschaftlich nicht sinnvoll betrieben werden. Deshalb ist die Gesamtheit der dieser Einrichtung dienenden Wirtschaftsgüter als Betriebsvorrichtung der Kläger (und der A-GmbH) anzusehen.

Die Betriebsvorrichtung "OP-Bereich" ist kein einheitliches Wirtschaftsgut; zu Zwecken der einkommensteuerlichen Bilanzierung bzw. sofortigen Abzugsfähigkeit sind vielmehr die ihm dienenden einzelnen Wirtschaftsgüter zu betrachten, soweit solche unterscheidbar sind (s. BFH vom 9. August 2001 a.a.O.). Hierbei sind alle einzelnen Wirtschaftsgüter wie z.B.

Ø    der Operationstisch,

Ø    sonstige medizinisch-technische Anlagen und Geräte zur Durchführung von Operationen,

Ø    die Beleuchtungs- und Belüftungsanlage,

Ø    die mit dem Gebäude fest verbundenen Teile wie z.B. Wand- und Bodenfliesen oder sonstige                    Beläge,

Ø    die Heizung und

Ø    eine Vielzahl geringfügiger Wirtschaftsgüter (Instrumente, Tücher, Tupfer u.ä.)

im Hinblick auf ihre einkommensteuerlichen Auswirkungen gesondert zu behandeln, soweit für sie unterschiedliche Regeln gelten. Ihre Zugehörigkeit zu einer Betriebsvorrichtung bewirkt zum einen, dass sie auch dann als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind, wenn sie zu den wesentlichen Bestandteilen einer fremden Immobilie (hier: des Klinikgebäudes) gehören. Zum anderen kann durch den gemeinsamen Nutzungszweck (Bestandteil der Betriebsvorrichtung OP-Bereich) die Situation eintreten, dass ihr wirtschaftlicher Verbrauch bereits dadurch eintritt, dass andere, für die Betriebsvorrichtung unverzichtbare Wirtschaftsgüter unbrauchbar werden.

Im anhängigen Verfahren stehen nicht die frei beweglichen Wirtschaftsgüter der Betriebsvorrichtung "OP-Bereich" (Operationstisch u.ä.) in Streit, sondern ausschließlich die mit dem Gebäude fest verbundenen, deren Lieferung und Leistung die Bauunternehmung Z GmbH (als Generalunternehmer) den Klägern am 12. April 1999 über 350.000 DM (Bl. 17 ff. FeststA) und am 2. Juni 1999 über 432.494 DM (Bl. 42 ff. FeststA) in Rechnung gestellt hat und die nur wegen ihrer Eigenschaft als Betriebsvorrichtung zu den beweglichen Wirtschaftsgütern i.S.d. Einkommensteuergesetzes gehören.

Die Anwendung des § 255 HGB auf die Betriebsvorrichtung "Operationsbereich" hat zur Folge, dass die streitigen Aufwendungen nicht als solche auf das bestehende Gebäude (und damit ggf. lediglich als einer wesentlichen Verbesserung desselben), sondern als solche auf die zur Betriebsvorrichtung "OP-Bereich" gehörenden Wirtschaftsgüter anzusehen sind. Dem Abschreibungsvorteil, den eine vom Gebäude unabhängige Betrachtung mit sich bringt, steht der mögliche Nachteil gegenüber, dass bei einer Erneuerung der Betriebsvorrichtung nur diese Vorrichtung und nicht das Gebäude als "nämliches Wirtschaftsgut" zu betrachten ist, so dass insofern i.a.R. eher von einem Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand auszugehen sein dürfte.

b. Die Maßnahmen und ihre Einordnung

Die hier streitigen Wirtschaftsgüter der Betriebsvorrichtung "OP-Bereich" waren zum Zeitpunkt der streitigen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich wie technisch verbraucht. Sie dürften im Streitjahr abgeschrieben gewesen sein bzw. hätten zu diesem Zeitpunkt abgeschrieben gewesen sein müssen. Auslöser der Maßnahmen sind wiederholte Interventionen der zuständigen Behörden und die drohende Schließung des OP-Bereiches gewesen. Der OP-Bereich befand sich in einem veralteten und verbrauchten Zustand (s. Bau- und Betriebsbeschreibung vom 16. Juli 1998, Bl. 52a):

Ø    er besaß keine RLT-Anlage (d.h. die Luftqualität ließ sich nicht steuern);

Ø    seine Elektroanlage musste erneuert werden;

Ø    die Batterieanlagen befanden sich in einem desolaten Zustand;

Ø    der Funktionsablauf entsprach nicht den Richtlinien für Krankenhaushygiene und                                         Infektionsprävention;

Ø    es fehlte ein getrennter Sozialbereich und

Ø    die Sterilisation erfolgte durch eine eigene Einrichtung im OP-Bereich.

Die den OP-Bereich bildenden mit dem Gebäude verbundenen Wirtschaftsgüter (z.B. Belüftungsanlage, Elektro-, Heizungs-, und Sanitärinstallationen, Decken, Wand- und Bodenbeläge) sind durch die Maßnahmen nicht verbessert, sondern beseitigt und durch neue ersetzt worden. Die Maßnahmen zielten zudem auf eine völlige Neuorganisation der Abläufe im OP-Bereich ab (Patientenvorbereitung, Operation, Nachversorgung). Es hat deshalb keine Erhaltung des bisherigen OP-Bereiches und keine Herstellung eines neuen OP-Bereiches durch eine wesentliche Wertverbesserung am nämlichen Objekt, sondern eine Zweitherstellung stattgefunden (s. oben Nr. 2 b). Die Rechtsprechung zur Annahme von Herstellungskosten durch Wertverbesserung ("Standardsprung") kommt damit nicht zur Anwendung. Der Entscheidungsfall unterscheidet sich insofern wesentlich von dem, der dem Urteil des BFH vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BStBl. II 2003, 121 zugrunde liegt. Es spielt deshalb letztlich auch keine Rolle, ob im streitigen OP-Bereich nach wie vor dieselbe Art von Operationen durchgeführt werden.

Alle Maßnahmen hingen bautechnisch eng zusammen, was schon allein aus deren einheitlicher Zielsetzung, aus ihrer Durchführung durch einen von den Klägern beauftragten Generalunternehmer und aus dem engen zeitlichen Zusammenhang ihrer Realisierung hervorgeht. Von daher gesehen hat der Senat keine Bedenken, insofern dem Grundsatz nach von dem durch die Maßnahmen geschaffenen Wirtschaftsgut "Neugestaltung OP-Bereich" auszugehen, das - in Anlehnung an die Laufzeit, die der Absprache vom 1. März 1999 zugrunde liegt - über einen Zeitraum von 20 Jahren in angemessener Weise linear abzuschreiben ist.

Auszunehmen hiervon ist die neue Lüftungsanlage, die bereits ihrerseits die Voraussetzungen einer Betriebsvorrichtung erfüllt (s. dazu BFH vom 7. März 2002 III R 13/99, BStBl. II 2002, 433; vom 9. August 2002 III R 43/98, BStBl. II 2002, 100). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die auf diese Anlage entfallenden Kosten - wie der Beklagte unter Anlehnung an die lfd. Nr. 6.5 der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter (s. Handbuch der steuerlichen Betriebsprüfung Kennzahl 0420) annimmt - unter Zugrundelegung einer achtjährigen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wird. Die unmittelbar auf die Belüftungsanlage entfallenden Kosten sind um einen Zuschlag für Allgemeinkosten (Architekt, Baustelleneinrichtung, Abbrucharbeiten u.ä.) zu erhöhen, den der Senat mit 10% der unmittelbaren Kosten schätzt.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die vorliegende Entscheidung können sich die Kläger auch für die eine degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG entscheiden.

Über die beiden Maßnahmen sind den Klägern folgende Beträge in Rechnung gestellt worden:

Rechnung vom                                                 12.4.1999                                       2.6.1999

über insgesamt netto DM                              307.881,00                                   380.448,95

Titel 1 Baustelleneinrichtung                          9.54 5,02                                               0,00

Titel 2 Abbrucharbeiten                                  71.207,46                                               0,00

Titel 3 Maurerarbeiten                                    21.918,99                                               0,00

Titel 4 Innentüren                                            28.973,01                                               0,00

Titel 5 Fliesenarbeiten                                              0,00                                     20.292.80

Titel 6 Bodenbelagsarbeiten                                     0,00                                     35.518.85

Titel 7 Trockenausbau und Putz                     58.975,48                                              0,00

Titel 8 Heizung- Sanitärarbeiten                     51.732,96                                              0,00

Titel 9 Elektroarbeiten                                    61.074,19                                     74.528,66

Titel 10 Raumlufttechnik                                         0,00                                   249.292,64

Titel 11 Malerarbeiten                                              0,00                                               0,00

Titel 12 Gerüstbauarbeiten                               1.273,00                                               0,00

Titel 13 Flachdacharbeiten                               3.181,67                                               0,00

Titel 14 Zusatzarbeiten                                            0,00                                           816,00

Die Bemessungsgrundlage zur Abschreibung der Belüftungsanlage errechnet sich wie folgt:

Titel 10:                                                                           249.292

+ 10% Allgemeinkostenzuschlag                                     24.929

Summe netto                                                                    274.221

Davon zu tragen durch die Kläger 55,28%:                  151.589

Abzüglich 2 % Nachlass + 16% USt                               21.222

Bemessungsgrundlage                                                   172.811

Zu verteilen auf 8 Jahre                                                   21.601

Zu berücksichtigen im Streitjahr:                                                                            21.601

Die Bemessungsgrundlage zur Abschreibung der übrigen Teile der Betriebsvorrichtung "OP-Bereich" errechnet sich wie folgt:

Netto Gesamt (307.881 + 380.448=):                        688.329

- Aufwand Belüftungsanlage                                        274.221

Summe netto                                                                 414.108

Abzüglich 2 % Nachlass + 16% USt                             32.048

Summe brutto                                                               446.156

+ Architekt                                                                      34.800

+ Verwaltungsgebühren                                                   2.091

Summe                                                                          483.047

Davon zu tragen durch die Kläger 55,28%:               267.028

Zu verteilen auf 20 Jahre                                               13.351

Zu berücksichtigen im Streitjahr:                                                                             13.351

Damit sind im Streitjahr über die vom Beklagten bereits berücksichtigten Beträge anzusetzen (21.601 + 13.351 - 23.469 =) 11.483 DM.

5. Der Klage war demnach im dargelegten Umfang stattzugeben, im übrigen war sie abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO den Klägern auferlegt.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO zur höchstrichterlichen Klärung der Abgrenzung von Anschaffung-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwand im Falle komplexer Betriebsvorrichtungen zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, zum ganz überwiegenden Teil aber unbegründet.

1. Einkunftsbezogene Aufwendungen Dritter auf fremde Wirtschaftsgüter

a.   Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können sogenannte Mietereinbauten beim Mieter (bzw. Pächter) zu einem aktivierbaren Wirtschaftsgut führen, wenn die Einbauten in einem einheitlichen Nutzungszusammenhang mit dem Betrieb des Mieters stehen (s. z.B. BFH vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl. II 1994, 164; vom 19. August 1998 XI R 8/96, BStBl. II 1999, 18). Maßgeblich ist, ob die fraglichen Aufwendungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zu Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand führen (BFH vom 21. Februar 1978 VIII R 148/73, BStBl. II 1978, 345). Diese Rechtsprechung ist auf alle Arten von Aufwendungen auf fremde Immobilien, die der Aufwendende aus einem eigenen wirtschaftlichen Interesse heraus tätigt, anzuwenden. Alle Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die durch die Einkunftserzielung veranlasst und keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind, zählen zu den in vollem Umfang (als Erhaltungsaufwand) abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

b.   Einheitlich zu beurteilen sind die bautechnisch zusammenhängenden Maßnahmen unabhängig davon, wer unter welchem Gesichtspunkt welche Kosten dieser Maßnahme getragen hat. Bautechnisch trennbare Maßnahmen können gleichwohl mit anderen Maßnahmen zu beurteilen sein, wenn sie durch diese bedingt sind (BFH vom 16. Juli 1996 IX R 34/94, BStBl. II 1996, 649).

Im Entscheidungsfall sind alle Maßnahmen i.H.v. 782.494 DM betreffend den streitigen OP-Bereich einheitlich zu betrachten, unabhängig davon, dass die Kläger hierzu von der A-GmbH einen Zuschuss über 350.000 DM erhalten haben. Nur die Kläger, an die sich die beiden Rechnungen richten, waren Träger der Maßnahme. Sie allein trugen das Risiko einer Abweichung der tatsächlichen von den geplanten Kosten. Die Höhe des Zuschusses der A-GmbH stand von vornherein in unveränderlicher Höhe fest. Keine Rolle spielt es auch, dass sich die Höhe des Zuschusses - wie die Kläger vortragen - daran orientiert haben mag, dass die A-GmbH, die - wie die Kläger - nur Pächter, nicht Eigentümer des Gebäudes ist, die eher substanzbezogenen und die Kläger die eher einrichtungsbezogenen Maßnahmen übernehmen sollten. Die Aufteilung der Maßnahmen auf zwei Rechnungen, von denen die eine über 350.000 DM lautet, ist nachträglich erfolgt und ändert nichts daran, dass die Kläger die streitigen Maßnahmen im OP-Bereich auf eigene Rechnung und eigenes Risiko durchgeführt haben. Da eine konkrete Zuordnung des "Zuschusses" der A-GmbH nicht möglich ist, kann er nur anteilig auf alle Kostenpositionen verrechnet werden. Hiernach mindern sich die fraglichen Kosten um (350.000 X 100 : 782.494 =) 44,72% auf jeweils (432.494 X 100 : 782.494 =) 55,28% der jeweiligen Einzelposition.

c.   Besonderheiten gelten für Betriebsvorrichtungen, die - auch wenn sie wesentlicher Bestandteil eines fremden Grundstücks sind - als selbständige Wirtschaftsgüter zu bewerten und abzuschreiben sind. Entsprechendes gilt für die Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwand.

Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG, der auch im Einkommensteuerrecht gilt, sind Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Aus dem Erfordernis des "Zugehörens zu einer Betriebsanlage" folgert die Rechtsprechung, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH vom 9. August 2001 III R 43/98, BStBl. II 2002, 100; vom 5. September 2002 III R 8/99, BStBl. II 2002, 877).

Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und dem gemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann. Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist. Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufweisen, sind ausnahmslos als Gebäude zu behandeln (BFH vom 28. Mai 2003, II R 41/01, BStBl. II 2003, 693 m.w.N.).

2. Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand

Die neuere Rechtsprechung des BFH greift zur Unterscheidung von, Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwand auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB zurück.

a.   Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB).

b.   Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB Aufwendungen, die für

Ø    die Herstellung eines Vermögensgegenstands,

Ø    seine Erweiterung oder für

Ø    eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung

entstehen. Die "Herstellung" eines Wirtschaftsguts ist - neben der Schaffung eines bisher noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts (Erst-Herstellung) und der Wiedererstellung eines bereits vorhandenen, aber zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Wirtschaftsguts (Zweit-Herstellung) - auch dann anzunehmen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert wird. Eine Wesensänderung ist bei einem vorhandenen Gebäude oder Gebäudeteil gegeben, wenn sich durch bauliche Maßnahmen dessen Funktion/Nutzung, d.h. die Zweckbestimmung ändert. Hingegen beziehen sich die "Erweiterung" und die "wesentliche Verbesserung" i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1 (2. und 3. Alternative) HGB auf ein bereits vorhandenes, nämliches Wirtschaftsgut (BFH vom 23. November 2004 IX R 59/03 BFH/NV 2005, 543 m.w.N.).

c.   Eine "wesentliche Verbesserung" ist bei einem Wohngebäude gegeben, wenn der Gebrauchswert (das Nutzungspotential; vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b bb) des Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise gehoben wird. Dies setzt voraus, dass mindestens drei Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster, von Grund auf erneuert werden (sog. Standardsprung; im Einzelnen: BFH vom 12. September 2001 IX R 39/97, BStBl. II 2003, 569, zu II. 3. a). "Ursprünglicher Zustand" ist der Zustand zum Zeitpunkt der Übernahme des Wirtschaftsgutes durch den Steuerpflichtigen (grundlegend: BFH vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BStBl. II 1996, 632).

Ob die Aufwendungen eine "wesentliche Verbesserung" bewirkt haben, ist an Hand der Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Funktion des jeweiligen Wirtschaftsgutes, für das die Aufwendungen getätigt worden sind, zu beurteilen. Nicht für alle Arten von Wirtschaftsgütern gelten dieselben Grundsätze. Der Rechtssatzbegriff der "wesentlichen Verbesserung" gehört zu den Typusbegriffen und ist dieser Begriffsart entsprechend nicht durch ein Abhaken festliegender Einzelmerkmale, sondern durch eine wertende Zuordnung anzuwenden (s. dazu Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Auflage 2005, § 5 Rdn. 51 f.; § 9 Rdn. 413 ff.).

Für den Bereich der Wohngebäude hat der BFH in seiner o.g. Rechtsprechung Beurteilungskriterien aufgestellt, die nicht schematisch auf alle Arten von Wirtschaftsgütern anwendbar sind. Für jede Gruppe von Wirtschaftsgütern muss jeweils im Zuge einer Gesamtbetrachtung die Bedeutung der Wertverbesserung für das jeweilige Wirtschaftsgut geprüft werden. Die vom BFH für Wohngebäude aufgestellten Kriterien sind auf Wertverbesserungen, die den OP-Bereich eines Krankenhauses betreffen, allenfalls von mittelbarer Bedeutung. Immerhin ist ihnen zu entnehmen, dass die Maßnahmen - sollen sie zu Herstellungskosten infolge einer wesentlichen Wertverbesserung führen - zu einem nennenswerten "Standardsprung" des OP-Bereiches geführt haben müssen. Des weiteren ist dieser Rechtsprechung zu entnehmen, dass der "Standardsprung" auch auf einer Reihe von Einzelmaßnahmen beruhen kann, die für sich allein gesehen noch keine wesentliche Verbesserung darstellen. Es muss sich in der Summe um Maßnahmen handeln, die qualitativ vergleichbare Wirkungen haben wie die "Herstellung" oder "Erweiterung" i.S.d. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB, denen sie rechtlich gleich gestellt sind. Maßstab ist also letztlich die Qualität der Maßnahmen und nicht die Frage, wodurch die Maßnahmen ausgelöst worden sind (z.B. durch eine behördliche Anordnung).

4. Anwendung auf den Entscheidungsfall

a. Operationsbereich als Betriebsvorrichtung

Der OP-Bereich - dies sind der Operationssaal, die ihm unmittelbar zugeordneten Nebenräume und ihre Einrichtungen - dient seiner Funktion nach unmittelbar dem Betrieb des Krankenhauses und dem der Unternehmen der behandelnden Ärzte. Dort werden die Heilbehandlungen vorgenommen, wegen derer ein Patient das Krankenhaus aufsucht. Ohne den Operationsbereich könnten die ihn nutzenden Unternehmen (Krankenhaus, Arztpraxen) in ihrer jetzigen Form wirtschaftlich nicht sinnvoll betrieben werden. Deshalb ist die Gesamtheit der dieser Einrichtung dienenden Wirtschaftsgüter als Betriebsvorrichtung der Kläger (und der A-GmbH) anzusehen.

Die Betriebsvorrichtung "OP-Bereich" ist kein einheitliches Wirtschaftsgut; zu Zwecken der einkommensteuerlichen Bilanzierung bzw. sofortigen Abzugsfähigkeit sind vielmehr die ihm dienenden einzelnen Wirtschaftsgüter zu betrachten, soweit solche unterscheidbar sind (s. BFH vom 9. August 2001 a.a.O.). Hierbei sind alle einzelnen Wirtschaftsgüter wie z.B.

Ø    der Operationstisch,

Ø    sonstige medizinisch-technische Anlagen und Geräte zur Durchführung von Operationen,

Ø    die Beleuchtungs- und Belüftungsanlage,

Ø    die mit dem Gebäude fest verbundenen Teile wie z.B. Wand- und Bodenfliesen oder sonstige                    Beläge,

Ø    die Heizung und

Ø    eine Vielzahl geringfügiger Wirtschaftsgüter (Instrumente, Tücher, Tupfer u.ä.)

im Hinblick auf ihre einkommensteuerlichen Auswirkungen gesondert zu behandeln, soweit für sie unterschiedliche Regeln gelten. Ihre Zugehörigkeit zu einer Betriebsvorrichtung bewirkt zum einen, dass sie auch dann als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind, wenn sie zu den wesentlichen Bestandteilen einer fremden Immobilie (hier: des Klinikgebäudes) gehören. Zum anderen kann durch den gemeinsamen Nutzungszweck (Bestandteil der Betriebsvorrichtung OP-Bereich) die Situation eintreten, dass ihr wirtschaftlicher Verbrauch bereits dadurch eintritt, dass andere, für die Betriebsvorrichtung unverzichtbare Wirtschaftsgüter unbrauchbar werden.

Im anhängigen Verfahren stehen nicht die frei beweglichen Wirtschaftsgüter der Betriebsvorrichtung "OP-Bereich" (Operationstisch u.ä.) in Streit, sondern ausschließlich die mit dem Gebäude fest verbundenen, deren Lieferung und Leistung die Bauunternehmung Z GmbH (als Generalunternehmer) den Klägern am 12. April 1999 über 350.000 DM (Bl. 17 ff. FeststA) und am 2. Juni 1999 über 432.494 DM (Bl. 42 ff. FeststA) in Rechnung gestellt hat und die nur wegen ihrer Eigenschaft als Betriebsvorrichtung zu den beweglichen Wirtschaftsgütern i.S.d. Einkommensteuergesetzes gehören.

Die Anwendung des § 255 HGB auf die Betriebsvorrichtung "Operationsbereich" hat zur Folge, dass die streitigen Aufwendungen nicht als solche auf das bestehende Gebäude (und damit ggf. lediglich als einer wesentlichen Verbesserung desselben), sondern als solche auf die zur Betriebsvorrichtung "OP-Bereich" gehörenden Wirtschaftsgüter anzusehen sind. Dem Abschreibungsvorteil, den eine vom Gebäude unabhängige Betrachtung mit sich bringt, steht der mögliche Nachteil gegenüber, dass bei einer Erneuerung der Betriebsvorrichtung nur diese Vorrichtung und nicht das Gebäude als "nämliches Wirtschaftsgut" zu betrachten ist, so dass insofern i.a.R. eher von einem Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand auszugehen sein dürfte.

b. Die Maßnahmen und ihre Einordnung

Die hier streitigen Wirtschaftsgüter der Betriebsvorrichtung "OP-Bereich" waren zum Zeitpunkt der streitigen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich wie technisch verbraucht. Sie dürften im Streitjahr abgeschrieben gewesen sein bzw. hätten zu diesem Zeitpunkt abgeschrieben gewesen sein müssen. Auslöser der Maßnahmen sind wiederholte Interventionen der zuständigen Behörden und die drohende Schließung des OP-Bereiches gewesen. Der OP-Bereich befand sich in einem veralteten und verbrauchten Zustand (s. Bau- und Betriebsbeschreibung vom 16. Juli 1998, Bl. 52a):

Ø    er besaß keine RLT-Anlage (d.h. die Luftqualität ließ sich nicht steuern);

Ø    seine Elektroanlage musste erneuert werden;

Ø    die Batterieanlagen befanden sich in einem desolaten Zustand;

Ø    der Funktionsablauf entsprach nicht den Richtlinien für Krankenhaushygiene und                                         Infektionsprävention;

Ø    es fehlte ein getrennter Sozialbereich und

Ø    die Sterilisation erfolgte durch eine eigene Einrichtung im OP-Bereich.

Die den OP-Bereich bildenden mit dem Gebäude verbundenen Wirtschaftsgüter (z.B. Belüftungsanlage, Elektro-, Heizungs-, und Sanitärinstallationen, Decken, Wand- und Bodenbeläge) sind durch die Maßnahmen nicht verbessert, sondern beseitigt und durch neue ersetzt worden. Die Maßnahmen zielten zudem auf eine völlige Neuorganisation der Abläufe im OP-Bereich ab (Patientenvorbereitung, Operation, Nachversorgung). Es hat deshalb keine Erhaltung des bisherigen OP-Bereiches und keine Herstellung eines neuen OP-Bereiches durch eine wesentliche Wertverbesserung am nämlichen Objekt, sondern eine Zweitherstellung stattgefunden (s. oben Nr. 2 b). Die Rechtsprechung zur Annahme von Herstellungskosten durch Wertverbesserung ("Standardsprung") kommt damit nicht zur Anwendung. Der Entscheidungsfall unterscheidet sich insofern wesentlich von dem, der dem Urteil des BFH vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BStBl. II 2003, 121 zugrunde liegt. Es spielt deshalb letztlich auch keine Rolle, ob im streitigen OP-Bereich nach wie vor dieselbe Art von Operationen durchgeführt werden.

Alle Maßnahmen hingen bautechnisch eng zusammen, was schon allein aus deren einheitlicher Zielsetzung, aus ihrer Durchführung durch einen von den Klägern beauftragten Generalunternehmer und aus dem engen zeitlichen Zusammenhang ihrer Realisierung hervorgeht. Von daher gesehen hat der Senat keine Bedenken, insofern dem Grundsatz nach von dem durch die Maßnahmen geschaffenen Wirtschaftsgut "Neugestaltung OP-Bereich" auszugehen, das - in Anlehnung an die Laufzeit, die der Absprache vom 1. März 1999 zugrunde liegt - über einen Zeitraum von 20 Jahren in angemessener Weise linear abzuschreiben ist.

Auszunehmen hiervon ist die neue Lüftungsanlage, die bereits ihrerseits die Voraussetzungen einer Betriebsvorrichtung erfüllt (s. dazu BFH vom 7. März 2002 III R 13/99, BStBl. II 2002, 433; vom 9. August 2002 III R 43/98, BStBl. II 2002, 100). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die auf diese Anlage entfallenden Kosten - wie der Beklagte unter Anlehnung an die lfd. Nr. 6.5 der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter (s. Handbuch der steuerlichen Betriebsprüfung Kennzahl 0420) annimmt - unter Zugrundelegung einer achtjährigen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wird. Die unmittelbar auf die Belüftungsanlage entfallenden Kosten sind um einen Zuschlag für Allgemeinkosten (Architekt, Baustelleneinrichtung, Abbrucharbeiten u.ä.) zu erhöhen, den der Senat mit 10% der unmittelbaren Kosten schätzt.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die vorliegende Entscheidung können sich die Kläger auch für die eine degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG entscheiden.

Über die beiden Maßnahmen sind den Klägern folgende Beträge in Rechnung gestellt worden:

Rechnung vom                                                 12.4.1999                                       2.6.1999

über insgesamt netto DM                              307.881,00                                   380.448,95

Titel 1 Baustelleneinrichtung                          9.54 5,02                                               0,00

Titel 2 Abbrucharbeiten                                  71.207,46                                               0,00

Titel 3 Maurerarbeiten                                    21.918,99                                               0,00

Titel 4 Innentüren                                            28.973,01                                               0,00

Titel 5 Fliesenarbeiten                                              0,00                                     20.292.80

Titel 6 Bodenbelagsarbeiten                                     0,00                                     35.518.85

Titel 7 Trockenausbau und Putz                     58.975,48                                              0,00

Titel 8 Heizung- Sanitärarbeiten                     51.732,96                                              0,00

Titel 9 Elektroarbeiten                                    61.074,19                                     74.528,66

Titel 10 Raumlufttechnik                                         0,00                                   249.292,64

Titel 11 Malerarbeiten                                              0,00                                               0,00

Titel 12 Gerüstbauarbeiten                               1.273,00                                               0,00

Titel 13 Flachdacharbeiten                               3.181,67                                               0,00

Titel 14 Zusatzarbeiten                                            0,00                                           816,00

Die Bemessungsgrundlage zur Abschreibung der Belüftungsanlage errechnet sich wie folgt:

Titel 10:                                                                           249.292

+ 10% Allgemeinkostenzuschlag                                     24.929

Summe netto                                                                    274.221

Davon zu tragen durch die Kläger 55,28%:                  151.589

Abzüglich 2 % Nachlass + 16% USt                               21.222

Bemessungsgrundlage                                                   172.811

Zu verteilen auf 8 Jahre                                                   21.601

Zu berücksichtigen im Streitjahr:                                                                            21.601

Die Bemessungsgrundlage zur Abschreibung der übrigen Teile der Betriebsvorrichtung "OP-Bereich" errechnet sich wie folgt:

Netto Gesamt (307.881 + 380.448=):                        688.329

- Aufwand Belüftungsanlage                                        274.221

Summe netto                                                                 414.108

Abzüglich 2 % Nachlass + 16% USt                             32.048

Summe brutto                                                               446.156

+ Architekt                                                                      34.800

+ Verwaltungsgebühren                                                   2.091

Summe                                                                          483.047

Davon zu tragen durch die Kläger 55,28%:               267.028

Zu verteilen auf 20 Jahre                                               13.351

Zu berücksichtigen im Streitjahr:                                                                             13.351

Damit sind im Streitjahr über die vom Beklagten bereits berücksichtigten Beträge anzusetzen (21.601 + 13.351 - 23.469 =) 11.483 DM.

5. Der Klage war demnach im dargelegten Umfang stattzugeben, im übrigen war sie abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO den Klägern auferlegt.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO zur höchstrichterlichen Klärung der Abgrenzung von Anschaffung-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwand im Falle komplexer Betriebsvorrichtungen zugelassen.

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