Tatbestand
I. Die Antragstellerin wurde 1991 gegründet (Dok, Bl. 1 ff.). Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und Vermietung eines Centers für Gesundheit und Fitness (Dok, Bl. 2) . Jeder der damals vier Gesellschafter hatte eine Einlage von 125.000 DM zu leisten (Dok, Bl. 3 f.). Am Gewinn und Verlust der Antragstellerin sollten die Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile beteiligt sein (Dok, Bl. 10). Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages verpflichteten sich die Gesellschafter, "Rechtsgeschäfte nur unter Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen abzuschließen" (Dok, Bl. 5). Seit seinem Bestehen bis einschließlich 2001 hat das Unternehmen der Antragstellerin nur Verluste erwirtschaftet (Bil). Erstmals für 2002 wurde ein Jahresüberschuss erzielt (Bil 2002, Bl. 5). 1998 ist der Gesellschafter Dr. X aus der Gesellschaft ausgeschieden (Fest 1998).
Entsprechend den Erklärungsangaben zur beschränkten Haftung wurden die Verluste der Antragstellerin bis einschließlich 1998 als lediglich verrechenbar festgestellt. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. September 1999 II ZR 371/98, NJW 1999, 3483, entschieden hatte, dass die Haftung eines Gesellschafters einer GbR nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden könne, reichte die GbR die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung 1999 und 2000 ein, in denen sie beantragte, die bisher als verrechenbar festgestellten Verluste als ausgleichsfähig zu behandeln.
In den Feststellungsbescheiden für die Streitjahre 1999 und 2000 vom 3. April 2002 behandelte der Antragsgegner nur die 1999 und 2000 entstandenen Verluste als ausgleichsfähig.
Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin am 25. April 2002 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 3), die der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 2005 als unbegründet zurückwies. Die hiergegen am 28. Dezember 2005 eingelegte Klage trägt das Geschäftszeichen 1 K 354/05.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 28. Dezember 2005 (Bl. 10) wies der Antragsgegner am 10. Januar 2006 zurück (Bl. 8).
Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht sinngemäß (Bl. 2),
die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung 1999 und 2000 vom 3. April 2002 von der Vollziehung auszusetzen.
Die Antragstellerin macht geltend, die Gesellschafter der Antragstellerin hätten entgegen der eigenen Annahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbeschränkt gehaftet. Dies führe zur Ausgleichsfähigkeit der entstandenen Verluste. Dem stehe die Bestandskraft der für die Jahre bis 1998 ergangenen Feststellungsbescheide nicht entgegen.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 19),
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antragsgegner macht geltend, einer Berücksichtigung der früheren Verluste als ausgleichsfähig stünde die Bestandskraft der Bescheide für die Jahre bis 1998 entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig; er ist jedoch nicht begründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.
2. Der Senat hat bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide.
2.1. Rechtliche Grundlagen
Nach § 15a Abs. 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Nach § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG gelten diese Regelung und auch andere Absätze des § 15a EStG sinngemäß für Gesellschafter einer GbR, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden im Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
Verluste, die aufgrund des Entstehens oder der Erhöhung eines negativen Kapitalkapitalkontos des "Kommanditisten" nach § 15a Abs. 1 nicht ausgeglichen oder abgezogen werden dürfen (verrechenbare Verluste), mindern die Gewinne, die dem "Kommanditisten" in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der "Kommanditgesellschaft" zuzurechnen sind. Ergänzend hierzu bestimmt § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG die jährliche gesonderte Feststellung der verrechenbaren Verluste "eines Kommanditisten".
Nach Auffassung des BFH ist allein aufgrund der Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters der für ihn bisher festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren (BFH, Urteil vom 14.10.2003 VIII R 38/02, BStBl II 2004, 115).
2.2. Anwendung im Streitfall
Im Streitfall hafteten die Gesellschafter der Antragstellerin nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27. September 1999 II ZR 371/98, NJW 1999, 3483) unbeschränkt. Dies hätte steuerlich die Nichtanwendbarkeit des § 15a EStG zur Folge gehabt. Indessen hat der Antragsgegner erklärungsgemäß Bescheide erlassen, in denen die Verluste der Antragstellerin einheitlich und gesondert festgestellt und bis einschließlich 1998 lediglich als verrechenbar (und damit nicht als ausgleichsfähig) bezeichnet gekennzeichnet wurden. Diese Bescheide sind bestandskräftig.
Sie sind auch keiner Korrektur zugänglich. Mithin erlangen sie Bindungswirkung selbst für den Fall, dass sich die Rechtsstellung des beschränkt haftenden Gesellschafters ändert (BFH, Urteil vom 14.10.2003 VIII R 38/02, BStBl II 2004, 115). Demzufolge sind die streitigen Bescheide bei summarischer Betrachtung rechtmäßig. Denn sie gehen von der Bestandskraft der Feststellungsbescheide bis einschließlich 1998 aus.
3. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 FGO). Zur Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V. mit § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.
Gründe
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig; er ist jedoch nicht begründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.
2. Der Senat hat bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide.
2.1. Rechtliche Grundlagen
Nach § 15a Abs. 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Nach § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG gelten diese Regelung und auch andere Absätze des § 15a EStG sinngemäß für Gesellschafter einer GbR, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden im Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
Verluste, die aufgrund des Entstehens oder der Erhöhung eines negativen Kapitalkapitalkontos des "Kommanditisten" nach § 15a Abs. 1 nicht ausgeglichen oder abgezogen werden dürfen (verrechenbare Verluste), mindern die Gewinne, die dem "Kommanditisten" in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der "Kommanditgesellschaft" zuzurechnen sind. Ergänzend hierzu bestimmt § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG die jährliche gesonderte Feststellung der verrechenbaren Verluste "eines Kommanditisten".
Nach Auffassung des BFH ist allein aufgrund der Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters der für ihn bisher festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren (BFH, Urteil vom 14.10.2003 VIII R 38/02, BStBl II 2004, 115).
2.2. Anwendung im Streitfall
Im Streitfall hafteten die Gesellschafter der Antragstellerin nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27. September 1999 II ZR 371/98, NJW 1999, 3483) unbeschränkt. Dies hätte steuerlich die Nichtanwendbarkeit des § 15a EStG zur Folge gehabt. Indessen hat der Antragsgegner erklärungsgemäß Bescheide erlassen, in denen die Verluste der Antragstellerin einheitlich und gesondert festgestellt und bis einschließlich 1998 lediglich als verrechenbar (und damit nicht als ausgleichsfähig) bezeichnet gekennzeichnet wurden. Diese Bescheide sind bestandskräftig.
Sie sind auch keiner Korrektur zugänglich. Mithin erlangen sie Bindungswirkung selbst für den Fall, dass sich die Rechtsstellung des beschränkt haftenden Gesellschafters ändert (BFH, Urteil vom 14.10.2003 VIII R 38/02, BStBl II 2004, 115). Demzufolge sind die streitigen Bescheide bei summarischer Betrachtung rechtmäßig. Denn sie gehen von der Bestandskraft der Feststellungsbescheide bis einschließlich 1998 aus.
3. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 FGO). Zur Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V. mit § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.