Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 5 L 509/07

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 12.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine baurechtliche Verfügung, mit der ihr unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung untersagt und mit der für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro angedroht und zugleich (aufschiebend bedingt) festgesetzt wurde.

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens in der Straße in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur, Parzelle Nr. .... Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Triller“ 114.01.09 vom 15.01.1977, der für das Grundstück als Art der baulichen Nutzung ein Reines Wohngebiet festsetzt.

Am 09.08.2004 reichte die Antragstellerin beim Antragsgegner im Rahmen des Freistellungsverfahrens gemäß § 63 LBO 2004 Unterlagen zur Nutzungsänderung von Wohnen in Büro ein. Die Antragsgegnerin teilte ihr mit Schreiben vom 19.08.2004 mit, das Vorhaben unterliege den Verfahrensbestimmungen der Genehmigungsfreistellung; es sei nicht beabsichtigt, eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beantragen.

Im Mai 2005 beantragten Nachbarn der Antragstellerin beim Antragsgegner, der Antragstellerin die Nutzung der Büroräume durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung zu untersagen. Im Januar 2006 erhoben die Nachbarn beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Antragsgegnerin.

Mit Urteil vom 28. Februar 2007 – 5 K 2/06 – wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück in der Gemarkung A-Stadt, Flur, Flurstück, zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken durch eine für sofort vollziehbare Ordnungsverfügung zu untersagen.

Mit dem in Streit stehenden Bescheid vom 20.03.2007 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab sofort die Nutzung des Gebäudes zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung stützte sich die Antragsgegnerin auf § 82 Abs. 2 LBO, demzufolge die Benutzung baulicher Anlagen untersagt werden kann, wenn diese im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzung erfolge nach den Ausführungen im Urteil vom 28.02.2007 – 5 K 2/06 - im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei im öffentlichen Interesse dringend geboten. Die weitere Nutzung würde zu einer nicht vertretbaren Besserstellung desjenigen führen, der sich bewusst über bestehende gesetzliche Vorschriften hinwegsetze.

Am 30.03.2007 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Widerspruch erhoben und zur Begründung auf die Ausführungen im Antrag bei Gericht verwiesen.

Mit dem bei Gericht (ebenfalls) am 30.03.2007 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung macht die Antragstellerin geltend, sie habe Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Deshalb verstoße die Nutzungsuntersagung – auch wenn sie dem Tenor des Urteils vom 28.02.2007 entspreche – gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbots und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Nutzungsuntersagung trotz des noch nicht rechtskräftigen Urteils führe bei ihr zu nicht wieder gutzumachenden Schäden. Das gelte insbesondere für den Fall, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben sollte. Die sofortige Einstellung der Nutzung stelle einen unverhältnismäßigen, schwer wiegenden Eingriff in ihr Unternehmen dar. Deshalb hätte ihr eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden müssen, um die erforderlichen Dispositionen zu treffen. Unzutreffend sei angesichts der fehlenden Rechtskraft des Urteils vom 28.02.2007, dass die Anordnung des Sofortvollzugs im öffentlichen Interesse dringend geboten sei.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Antrags: Sie sei allein dem Ausspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts nachgekommen. Ihre Entscheidung sei auch nicht unverhältnismäßig. Denn aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ergebe sich gerade, dass das in einem reinen Wohngebiet befindliche Gebäude nicht von Wohnnutzung, sondern von Büronutzung geprägt sei und es der Antragstellerin freistehe, ihr eine mit § 13 BauNVO vereinbare Nutzung des Gebäudes anzubieten. Deshalb stelle die Nutzungsuntersagung gerade keinen schwerwiegenden Eingriff in das Unternahmen der Antragstellerin dar.

II.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagungsverfügung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.03.2007 ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Antragsgegnerin hat das aus ihrer Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem sie darauf abgestellt hat, dass eine weitere Nutzung zu einer nicht vertretbaren Besserstellung desjenigen führen würde, der sich bewusst über bestehende gesetzliche Vorschriften hinwegsetze. In derartigen "typischen Interessenlagen" ist der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße als ausreichend anzusehen. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren Nachweisen)

II. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. (vgl. Kopp, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff.)

Die im Streit befindliche Nutzungsuntersagung ist zur Überzeugung der Kammer offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.

Die Antragsgegnerin hat sich als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid auf § 82 Abs. 2 LBO 2004 gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung baulicher Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden, untersagen.

Die Antragsgegnerin hat ihre Ermessensentscheidung entscheidungstragend darauf gestützt, die freiberufliche bzw. freiberufsähnliche Nutzung des Gebäudes im Reinen Wohngebiet sei – wie im Urteil vom 28.02.2007 – 5 K 2/06 – festgestellt - illegal.

Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits die (ohne eine nach § 64 Abs. 1 LBO erforderliche Bauerlaubnis) aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß § 82 Abs. 2 LBO 2004, es sei denn die betreffende Nutzung genießt Bestandsschutz oder ist offensichtlich genehmigungsfähig. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 -)

Diese Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung liegen vor. Es gibt keine förmliche Genehmigung, mit der die Nutzung des Gebäudes mit der aktuellen Nutzung zu Bürozwecken baurechtlich zugelassen wurde. Das Vorhaben der Antragstellerin ist in dieser Form auch nicht nach § 63 LBO 2004 freigestellt. Denn für die konkret untersagte Nutzung bedürfte die Antragstellerin einer Befreiung von der Festsetzung im Bebauungsplan über die Art der baulichen Nutzung, die sie nicht hat und aus Rechtsgründen auch nicht bekommen kann. Ohne eine solche Abweichung bzw. Befreiung darf sie die Nutzung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 LBO aber gar nicht aufnehmen. Damit ist sie in derselben Situation wie derjenige, der zur Nutzungsaufnahme einer Baugenehmigung bedarf. Denn auch die von der Gemeinde zu erteilende Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 68 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 LBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB gehört zu den bauaufsichtlichen Zulassungen im Sinne des § 212a BauGB. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2006 - 3 S 906/06 -, ZfBR 2006, 689 = BauR 2006, 1862; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.2006 - 1 MB 13/06 -)

Keiner Bedeutung kommt auch in diesem Zusammenhang den von der Antragstellerin auf der Grundlage von § 63 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 im Rahmen des Freistellungsverfahrens eingereichten Plänen zu. Denn in diesen Plänen ist eine wesentlich andere Nutzung der Räume dargestellt und zwar sowohl im Erd- wie auch im Obergeschoss. So befinden sich ausweislich dieser Pläne im Erdgeschoss eine Schwimmhalle mit Sauna und Dusche, ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, ein separates Esszimmer, eine Küche, Diele und ein Gäste-WC. Tatsächlich gibt es in dem Gebäude indes im Erd- wie auch im Obergeschoss weder ein regelmäßig genutztes privates Schlafzimmer noch eine Küche, weil sich diese Räume ausschließlich im benachbarten und bewohnten Gebäude Straße 2 befinden. Auch das Obergeschoss wird deutlich anders als in den seinerzeit eingereichten Plänen genutzt.

Die untersagte Nutzung ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Das ergibt sich ohne weiteres aus den Ausführungen im Urteil vom 28.02.2007 – 5 K 2/06 -. Der bloße Umstand, dass die Antragstellerin gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die untersagte Nutzung nunmehr offensichtlich genehmigungsfähig sei. Auch wenn die Kläger im Verfahren 5 K 2/06 vor dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erlass der Nutzungsuntersagung haben, ändert das nichts daran, dass die Antragstellerin aus eigenem Entschluss und auf eigenes Risiko eine Nutzung aufgenommen hat, die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung unvereinbar ist.

Die faktische Aufnahme einer solchen Nutzung ist auch unter den Gesichtspunkten des Übermaßverbots und der Verhältnismäßigkeit kein sachliches Kriterium, das dem Erlass einer Nutzungsuntersagung entgegensteht.

Ist die von der Antragsgegnerin untersagte Nutzung formell illegal und materiell-rechtlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig, ist die Nutzungsuntersagungsverfügung offensichtlich rechtmäßig.

Da auch die Zwangsgeldbewehrung den Vorgaben des SVwVG entspricht, ist der Antrag ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das den Streitwert in der Hauptsache bestimmende Interesse an der Aufhebung der Nutzungsuntersagungen mit dem Jahreswert der Miete von Ersatzräumen zu veranschlagen ist, den die Kammer mit 24.000 Euro ansetzt. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

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