Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5 Ta 155/09

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 21. August 2009 - 8 Ca 242/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auf EUR 293.717,89 festgesetzt wird.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung vom 28. April 2009. Darüber hinaus beantragte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch über den 31. Mai 2009 hinaus fortbesteht, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 31. Mai 2009 hinaus für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. März 2012 das jeweils fällig werdende Bruttogehalt in Höhe von EUR 11.920,92 monatlich zu zahlen und dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 23. Juli 2009, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2009 geendet hat und der Kläger eine Sozialabfindung erhält. Darüber hinaus trafen die Parteien weitere Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.
Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert mit Beschluss vom 21. August 2009 auf EUR 283.717,89 festgesetzt. Es hat dabei für den Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1) den Wert nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) angesetzt und den allgemeinen Feststellungsantrag (Antrag zu 2) mit einem Monatsbezug bewertet. Für den auf die Feststellung der Vergütungspflicht für die folgenden 34 Monate gerichtete Antrag zu 3 hat das Arbeitsgericht den Nennwert der Feststellungsklage angesetzt, diesen jedoch um 30 vom Hundert gekürzt im Hinblick auf den bloß feststellenden Charakter des Antrags und die beiden Bestandsschutzanträge hinter diesem Antrag zurücktreten lassen. Den Antrag auf Erteilung des Zwischenzeugnisses hat das Arbeitsgericht ausweislich der Anhörung im Termin am 23. Juli 2009 mit EUR 10.000,00 bewerten wollen. Diesen hat das Arbeitsgericht aber zum Wert des Antrags zu 3 nicht hinzugerechnet.
Mit am 19. November 2009 beim Arbeitsgericht Ulm - Kammern Ravensburg - eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wurde vom Arbeitsgericht im Ansatz zutreffend festgesetzt. Die von der Beschwerde geführten Angriffe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Allerdings war von Amts wegen der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert letztlich auf EUR 293.717,89 festzusetzen, denn das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss den Antrag zu 4 (Erteilung eines Zwischenzeugnisses) nicht bewertet. Der vom Arbeitsgericht in der Anhörung der Parteien am 23. Juli 2009 in Aussicht gestellte Wert für den Antrag auf Erteilung des Zwischenzeugnisses von EUR 10.000,00 begegnet keinen Bedenken. Er ist allerdings mit dem Wert des Antrags zu 3 nach § 39 Abs. 1 GKG zusammen zu rechnen.
1. Ausgangspunkt der Wertfestsetzung für den Ausgangsrechtsstreit bildet der Kündigungsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 28. April 2009. Dieser ist gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend - ausgehend von einem monatlichen Verdienst von EUR 11.920,92 brutto - einen Quartalsbezug mit EUR 35.762,76 angesetzt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den allgemeinen Feststellungsantrag zwar mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet, diesen Antrag aber wegen wirtschaftlicher Teilidentität, nicht werterhöhend berücksichtigt (vgl. LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zitiert nach juris; 22. Juli 2009
- 5 Ta 23/09 -, zu II 2 der Gründe; 7. August 2009 - 5 Ta 43/09 -, zu II 1 der Gründe).
2. Der Antrag zu 3 ist in Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG n. F.) mit maximal dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung in Höhe von monatlich EUR 11.920,92 zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat jedoch in seine Berechnung lediglich den auf 34 Monate entfallenden Betrag angesetzt, weil nur die Feststellung der Lohnzahlungspflicht für 34 Monate mit der Klage verfolgt wurde und wegen des lediglich feststellenden Charakters des Antrags einen Abschlag von 30 vom Hundert vorgenommen und den Wert des Antrags damit zutreffend mit EUR 283.717,89 berechnet. Zwischen diesem Antrag und dem Kündigungsschutzantrag besteht wirtschaftliche Teilidentität, weshalb der höhere Feststellungsantrag zu 3 für die Wertfestsetzung maßgeblich ist.
a) Die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts hat in ständiger jahrelanger Rechtsprechung angenommen, dass beim Zutreffen von Bestandsschutzanträgen und Entgeltklagen, deren Erfolg unmittelbar von dem der Bestandsschutzklage abhängt, wirtschaftliche Teilidentität bestehen kann und deshalb die Werte nicht zu addieren sind, wohl aber der jeweils höhere Wert maßgeblich ist (LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2004 - 3 Ta 88/04 -; 27. Juni 2005 - 3 Ta 87/05 -; neuerlich 10. Juni 2009 - 3 Ta 83/09 -, zu II 3 der Gründe).
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b) An dieser Rechtsprechung hält die nunmehr für Streitwertsachen zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts nach neuerlicher Überprüfung ausdrücklich fest.
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aa) In der Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammern der Landesarbeitsgerichte wird die Frage der Bewertung von Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand sowohl Bestandsschutz- als auch davon abhängige Zahlungsanträge sind, unterschiedlich beurteilt. Einige Landesarbeitsgerichte gehen vom sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) betrachtend davon aus, dass eine Bewertung der Entgeltansprüche nicht erfolgt und diese den Wert grundsätzlich nicht erhöhen können (so etwa LAG Nürnberg 25. Juni 2007 - 1 Ta 101/07 - AE 2008, 153, zu II 3 a der Gründe; LAG Köln 29. Mai 2006 - 11 (14) Ta 110/06 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 283, zu II der Gründe; wohl auch ErfK/Koch 10. Auflage § 12 ArbGG Rn. 17).
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bb) Andere Landesarbeitsgerichte und Teile der Literatur gehen wie die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts (LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2004 - 3 Ta 88/04 -; 27. Juni 2005 - 3 Ta 87/05 -, neuerlich 10. Juni 2009 - 3 Ta 83/09 -, zu II 3 der Gründe) davon aus, dass im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 GKG n. F.) bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten sind, sondern auf den jeweils höheren abzustellen ist. Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände sei dabei dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage unmittelbar abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz 15. März 2006 - 2 Ta 51/06 -; 21. April 2008 - 1 Ta 65/08 -; 16. Januar 2009 - 1 Ta 229/08 - AE 2009, 156 [nur Leitsatz] zitiert nach juris, zu II 3 b der Gründe). Eine wirtschaftliche Teilidentität mit zusätzlich geltend gemachten Zahlungsansprüchen kommt lediglich für einen kongruenten Zeitraum von drei Monaten nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, so wie es sich aus der ausgesprochenen Kündigung ergibt, in Betracht. Insoweit sind der Wert des Kündigungsschutzantrages auf der einen und der Wert der geltend gemachten Zahlungsansprüche für den entsprechenden 3-Monats-Zeitraum auf der anderen Seite zu vergleichen und der höhere dieser beiden Werte der Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen. Darüber hinausgehende Zahlungsanträge (etwa für die Zeit ab dem vierten Monat nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind dagegen eigenständig zu bewerten, weil es insoweit an einer wirtschaftlichen Identität zu dem Kündigungsschutzantrag fehlt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch LAG Rheinland-Pfalz 21. Juli 2008 - 1 Ta 123/08 - zitiert nach juris, zu II 2 der Gründe; vgl. schon LAG Baden-Württemberg 12. Februar 1991 - 8 Ta 9/91 - JurBüro 1991, 1479; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Auflage § 12 Rn. 115; Hauck/Helml ArbGG 3. Auflage § 12 Rn. 28).
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cc) Die für die Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts hält an der Rechtsprechung der Kammer 3 ausdrücklich fest. Es ist der Gegenauffassung zwar zuzugeben, dass über diese Kombination von Klageanträgen der mit § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) bezweckte soziale Schutz nur noch unzureichend erreicht werden kann. Es mag wie vom Arbeitsgericht angenommen, die vom Gesetzgeber gewollte Begrenzung des Streitwertes auf ¼-Jahresbezug im Fall der Kombination von Bestandschutz und Zahlungsanträgen in gewissem Maße ins Leere gehen. Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Klage auf wiederkehrende Leistung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG n. F.) der dreifache Jahresbetrag in Ansatz kommt. Der daraus folgenden Verteuerung des Rechtsstreits kann aber nicht durch das Streitwertrecht begegnet werden. Es ist vielmehr im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber zu klären, ob der Rechtsanwalt bei seiner prozessualen Vorgehensweise die Kosteninteressen des Mandanten in ausreichendem Maße berücksichtigt hat. Mit dem Argument des Sozialschutzes oder des "Schutzbereichs der Norm" kann nach Auffassung der Beschwerdekammer die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) nicht generell und auf alle Bestandsstreitigkeiten ausgedehnt werden. Mit dieser Auffassung würde der Regelungsbereich des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) zu sehr ausgedehnt werden.
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c) Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass der Wert des Antrags zu 3 in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG n. F.) zu ermitteln ist. Mit dem Antrag wird die Feststellung begehrt, dass der Beklagte auch im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. März 2012 monatlich EUR 11.920,92 an den Kläger zu bezahlen hat. Dies ist eine Zeitspanne von 34 Monaten und damit unterhalb der Höchstgrenze des Drei-Jahres-Zeitraums. Das Arbeitsgericht hat von dem so ermittelten Wert von EUR 405.311,28 zu Recht einen Abschlag in Höhe von 30 vom Hundert vorgenommen mit dem Argument, dass es sich lediglich um einen Feststellungsantrag und noch nicht um den Zahlungsantrag handelt. Hieraus ergibt sich dann der Wert von EUR 283.711,89.
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d) Zu Recht hat das Arbeitsgericht dann den höheren Wert des Antrags zu 3 maßgeblich angenommen, da mit den beiden Anträgen zu 1 und 2 wirtschaftliche Teilidentität besteht.
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3. Das Arbeitsgericht hat jedoch übersehen, dass zu dem Wert für den Antrag zu 3 noch der Wert für das Zwischenzeugnis gemäß Antrag zu 4 hinzuzurechnen ist. Die konkrete Wertfestsetzung mit EUR 10.000,00 ist im Lichte der Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht orientiert sich insoweit offensichtlich und erkennbar an der Bezugsgröße des Monatseinkommens. Davon abzuweichen besteht kein Anlass. Allerdings ist der Antrag zu 4 mit den Bestandsschutzanträgen zu 1 und 2 ebenso wenig wirtschaftlich identisch wie mit dem Feststellungsantrag zu 3, weshalb eine Zusammenrechnung mit dem Wert des Antrags zu 3 gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu erfolgen hat. Hieraus ergibt sich der insgesamt festzusetzende Wert von EUR 293.717,89.
III.
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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
18 
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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