Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 6. Juli 2009 - 3 Ca 481/08 - abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 1.950,00 festgesetzt.
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Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte der Klägerin) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.
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Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Änderung eines der Klägerin am 31. Oktober 2007 erteilten Zeugnisses. Die Klägerin war in der Zeit vom 26. Juli 2004 bis zum 31. Oktober 2007 als Sachbearbeiterin in der Abteilung Einkauf der Beklagten zu einem durchschnittlichen Entgelt von EUR 1.950,00 brutto tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Veranlassung der Klägerin mit Ablauf des 31. Oktober 2007. Im Nachgang dazu kam es hinsichtlich der Erteilung des Arbeitszeugnisses für die Klägerin durch die Beklagte zu Meinungsverschiedenheiten. Zuletzt erhob die Klägerin mit am 31. Oktober 2008 eingegangenem Schriftsatz eine Zeugnisberichtigungsklage. Der Rechtsstreit endete in erster Instanz durch klagabweisendes Urteil vom 7. Mai 2009.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2009 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 500,00 festgesetzt. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens hat das Arbeitsgericht, nachdem die Akten dem Arbeitsgericht wieder zur Verfügung standen, mit Beschluss vom 28. Januar 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 hat das Landesarbeitsgericht um Klarstellung gebeten, für wen die Beschwerde geführt wird. Mit am 9. Februar 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Beschwerdeführer klargestellt, dass sie ausschließlich im eigenen Namen die Beschwerde führen.
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Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung für den Zeugnisberichtigungsantrag ist ermessensfehlerhaft und auf die Beschwerde hin zu korrigieren. Der Zeugnisberichtigungsantrag ist mit EUR 1.950,00 und damit nach der durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin zu bewerten. Die Wertfestsetzung hinsichtlich des Zeugnisberichtigungsantrags richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Bei dem Anspruch auf Berichtigung eines erteilten Zeugnisses handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist von der Beschwerdekammer nur auf Ermessensfehler zu prüfen. Solche sind vorliegend gegeben.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden vormals zuständigen Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg war eine Wertfestsetzung unter anderem für Zeugnisansprüche, die sich an der Bezugsgröße Monatseinkommen orientierte, ermessensfehlerhaft und unterlag deshalb selbst bei insoweit nicht geführter Beschwerde der Abänderung von Amts wegen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zu II 3 der Gründe). Nach dieser Rechtsprechung kam es bei der Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses auf das einzelfallbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an (§ 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO), da es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt. Fehlten Angaben der klagenden Partei zum Wert, war auf deren aus dem Akteninhalt ersichtlichen Interessen und darauf abzustellen, welche wirtschaftliche Bedeutung ein Zwischenzeugnis unter den zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) herrschenden Bedingungen hatte. Dabei war zu beachten, dass ein Arbeitnehmer, insbesondere in den Fällen eines Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schon wegen der Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits gehalten ist, im eigenen Interesse sich bald möglichst vorsorglich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, um seine wirtschaftliche Existenzsicherung zu gewährleisten. Dabei war weiter zu beachten, dass für die erforderlichen Bewerbungen der Arbeitnehmer eines Zeugnisses bedarf, wobei dessen Vorlage für einzelne Tätigkeitsgruppen und Berufszweige von unterschiedlicher Bedeutung sein mag. Jedenfalls trage die Vorlage eines Zeugnisses in der Regel dazu bei, die Bewerbung zu fördern und wenigstens ein Einstellungsgespräch zu erreichen. Hatte das Arbeitsgericht bei der Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht sein Ermessen im Sinne des § 3 ZPO betätigt, sondern war von dem aus Sicht der vormaligen Beschwerdekammer nicht sachgerechten Bewertungskriterium (Einkommen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis) ausgegangen, war eine fallgerechte Bewertung im Einzelfall durch die Beschwerdekammer selbst nachzuholen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zu II 3 der Gründe).
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2. Die seit Juni 2009 für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hält an dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Grundsätze der Bewertung eines Zeugnisanspruchs grundsätzlich fest, geht aber in ausdrücklicher Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwertes nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn das Arbeitsgericht sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gerade auch von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.
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a) Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses entstammt dem vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Der aus diesem Vertragsverhältnis erzielte Verdienst stellt, neben anderen Gesichtspunkten, einen besonders bedeutsamen Maßstab für die Ermittlung des Wertes eines Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden Ansprüche dar. Diese Bezugsgröße kann bei der Bewertung einzelner vermögensrechtlicher, nicht unmittelbar in Geld zu bewertender Ansprüche, nicht außer Betracht bleiben, denn das Monatseinkommen ist bei Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ein Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses.
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b) Das monatliche Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis ist auch ein geeigneter Bewertungsmaßstab, denn die wirtschaftliche Bedeutung eines Arbeitsverhältnisses hängt gerade auch von dem daraus erzielten monatlichen Einkommen ab. Dies gilt nach Auffassung der Beschwerdekammer auch gerade bezüglich des Anspruchs auf Erteilung eines Zeugnisses, das gerade auch dazu dienen soll, dass der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle findet.
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c) Daneben sprechen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für ein Anknüpfen an das Monatseinkommen. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts hat weitreichende Bedeutung für die Kosten des Rechtsstreits sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 63 GKG) als auch hinsichtlich der Vergütung der mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwälte (§ 32 RVG). Deshalb haben alle am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten ein Interesse daran, dass die Wertfestsetzung vorhersehbar und transparent erfolgt. Dies kann nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer am ehesten rechtssicher über eine Anknüpfung an das Monatseinkommen erreicht werden.
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3. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht seinen ihm nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zustehendes und auszuübendes Ermessen im konkreten Fall in nicht mehr beanstandungsfreier Weise ausgeübt. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung sich auf die vormalige Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts bezogen, die jedoch von der nunmehr zuständigen Kammer bereits aufgegeben wurde. Das Arbeitsgericht hat seinen unterhalb der Berufungsgrenze festgesetzten Wert damit begründet, dass die Klägerin ihre Zeugnisberichtigungsklage erst mehr als ein Jahr nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses eingereicht habe und nicht ersichtlich sei, dass das Zeugnis für die Klägerin noch eine besondere Bedeutung habe. Auch wenn man mit dem Arbeitsgericht davon ausgeht, dass die Bedeutung eines Zeugnisses und seine Berichtigung abnehmen, wenn der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung gefunden hat, kann damit die Bedeutung des Zeugnisses für die Zukunft der Klägerin derart gering bewertet werden. Die 1978 geborene Klägerin hat noch viele Jahre des Berufslebens vor sich und steht damit möglicherweise noch vor dem ein oder anderen Arbeitgeberwechsel in ihrem Berufsleben, bei denen sie auch das streitige Zeugnis wird vorlegen müssen. Auch hat die Klägerin mit ihrem Klageantrag zahlreiche Einzelformulierungen beanstandet, die dem Zeugnis eine deutlich bessere Gesamtbewertung verleihen. Ob diese Änderungswünsche begründet sind oder nicht, ist für die Bemessung des Streitwerts unerheblich. Der Zeitablauf zwischen der erstmaligen Erteilung eines Zeugnisses Ende Oktober 2007 und der Klageeinreichung am 31. Oktober 2008 ist kein tragfähiges Argument den Wert auf lediglich EUR 500,00 festzusetzen. Die Klägerin hat zunächst außergerichtlich versucht, von der Beklagten ein geändertes Zeugnis zu erhalten und nachdem dies nicht den erstrebten Erfolg hatte, den Klageweg beschritten.
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4. Die seit Juni 2009 zuständige Beschwerdekammer hat in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass eine starre Anbindung des Streitwertes an den Monatsbezug der jeweiligen klagenden Partei nach wie vor abgelehnt wird. Jedoch scheint es angezeigt darauf hinzuweisen, dass eine Wertfestsetzung deren erkennbares Ziel die Festsetzung eines Wertes unterhalb der Berufungsgrenze ist, der Bedeutung eines Zeugnisstreits nicht mehr gerecht wird. Mit der Änderung der Rechtsprechung und der damit einhergehenden Anlehnung der Bewertung zahlreicher aus dem Arbeitsverhältnis entstammender Ansprüche an das Monatsgehalt, will die Beschwerdekammer eine für alle Beteiligten des Wertfestsetzungsverfahrens notwendig rechtssichere, nachvollziehbare und transparente Wertfestsetzung gewährleisten.
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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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