Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 10 Sa 60/12

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg vom 25.04.2012, Az. 7 Ca 268/11 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer erhöhten monatlichen Leistungszulage für den Zeitraum April 2011 bis einschließlich Februar 2012.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.02.1984 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (Südwürttemberg-Hohenzollern) Anwendung.
Auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung vom 29.09.2008 wurde im Betrieb der Beklagten zum 01.03.2009 als Einführungsstichtag der Entgeltrahmentarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (im Folgenden ERA-TV) nach Maßgabe des Einführungstarifvertrages zum ERA-TV (im Folgenden ETV ERA) eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt der Kläger auf Basis des § 7 des ehemaligen Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages II der Metallindustrie Südwürttemberg Hohenzollern (im Folgenden LGRTV II) eine halbjährlich ermittelte Leistungszulage in Höhe von zuletzt 20,74 % des Tariflohnes.
Nachdem die Betriebsparteien vor diesem Einführungsstichtag keine Betriebsvereinbarung über die Auswahl und Ausgestaltung der Methoden zur Ermittlung des künftigen Leistungsentgelts entsprechend den Regelungen der §§ 14 ff ERA-TV abgeschlossen hatten, erfolgte seitens der Beklagten im Rahmen der Einführung des ERA-TV eine Umrechnung der bislang nach dem LGRTV II gewährten Leistungszulage nach Maßgabe der Regelungen in § 3.4.2 des ETV ERA. Der Kläger erhielt in der Folgezeit konstant eine monatliche Leistungszulage in Höhe von 19,43 %. Ob und in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit nach dem 01.03.2009 weiterhin halbjährlich Beurteilungen nach dem LGRTV II durchführte, ist zwischen den Parteien streitig.
Unter dem Datum des 10.11.2010 schlossen die Betriebsparteien auf Grundlage der §§ 14 ff ERA-TV eine zum 01.01.2011 wirksame Betriebsvereinbarung zum neuen ERA-Leistungsentgelt. In der Betriebsvereinbarung ist festgelegt, dass die Methode „Beurteilen" anhand des tariflich empfohlenen Systems gemäß Anlage 4 des ERA-TV zur Anwendung kommen soll.
Die in der Folgezeit seitens der Beklagten durchgeführte Beurteilung entsprechend dem tariflich empfohlenen System der Anlage A zu § 17.2.3 ERA-TV führte beim Kläger zu einer Reduzierung des Leistungsentgelts auf 8,57 %. Mit dem Kläger wurde ein Beurteilungsgespräch am 16.03.2011 durchgeführt, ein weiteres Gespräch erfolgte am 09.06.2011. Eine erneute Beurteilung erfolgte in dieser Zeit dagegen nicht. Nach Ablauf eines Jahres wurde der Kläger entsprechend § 17.2.5 ERA-TV - wieder beurteilt. Seither erzielt der Kläger ein Leistungsentgelt in Höhe von 11,79 %.
Die Parteien befinden sich im Wesentlichen im Streit darüber, ob die Beklagte dem Kläger nach § 17.2.7 ERA-TV die Gründe für das niedrigere Leistungsentgelt hätte mitteilen müssen und erst nach Ablauf von drei Monaten eine Verminderung des Leistungsentgelts nach erfolgter erneuter Beurteilung hätte vornehmen dürfen. Die Höhe der geltend gemachten Differenzlohnansprüche als solche ist zwischen den Parteien unstreitig.
§ 17.2.7 ERA-TV hat folgenden Wortlaut:
„Zeichnet sich eine Beurteilung des Leistungsergebnisses ab, die im Vergleich zur letzten Beurteilung zu einem niedrigeren Leistungsentgelt führt, so ist dies dem Beschäftigten unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit dieser sein Leistungsverhalten wieder entsprechend verbessern kann. Eine Verminderung des Leistungsentgelts ist frühestens drei Monate nach dieser Mitteilung möglich, wenn sich nach Ablauf dieser Frist auf Grund einer Beurteilung herausstellt, dass sich das Leistungsergebnis in der Zwischenzeit nicht wieder entsprechend erhöht hat."
10 
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte das Leistungsentgelt nach Maßgabe des § 17.2.7 ERA-TV nicht habe reduzieren können, zumal bereits zuvor auf der Grundlage des LGRTV II und auch in der Zeit nach dem 01.03.2009 Leistungsbeurteilungen zweimal jährlich erfolgt seien. Das nunmehr ermittelte Leistungsentgelt und die entsprechende Beurteilung fuße auf den bisherigen Beurteilungen nach dem LGRTV II, die auch nach dem 01.03.2009 auf Grundlage des LGRTV II erfolgt seien. Die bisherigen Beurteilungen seien daher nach Maßgabe des § 3.4.2 ETV-ERA bis zur Neureglung durch die Betriebsvereinbarung vom 10.11.2010 nicht außer Kraft gesetzt worden.
11 
Der Kläger hat beantragt,
12 
1. Die Beklagte wird verurteilt, 241,98 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 an den Kläger zu zahlen.
13 
2. Die Beklagte wird verurteilt, 252,24 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 an den Kläger zu zahlen.
14 
3. Die Beklagte wird verurteilt, 238,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 an den Kläger zahlen.
15 
4. Die Beklagte wird verurteilt, 239,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 an den Kläger zu zahlen.
16 
5. Die Beklagte wird verurteilt, 238,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 an den Kläger zu zahlen.
17 
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2011 weitere 236,18 EUR brutto und für den Monat Oktober 2011 weitere 248,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2011 zu zahlen.
18 
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 253,78 EUR brutto für den Monat November 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19 
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,57 EUR brutto für den Monat Dezember 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20 
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 249,63 EUR brutto für den Monat Januar 2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21 
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 248,04 EUR brutto für den Monat Februar 2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22 
Die Beklagte hat beantragt:
23 
Klageabweisung.
24 
In der Zeit nach ERA-Einführung sei das Leistungsentgelt nur als entsprechend umgerechneter und überführter Prozentsatz weiterbezahlt worden. Leistungsbeurteilungen zur Überprüfung seien in der Folgezeit nicht erfolgt. Die letzte Beurteilung nach dem alten LGRTV II sei am 01.01.2009 durchgeführt worden. Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger danach weiterhin nach dem LGRTV II beurteilt worden sei. Schon nach dem Wortlaut setze § 17.2.7 ERA-TV eine zuvor erfolgte Beurteilung voraus. Seit ERA-Einführung sei eine solche aber gerade nicht erfolgt, das Leistungsentgelt sei allein anhand der rechnerisch ermittelten Prozentwerte ausgezahlt worden. Entsprechend der Stellung der Norm sei auch erkennbar, dass es bei dieser um den „laufenden Betrieb" und nicht um die Neueinführung einer Betriebsvereinbarung gehe. Auch sei es Sinn und Zweck der Norm, den betroffenen Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, ein durch eigene Schuld verschlechtertes Leistungsergebnis innerhalb einer Karenzzeit wieder anzuheben. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, da sich die Leistung des Klägers insoweit nicht verschlechtert habe, sondern die Reduzierung des Leistungsentgeltes schlicht auf dem Umstand beruhe, dass ein neues Beurteilungssystem vereinbart worden sei, erstmals eine Beurteilung nach dem ERA-TV erfolgt sei und die seit ERA-Einführung gewährte prozentuale Leistungszulage allein aus der tarifvertraglich vorgesehenen Umrechnung folge. Mit ERA-Einführung und der Umrechnung seien demzufolge alle alten Leistungsbeurteilungen nach dem LGRTV II obsolet, da der LGRTV II mit Einführung des ERA-TV außer Kraft getreten sei und die neuen Beurteilungen auf einer völlig anderen Grundlage erstellt worden seien.
25 
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
26 
Dem Kläger stehe das von ihm monatlich geltend gemachte Leistungsentgelt zu, nachdem die Beklagte entgegen den Regelungen des § 17.2.7 ERA-TV dem Kläger keine Gelegenheit gegeben habe, sein Leistungsverhalten wieder entsprechend zu verbessern und nach Ablauf der Frist von 3 Monaten keine erneute Beurteilung erstellt habe. Die Regelung des § 17.2.7 ERA-TV finde auch dann Anwendung, wenn anfänglich auf der Grundlage des § 7 LGRTV II Leistungszulagen nach erfolgten Leistungsbeurteilungen gewährt worden sind, diese im Rahmen der ERA-Einführung nach Maßgabe des § 3.4.2.1 ETV ERA umgerechnet wurden und erst in der Folgezeit eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, die dann nach Auswahl der Methode „Beurteilen" und unter Bezugnahme auf das tariflich empfohlene System der Anlage 4 des ERA-TV die Ermittlung des Leistungsentgelts auf Grundlage entsprechender Leistungsbeurteilungen vorsehe.
27 
Gegen das der Beklagten am 04.05.2012 zugestellte Urteil hat diese am 21.05.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.07.2012 am 11.07.2012 begründet.
28 
Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass unter dem Begriff „letzte Beurteilung“ im Sinne des § 17.2.7 ERA-TV auch die vorangegangene Beurteilung nach dem nicht mehr gültigen Tarifvertrag ausreiche. Bei der Wortauslegung habe das Arbeitsgericht nicht das Wortverständnis der Tarifvertragsparteien berücksichtigt. Es sollte mit dem ETV-ERA ein Tarifwerk geschaffen werden, dass die gesamte bisherige Entgeltsystematik ablösen solle. Es sei ein scharfer Trennstrich zwischen der sogenannten alten und neuen Welt gezogen worden. Nicht berücksichtigt habe das Arbeitsgericht auch, dass zwischen der Leistungsentgeltbeurteilung nach § 7 LGR-TV 2 und der Leistungsentgeltbeurteilung im neuen System im Rahmen der ERA-Einführung der Prozentwert der Leistungsentgeltbeurteilung nach der „alten Welt“ im Rahmen der Regelüberleitung nach § 3.4.2 ETV-ERA umgerechnet worden sei. Bei dieser Regelüberleitung handle es sich um keine Beurteilung mehr. Tatsächlich sei ausgehend von der Leistungsentgeltbeurteilung von 20,7 % ein Wert von 19,42 % umgerechnet worden, sodass, würde man auf die Differenz der Leistungsentgeltbeurteilung abstellen, der Kläger die Differenz zwischen dem Leistungsentgelt im Dezember 2008 in Höhe von 20,7 und der Leistungsbeurteilung mit 8,57 % hätte geltend machen können. Eine Auslegung des tariflichen Gesamtzusammenhangs und die Stellung der Norm innerhalb des Tarifvertrages ergebe klar, dass die Regelung des § 17.2.7 ERA-TV auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung finde. Auch nach Sinn und Zweck komme die Anwendung der Norm auf die vorliegende Situation nicht in Betracht. Sinn und Zweck der Norm sei es, betroffenen Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, ein durch eigene Schuld verschlechtertes Leistungsbeurteilungsergebnis innerhalb des Karenzzeitraumes durch verbessertes Leistungsverhalten wieder anzuheben. Hierum gehe es vorliegend nicht. Vielmehr sei aufgrund eines neuen Beurteilungssystems ein neues Leistungsentgeltprozentergebnis festgelegt worden und nicht, weil sich die Leistung des Klägers verschlechtert habe. Im Übrigen würden sich die Leistungsentgeltbeurteilungsgrundsätze im LGR-TV 2 und dem ERA-TV erheblich unterscheiden. Hinzu komme, dass § 17.2.7 ERA-TV nur innerhalb eines geschlossenen Beurteilungssystems Anwendung finde und bei den weiter möglichen Methoden „Kennzahlenvergleich“ und „Zielvereinbarung“ vergleichbare Regeln nicht bestehen würden. Es sei im Vorfeld der Einführung gegenüber den Betriebsparteien immer wieder darauf hingewiesen worden, dass eine bereits zu ERA-Einführung wirksame Betriebsvereinbarung den positiven Effekt hätte, dass der sich ggf. vermindernde Durchschnitt im Rahmen der Ausgleichsbeträge abgesichert gewesen wäre. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass die Anwendung der Regelüberleitung zwar zunächst zu möglicherweise recht hohen Leistungsentgeltdurchschnitt führe, diese aber nach ERA-Einführung bei Abschluss einer erstmaligen Betriebsvereinbarung gerade nicht abgesichert gewesen seien. Dieser Umstand sei von den Tarifvertragsparteien während der Tarifvertragsverhandlungen als „Gleichgewicht des Schreckens“ bezeichnet worden.
29 
Es sei nicht zutreffend, dass nach der ERA-Einführung Leistungsbeurteilungen durchgeführt worden seien. Dies behaupte der Kläger zwar pauschal, ohne jedoch dies näher darzulegen und zu belegen. Entgegen der Auffassung würden die Leistungsentgeltsysteme nach den alten tariflichen Regelungen und unter der Geltung des ERA-TV mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten aufweisen. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2010 zum ERA-Nordrhein-Westphalen könne nichts hergeleitet werden. Die ERA-Systematik sei nicht identisch. Im Übrigen sei es in der BAG-Entscheidung allein darum gegangen, ob ein Arbeitgeber nach der ersten Beurteilung im neuen System nach der ERA-Einführung von der Nutzungsmöglichkeit der betrieblichen Gesamtsumme Gebrauch machen könne. Dort sei es um eine Kürzung der betrieblichen Gesamtsumme gegangen, während es im Falle des § 17.2.7 ERA-TV um die Veränderung eines Einzelanspruches gehe.
30 
Die Beklagte beantragt:
31 
Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg vom 25.04.2012 (7 Ca 268/11) abzuändern und die Klage abzuweisen.
32 
Der Kläger beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Richtig sei, dass die ERA-Einführung durch Betriebsvereinbarung vom 29.09.2008 erfolgt sei und nach der Leistungsbeurteilung Leistungsentgeltpunkte auf der Basis des § 3.4.2.1 ETV-ERA überführt worden seien. Gleichwohl seien bis zum 01.03.2011 halbjährlich Überprüfungen und Beurteilungen nach der Anlage A im Sinne von § 7.2. Abs. 1 LGR-TV II erfolgt. Das Arbeitsgericht habe auch § 17.2.7 ERA-TV nicht fehlerhaft angewandt. Das nach der tariflichen Umrechnung und anschließenden Überprüfung der Leistungsbeurteilung im Juni 2007, Dezember 2009, Juni 2010 und Dezember 2010 ermittelte Leistungsentgelt in Höhe von 90,43 % sei um 10,86 % höher als das 8,57 prozentige Leistungsentgelt aus der „Beurteilung“ vom 16.03.2011. Richtig sei, dass der ERA-TV eine neue Entgeltsystematik eröffnet habe. Beim Leistungsentgelt sei jedoch kein scharfer Trennstrich gezogen worden, vielmehr in Übergängen geregelt. Auch der alte LGR-TV II habe das Grundgehalt plus Leistungsentgelt vorgesehen. Die Methode „Beurteilung“ sei nicht eingeführt worden. Das Leistungsentgelt habe stets auf einer Beurteilung beruht. Die betrieblichen Bestimmungen zur Ermittlung des Leistungsentgelts seien zum 01.03.2009 nicht außer Kraft getreten, also beruhe das Leistungsentgelt weiterhin auf den Beurteilungen nach § 7 LGR-TV II. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Prozentwert auch nicht von 90,43 auf 8,57 aufgrund einer Umrechnung erfolgt, sondern weil die Beklagte Leistungsbeurteilungen im März 2011 vorgenommen habe, in der sie die Effizienz mit Null bewertet habe. Dies sei auch Gegenstand seiner Reklamation vom 21.03.2011 gewesen. Sowohl nach dem LGR-TV II als auch nach dem ERA-TV werde das Leistungsentgelt nach fünf vergleichbaren Kriterien ermittelt. Auch die erheblichen Änderungen des Entgeltsystems ERA Baden-Württemberg ändere nichts an der Vergleichbarkeit der Systeme. Gerade bei der Einführung des neuen Leistungsentgeltes, welches gleichfalls auf einer Leistungsbeurteilung des Arbeitgebers beruhe, bedürfe es der Regelung des § 17.2.7 ERA-TV. Die Vorschrift finde daher nicht nur innerhalb des in sich geschlossenen Beurteilungssystems Anwendung. Das Arbeitsgericht habe auch Sinn und Zweck der Regelung zutreffend erfasst.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die zulässige Berufung ist begründet. § 17.2.7 ERA-TV kommt bei der ersten Beurteilung nach dem neuen System nicht zur Anwendung.
I.
36 
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. den §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
37 
Der Kläger hat entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts keinen Anspruch auf Zahlung der bisherigen Leistungszulage.
38 
1. Ein Anspruch auf Zahlung nach § 17.2.7. ERA-TV ist nicht gegeben.
39 
a. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand bei Einführung von ERA-TV zum 1.3.2009 keine betriebliche Leistungsentgeltregelung im Sinne von § 3.4.2 ETV-ERA.
40 
Die Tarifvertragsparteien sind in § 3.4.1. ETV-ERA als Grundsatz davon ausgegangen, dass die Betriebsparteien vor Einführung des ERA-TV durch freiwillige Wahrung neue betriebliche Leistungsentgeltregelungen auf der Basis des ERA-TV vereinbaren, die mit der betrieblichen Einführung des ERA-TV wirksam werden. Eine solche freiwillige Betriebsvereinbarung ist im vorliegenden Fall vor Einführung des ERA-TV nicht abgeschlossen worden. Vielmehr haben die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung zum ERA-Leistungsentgelt erst am 10. November 2010 mit Wirkung ab 1. Januar 2011 abgeschlossen. Vereinbart haben die Betriebsparteien die Anwendung der Methode „Beurteilen“.
41 
Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte mit der Einführung des ERA-TV zum 1.3.2009 eine Überführung der bisherigen Leistungsentgeltprozesse vorgenommen hat nach § 3. 4.2 ETV-ERA. Dies hat beim Kläger dazu geführt, dass das bisherige Leistungsentgelt von 20,7 % nach den § 3.4.2 ETV-ERA vorgesehenen Schritten in ein Leistungsentgelt von 19,42 % umgerechnet wurde.
42 
Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe bisher bestehende betriebliche Leistungsentgeltregelungen fortgeführt und fortführen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Es bestand bereits keine betrieblichen Leistungsentgeltregelungen. Vielmehr erfolgten Beurteilungen vor Einführung von ERA-TV unstreitig nach dem LGRTV II. Bei diesen tariflichen Regelungen handelt es sich nicht um betriebliche Leistungsentgeltregelungen. Bereits deswegen kommt § 3.4.2 1.Absatz ETV-ERA nicht zur Anwendung. Der Kläger behauptet zwar, dass auch nach dem 1.3.2009 halbjährliche Beurteilungen stattgefunden hätten. Belegt durch einen entsprechenden konkreten Tatsachenvortrag und Vorlage entsprechender Leistungsbeurteilung ist dies jedoch nicht. Bei den vom Kläger aufgeführten Mitarbeitern J. und E. hat es unstreitig einen Wechsel der Tätigkeit gegeben verbunden mit einer Erhöhung der Entgeltgruppe. Ob dabei, wie der Kläger behauptet, eine Leistungsbeurteilung stattgefunden hat oder aber, wie die Beklagte behauptet, nur die Leistungszulage aufgrund der höheren Entgeltgruppe und dadurch höheren Anforderungen an den Mitarbeiter pauschal gekürzt wurde, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung.
43 
b. Zu den bei der erstmaligen Leistungsermittlung nach der Betriebsvereinbarung vom 10. November 2010 auf der Grundlage von ERA-TV kommt § 17.2.7 ERA-TV nicht zur Anwendung.
44 
Dies ergibt sich bei der gebotenen Auslegung der tariflichen Regelung nach Systematik und Sinn und Zweck.
45 
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Es ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen – ohne Bindung an eine Reihenfolge – weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 16.11.2011- 7 ABR 27/10 - NZA-RR 2011, 579).
46 
Der Wortlaut ist nicht eindeutig und spricht eher für die Auffassung des Klägers. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass es sich bei der „letzten Beurteilung“ um eine Beurteilung des Leistungsentgeltes nach Teil III ERA-TV handeln muss, und damit bei der Erstbeurteilung eine Verdienstsicherung nach § 17.2.7 S. 2 ERA-TV ausscheidet.
47 
Richtig ist, dass das zuletzt gezahlte Leistungsentgelt nicht der individuell bewerteten Leistung nach dem LGRTV II entspricht. Gleichwohl hat auch bei der Umrechnung der früheren individuellen Punktwerte nach § 3.4 ETV-ERA die zuvor individuell bewertete Leistung die umgerechnete Leistungszulage zumindest mitbestimmt, da diese auch an den jeweiligen Verdienstgrad und das bisherige Leistungsentgelt angeknüpft hat (so auch BAG v. 10.11. 2010 -5 AZR 603/09 - NZA-RR 2011, 184 zu den tarifvertraglichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen).
48 
Systematik und Sinn und Zweck von § 17.2 ERA-TV sprechen jedoch dafür, dass die Verdienstsicherung nach § 17. 2.7 an Beurteilungen des Leistungsergebnisses nach Teil III ERA-TV anknüpft.
49 
Die Tarifvertragsparteien haben in Teil III ERA-TV mit den §§ 14 bis 21 ein eigenständiges und vollständig neues System zum Leistungsentgelt geschaffen. Die tarifvertraglichen Regelungen enthalten insoweit keinen Bezug auf frühere betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen zum Leistungsentgelt. Weiter ist in § 24.2 ERA-TV ausdrücklich geregelt, dass die im Geltungsbereich geltenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge zum Stichtag der Einführung außer Kraft gesetzt werden. Die Überleitung auch zur Einführung eines neuen Leistungsentgeltes ist eigenständig und abgeschlossen im ERA-TV geregelt worden. Dieser enthält auch die Regelungen zur Sicherung des Einkommens und des Leistungsentgeltes.
50 
Geht man mit der Grundregel des § 3. 4.1 ETV-ERA davon aus, dass bei Einführung des ERA-TV bereits neue betriebliche Leistungsentgeltregelungen auf der Basis des ERA-TV vereinbart sind, kommt § 17.2.7. ERA-TV nicht zur Anwendung, weil der Ausgleich und die Verdienstsicherung für das Grundgehalt und die Leistungszulage/Leistungsentgelt nach § 4.2. ETV-ERA erfolgt. Unter Einbezug von Grundgehalt und Leistungsentgelt werden Beschäftigte ermittelt, die insgesamt bei der Einführung im alten System das EAR-Niveau unterschritten haben (§ 4.3. ETV-ERA Unterschreiter) und Beschäftigte, die im alten System das ERA-Niveau überschritten haben (§ 4.4. ETV-ERA Überschreiter). Überschreiter erhalten nach differenzierten Regelungen einen Ausgleichsbetrag, Unterschreiter einen sogenannten negativen Differenzbetrag. Eine Reduzierung des Leistungsentgeltes ist in diesem Fall über § 4 ETV-ERA abgesichert. In diesem Fall kommt bereits nach der Systematik § 17.2.7. ERA-TV erst bei der zweiten Leistungsbeurteilung nach ERA-TV zum Tragen. Bei dieser Systematik und Abgrenzung der Einführungsphase nach dem ETV-ERA und der Vergütung und Bewertung der Leistung nach ERA-TV muss es daher auch dann bleiben, wenn das Leistungsentgelt, welches zugleich Grundlage der Berechnung des individuellen ERA-Ausgleichsbetrag nach § 4 ETV-ERA ist. Wird erst nachträglich eine Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt abgeschlossen, ändert dies an der Systematik der Überleitung nichts.
51 
Zutreffend weist die Beklagte auch daraufhin, dass nach den Regelungen des ERA-TV die Ermittlungen des Leistungsentgeltes nicht nur nach der Methode „Beurteilung“, vielmehr auch über einen Kennzahlenvergleich oder Zielvereinbarungen möglich ist. Bei den beiden letzteren Methoden zur Ermittlung des Leistungsentgeltes scheidet eine Verdienstsicherung aus. Auch dies spricht dafür, dass sich die Regelungen zur Ermittlung des Leistungsentgeltes insgesamt auf die sogenannte „Neue Welt“ beziehen und die Überführung und Überleitung allein im ETV-ERA geregelt ist.
52 
Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zu einer nordrhein-westfälischen Sicherungsklausel (BAG v. 10.11. 2010 -5 AZR 603/09 - NZA-RR 2011, 184) nicht entgegen. Die Sicherungsklausel in § 10.10 Abs. 6 ERATV NRW knüpft an an die betriebliche Gesamtsumme der Leistungszulagen und kann auf die Regelung in § 17.2.7 ERA- TV in Baden-Württemberg nicht übertragen werden.
53 
2. Streitgegenstand dieser Entscheidung ist allein die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Fortzahlung des alten Leistungsentgeltes nach § 17.2.7. ERA-TV hat. Nicht betroffen von der Entscheidung ist die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf ein höheres Leistungsentgelt hat. Unstreitig hat der Kläger gegen die Ermittlung des Leistungsergebnisses nach § 18 ERA-TV reklamiert. Der insoweit vorgesehene Rechtsweg nach § 18.5. ERA-TV ist von dieser zu Entscheidung nicht betroffen.
III.
54 
Die Kosten des Rechtsstreits hat der unterliegende Kläger zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Gründe

 
35 
Die zulässige Berufung ist begründet. § 17.2.7 ERA-TV kommt bei der ersten Beurteilung nach dem neuen System nicht zur Anwendung.
I.
36 
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. den §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
37 
Der Kläger hat entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts keinen Anspruch auf Zahlung der bisherigen Leistungszulage.
38 
1. Ein Anspruch auf Zahlung nach § 17.2.7. ERA-TV ist nicht gegeben.
39 
a. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand bei Einführung von ERA-TV zum 1.3.2009 keine betriebliche Leistungsentgeltregelung im Sinne von § 3.4.2 ETV-ERA.
40 
Die Tarifvertragsparteien sind in § 3.4.1. ETV-ERA als Grundsatz davon ausgegangen, dass die Betriebsparteien vor Einführung des ERA-TV durch freiwillige Wahrung neue betriebliche Leistungsentgeltregelungen auf der Basis des ERA-TV vereinbaren, die mit der betrieblichen Einführung des ERA-TV wirksam werden. Eine solche freiwillige Betriebsvereinbarung ist im vorliegenden Fall vor Einführung des ERA-TV nicht abgeschlossen worden. Vielmehr haben die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung zum ERA-Leistungsentgelt erst am 10. November 2010 mit Wirkung ab 1. Januar 2011 abgeschlossen. Vereinbart haben die Betriebsparteien die Anwendung der Methode „Beurteilen“.
41 
Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte mit der Einführung des ERA-TV zum 1.3.2009 eine Überführung der bisherigen Leistungsentgeltprozesse vorgenommen hat nach § 3. 4.2 ETV-ERA. Dies hat beim Kläger dazu geführt, dass das bisherige Leistungsentgelt von 20,7 % nach den § 3.4.2 ETV-ERA vorgesehenen Schritten in ein Leistungsentgelt von 19,42 % umgerechnet wurde.
42 
Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe bisher bestehende betriebliche Leistungsentgeltregelungen fortgeführt und fortführen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Es bestand bereits keine betrieblichen Leistungsentgeltregelungen. Vielmehr erfolgten Beurteilungen vor Einführung von ERA-TV unstreitig nach dem LGRTV II. Bei diesen tariflichen Regelungen handelt es sich nicht um betriebliche Leistungsentgeltregelungen. Bereits deswegen kommt § 3.4.2 1.Absatz ETV-ERA nicht zur Anwendung. Der Kläger behauptet zwar, dass auch nach dem 1.3.2009 halbjährliche Beurteilungen stattgefunden hätten. Belegt durch einen entsprechenden konkreten Tatsachenvortrag und Vorlage entsprechender Leistungsbeurteilung ist dies jedoch nicht. Bei den vom Kläger aufgeführten Mitarbeitern J. und E. hat es unstreitig einen Wechsel der Tätigkeit gegeben verbunden mit einer Erhöhung der Entgeltgruppe. Ob dabei, wie der Kläger behauptet, eine Leistungsbeurteilung stattgefunden hat oder aber, wie die Beklagte behauptet, nur die Leistungszulage aufgrund der höheren Entgeltgruppe und dadurch höheren Anforderungen an den Mitarbeiter pauschal gekürzt wurde, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung.
43 
b. Zu den bei der erstmaligen Leistungsermittlung nach der Betriebsvereinbarung vom 10. November 2010 auf der Grundlage von ERA-TV kommt § 17.2.7 ERA-TV nicht zur Anwendung.
44 
Dies ergibt sich bei der gebotenen Auslegung der tariflichen Regelung nach Systematik und Sinn und Zweck.
45 
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Es ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen – ohne Bindung an eine Reihenfolge – weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 16.11.2011- 7 ABR 27/10 - NZA-RR 2011, 579).
46 
Der Wortlaut ist nicht eindeutig und spricht eher für die Auffassung des Klägers. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass es sich bei der „letzten Beurteilung“ um eine Beurteilung des Leistungsentgeltes nach Teil III ERA-TV handeln muss, und damit bei der Erstbeurteilung eine Verdienstsicherung nach § 17.2.7 S. 2 ERA-TV ausscheidet.
47 
Richtig ist, dass das zuletzt gezahlte Leistungsentgelt nicht der individuell bewerteten Leistung nach dem LGRTV II entspricht. Gleichwohl hat auch bei der Umrechnung der früheren individuellen Punktwerte nach § 3.4 ETV-ERA die zuvor individuell bewertete Leistung die umgerechnete Leistungszulage zumindest mitbestimmt, da diese auch an den jeweiligen Verdienstgrad und das bisherige Leistungsentgelt angeknüpft hat (so auch BAG v. 10.11. 2010 -5 AZR 603/09 - NZA-RR 2011, 184 zu den tarifvertraglichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen).
48 
Systematik und Sinn und Zweck von § 17.2 ERA-TV sprechen jedoch dafür, dass die Verdienstsicherung nach § 17. 2.7 an Beurteilungen des Leistungsergebnisses nach Teil III ERA-TV anknüpft.
49 
Die Tarifvertragsparteien haben in Teil III ERA-TV mit den §§ 14 bis 21 ein eigenständiges und vollständig neues System zum Leistungsentgelt geschaffen. Die tarifvertraglichen Regelungen enthalten insoweit keinen Bezug auf frühere betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen zum Leistungsentgelt. Weiter ist in § 24.2 ERA-TV ausdrücklich geregelt, dass die im Geltungsbereich geltenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge zum Stichtag der Einführung außer Kraft gesetzt werden. Die Überleitung auch zur Einführung eines neuen Leistungsentgeltes ist eigenständig und abgeschlossen im ERA-TV geregelt worden. Dieser enthält auch die Regelungen zur Sicherung des Einkommens und des Leistungsentgeltes.
50 
Geht man mit der Grundregel des § 3. 4.1 ETV-ERA davon aus, dass bei Einführung des ERA-TV bereits neue betriebliche Leistungsentgeltregelungen auf der Basis des ERA-TV vereinbart sind, kommt § 17.2.7. ERA-TV nicht zur Anwendung, weil der Ausgleich und die Verdienstsicherung für das Grundgehalt und die Leistungszulage/Leistungsentgelt nach § 4.2. ETV-ERA erfolgt. Unter Einbezug von Grundgehalt und Leistungsentgelt werden Beschäftigte ermittelt, die insgesamt bei der Einführung im alten System das EAR-Niveau unterschritten haben (§ 4.3. ETV-ERA Unterschreiter) und Beschäftigte, die im alten System das ERA-Niveau überschritten haben (§ 4.4. ETV-ERA Überschreiter). Überschreiter erhalten nach differenzierten Regelungen einen Ausgleichsbetrag, Unterschreiter einen sogenannten negativen Differenzbetrag. Eine Reduzierung des Leistungsentgeltes ist in diesem Fall über § 4 ETV-ERA abgesichert. In diesem Fall kommt bereits nach der Systematik § 17.2.7. ERA-TV erst bei der zweiten Leistungsbeurteilung nach ERA-TV zum Tragen. Bei dieser Systematik und Abgrenzung der Einführungsphase nach dem ETV-ERA und der Vergütung und Bewertung der Leistung nach ERA-TV muss es daher auch dann bleiben, wenn das Leistungsentgelt, welches zugleich Grundlage der Berechnung des individuellen ERA-Ausgleichsbetrag nach § 4 ETV-ERA ist. Wird erst nachträglich eine Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt abgeschlossen, ändert dies an der Systematik der Überleitung nichts.
51 
Zutreffend weist die Beklagte auch daraufhin, dass nach den Regelungen des ERA-TV die Ermittlungen des Leistungsentgeltes nicht nur nach der Methode „Beurteilung“, vielmehr auch über einen Kennzahlenvergleich oder Zielvereinbarungen möglich ist. Bei den beiden letzteren Methoden zur Ermittlung des Leistungsentgeltes scheidet eine Verdienstsicherung aus. Auch dies spricht dafür, dass sich die Regelungen zur Ermittlung des Leistungsentgeltes insgesamt auf die sogenannte „Neue Welt“ beziehen und die Überführung und Überleitung allein im ETV-ERA geregelt ist.
52 
Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zu einer nordrhein-westfälischen Sicherungsklausel (BAG v. 10.11. 2010 -5 AZR 603/09 - NZA-RR 2011, 184) nicht entgegen. Die Sicherungsklausel in § 10.10 Abs. 6 ERATV NRW knüpft an an die betriebliche Gesamtsumme der Leistungszulagen und kann auf die Regelung in § 17.2.7 ERA- TV in Baden-Württemberg nicht übertragen werden.
53 
2. Streitgegenstand dieser Entscheidung ist allein die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Fortzahlung des alten Leistungsentgeltes nach § 17.2.7. ERA-TV hat. Nicht betroffen von der Entscheidung ist die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf ein höheres Leistungsentgelt hat. Unstreitig hat der Kläger gegen die Ermittlung des Leistungsergebnisses nach § 18 ERA-TV reklamiert. Der insoweit vorgesehene Rechtsweg nach § 18.5. ERA-TV ist von dieser zu Entscheidung nicht betroffen.
III.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat der unterliegende Kläger zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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