Beschluss vom Berufsgericht für Heilberufe Köln - 32 K 1712/12.T

Tenor

Das in der Rüge der Antragsgegnerin vom 14.2.2012 verhängte Ordnungsgeld wird aufgehoben, soweit es den Betrag von 500,00 Euro übersteigt.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung zurückgewiesen.

Die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen zu ¼ der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Die Verfahrensgebühr wird auf 150,00 Euro festgesetzt.


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