Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 42-IV-20

Vf. 42-IV-20 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn R., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 7. Januar 2021 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 19. März 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 5. Dezember 2019 (14b StVK 373/19) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2020 (2 Ws 20/20), letzterer dem Be- schwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 19. Februar 2020. Der Beschwerdeführer ist derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht. Einen Antrag, die Kosten für den Kauf einer Brille in Höhe von ca. 250,00 EUR vom Überbrückungsgeld gemäß § 67 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294) begleichen zu können, lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 27. August 2019 ab. Hiergegen leitete der Beschwerdeführer ein gerichtliches Verfahren ge- mäß § 109 StVollzG (i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG) vor dem Landgericht Görlitz Au- ßenkammern ein und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Dezember 2019 wies das Landgericht Görlitz Au- ßenkammern Bautzen die Sachanträge zurück. Zugleich lehnte es den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Überbrückungsgeld dürfe nur unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 und 3 SächsSVVollzG verwendet werden (Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entlassung und Entschädigung von Opfern von Strafta- ten). Eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung stehe nicht bevor; eine Opferentschädi- gung sei nicht bezweckt. Der weitergehende Antrag, die Angelegenheit im Sinne einer Nor- menkontrollklage zu behandeln, sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil eine Ver- fassungswidrigkeit der Regelung des § 67 SächsSVVollzG nicht gesehen werde; insoweit folge die Kammer der Argumentation der Antragsgegnerin. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandes- gericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Februar 2020 als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zugleich wies es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde zurück. Der Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Ausgangsverfahren eine Verletzung der „landesrechtlichen Entsprechungen“ der Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 2 GG, der Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, die ihre Ergänzung in der Verletzung des Willkür- und Übermaßverbots sowie der Art. 37 und 38 SächsVerf fänden. Sowohl die An- tragsgegnerin als auch die Gerichte hätten das Wesensmerkmal des neu konzipierten Über- brückungsgeldes ignoriert und nicht die verfassungsrechtlichen Bindungen erkannt, die sich

3 im Hinblick auf den Wesensgehalt der Grundrechte ergäben. Der Kauf einer medizinisch notwendigen Brille diene nicht nur der Entlassung schlechthin, sondern auch der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit. Die gesetzlich normierte Dreiteilung in Haus-, Überbrückungs- und Eigengeldkonten sei aufgrund des Abstandsgebots auf den Prüfstand zu stellen. Mit diesen Regelungen seien vermeidbare Belastungen geschaffen worden, die weder in kausaler Bezie- hung zum Sicherungsauftrag stünden noch eine Rechtfertigung in sich trügen, für einen ord- nungsgemäßen Vollzug der Sicherungsverwahrung zu sorgen. Jenseits der sicheren Verwah- rung Untergebrachter gebe es keinen Grund, in das fiskalische Eigentum dieser Menschen einzugreifen. Ferner liege eine Verletzung von § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG vor, weil dem Beschwerdeführer weder ein Rechtsanwalt beigeordnet noch Prozesskostenhilfe gewährt worden sei. Es liege weder ein einfach gelagerter Sachver- halt vor noch sei davon auszugehen, dass hier nicht grundsätzliche Probleme schon im Geset- zesvollzug der Sicherungsverwahrung zu verorten seien. Darüber hinaus begehrt der Beschwerdeführer, die Angelegenheit „im Sinne einer Normen- kontrollklage“ zu behandeln, und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Der Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die angefochtenen Beschlüsse des Landge- richts Görlitz Außenkammern Bautzen und des Oberlandesgerichts Dresden richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; Beschluss vom 18. September 2017 – Vf. 96-IV-17; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers). Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend erkennen, aus welchen Gründen die Gerichte die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt haben könnten (vgl. hierzu Sächs- VerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-19). Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass durchweg schwierige ungeklärte Rechtsfragen vorlägen. Soweit er mit sei- ner Verfassungsbeschwerde – erstmals – eine unterbliebene Beiordnung eines Rechtsan- walts nach § 109 Abs. 3 StVollzG (i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG) rügt, hat er be- reits nicht dargelegt, den Rechtsweg erschöpft zu haben; ausweislich der vorgelegten An- trags- und Rechtsbeschwerdeschrift hat er weder eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG beantragt noch hat er im fachgerichtlichen Verfahren eine un- terbliebene Beiordnung gerügt. Ungeachtet dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die pauschale Erwägung, dass eine Beiordnung aufgrund des Rechtsschutz- und Un- terstützungsgebots zwingend geboten gewesen sei, ohne darzulegen, dass die Vorausset-

4 zungen der Vorschrift in seinem Fall vorliegen. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverlet- zung ist damit ebenfalls nicht aufgezeigt. 2. Soweit der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Prüfung des § 67 Abs. 2 SächsSVVollzG nicht im Rahmen einer – sich nicht aufdrängenden – Inzidentprüfung, sondern „im Sinne einer Normenkontrollklage“ begehrt, liegt ebenfalls kein zulässiger Antrag vor (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 – Vf. 32-IV-19 und Vf. 66-IV-19). III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl

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