Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 34-IV-21

Vf. 34-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dipl.-Ing. M., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 31. Mai 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 13. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz- Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), geändert durch Verordnungen vom 8. April 2021 (SächsGVBl. S. 362), 13. April 2021 (SächsGVBl. S. 442) und 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) (im Folgenden: Sächsische Corona-Schutz- Verordnung vom 29. März 2021) sowie gegen Allgemeinverfügungen der Landkreise und der Landeshauptstadt D., soweit danach der Zutritt zu bestimmten Einrichtungen des Einzelhan- dels nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests gestattet war. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 37 SächsVerf sowie des Gleichheits- grundsatzes. Er sei bereits im Februar 2021 gegen COVID-19 geimpft worden. Gleichwohl sei ihm am 9. und 10. April 2021 in D. und R. jeweils der Zutritt zu Geschäften des Einzel- handels trotz Vorlage des Impfausweises verwehrt worden, weil er keinen gültigen Corona- Test vorgelegt habe. Eine solche Vorgehensweise sei unverhältnismäßig. Lebensmittelge- schäfte oder Drogerien, in denen sich mehr Menschen aufhielten, könnten ohne einen entspre- chenden Test betreten werden. Die Durchführung eines zusätzlichen Corona-Tests trotz Imp- fung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht erschöpft (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). 1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbe- gehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS] m.w.N.).

3 2. Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er es unterlassen hat, vor Er- hebung der Verfassungsbeschwerde gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 im Wege eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 SächsJG vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht vorzugehen bzw. ge- gen einzelne Allgemeinverfügungen den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsge- richten zu beschreiten. Gründe, vom Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ausnahmsweise abzusehen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind von dem Beschwerdeführer weder dargetan worden noch sonst zu erkennen. Überdies genügt die Verfassungsbeschwerde auch nicht den Begründungsanforderungen nach § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss 10. September 2020; st. Rspr.). Das Vorbringen erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen, ohne substantiiert die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufzuzeigen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl

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