Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 26-IV-21
Vf. 26-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn E., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Stre- we, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 9. Juli 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 17. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit Schreiben vom 19. April 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Oberlandesge- richts Dresden vom 12. Februar 2021 (1 W 24/21), dem Beschwerdeführer nach eigenen An- gaben am 17. Februar 2021 zugegangen. Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen zugelas- sen. In einem bei der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen mehrere Beschuldigte geführten Er- mittlungsverfahren wegen Mordes (305 Js 58176/16) zeigte der Beschwerdeführer unter dem 21. September 2016 die Übernahme der Verteidigung des Beschuldigten D. (künftig: Ange- klagter) an. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Leipzig vom 1. Novem- ber 2017 (ER 10 Gs 3994/17) wurde er dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Nach Anklageerhebung wurde Frau Rechtsanwältin Dr. K. dem Angeklagten als weitere Pflichtverteidigerin zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet. Beide Pflichtverteidiger ver- traten den Angeklagten in den vor dem Landgericht Leipzig (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) ge- führten Hauptverhandlungen vom 16. bis 24. Mai 2018 und vom 7. Juni 2018 bis 6. August 2020. Im Hauptverhandlungstermin vom 6. August 2020 wurde die Hauptverhandlung ausge- setzt und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Unter dem 12. August 2020 zeigte sich Rechtsanwältin L. gegenüber dem Landgericht als (Wahl-)Verteidigerin des An- geklagten an. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 fragte das Landgericht bei allen Beteilig- ten an, ob es bei der Bestellung des Beschwerdeführers als notwendiger Verteidiger verblei- ben oder der Beschwerdeführer gemäß § 143a StPO entpflichtet und stattdessen Rechtsanwäl- tin L. bestellt werden solle. Der Beschwerdeführer und zwei Nebenklägervertreter traten einer Entpflichtung entgegen. Rechtsanwältin L. hingegen teilte dem Landgericht unter dem 16. Oktober 2020 mit, der Angeklagte habe ihr gegenüber erklärt, dass er nicht mehr vom Beschwerdeführer verteidigt werden möchte und die Verteidigung künftig von ihr und Rechtsanwältin Dr. K. geführt werden solle. Unter Bezug auf diesen Schriftsatz hob das Landgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) die Bestel- lung des Beschwerdeführers als notwendiger Verteidiger gemäß § 143a Abs. 1 StPO auf. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 5. Januar 2021 sofortige Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2021 führte die Staatsanwaltschaft aus, dem Pflichtvertei- diger stehe gegen die Aufhebung seiner Bestellung ein eigenes Beschwerderecht nicht zu; dem Schriftsatz des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass die sofortige Beschwer- de namens und in Vollmacht des Angeklagten eingelegt worden sei. Dem schlossen sich die Verteidigerinnen an; Rechtsanwältin L. legte darüber hinaus ein Schreiben des Angeklagten vor, in dem dieser erklärte, dass er nicht mehr vom Beschwerdeführer verteidigt werden wol- le. In der Stellungnahme vom 22. Januar 2021 stellte der Beschwerdeführer klar, dass die Be- schwerde für den Angeklagten eingelegt worden sei. Auf Nachfrage des Oberlandesgerichts beim Angeklagten legte Rechtsanwältin L. eine E-Mail sowie ein weiteres Schreiben des An-
3 geklagten vor, aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte nichts von der Beschwerde gewusst und diese nicht gewollt habe. Mit dem hier teilweise angegriffenen Beschluss vom 12. Februar 2021 verwarf das Oberlan- desgericht die sofortige Beschwerde „des vormaligen Pflichtverteidigers des Angeklagten“ als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei durch die angefochtene Entscheidung nicht selbst im rechtlichen Sinne beschwert. Für den Senat stehe fest, dass die sofortige Beschwerde nicht im Namen und mit Vollmacht des Angeklagten eingelegt worden und die Einlegung auch nicht nachträglich vom Angeklagten gebilligt worden sei; mithin sei der entpflichtete Verteidiger selbst Beschwerdeführer. Mit der – hier allein verfahrensgegen- ständlichen – Ziffer 2 dieses Beschlusses erlegte es dem Beschwerdeführer die Kosten „seines Rechtsmittels“ auf. Die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen die Kostenentschei- dung wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18. März 2021 (1 Ws 24/21) zurück. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 18, 28 SächsVerf und Art. 78 Abs. 2, 3 i.V.m. Art. 35 SächsVerf. Eine nachvollziehbare Begründung oder Angabe einer Gesetzesnorm, auf die der Senat seine Kostenentscheidung gestützt habe, sei dem Be- schluss vom 12. Februar 2021 nicht zu entnehmen; durch diese willkürliche, von sachfremden Erwägungen getragene Rechtsanwendung sei der Beschwerdeführer in seiner Berufsausübung unmittelbar verletzt. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege sei es hinzu- nehmen, dass ein Verteidiger für den Angeklagten auch dann Rechtsmittel einlege, wenn in- nerhalb sehr kurzer Fristen vorab keine Rücksprache genommen werden könne; hierzu sei ein gerichtlich bestellter Verteidiger verpflichtet. Es sei daher verfehlt, dem Verteidiger die Kos- ten eines im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen. Die pauschale Inbezugnahme des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO im Beschluss vom 18. März 2021 mache zudem deutlich, dass keinerlei Ermessensausübung stattgefunden habe. Im Übrigen hätten die gesetzlichen Voraus- setzungen für die Aufhebung der Beiordnung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger nicht vorgelegen; diese habe zudem im Widerspruch zur bisherigen obergerichtlichen Recht- sprechung gestanden. Das Oberlandesgericht habe dies nicht berücksichtigt und dadurch die Annahme verstärkt, der Beschwerdeführer habe aus eigenem Recht und unter Missachtung des öffentlichen Interesses zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrensverlaufs sofortige Beschwerde erhoben. Hinweise auf die beabsichtigte Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers habe der Senat unter Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens und das Gebot rechtlichen Gehörs nicht erteilt. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
4 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. a) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht hinreichend dargelegt. aa) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte ein- faches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehler- haftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfas- sung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sach- fremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208- IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Janu- ar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver- ständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver- ständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.). Willkür liegt dann vor, wenn eine of- fensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208-IV-20; Beschluss vom 10. Sep- tember 2020 – Vf. 113-IV-19 m.w.N.). bb) Der Vortrag des Beschwerdeführers zeigt nicht hinreichend auf, warum die – allein verfahrensgegenständliche – Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichts- punkt mehr vereinbar sein soll.
5 Er stellt insbesondere nicht dar, inwiefern die ausgesprochene Kostenfolge vor dem Hintergrund der – mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen – Entscheidung über die Unzulässigkeit der eingelegten sofortigen Beschwerde und den hierzu vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zum Willen des Angeklagten offensicht- lich unhaltbar sein soll. Eine hierfür erforderliche eingehende Auseinandersetzung mit der – einfach- und verfassungsrechtlichen – Rechtslage ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Der bloße Verweis auf die Nichtangabe einer Gesetzesnorm in der Ent- scheidung genügt insofern nicht, weil für die Kostenfolge bei einem unzulässigen Rechtsmittel die Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO offensichtlich einschlägig ist. Danach treffen die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels denjenigen, der es eingelegt hat; das gilt auch für den gegen den Willen des Beschuldigten han- delnden Verteidiger (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 2 StR 97/11 – juris; Nies- ler in: BeckOK StPO, Stand Januar 2021, § 473 Rn. 2; Maier in: Münchener Kom- mentar zur StPO, 1. Aufl., § 473 Rn. 43 m.w.N.). Es hätte Ausführungen dazu bedurft, inwiefern das Oberlandesgericht den Inhalt dieser Norm missdeutet haben soll. Vor diesem Hintergrund wird auch nicht erkennbar, dass die angegriffene Entschei- dung auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich diesbezüglich in bloßen Mutmaßungen dazu, das Oberlandesgericht habe den Be- schwerdeführer für künftige Verfahren disziplinieren wollen. cc) Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die Einschätzung des Oberlandesgerichts angreift, nicht der Angeklagte habe das Rechtsmittel eingelegt, sondern er selbst. Dass diese Entscheidung objektiv willkürlich gewesen sein könnte und deshalb auch die an- gegriffene Kostenentscheidung nicht habe rechtfertigen können, wird nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Schon zu der „obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte“, die dem Beschluss nach Auffassung des Beschwerdefüh- rers entgegenstehen soll, macht der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausfüh- rungen. Darüber hinaus begründet er auch nicht, warum das Oberlandesgericht entge- gen des vom Angeklagten zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachten Wunsches, nicht mehr vom Beschwerdeführer verteidigt zu werden, zwingend davon hätte ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer gleichwohl noch berechtigt gewesen war, Rechtsmittel für diesen einzulegen. b) Auch legt die Beschwerdeschrift eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) oder des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 78 Abs. 3 SächsVerf) nicht substantiiert dar. Eine solche Möglichkeit ist ange- sichts der – dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt bekannten – gesetzlichen Kos- tenregelungen und der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der übrigen Betei- ligten, die eine Einlegung des Rechtsmittels für den Angeklagten in Frage stellten und zu denen sich der Beschwerdeführer äußern konnte und geäußert hat, auch sonst nicht ersichtlich.
6 c) Schließlich führt der Beschwerdeführer zu einer möglichen Verletzung seines Grund- rechts aus Art. 28 SächsVerf nichts Näheres aus. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 1 W 24/21 1x (nicht zugeordnet)
- 05 Js 58176/16 3x (nicht zugeordnet)
- 10 Gs 3994/17 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 143a Verteidigerwechsel 2x
- 1 Ws 24/21 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 18, 28 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 35 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 2x
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 97/11 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 3 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 28 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)