Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 27-IV-21

Vf. 27-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Füßer & Kollegen, TRIAS, Martin-Luther-Ring 12, 04109 Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 9. September 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 18. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2021 (1 Ws 14/21). Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 2009 ein Grundstück in Z., dessen Belastung u.a. mit einer nicht im Altlastenkataster eingetragenen radioaktiven Kontamination zwei Jahre später durch Untersuchungen festgestellt wurde. Die Sanierungskosten belaufen sich laut Sanie- rungsplan auf etwa 40 Millionen EUR. Die Z. Energieversorgung GmbH (im Folgenden: ZEV GmbH) ist Eigentümerin eines angrenzenden sowie eines weiteren Grundstücks in „unmittel- barer Nachbarschaft“ zum Grundstück des Beschwerdeführers. Auch hier wurden Kontamina- tionen festgestellt. Die Sanierungskosten für diese beiden Grundstücke sollen sich nach An- gaben des Beschwerdeführers auf einen Betrag zwischen 30.000 EUR und 1.680.800 EUR belaufen. Aufsichtsratsvorsitzender der ZEV GmbH ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Oberbürgermeister der Stadt Z. Unternehmensgegenstand der ZEV GmbH ist die Energiever- sorgung von Privat- und Geschäftskunden. Der Beschwerdeführer erstattete am 25. Mai 2020 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zwickau wegen der Verletzung von Bilanzierungspflichten gegen die beiden Geschäftsführer der ZEV GmbH und gegen die seinerzeit amtierende Oberbürgermeisterin der Stadt Z. als Vorsitzende des Aufsichtsrates der ZEV GmbH. Nach seiner Auffassung habe die ZEV GmbH keine ausreichenden Rücklagen gebildet, um die Sanierungskosten für die Grundstü- cke zu tragen. Die Staatsanwaltschaft Zwickau gab das Ermittlungsverfahren an die für Wirtschaftsstrafsa- chen zuständige Staatsanwaltschaft Chemnitz ab. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (350 Js 21176/20) gab die Staatsanwaltschaft Chemnitz der Strafanzeige gegen die drei Beschuldigten nach § 152 Abs. 2 StPO keine Folge. Für eine Strafbarkeit wegen unrichtiger Darstellung nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB, lägen keine zu- reichenden Anhaltspunkte vor, die es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen ließen, dass eine verfolgbare Straftat vorliege. Der hiergegen vom Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 erhobenen Beschwerde gab der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 (13 Zs 1772/20) keine Folge und trat der Begründung der Staatsanwaltschaft Chemnitz bei. Der Beschwerdeführer beantragte am 14. Januar 2021 bei dem Oberlandesgericht Dresden die gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts. Mit angegriffenem Beschluss vom 16. Februar 2021 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag. Der Beschwer- deführer sei weder im Hinblick auf eine mögliche Straftat nach § 331 HGB noch auf eine sol-

3 che nach § 15a InsO antragsbefugt, weshalb der Antrag auf Klageerzwingung unzulässig sei. § 331 HGB diene allein dem Schutz der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit. Durch eine et- waige unrichtige Wiedergabe, Verschleierung oder Versicherung des Bildes der Verhältnisse der ZEV GmbH erfolge keine Einschränkung in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Beschwerdeführers. Auch aus einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO leite sich keine Verletzteneigenschaft des Beschwerdeführers her. Die Norm schütze zwar das Vermögen aller Personen, die rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zu einer Gesellschaft unterhalten oder aufnehmen wollen. Zwischen dem Beschwerdeführer und der ZEV GmbH bestünden jedoch lediglich nachbarschaftliche Beziehungen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Das Oberlandesge- richt habe durch ein zu enges Verständnis der Antragsbefugnis aus § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO die verfassungsrechtlichen Wertungen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf verkannt. Dabei gewähre Art. 38 Satz 1 SächsVerf selbst keine ma- teriellen Rechte, sondern setze deren Bestehen vielmehr voraus. Ein solches subjektives Recht läge hier im verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 3 Abs. 3 SächsVerf. Zwar wirke das Rechtsstaatsgebot grundsätzlich nur objektiv, jedoch mache das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für die vergleichbare Vor- schrift des Art. 20 Abs. 3 GG für die Fälle eine Ausnahme, bei denen der Vorwurf im Raum stehe, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen ha- ben. Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht das Rechtsstaatgebot „subjektiv-rechtlich aufgeladen“ und für die Erstatter von Strafanzeigen gegen Amtsträger ein eigenes Recht abge- leitet. Die Geschäftsführung der ZEV GmbH durch die Oberbürgermeisterin von Z. stelle sich als Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch eine Amtsträgerin dar. Dem Beschwerdefüh- rer als Erstatter einer Strafanzeige gegen die Oberbürgermeisterin wegen Handlungen als Aufsichtsratsvorsitzende der ZEV GmbH stehe daher ein Anspruch auf effektive Strafverfol- gung zu. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll

4 (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 3. De- zember 2020 – Vf. 198-IV-20; st. Rspr.). 2. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 38 Satz 1 SächsVerf durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden nicht dargetan. a) Die in Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgte Rechtsschutzgarantie gewährt dem Einzel- nen als Individualgrundrecht einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Be- reitstellung gerichtlicher Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und beinhaltet darüber hinaus die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Lage ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 – Vf. 93-IV-08; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 64-IV-18; st. Rspr.). Ausgehend von der in Art. 38 Satz 1 SächsVerf enthaltenen Systementscheidung für den Individualrechts- schutz setzt der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz die Verletzung eines subjektiv- öffentlichen Rechts voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, BVerfGE 84, 34 [49] m.w.N.; Huber in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 19 Abs. 4 Rn. 390 f.; Sachs in: ders., GG, 9. Aufl., Art. 19 Rn. 126 f.). b) Nach diesen Grundsätzen hat der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Art. 38 Satz 1 SächsVerf nicht aufgezeigt, der sich aus einem Verstoß des verfas- sungsrechtlich verankerten Anspruchs auf effektive Strafverfolgung ergibt. aa) Aus der Verfassung ergibt sich ein individuelles Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 54-IV-20 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Ja- nuar 2020 – 2 BvR 1763/16 – juris Rn. 34 ff. m.w.N.). Dies kann der Fall sein bei er- heblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden, sowie bei Delik- ten von Amtsträgern in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 – juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 – juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 23. März 2015 – 2 BvR 1304/12 – juris Rn. 13 f.; Be- schluss vom 15. Januar 2020 – 2 BvR 1763/16 – juris Rn. 35 ff.). Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verpflichtet den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen und ihn vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberech- tigten selbst nicht dazu in der Lage sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1975, BVerfGE 39, 1 [42]; Urteil vom 16. Oktober 1977, BVerfGE 46, 160 [164]; Urteil vom 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317 [356]; Beschluss vom 4. Februar 2010, BVerfGK 17, 1 [5]; BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 2 BvR 1550/17 – juris Rn. 38). In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1975, BVerfGE 39, 1 [36 ff.]; Beschluss vom 8. August 1978, BVerfGE 49, 89 [141 f.]; Beschluss vom 20. Dezember 1979, BVerfGE 53, 30 [57 f.]; Beschluss vom

5 29. Oktober 1987, BVerfGE 77, 170 [214]; Urteil vom 28. Mai 1993, BVerfGE 88, 203 [251]; Beschluss vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 145 [195]; Urteil vom 10. Ja- nuar 1995, BVerfGE 92, 26 [46]; Beschluss vom 27. Januar 1998, BVerfGE 97, 169 [176 f.]; Urteil vom 10. Februar 2004, BVerfGE 109, 190 [236]; Beschluss vom 2. Juli 2018 – 2 BvR 1550/17 – juris Rn. 38). bb) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich aus dieser Rechtsprechung ein umfassender, von der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte losgelöster An- spruch auf Verfolgung auch von solchen Straftaten ergeben soll, die ein Amtsträger im Zusammenhang mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben begangen haben soll, bei denen es sich nicht um Straftaten im Amt (§§ 331 ff. StGB) handelt. Dies kann der Fall sein bei Delikten, die ihrerseits (zumindest auch) dem Schutz zwar nicht von höchstpersönlichen Rechtsgütern, wohl aber von subjektiven Vermögensrechten die- nen und bei denen jedenfalls den in diesen Rechten Betroffenen ein Anspruch auf ef- fektive Verfolgung zustehen kann. Hier kann der jeweils in seinen Rechten Betroffene einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns durch Ver- folgungsverzicht entgegenwirken und den Anschein ausschließen, dass gegen Amts- walter des Staates weniger effektiv ermittelt wird. Jedenfalls folgt aus der vom Be- schwerdeführer herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – zumindest jenseits der Amtsdelikte – kein durch Art. 38 Satz 1 oder Art. 3 Abs. 3 SächsVerf garantierter, allgemeiner, von der Möglichkeit eigener Betroffenheit unab- hängiger Anspruch auf effektive Strafverfolgung in Fällen, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten be- gangen haben. Aus den Garantien des Art. 3 Abs. 3 SächsVerf folgt eine solche, mit der Verfas- sungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition ebenso wenig wie aus dem Rechtsstaatsgebot als Verfassungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002, BVerfGE 107, 59 [91]; Dreier in: GG, 3. Aufl., Art. 20 [Einführung] Rn. 12). Dass aus dem Rechtsstaatsprinzip allein kein subjektives Recht entnommen werden kann, wird bereits daran deutlich, dass es nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht zu den mit einer Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechten gehört (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. November 2006 – Vf. 31-IV- 16; Beschluss vom 26. Juni 2008 – Vf. 50-IV-08; Beschluss vom 27. August 2009 – Vf. 56-IV-09; Beschluss vom 26. November 2009 – Vf. 50-IV-09; vgl. auch zu Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2004, BVerfGE 112, 93 [106]; Be- schluss vom 25. Oktober 2005, BVerfGE 114, 371 [383]). Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann eine derartige „subjektiv-rechtliche Aufladung“ für das – mit der sächsischen Verfassung vergleichbare – Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes eben- falls nicht entnommen werden. Das Bundesverfassungsgericht leitet einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter für alle Fallgruppen aus der staatlichen Pflicht zum Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m.

6 Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG her (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 – juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 – juris Rn. 10 f.; Be- schluss vom 23. März 2015 – 2 BvR 1304/12 – juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. Ja- nuar 2020 – 2 BvR 1763/16 – juris Rn. 35 f.). Zwar begründet das Bundesverfas- sungsgericht einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei Delikten von Amtsträ- gern damit, dass ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Er- schütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen könne und in diesen Fällen bereits der Anschein vermieden werden müsse, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt werde oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 – juris Rn. 11; Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 – ju- ris Rn. 12; Beschluss vom 23. März 2015 – 2 BvR 1304/12 – juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 BvR 1763/16 – juris Rn. 39). Es betont aber stets, dass sich die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung auf das Tä- tigwerden aller Strafverfolgungsorgane beziehe, deren Ziel es sein müsse, eine wirk- same Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuel- len Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicher- zustellen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 – juris Rn. 13; Be- schluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 – juris Rn. 14; Beschluss vom 23. März 2015 – 2 BvR 1304/12 – juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 BvR 1763/16 – juris Rn. 41 m.w.N.). Eine „Versubjektivierung“ des Rechtsstaatsge- bots in der Form, dass für einen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter bei von (mögli- chen) Amtsträgern begangenen Delikten allein der (behauptete) Verstoß gegen eine beliebige Norm des Strafrechts ausreiche, ist dem nicht zu entnehmen. Das Bundes- verfassungsgericht setzt vielmehr für alle Fallgruppen eine bestimmte Rechtsgutsver- letzung (Leben, körperliche Integrität, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person) voraus und unterscheidet anschließend danach, ob es sich um eine erhebliche Straftat (unter Privaten) handelt, die dieser Rechtsgüter verletzen, ob die Opfer einer Straftat bezüglich der entsprechenden Rechtsgüter in einem besonderen Gewaltver- hältnis stehen oder ob es sich um ein Amtsträgerdelikt handelt, welches diese Rechts- güter schützt (zu Letzterem vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 BvR 1763/16 – juris Rn. 45). Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, so dass offen bleiben kann, inwieweit substantiiert dargelegt ist, dass die Beschuldigte die ihr vom Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten des Konkurs- und Wirtschaftsstrafrechts in Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe begangen ha- be. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

7 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl

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