Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 85-II-21 (e.A.)
Vf. 85-II-21 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Abgeordneten André Barth und weiterer 35 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages, alle Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. Michael Elicker, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 14. Oktober 2021 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2 Gründe: A. Die Antragsteller, 36 von 119 Mitgliedern des 7. Sächsischen Landtages, wenden sich mit am 21. September 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Antrag im Wege der ab- strakten Normenkontrolle gegen § 1 Abs. 2 Nr. 4 (gemeint Nr. 5) und § 3 Abs. 1 der Verord- nung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- und Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO) vom 24. August 2021 (SächsGVBl. S. 806) und begehren im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen. I. Die Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 wurde gestützt auf § 32 Satz 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, § 28a Abs. 1, 3, 6 IfSG i.V.m. § 7 Abs. 2 der Infekti- onsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist. Sie trat am 26. August 2021 in Kraft (§ 7 Abs. 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021) und mit Ab- lauf des 22. September 2021 außer Kraft (§ 7 Abs. 2 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021). Die für das hiesige Verfahren relevanten Vorschriften lauteten wie folgt: § 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Ein- richtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019. (2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 24. August 2021 (SächsGVBl. S. 815) gelten entsprechend: 1. – 3. (…) 4. § 4 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis), 5. § 4 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder, Geimpfte und Genese- ne) sowie 6. (…) § 3 Zutrittsbeschränkungen (1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht; ausgenommen sind 1. die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder und 2. Personen, die Kinder nach Nummer 1, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen begleiten.
3 2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenom- men wird. 3Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege. 4Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes entsprechende Hinweise anzubringen. 5Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, vorbe- haltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen für nichtschulische Veranstal- tungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, überdies nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommuna- len Vertretungskörperschaften, Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung, Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesund- heitsfürsorge der Bevölkerung dienen sowie Wahlen und Abstimmungen, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen si- cherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfekti- onsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Ober- flächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden. 6Unterschreitet die Sieben-Tage- Inzidenz den Schwellenwert von 35, gilt das Zutrittsverbot nach Satz 1 nicht für die Nutzung von Innen- und Außensportanlagen außerhalb der Unterrichts- und Betreu- ungszeiten, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter sicherstellt, dass Handreini- gungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume in Innensportanlagen vor der nächsten Nutzung durch die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gründlich gereinigt werden. (1a) – (5) (…) § 4 der in Bezug genommenen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 24. August 2021 (SächsGVBl. S. 815) lautete auszugsweise wie folgt: § 4 Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis (1) Für die Nachweise und Testpflichten gilt Folgendes: 1. Für den Impfnachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 3 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung. 2. Für den Genesenennachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 5 der COVID- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung. 3. Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht oder ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwen- dung. (2) – (4) (…) (5) 1Die Testpflichten gelten nicht für Personen 1. (…) 2. die nachweisen, a) dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder b) dass sie von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind. 2Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffe erfolgt ist, und 1. entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoff- dosen, die für eine vollständige Schutzwirkung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder 2. bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht.
4 3Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Be- scheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. 4Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) zeigen, das auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist. Nach dem zwischenzeitlichen Ablauf der Geltungsdauer der – ausdrücklich angegriffenen – Vorschriften der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 gelten die hier in Rede stehenden Verweisungsvorschriften und Zutrittsregelungen (Zutritt zum Schulgelände nur bei Testnachweis) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6, 7 bzw. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Sächsi- schen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademi- schen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinde- rung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- und Kita- Coronaverordnung – SchulKitaCoVO) vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 871) der Sache nach fort, wobei – zum Teil erhebliche – Änderungen vorgenommen wurden. Die Vor- schriften haben nunmehr folgenden Wortlaut: § 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Ein- richtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019. (2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 880) gelten entsprechend: 1. – 5. (…) 6. § 4 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis), 7. § 4 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder, Geimpfte und Genese- ne) sowie 8. (…) § 3 Zutrittsbeschränkungen (1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht 1. für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute Kinder, Schüle- rinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen begleiten, 2. wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird, 3. für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schüler- mitwirkung sowie für Eltern-Lehrer-Gespräche, 4. für die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder, 5. für die Kindertagespflege, 6. für die Nutzung von Innen- und Außensportanlagen außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 unterschreitet, sowie 7. vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten nicht für a) Wahlen und Abstimmungen,
5 b) Zusammenkünfte und Termine der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften, c) Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevöl- kerung dienen, sowie d) Zusammenkünfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung. 3Satz 2 Nummer 6 und 7 gilt mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen vor der nächsten Nut- zung durch die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gründlich ge- reinigt werden. Außensportanlagen müssen nicht gereinigt werden. (1a) – (5) (…) II. Die Antragsteller beantragen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, die angegriffenen Vorschriften der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 für verfassungs- widrig und nichtig zu erklären. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen Folgendes aus: 1. Ein generelles Schulbetretungsverbot gegenüber Jedermann – wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021 geregelt – sei nicht von der gesetzlichen Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG gedeckt und mit dem Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 1 Satz 2, Art. 3 SächsVerf unvereinbar. Eine Vorformung der für ein solches Verbot wesentlichen Ent- scheidungen durch den Gesetzgeber, die eine Grundrechtsabwägung einschließen müsste, sei nicht ersichtlich. 2. Die Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG sei angesichts der Schwere der betroffe- nen Grundrechte der Schüler (Grundrecht auf Bildung und verfassungsunmittelbare Schul- pflicht gemäß Art. 102 Abs. 1 SächsVerf, Datenschutzgrundrecht gemäß Art. 33 SächsVerf und Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) nicht be- stimmt genug, weil nicht vorhersehbar sei, dass hierdurch der Besuch einer nicht geschlosse- nen Schule für nicht ansteckungsverdächtige Schüler verboten werden könne. 3. Die Regelung in Form eines generellen flächendeckenden Schulbetretungsverbotes sei we- der mit dem Grundrecht auf Bildung noch mit der verfassungsrechtlich verankerten Schul- pflicht (Art. 102 Abs. 1 Satz 1, 2 SächsVerf) vereinbar. Die betroffenen Schüler würden vor die Alternative „Test“ oder „Ausschluss vom Präsenzunterricht auf unbestimmte Zeit“ ge- stellt. 4. Die nicht auf freier Willensentschließung beruhende Preisgabe eines Testergebnisses auf im Körper vorhandene Antikörper sei vom Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf erfasst. Der Staat trage die Verantwortung für diese Grundrechtsminderung, was einem direkten Grundrechtseingriff gleichzuachten sei. Eingriffe in das Grundrecht durch eine Verordnungsregelung seien überdies mit Blick auf das Zitierge- bot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf nicht möglich, solange der Gesetzgeber sie nicht durch Zitierung eröffne.
6 5. Der mittelbare Zwang zu einem Corona-Test, der mit einer Blutentnahme oder einer schmerzhaften Entnahme anderweitigen Körpersubstrates verbunden sei, stelle einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar. Auch wenn ein Abstrich lediglich im vorde- ren Nasenbereich erfolge, werde das Einführen eines Stäbchens in die Nase als sehr unange- nehm empfunden; in einigen Fällen komme es zu Schmerzen und leichten Blutungen. Aus häufigen Tests könne eine Reizung oder Verletzung der Nasenschleimhaut resultieren. 6. Die Regelungen sähen eine Ungleichbehandlung zwischen vollständig und nicht vollstän- dig geimpften Schülern vor, von der der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Bildungs- angebot abhängig gemacht werde. Insofern verstießen sie gegen den Gleichbehandlungs- grundsatz des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf und seien nicht zu rechtfertigen. a) Auf Seiten der nicht vollständig Geimpften seien praktisch alle Freiheitsrechte betroffen, die die Teilnahme am öffentlichen Leben verbürgten, vor allem die Menschenwürde. Die Pri- vilegierung vollständig Geimpfter errichte eine „Zweiklassengesellschaft“. Die ratio der an- gegriffenen Regelungen gehe dahin, jeden Bürger als potentiellen Gefährder der Gesundheit der Gesamtheit zu behandeln, solange er nicht vollständig geimpft sei. Nach derzeitiger wis- senschaftlicher Erkenntnislage könne nicht davon ausgegangen werden, dass geimpfte oder genesene Personen das Corona-Virus nicht weiter übertrügen. Eine Ungleichbehandlung zwi- schen Geimpften und Ungeimpften durch zusätzliche Erschwerungen könne daher erst dann gerechtfertigt werden, wenn tatsächlich und konkret eine Überlastung des Gesundheitssys- tems drohe. Hieran seien die belastenden Maßnahmen nach der Schul- und Kita- Coronaverordnung vom 24. August 2021 aber gerade nicht geknüpft. b) Die Eignung der Testpflicht sei besonders bei niedrigen Inzidenzwerten und bei Kindern zweifelhaft, weil die Aussagekraft der eingesetzten Antigen-Selbsttests gering sei. Der Anteil falsch positiver Tests sei insbesondere bei niedriger Vortestwahrscheinlichkeit (Prävalenz) hoch. Die Tests müssten zudem richtig durchgeführt werden; eine Anwendung in der Primar- stufe sei gänzlich ineffizient. c) Die Regelungen erzeugten einen unzulässigen Druck auf die Impfunwilligen, sich impfen zu lassen, um das Ziel einer „Herdenimmunität“ zu erreichen. Eine solche Herdenimmunität könne aber besonders vor dem Hintergrund der infektiöseren Delta-Variante gar nicht erreicht werden. Im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen die Antrag- steller, § 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Sie tragen diesbezüglich vor, das Hauptsacheverfahren erweise sich als offensichtlich begrün- det. Es widerspreche offensichtlich dem Schutzgehalt des Art. 18 i.V.m. Art. 14 SächsVerf, nicht ansteckungsverdächtige Menschen rechtlich schlechter zu stellen. Die Verpflichtung
7 einer Gruppe zur Durchführung eines in die körperliche Integrität eingreifenden Tests, dessen Ergebnis sensible Gesundheitsdaten sofort preisgebe, sei mit der Menschenwürde in Zusam- menwirken mit dem Grundrecht der Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Es widerspreche ferner offensichtlich dem Schutzgehalt des Art. 102 Abs. 1 SächsVerf, nicht ansteckungsverdächtige Schüler ohne tragfähige Rechtsgrundlage mit einem Schulbetretungsverbot zu belegen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei daher besonders dringlich. Die Menschenwürde streite im vorliegenden Fall für die Auflösung der Ungleichbehandlung in der Weise, dass die angegriffenen Regelungen außer Vollzug zu setzen seien. III. Der Sächsische Landtag und die Sächsische Staatsregierung haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Staatsregierung ist der Ansicht, mit Außerkrafttreten der angegriffenen Verordnung sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig geworden. Eine Rechtsnorm, die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung über einen Eilantrag bereits außer Kraft getreten sei, könne nicht mehr außer Vollzug gesetzt werden. Sie hält den Antrag jedenfalls für unbe- gründet. Die in Rede stehende Schultestpflicht führe als Gefahrerforschungseingriff nicht zu einem Eingriff in das bestehende Schulrechtsverhältnis. Aus der Verordnungsbegründung ergebe sich, dass die Testpflicht Teil eines übergreifenden Gesamtkonzepts sei. Das Grund- recht der Menschenwürde werde von vornherein nicht in seinem Schutzbereich berührt. Zu- lässig seien auch sog. (überwachte) Selbsttests, die im Vergleich zu Schnelltests oder PCR- Tests weniger invasiv seien. Diese seien jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet, ein kor- rektes Ergebnis zu erbringen; die Staatsregierung habe sich insofern im Rahmen ihres Beur- teilungsspielraums an die Erkenntnisse des nach § 4 IfSG besonders fachlich berufenen Ro- bert-Koch-Instituts halten dürfen. Die Testpflicht sei zur Infektionsbekämpfung geeignet, er- forderlich und auch nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig. Das Datenschutzgrundrecht sei hierdurch offensichtlich nicht verletzt, weil die Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung rechtmäßig sei. Schließlich liege keine offensichtliche Verletzung des Gleichbehandlungs- grundrechts vor. Die im Rahmen einer Folgenabwägung zu treffende Entscheidung müsse zu Lasten der Antragsteller ausfallen. B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Der am 21. September 2021 gestellte Eilantrag, der sich ausdrücklich allein auf Vorschriften der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 bezieht, ist am 22. September 2021 unzulässig geworden, weil mit Ablauf dieses Tages die von den Antragstellern angegrif- fenen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021) außer Kraft getreten sind (§ 7 Abs. 2 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021). Zwar können tauglicher Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle auch außer Kraft getretene Rechts-
8 vorschriften sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [77 f. Rn. 138]; Beschluss vom 12. Oktober 2010, BVerfGE 127, 293 [319]; Beschluss vom 15. Januar 2008, BVerfGE 119, 394 [410]). Da aber die vorläufige Außervollzugsetzung einer Rechtsnorm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur in die Zukunft hinein wirkt, muss es bei Erlass der einstweiligen Anordnung noch einen zeitlichen Anwendungsbereich für den Vollzug der in der Hauptsache mit einer abstrakten Normenkontrolle angegriffenen Vorschrif- ten geben. Dies ist hier indes nicht der Fall, denn die angegriffenen Testpflichten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, 5 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021 und Zutrittsbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021 galten nur bis zum 22. September 2021. Seither sind Testpflichten und Zugangsbeschränkungen in inhaltlich nicht nur unerheblich geänderter Form in § 1 Abs. 2 Nr. 6, 7 und § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO vom 21. September 2021 gere- gelt. Der Antrag richtet sich nicht auch auf die Außervollzugsetzung der – im Zeitpunkt des An- tragseingangs am 21. September 2021 bereits konkret absehbaren, weil von der Staatsregie- rung angekündigten – Nachfolgeregelungen. Eine Umstellung des Antrags ist seither – auch in Ansehung der Stellungnahme der Staatsregierung, die auf diesen Aspekt hingewiesen hat – nicht erfolgt. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag bestimmt, an den der Verfassungsgerichtshof gebunden ist. Es kann jedoch erforderlich sein, den Antrag anhand seiner Begründung auszulegen, wenn darin etwa die Verfassungswidrigkeit weiterer im Antrag nicht bezeichneter Normen thematisiert wird (SächsVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11). Dies ist hier indes nicht der Fall. Es liegt auch kein Fall einer Neufassung einer Norm vor, die, wenn ihr Inhalt im Wesentlichen gleich geblieben ist, ohne weiteres Gegenstand eines bereits eingeleiteten Normenkontrollver- fahrens wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, BVerfGE 110, 33 [44]); vielmehr ist mit der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 21. September 2021 eine vollständige Neuregelung erfolgt, bei der es eines Antrags bedarf, um auch die neue Normfassung in das anhängige Normenkontrollverfahren einzubeziehen (vgl. Rozek in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Juli 2020, § 76 Rn. 18). Dies gilt erst recht für ei- nen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung von Rechts- vorschriften, bei dem das Rechtsschutzziel mit Außerkrafttreten der ausdrücklich angegriffe- nen Vorschriften nicht mehr erreicht werden kann.
9 C. Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Erstattung der notwendigen Auslagen der Antragsteller ist nicht angemessen (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- IfSG § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite 1x
- § 7 Abs. 1 SchulKitaCoVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 2 SchulKitaCoVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 Nr. 6, 7 bzw. § 3 Abs. 1 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 28 Schutzmaßnahmen 2x
- Art. 3 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 102 Abs. 1 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 33 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 102 Abs. 1 Satz 1, 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 33 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 14 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 4 Aufgaben des Robert Koch-Institutes 1x
- BVerfGE 150, 1 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 127, 293 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 119, 394 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 Nr. 4, 5 SchulKitaCoVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 110, 33 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)