Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 72-IV-21
Vf. 72-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn R., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl am 10. November 2021 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 7. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung der Justizvollzugsanstalt B. vom 22. Februar 2021 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 2. März 2021 (14ag StVK 18/21) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2021 (2 Ws 242/21), dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 11. August 2021. Der Beschwerdeführer, der seit 2016 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan- stalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht ist, beantragte am 11. Dezember 2020 die Öffnung sämtlicher Unterkunftsbereiche während der Nachtzeit. Mit der angegriffenen Verfügung vom 22. Februar 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Den hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Juni 2021 als unbegründet zurück. In den Gründen führte es unter anderem aus, dass die Bewegungseinschränkung in der Nachtzeit gemäß § 11 Abs. 3 SächsSVVollzG zulässig und nicht unverhältnismäßig sei. Die Antragsgegnerin habe den ihr zustehenden Ermessensspiel- raum fehlerfrei ausgefüllt. Sie habe eine umfassende und nachvollziehbare Ermessensabwä- gung durchgeführt und der Ablehnung zugrunde gelegt. Die Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angefochtenen Be- schluss vom 5. August 2021 als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts „im Zusammenhang mit der Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 i.V.m. § 118 (neu: 109) Nr. 1 bis 5 SächsSVVollzG“, der allgemeinen Handlungsfreiheit, der „Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung“, des Ver- bots der Doppelbestrafung, des „Rechts auf ein faires Verfahren i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG“ und „die nicht sachgerechte Umsetzung des Resozialisierungsgebots (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) i.V.m. den Vorgaben im Sinne der Leitlinien nach § 66c StGB“. In diesem Kontext seien „Grundsätze nach Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ berührt und verletzt. Es erscheine zu- mindest möglich, dass mit der Vorschrift des § 11 Abs. 3 SächsSVollzG eine unbestimmte Norm erlassen worden sei. Weder die Antragsgegnerin noch die Gerichte hätten diese den Vorgaben des verfassungsrechtlich determinierten Abstandsgebotes entsprechend ausgelegt. Der Eingriff in seine Bewegungsfreiheit sei unverhältnismäßig. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin erschöpften sich in der Aufzählung von Szenarien, die sich aus der Öff- nung der Stationstüren während der Nacht ergeben könnten. Allerdings bestünden diese Ge-
3 fahren auch am Tage, ohne dass aus diesen Gründen die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werde. Personalmangel während der Nachtzeit könne aber nicht zur Rechtfertigung der Be- wegungseinschränkung herangezogen werden, weil der Vollzug der Sicherungsverwahrung „freiheitsorientiert“ ausgestaltet sein müsse. Die Antragsgegnerin dürfe nicht einseitig nur ihr Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt berücksichtigen. Das Oberlandesgericht hätte im Zuge der Fortbildung des Rechts die Frage, wo die Eingriffs- befugnis in sein Freiheitsgrundrecht bei gleichzeitiger Wahrung der Grundsätze der Verhält- nismäßigkeit ende, beantworten müssen. Schließlich sei § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG durch die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts verletzt. Der Beschwerdeführer begehrt darüber hinaus, eine Klärung herbeizuführen, ob nicht ergän- zende Regelungen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot erforderlich seien, die den offenbaren Unzulänglichkeiten des Rechtsschutzes nach den Vorschriften über die Rechtsbe- helfe gemäß des 14. Titels des Strafvollzugsgesetzes entgegenwirkten. Schließlich beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers). Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten auch insoweit, als diese nicht in der Verfassungsbeschwerdeschrift genannt sind, auf in der Verfassung des Freistaates Sachsen einschlägige Grundrechte bezieht, erschöpft sich dieses in allgemeinen Erwägungen zu den Anforderungen an die freiheitsorientierte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung und der Darlegung einer von den angegriffenen Entscheidungen ab- weichenden Rechtsauffassung, ohne sich mit den Entscheidungen und ihren Begründungen hinreichend substantiiert auseinander zu setzen. Weshalb die angegriffenen Entscheidungen den gerügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht gerecht werden sollen, ist nicht konkret dargetan. Insbesondere sind Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung des betroffenen Grundrechts oder aber auf einem Verstoß gegen das Willkürverbot beruhen, nicht aufgezeigt worden. Soweit der Beschwerdeführer eine unterbliebene Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG (i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG) rügt, beschränkt er sich auf die pau- schale Erwägung, dass eine Beiordnung aufgrund des Rechtsschutz- und Unterstützungsge-
4 bots zwingend geboten gewesen sei, ohne darzulegen, ob die Voraussetzungen der Vorschrift in seinem Fall vorliegen. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit ebenfalls nicht aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund ist die Herbeiführung einer Klärung bezüglich ergänzender Regelun- gen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot nicht geboten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Wahl
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Ws 242/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 3 SächsSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 3x
- Grundgesetz Artikel 1 1x
- Grundgesetz Artikel 103 1x
- § 11 Abs. 3 SächsSVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 20 1x
- § 28 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 110 Satz 2 SächsSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 114 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)