Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 70-IV-21

Vf. 70-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau S., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Papenmeier, Altchemnitzer Straße 16, 09120 Chemnitz, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 16. Juni 2022 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 30. August 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juni 2021 und den ihre Anhörungsrüge zurückwei- senden Beschluss vom 23. Juli 2021 (jeweils 17 W 347/21), welcher dem Verfahrensbevoll- mächtigten der Beschwerdeführerin nach dessen Angaben am 30. Juli 2021 zugegangen ist. Der Verfassungsbeschwerde liegt ein Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins zu Grunde. Die Erblasserin verstarb am 29. Dezember 2015. Mit gemeinschaftlichem Testament in Ge- stalt des sogenannten „Berliner Testaments“ vom 20. August 2011 hatten die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann zunächst die Beschwerdeführerin und ihre Schwester je zur Hälfte als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt. Mit weiterem gemeinschaftlichen Testament vom 20. März 2013 hatten die Erblasserin und ihr Ehemann nunmehr neben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester Herrn P. F. und Herrn F. F. als Schlusserben einge- setzt und verfügt, dass bereits vorhandene Testamente ungültig seien. Die Beschwerdeführerin beantragte am 2. Mai 2016 beim Amtsgericht Chemnitz – Nachlass- gericht – die Erteilung eines Erbscheins, der sie und ihre Schwester je zur Hälfte als Erbin der Erblasserin ausweise, weil sich die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 20. August 2011 richte. Das weitere gemeinschaftliche Testament vom 20. März 2013 sei wegen Testierunfähigkeit beider Ehegatten unwirksam. Hilfsweise beantragte die Beschwer- deführerin einen „Teilmindesterbschein“, welcher ihr und ihrer Schwester einen Erbteil zu jeweils mindestens einem Viertel ausweisen solle. Darüber hinaus bat sie darum, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen zu werden. Herr F. F. beantragte beim Nachlassgericht den Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen und einen Erbschein auszustellen, der ihn, Herrn P. F., die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als Erben zu je einem Viertel ausweise. Nach seiner Auffassung richte sich die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin und ihres Ehemannes vom 20. März 2013, weil diese – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht testier- unfähig gewesen seien. Das Amtsgericht wies – nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengut- achtens sowie durch Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und Pflegedo- kumentationen – den Erbscheinsantrag der Beschwerdeführerin einschließlich des Hilfsan- trags mit Beschluss vom 4. Mai 2018 (VI 537/16) zurück und begründete dies im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis für die Testierunfähig- keit des Ehemannes der Erblasserin nicht erbracht habe. Die Zurückweisung des Hilfsantrags wurde nicht begründet. Aufgrund der hiergegen gerichteten Beschwerde erließ das Amtsge- richt am 9. Oktober 2018 einen Nichtabhilfebeschluss. In der Folge verwies das Oberlandes- gericht Dresden die Sache mit Beschluss vom 25. Januar 2019 (17 W 1000/18) an das Amts-

3 gericht zurück. Es liege ein erheblicher Verfahrensfehler vor, weil eine weitere Beweiserhe- bung durch Zeugeneinvernahmen und die Einholung eines Ergänzungsgutachtens nicht er- folgt sei. Nach ergänzender Beweiserhebung half das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Mai 2021 nicht ab. In der Begründung führte es unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie der Aussagen der vernom- menen Zeugen aus, es stehe nicht fest, dass der Ehemann der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei. Das durch die Beschwerdeführerin vorgelegte Parteigutachten enthalte keine fundierten Anknüpfungstatsachen für eine andere Bewertung. Darüber hinaus nahm das Amtsgericht hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin Bezug auf die Gründe des Beschlusses vom 30. Oktober 2018. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 21. Juni 2021 zurück. In Bezug auf den Hauptantrag zweifle der Senat unter Würdigung der Zeugenaussa- gen und vorliegenden Gutachten an der durch die Beschwerdeführerin behaupteten Testierun- fähigkeit des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin. Das Gericht habe die abweichende Ansicht des durch die Beschwerdeführerin beauftragten Parteigutachters zur Kenntnis ge- nommen, erachte jedoch die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen als überzeugend. Auch unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens sei eine hinreichende Beantwortung der Beweisfragen erfolgt. Eine zusätzliche Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen bzw. eine nochmalige Vernehmung der Zeugen in dessen Gegenwart ver- spreche keinen Erkenntnisgewinn. Die Anhörungsprotokolle des Nachlassgerichts zu den Zeugenvernehmungen seien detailliert sowie gut verständlich und somit umfassend zur Grundlage der Auseinandersetzung des Sachverständigen mit der Beweisfrage in seinem Er- gänzungsgutachten gemacht worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei durch Ver- arbeitung der Schriftsätze ihres Verfahrensbevollmächtigten umfassend zur Kenntnis genom- men und gewürdigt worden. Weiterhin habe das Nachlassgericht den Hilfsantrag zu Recht zurückgewiesen, auch wenn hierzu keine Begründung erfolgt sei. Ein als solcher bezeichneter „Teilmindesterbschein“ sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Schließlich sei ein entsprechender Erbscheinsantrag bislang nicht in der erforderlichen Form gestellt worden, weil es an einer gemäß § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG hierfür erforderlichen Versicherung an Eides statt fehle. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2021 Anhörungsrüge zum Oberlandesge- richt, die mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 23. Juli 2021 zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Oberlandesgericht habe im Beschwerdeverfahren entschieden, ohne den Sachverständigen sowie die Beschwerdeführerin oder ihre Schwester persönlich angehört zu haben. Das Recht auf rechtliches Gehör gebiete, den Parteien auf Antrag die Ge- legenheit zur weiteren Erläuterung des Sachverständigengutachtens einzuräumen. Dem Ge- richt sei es in diesem Fall versagt, einem Antrag auf Erläuterung nur deshalb nicht nachzu- kommen, weil das Gutachten ihm überzeugend oder nicht weiter erörterungsbedürftig er- scheine. Die Einschätzungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen beruhten auf der

4 Annahme, dass zu wenige Tatsachen belegt seien, die eine Testierunfähigkeit stützten. Der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester sei jedoch nicht die Möglichkeit gegeben worden, ihre Wahrnehmungen im vollen Umfang zu schildern. Weiterhin habe das Oberlandesgericht den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, ohne sich inhaltlich mit ihrem Vor- trag auseinanderzusetzen. Insoweit habe der Senat mit seinem Beschluss vom 21. Juni 2021 eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2021 über diesen nicht entschieden habe. Das Oberlandesgericht hätte ihr die Möglichkeit einräumen müssen, den Antrag entsprechend der Rechtsauffassung des Senats gerichtet auf die Erteilung eines Teilerbscheins zu ändern und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat die Ge- legenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Be- schluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2021 wendet, fehlt der Verfassungsbe- schwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts- verletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30 f.; Be- schluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9). Vorliegend ist eine eigen- ständige Beschwer durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anhörungs- rüge weder dargetan noch ersichtlich. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2021 richtet, ist diese unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entge- gensteht. a) Der in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidia- rität verlangt von dem Beschwerdeführer, dass er alle bestehenden Möglichkeiten nut- zen muss, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 20-IV-20; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Dies bedeutet, dass über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehen- den prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden müssen, um die Korrektur der gel-

5 tend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. August 2005 – 1 BvR 219/05 – juris Rn. 7). b) Eine solche Möglichkeit besteht hier. Die Beschwerdeführerin kann ihr eigentliches Rechtsschutzziel der Feststellung als Miterbin zur Hälfte mittels der Erbenfeststel- lungsklage erreichen. Der Ausgang des Erbscheinsverfahrens entfaltet keine präjudizi- elle Wirkung im Hinblick auf den Streit um das Erbrecht zwischen den Erbprätenden- ten, weil dem Erbschein keine Rechtskraftwirkung zukommt und er jederzeit nach § 2361 BGB eingezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 – IV ZR 135/08 – juris Rn. 12-14). Die Erbenfeststellungsklage ist vor den Zivilgerichten zu erheben und führt zu einem streitigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung. Für den Fall des Erfolges einer solchen Klage bestünde die Möglichkeit, auf dieser Grundlage einen neuen Erbschein zu beantragen (vgl. HessStGH, Beschluss vom 12. August 2020 – P.St.2689 – juris Rn. 31). Die Erbenfeststellungsklage ist nicht nur in den Fällen vorrangig, deren Ge- genstand die inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens ist, sondern auch, wenn Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 17. August 2021 – Vf. 84-VI-20 – juris Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 1 BvR 1060/20 – juris Rn. 5). Die Beschwerdeführerin könnte in diesem Zusammenhang erneut auf die aus ihrer Sicht notwendigen Beweis- erhebungen hinwirken, ohne dass die im Erbscheinsverfahren niedergelegten Beweis- ergebnisse Bindungswirkung entfalteten (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 17. August 2021 – Vf. 84-VI-20 – juris Rn. 32-33; HessStGH, Beschluss vom 12. August 2020 – P.St.2689 – juris Rn. 43). Anhaltspunkte dafür, dass dies für die Beschwerdeführerin unzumutbar ist, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine Unzumutbarkeit folgt insbesondere nicht aus der Dauer des Erbscheinsverfahrens (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 29. August 2005 – 1 BvR 219/05 – juris Rn. 9). Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin die Zurückweisung ihres Hilfsantrags durch das Oberlandesgericht rügt. Auch die – mit lediglich hilfsweise gestelltem An- trag – begehrte Feststellung als Erbin zu (mindestens) einem Viertel kann mit der Er- benfeststellungsklage erreicht werden, zumal es eines Rückgriffs auf diesen Hilfsan- trag nicht bedarf, soweit die Beschwerdeführerin im Erbenfeststellungsverfahren mit ihrem Hauptantrag auf Feststellung als Miterbin zur Hälfte obsiegte. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

6 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kühlborn gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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