Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 43-IV-22 (e.A.)

Vf. 43-IV-22 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn Dr. S., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl und den Richter Dirk Kirst am 14. Juli 2022 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2 G r ü n d e : I. Mit seinem am 4. Juli 2022 zugleich mit einer Verfassungsbeschwerde bei dem Verfassungs- gerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 13. Juli 2022 er- gänzten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Antragsteller gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ge- sellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID- 19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 274), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 394). Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022 trat am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt bis zum 16. Juli 2022 (§ 7 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO besteht die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund- Nasen-Schutzes in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller die Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf. Zwar könne eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. In der Vergangenheit habe die Verwaltungsge- richtsbarkeit jedoch bereits zu Maßnahmen im Rahmen der Sächsischen Corona-Schutz- Verordnung entschieden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht halte eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für verhältnismäßig. Es sei deswegen davon auszu- gehen, dass eine Klageerhebung auf dem Verwaltungsrechtsweg offensichtlich und wahr- scheinlich aussichtslos wäre. Dem Antragsteller entstünde ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Zum einen sei zu erwarten, dass die Klage abgewiesen werde, zum anderen wäre dies mit einem erheblichen Zeitverzug verbunden. Der Antragsteller nutze den öffentlichen Personennahverkehr in Sachsen regel- mäßig für Fahrten zur Arbeit und auch in der Freizeit. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers sei insofern eingeschränkt, als er – trotz eines gültigen Beförderungsvertrages – den öffentlichen Personennahverkehr nicht spontan ohne einen Mund-Nasen-Schutz nutzen könne. Da die Regelungen bereits in Kraft seien, damit den Antragsteller in seinen Grund- rechten unverhältnismäßig beschränkten und der Verordnungsgeber nicht erkennen lasse, die angegriffene Vorschrift alsbald außer Kraft zu setzen, sondern aller Voraussicht nach weiter zu verlängern, beantrage er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 15 Sächs- VerfGHG. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 weist der Antragsteller ergänzend darauf hin, dass die von ihm angegriffene Vorschrift bereits in früheren Verordnungen geregelt gewesen sei und – jedenfalls implizit – der Normenkontrolle durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht un- terlegen habe.

3 Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hält die dem An- trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde we- gen fehlender Rechtswegerschöpfung für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Eu- ropa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den in der Besetzung nach § 15 Satz 1 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. De- zember 2021 – Vf. 131-IV-21 [e.A.]), ist unzulässig. Der Antragsteller hat den auch im ver- fassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Ver- fassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 36-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 1 BvQ 73/20 – juris; Beschluss vom 16. Mai 2020 – 1 BvQ 55/20 – juris Rn. 4; Beschluss vom 10. April 2020 – 1 BvQ 26/20 – juris Rn. 3; Be- schluss vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 – juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zu § 90 Abs. 2 BVerf- GG) nicht beachtet (1.). Auch genügt sein Vorbringen den Begründungsanforderungen nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (2.) nicht. 1. Der Antrag wird dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Verfahren nicht gerecht (§ 27 Abs. 2 SächsVerfGHG). Danach sind Betroffene auch bei einem Vor- gehen gegen abstrakt-generell wirkende Beschränkungsmaßnahmen zunächst gehalten, zumutbare Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu nutzen (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 2. Juli 2020 – 1 BvQ 73/20 – juris Rn. 1; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 – juris Rn. 11 ff.). a) Der Antragsteller hat die ihm zumutbare Möglichkeit, gegen die Sächsische Corona- Schutz-Verordnung im Wege einer Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG und eines Eilrechtsschutzverfahrens gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorzugehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. November 2020 – Vf. 203-IV- 20 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 69-IV-20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. April 2020 – 1 BvR 829/20 – juris Rn. 9). Damit könnte, wie andere beim Sächsischen Oberverwal- tungsgericht entschiedene Eilverfahren gegen die Sächsische Corona-Schutz- Verordnung belegen (vgl. etwa SächsOVG, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 B 55/22 – juris; Beschluss vom 6. Januar 2022 – 3 B 454/21 – juris; Beschluss vom 30. De- zember 2021 – 3 B 451/21 – juris; Beschluss vom 23. März 2021 – 3 B 78/21 – juris; Beschlüsse vom 29. April 2020 – 3 B 138/20, 3 B 144/20, 3 B 145/20, 3 B 146/20, 3 B 147/20 – juris), zeitnah und effektiv (Eil-)Rechtsschutz gewährt werden. Umstände, unter denen ein solches Vorgehen ausnahmsweise nicht abverlangt werden kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 – 1 BvQ 47/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 18. April 2020 – 1 BvR 829/20 – juris Rn. 10 f.; Beschluss

4 vom 9. April 2020 – 1 BvR 802/20 – juris Rn. 1, 8; Beschluss vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 – juris Rn. 4), sind nicht erkennbar. Insbesondere hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht bislang – soweit ersichtlich – nicht unter Würdigung des ak- tuellen Standes des Pandemiegeschehens und des jüngsten wissenschaftlichen Er- kenntnisstandes über die von dem Antragsteller angegriffene Vorschrift und die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Zwar hat das Sächsische Oberverwal- tungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2021 – 3 B 355/21 – entschieden, dass die dort angegriffene Maskenpflicht voraussichtlich einer Überprüfung anhand des Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) standhalten wird. Allerdings be- traf die Entscheidung die Pflicht von Schülern zum Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes während des Schulbesuchs und damit erkennbar eine andere Situation. Auch die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungs- gerichts aus den Jahren 2020/21 (Beschluss vom 29. April 2020 – 3 B 140/20 – juris; Beschluss vom 26. November 2020 – 3 B 386/20 – juris; Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 3 B 428/21 – juris) betrafen die Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbe- deckung beim Aufenthalt in Schulgebäuden bzw. in öffentlich zugänglichen Verkehrs- flächen von geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten. Sie berücksichtigten weder das derzeit vorherrschende Pan- demiegeschehen noch die spezifischen Gegebenheiten im Rahmen der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Sie schließen deshalb eine ergebnisoffene Bewer- tung der nunmehr angegriffenen Maskenpflicht – auch mit Blick auf den weitgehen- den Wegfall von Schutzmaßnahmen in anderen Bereichen – nicht aus. b) Eine Entscheidung ist auch nicht ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG geboten. Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Sache kommt nicht in Be- tracht (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 9. Juni 2020 – 1 BvR 1230/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 990/20 – juris Rn. 12; Beschluss vom 24. April 2020 – 1 BvR 900/20 – juris Rn. 6). Insbesondere wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtli- che Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen beantworten könnte; die fachgerichtliche Prüfung reicht zudem über die dem Verfassungsgerichts- hof mögliche Prüfung hinaus (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 36- IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 19. November 2020 – Vf. 203-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 59- IV-20 [HS]). Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Antrag- steller durch das Erfordernis, zunächst das Sächsische Oberverwaltungsgericht anrufen zu müssen, ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Der pauschale Ver-

5 weis auf einen erheblichen Zeitverzug bis zu einer Entscheidung genügt hierfür nicht. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gewährt effektiven Eilrechtsschutz. 2. Der Antrag genügt darüber hinaus auch den Begründungsanforderungen gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht. a) Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG kann der Verfassungsge- richtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG gehört deshalb die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 – juris Rn. 4) und deren Erlass daher oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 2 BvE 2/20 – juris Rn. 19). b) Gemessen hieran zeigt der Antragsteller nicht auf, dass ihm durch ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens schwere Nachteile im Sinne des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen. Das Antrags- vorbringen stellt insoweit einzig darauf ab, der Verordnungsgeber lasse erkennen, die angegriffene Vorschrift nicht außer Kraft setzen, sondern die Geltungsdauer verlän- gern zu wollen. Indes ist nicht konkret dargelegt, welche Belastungen für den Antrag- steller damit einhergehen, bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens während der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einen Mund-Nasen- Schutz tragen zu müssen. Das bloße Berufen auf den mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Grundrechtseingriff genügt – auch in Ansehung des Umstandes, dass die angegriffene Maskenpflicht bereits seit geraumer Zeit besteht – den Anforde- rungen an eine substantiierte Darlegung der Eilbedürftigkeit nicht. III. Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung einstimmig durch Beschluss nach § 15 Satz 1 SächsVerfGHG getroffen. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Kirst

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