Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 42-IV-22 (HS)

Vf. 42-IV-22 (HS) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbschwerde des Herrn Dr. S., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 18. August 2022 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 4. Juli 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen und mit Schreiben vom 13. Juli 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsminis- teriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCorona- SchVO) vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 274). Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022 trat am 1. Mai 2022 in Kraft und galt bis zum 16. Juli 2022 (§ 7 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO vom 26. April 2022). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 26. April 2022 bestand die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Verkehrsmitteln des öffentlichen Per- sonennahverkehrs. Nach dem zwischenzeitlichen Ablauf der Geltungsdauer der – ausdrück- lich – angegriffenen Vorschrift besteht ausweislich der nachfolgenden Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung vom 12. Juli 2022, die am 17. Juli 2022 in Kraft trat und bis zum Ablauf des 10. September 2022 gilt (vgl. § 7 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO vom 12. Juli 2022), die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sächs- CoronaSchVO unverändert fort. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf. Zwar könne eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. In der Vergangenheit habe die Verwaltungsgerichtsbarkeit jedoch bereits zu Maßnahmen im Rahmen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung entschieden. Das Säch- sische Oberverwaltungsgericht halte eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes für verhältnismäßig. Es sei deswegen davon auszugehen, dass eine Klageerhebung auf dem Verwaltungsrechtsweg offensichtlich und wahrscheinlich aussichtslos wäre. Dem Beschwerdeführer entstünde ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Zum einen sei zu erwarten, dass die Klage abgewiesen wer- de, zum anderen wäre dies mit einem erheblichen Zeitverzug verbunden. Der Beschwerdefüh- rer nutze den öffentlichen Personennahverkehr in Sachsen regelmäßig für Fahrten zur Arbeit und auch in der Freizeit. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers sei inso- fern eingeschränkt, als er – trotz eines gültigen Beförderungsvertrages – den öffentlichen Per- sonennahverkehr nicht spontan ohne einen Mund-Nasen-Schutz nutzen könne. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 weist der Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass die von ihm angegriffene Vorschrift bereits in früheren Verordnungen geregelt gewesen sei und – jedenfalls implizit – der Normenkontrolle durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht un- terlegen habe. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Ver- fassungsgerichtshof durch Beschluss vom 14. Juli 2021 (Vf. 43-IV-22 [e.A.]) abgelehnt.

3 Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hält die Verfas- sungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität verfas- sungsgerichtlicher Verfahren nicht gerecht wird (§ 27 Abs. 2 SächsVerfGHG). 1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 114-IV-21 [HS]/115-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Ja- nuar 2021 – Vf. 213-IV-21 [HS]/214-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20; Beschluss vom 31. Mai 2020 – Vf. 34-IV-21; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; st. Rspr). 2. Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er von der Möglichkeit, ge- gen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung im Wege einer Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG und eines Eilrechtsschutzverfah- rens gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorzugehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Novem- ber 2020 – Vf. 203-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 69-IV-20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. April 2020 – 1 BvR 829/20 – juris Rn. 9), keinen Gebrauch gemacht hat. Damit könnte, wie andere beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedene Eilverfahren gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung belegen (vgl. etwa SächsOVG, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 B 55/22 – juris; Beschluss vom 6. Januar 2022 – 3 B 454/21 – juris; Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 3 B 451/21 – juris; Beschluss vom 23. März 2021 – 3 B 78/21 – juris; Beschlüsse vom 29. April 2020 – 3 B 138/20, 3 B 144/20, 3 B 145/20, 3 B 146/20, 3 B 147/20 – juris), zeitnah und effektiv (Eil-)Rechtsschutz gewährt werden. Der Beschwerdeführer kann – unabhängig davon, ob eine nachträgliche Klärung der Ver- einbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle im Hinblick auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen und zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 26. April 2022 noch möglich ist (vgl. insoweit SächsOVG, Beschluss vom 9. März 2022 – 3 C 57/21 – juris) – jedenfalls die nunmehr geltende, inhaltsgleiche Regelung in § 3 Abs. 2

4 Satz 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO auf dem verwaltungsgerichtlichen Wege überprüfen lassen. a) Umstände, unter denen ein solches Vorgehen ausnahmsweise nicht abverlangt werden kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 – 1 BvQ 47/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 18. April 2020 – 1 BvR 829/20 – juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 9. April 2020 – 1 BvR 802/20 – juris Rn. 1, 8; Beschluss vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 – juris Rn. 4), sind nicht erkennbar. Insbesondere hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht bislang – soweit ersichtlich – nicht unter Würdigung des ak- tuellen Standes des Pandemiegeschehens und des jüngsten wissenschaftlichen Er- kenntnisstandes über die von dem Beschwerdeführer angegriffene Vorschrift und die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Zwar hat das Sächsische Ober- verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2021 – 3 B 355/21 – ent- schieden, dass die dort angegriffene Maskenpflicht voraussichtlich einer Überprüfung anhand des Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) standhalten wird. Al- lerdings betraf die Entscheidung die Pflicht von Schülern zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes während des Schulbesuchs und damit erkennbar eine andere Situati- on. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aus den Jahren 2020/21 (Beschluss vom 29. April 2020 – 3 B 140/20 – juris; Beschluss vom 26. November 2020 – 3 B 386/20 – juris; Be- schluss vom 9. Dezember 2021 – 3 B 428/21 – juris) betrafen die Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung beim Aufenthalt in Schulgebäuden bzw. in öffent- lich zugänglichen Verkehrsflächen von geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten. Sie berücksichtigten weder das derzeit vorherrschende Pandemiegeschehen noch die spezifischen Gegebenheiten im Rahmen der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Sie schließen deshalb eine ergebnisoffene Bewertung der nunmehr angegriffenen Maskenpflicht – auch mit Blick auf den weitgehenden Wegfall von Schutzmaßnahmen in anderen Bereichen – nicht aus. b) Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG) ist nicht veranlasst. Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Sache kommt nicht in Be- tracht (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 9. Juni 2020 – 1 BvR 1230/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 990/20 – juris Rn. 12; Beschluss vom 24. April 2020 – 1 BvR 900/20 – juris Rn. 6). Insbesondere wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrecht- liche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen beantwor- ten könnte; die fachgerichtliche Prüfung reicht zudem über die dem Verfassungsge- richtshof mögliche Prüfung hinaus (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021

5 – Vf. 114-IV-21 [HS]/115-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS]). Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Be- schwerdeführer durch das Erfordernis, zunächst das Sächsische Oberverwaltungsge- richt anrufen zu müssen, ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Der pauschale Verweis auf einen erheblichen Zeitverzug bis zu einer Entscheidung genügt hierfür nicht. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gewährt effektiven Eil- rechtsschutz. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Betka gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Kühlborn gez. Schurig gez. Strewe

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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