Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 14-IV-23
Vf. 14-IV-23 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau K., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Ines Große, Stephanstraße 8, 04103 Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke Brosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu- rig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 23. Mai 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 3. April 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ausla- genentscheidung im Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Grimma vom 24. Januar 2023 sowie gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Grimma vom 21. Februar 2023 (jeweils 1 OWi 165 Js 2704/23). Nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) war die Teilnahme an einer nicht ortsfesten Ver- sammlung oder einer solchen, die die zulässige Teilnehmerzahl überschritt, bußgeldbewehrt (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d SächsCoronaNotVO). Dieser Bußgeldtatbestand entfiel zwar mit der Neufassung von § 22 Abs. 2 SächsCoronaNotVO durch die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 12. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1311), die am 13. Dezember 2021 in Kraft trat. Er wurde aber mit Art. 1 Nr. 2 Buchst. a der Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam- menhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 13. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1322) als § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f SächsCoronaNotVO erneut aufgenom- men; diese Änderungsverordnung trat nach deren Art. 2 am 13. Dezember 2021 um 18:00 Uhr in Kraft. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bußgeldbescheid des Landkreises L. vom 29. März 2022 (S22000205) eine Geldbuße von 250 EUR wegen eines Verstoßes gegen die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung festgesetzt. Ihr wurde vorgeworfen, am 13. Dezember 2021 in der Zeit von 19:04 Uhr bis 20:12 Uhr an einer öffentlichen Versammlung in Form eines Auf- zuges teilgenommen zu haben. Die Versammlung habe die zulässige Höchstteilnehmerzahl von zehn Personen überschritten sowie die Vorgabe einer ortsfesten Versammlung missach- tet. Mit ihrem Einspruch vom 13. April 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei die Verkündung der Korrektur der Verordnung zu der im Bußgeldbescheid angegebenen Zeit unbekannt gewesen. Das Amtsgericht Grimma stellte mit Beschluss vom 24. Januar 2023 das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein und sah in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Kosten- und Auslagenentscheidung davon ab, die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin der Staatskasse aufzuerlegen.
3 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Gehörsrüge nach § 33a StPO. Sie sei zu der Abwei- chung von der gesetzlichen Regel zur Auslagenerstattung gemäß § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht angehört worden; zudem sei der Beschluss ohne jegliche Begrün- dung gefasst worden. Sie habe bereits vorgetragen, dass die Verordnung, gegen die verstoßen worden sein solle, erst mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung wirksam geworden und ihr die Kenntnisnahme der äußerst kurzfristigen Änderung nicht möglich gewesen sei. Eine Handlung könne als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt gewesen sei, bevor die Handlung begangen worden sei. Geset- ze und Verordnungen müssten den Tag des Inkrafttretens bestimmen, dies könne frühestens der Folgetag sein. Überdies sei nicht ersichtlich, dass sie tatsächlich gegen Kontaktverbote verstoßen habe, d.h. konkret, ob die Anzahl von zehn Personen überschritten und hierbei der Abstand von 1,50 m nicht eingehalten worden sei. Vielmehr ergebe sich aus der Akte der ent- lastende Umstand, dass die Polizei nicht dreimal rechtmäßig aufgefordert habe, die Schutz- maßnahmen einzuhalten bzw. auseinanderzugehen. Das Gericht habe jedwede Befassung mit den vorgebrachten Argumenten unterlassen, sodass nicht ausgeschlossen sei, dass sich dieses von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen stehe in Widerspruch zu § 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO und sei willkürlich. Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 21. Februar 2023 wies das Amtsgericht die Gehörsrüge zurück. Zwar sei mit Ablauf des 12. Dezember 2021 eine Verordnung in Kraft getreten, mit der die bloße Teilnahme „nicht mehr strafbar“ gewesen sei. Diese Verordnung sei aber nach Feststellung des Fehlers am 13. Dezember 2021 um 15:00 Uhr neu gefasst und die Teilnahme wieder als Ordnungswidrigkeit aufgenommen worden. Die neue Verordnung sei am 13. Dezember 2021 um 18:00 Uhr im Gesetzblatt und im Internet veröffentlicht wor- den. Anders als von der Verteidigung behauptet, sei die korrigierte Fassung nicht erst mit Ab- lauf des 13. Dezember 2021 in Kraft getreten, sondern mit der Veröffentlichung um 18:00 Uhr. Dies ergebe sich so ausdrücklich aus der Verordnung. Es komme nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin gegen Kontaktverbote und den einzuhaltenden Mindestabstand verstoßen habe, weil der Vorwurf ausschließlich auf Teilnahme an einer nichts ortsfesten Versammlung und einer solchen mit mehr als zehn Teilnehmern laute. Eine Weiterführung des Verfahrens hätte daher nach den in der Akte befindlichen Beweismitteln zu einer Verurteilung der Be- schwerdeführerin geführt, weshalb die Kostenentscheidung zu Recht ergangen sei und die Rüge erfolglos bleibe. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, der Unschuldsvermutung aus Art. 15 SächsVerf, des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 78 Abs. 3 SächsVerf und der Versammlungsfreiheit aus Art. 23 SächsVerf. Eine Hand- lung könne nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung vor der Begehung der Handlung gesetzlich bestimmt gewesen sei. Die Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 13. Dezember 2021 habe erst ab dem 14. Dezember 2021 entsprechende Wirkungen entfalten können. Es mangele bereits an der notwendigen rechtzeitigen Verkündung samt Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt. Die Veröffentlichung um 18:00 Uhr hinter einer Bezahlschranke genüge nicht. Die Kostenauferlegung habe zu unterbleiben, weil bereits aus Rechtsgründen kein Tat-
4 verdacht vorgelegen haben könne. Darüber hinaus habe das Amtsgericht in seiner Entschei- dung vom 21. Februar 2023 keine prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen, sodass keine Schuldzuweisung vorgenommen werden könne. Es missachte, dass ohne Durchführung der Verhandlung keine Gewissheit über den Ausgang vorliegen könne. Überdies verstoße das Amtsgericht mit seiner Begründung aus dem Beschluss vom 21. Februar 2023 gegen die Un- schuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK und offenbare damit, die Beschwerdeführerin bestrafen zu wollen. Das Amtsgericht habe zudem ohne gesetzliche Grundlage, d.h. ohne ent- sprechende Norm zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Beschwerdeführerin Strafe auferlegt. Es sei jedoch aufgrund des Rechtstaatsprinzips in der Verfassung an Recht und Ge- setz gebunden. Weiterhin habe das Amtsgericht ohne wirksame Sächsische Corona-Notfall- Verordnung das Versammlungsrecht der Beschwerdeführerin als Teilnehmerin missachtet. Die Teilnahme an einer Versammlung mit mehr als zehn Teilnehmern sei aufgrund der Un- wirksamkeit der Sächsischen Notfall-Verordnung nicht untersagt und demgemäß nicht mit einem Bußgeld zu ahnden gewesen. Die Auferlegung der notwendigen Auslagen konterkarie- re das Versammlungsrecht und widerspreche der Einstellungsentscheidung diametral. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Be- schluss des Amtsgerichts vom 21. Februar 2023 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts- verletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 29-IV-23; Beschluss vom 10. No- vember 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigen- ständige Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts über die Anhö- rungsrüge vom 21. Februar 2023 weder dargetan noch ersichtlich. Die durch die Be- schwerdeführerin geltend gemachte Beschwer liegt in der Auslagenentscheidung im Be- schluss vom 24. Januar 2023 und nicht in den durch den Beschluss vom 21. Februar 2023 bekanntgegebenen Gründen für diese Auslagenentscheidung.
5 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Auslagenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Januar 2023 richtet, genügt sie nicht den Begründungsanforde- rungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungs- beschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Verfas- sungsgerichtshofs vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinanderset- zung mit den durch dieses Gericht entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 69-IV-22; Beschlüsse vom 16. August 2019 – Vf. 75-IV-19 und Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94 IV-19 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21] m.w.N.). Wird – wie hier – ein Grundrechts- verstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwenden- den sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähi- ger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbe- reich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise miss- achtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 4-IV-22; Beschluss vom 8. Dezember 2022 – Vf. 41-IV-22; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV- 17; Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). b) Gemessen daran hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Grundrechtsverlet- zung nicht hinreichend dargetan. aa) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips rügt und die- ses auf Art. 78 Abs. 3 SächsVerf stützt, beschränkt sie sich auf die Behauptung, das Amtsgericht habe ihr ohne gesetzliche Grundlage und ohne prozessordnungsgemäße Feststellungen „Strafe auferlegt“. Hierbei lassen die Ausführungen jegliche Auseinan- dersetzung mit den Gewährleistungen des Art. 78 Abs. 3 SächsVerf oder den verfas- sungsrechtlichen Maßstäben zum Rechtsstaatsprinzip vermissen. bb) Auch die Rüge einer Verletzung der Versammlungsfreiheit aus Art. 23 SächsVerf bleibt hinter den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu- rück. Die Beschwerdeführerin legt bereits nicht dar, aus welchen Gründen die von ihr
6 genannten zivil-(verfahrens-)rechtlichen Vorschriften (§§ 187 ff. BGB, §§ 222 ff. ZPO) für das Inkrafttreten von Rechtsverordnungen Geltung beanspruchen sollen. Ohnehin ist es – entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen, dass eine Rechtsverordnung ge- rade bei hoher Eilbedürftigkeit in krisenhaften Situationen zu einem beliebigen Zeit- punkt während eines Kalendertages in Kraft treten kann (vgl. Butzer in: Dü- rig/Herzog/Scholz, GG, Stand August 2023, Art. 82 Rn. 280; v. Lewinski in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Dezember 2023, Art. 82 Rn. 296). Zudem kommt es für das Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme, sondern auf den fiktiven Zeitpunkt der Möglichkeit zur Kenntnis- nahme an (vgl. Mann in: Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 82 Rn. 22). Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der Bezug des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes auch in der im Internet angebotenen Version kostenpflichtig ist. Inwieweit hierdurch eine Unzumutbarkeit der Möglichkeit der verlässlichen Kenntnisnahme vom Inhalt der Verordnung begründet sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Überdies lässt das Beschwerdevorbringen jegliche Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben für einen Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit und zu dessen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung vermissen. cc) Das Beschwerdevorbringen zeigt eine mögliche Verletzung der in Art. 15 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip verankerten Unschuldsvermutung nicht genügend auf. (1) Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 64-IV-19; vgl. Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 15 Rn. 12; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [370]). Sie verbietet, in einem Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis gegen den Beschuldigten Maßnahmen zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 64-IV-19; vgl. BVerfG, Be- schluss vom 8. März 2017 – 2 BvR 2282/16 – juris Rn. 13; Beschluss vom 5. April 2010 – 2 BvR 366/10 – juris Rn. 6; Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [371]). Ferner verlangt die Unschuldsvermutung den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor diese dem Verurteilten im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 64-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 2010 – 2 BvR 366/10 – juris Rn. 6; Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [371]). Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines das Strafverfahren abschließenden Beschlus- ses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, vermögen einen selbständigen Grundrechtsverstoß zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 45-IV-09 [HS]/Vf. 46- IV-09 [e.A.]). Die Unschuldsvermutung schließt indes nicht aus, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen
7 verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten. Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können auch in einer das Verfahren abschließenden Ent- scheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden. Allerdings muss dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine ge- richtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Be- schreibung und Bewertung einer Verdachtslage. Dieser Unterschied muss auch in der Formulierung der Gründe hinreichenden Ausdruck finden, wobei der Sinnzu- sammenhang der gesamten Entscheidungsgründe zu würdigen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 64-IV-19; Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 45-IV-09 [HS]/Vf. 46-IV-09 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2017 – 2 BvR 2282/16 – juris Rn. 13). Diese für das Strafverfahren entwickelten Maßstäbe finden auch im Ordnungswid- rigkeitenverfahren Anwendung. Auch dort darf die Kosten- und Auslagenent- scheidung von einem ins Gewicht fallenden Tatverdacht bestimmt werden, solange deutlich wird, dass es sich allein um die Bewertung einer Verdachtslage und nicht um eine Schuldfeststellung handelt (vgl. SaarlVerfGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 – Lv 14/13 – juris Rn. 17 m.w.N.). (2) Hieran gemessen mangelt es dem Beschwerdevorbringen an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen auf die Behauptungen, dass das Amtsge- richt offenbart habe, die Beschwerdeführerin „bestrafen“ zu wollen, sowie offen- sichtlich willkürlich von sachfremden Erwägungen geleitet gewesen sei. Das Be- schwerdevorbringen lässt Ausführungen zum konkreten Umfang der Bedeutung der verfassungsrechtlich geschützten Unschuldsvermutung gerade im hier gegen- ständlichen Fall einer Auslagenentscheidung bei einer Verfahrenseinstellung im Ordnungswidrigkeitenrecht vermissen und lässt außer Acht, dass es dem Gericht verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verwehrt ist, in der das Bußgeldverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Verdacht festzustellen und zu bewerten. Das Vorbringen würdigt nicht hinreichend deutlich den Gesamtzusammenhang des die Auslagenentscheidung begründenden Beschlusses vom 21. Februar 2023, insbesondere den dortigen Hinweis auf die Bewertung der Aktenlage, sondern stellt pauschal darauf ab, dass mangels Durch- führung einer Verhandlung keine prozessordnungsgemäßen Feststellungen getrof- fen worden seien. dd) Schließlich genügen auch die Ausführungen zu der behaupteten Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht den Begrün- dungsanforderungen. (1) Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechtsanwendung reicht es nicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch angewandt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder
8 die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fach- gerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 139-IV-15; st. Rspr.). Vielmehr obliegt es dem Be- schwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Ge- sichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die an- gegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Be- schluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]/Vf. 90-IV- 21 [e.A.]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). Willkür liegt dann vor, wenn eine offen- sichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes ent- behrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]). Stellt der Gesetzgeber eine Ent- scheidung in das billige Ermessen des Gerichts, sind unzulängliche Billigkeitser- wägungen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in einem so hohen Maße unvertretbar, dass sie nicht mehr als Anwendung von Recht, sondern als Willkür erscheinen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; Be- schluss vom 28. September 2015 – Vf. 3-IV-15). (2) Gemessen daran hat die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Willkürver- bot nicht genügend dargetan. Vielmehr wiederholt sie ihre einfachrechtliche Auf- fassung, ihre notwendigen Auslagen wären der Staatskasse aufzuerlegen gewesen. Zudem unterlässt das Beschwerdevorbringen auch in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit der Begründung im Beschluss vom 21. Februar 2023, die auf eine Bewertung der Aktenlage abstellt. Dass das hier im gerichtlichen Ermes- sen stehende Absehen der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staats- kasse in einem so hohen Maß unvertretbar erscheint, dass die Entscheidung offen- sichtlich unhaltbar ist, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
9 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Brosius-Gersdorf gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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Referenzen
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- §§ 222 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs 1x
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 22 Abs. 2 SächsCoronaNotVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 2x
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- 65 Js 2704/23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1176/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1451/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1301/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2282/16 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 366/10 2x (nicht zugeordnet)